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Document 62017CO0033

    Rättelsebeslut av den 19 december 2018.
    Čepelnik d.o.o. mot Michael Vavti.
    Begäran om förhandsavgörande från Okrajno Sodišče Pliberk.
    Mål C-33/17.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:1022

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

    19. Dezember 2018 ( *1 )

    „Urteilsberichtigung“

    In der Rechtssache C‑33/17 REC

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht Bleiburg/Okrajno Sodišče Pliberk (Österreich) mit Entscheidung vom 17. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2017, in dem Verfahren

    Čepelnik d.o.o.

    gegen

    Michael Vavti

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, M. Vilaras und E. Regan, der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan, D. Šváby, C. G. Fernlund und C. Vajda,

    Generalanwalt: N. Wahl,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    nach Anhörung des Generalanwalts

    folgenden

    Beschluss

    1

    Am 13. November 2018 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil Čepelnik (C‑33/17, EU:C:2018:896) erlassen.

    2

    Dieses Urteil enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch einen Fehler, der auf Antrag der österreichischen Regierung nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen:

     

    1.

    Rn. 46 des Urteils vom 13. November 2018, Čepelnik (C‑33/17, EU:C:2018:896), ist in seiner Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt zu berichtigen:

    „Zur Frage, ob eine solche Regelung im Hinblick auf die genannten Ziele verhältnismäßig ist, ist erstens festzustellen, dass die zuständigen Behörden dem Auftraggeber nach dieser Regelung auferlegen können, seine Zahlungen an den Dienstleistungserbringer zu stoppen und eine Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohns zu zahlen, wenn der ‚begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung‘ in Bezug auf nationales Arbeitsrecht vorliegt. Nach dieser Regelung dürfen derartige Maßnahmen somit erlassen werden, noch bevor die zuständige Behörde eine Verwaltungsübertretung festgestellt hat, die auf einen Betrug, insbesondere einen Sozialbetrug, einen Missbrauch oder eine den Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigende Praktik hinweisen würde.“

     

    2.

    Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

     

    Luxemburg, den 19. Dezember 2018

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Der Präsident

    K. Lenaerts


    ( *1 ) Verfahrenssprachen: Deutsch und Slowenisch.

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