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Dokument 31982R2769

    Verordnung (EWG) Nr. 2769/82 der Kommission vom 15. Oktober 1982 über den Verkauf von bestimmtem Interventionsrindfleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77h

    EGT L 292, 16.10.1982, S. 7–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 19/11/1982; upphävd genom 31982R3053

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2769/oj

    31982R2769

    Verordnung (EWG) Nr. 2769/82 der Kommission vom 15. Oktober 1982 über den Verkauf von bestimmtem Interventionsrindfleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77h

    Amtsblatt Nr. L 292 vom 16/10/1982 S. 0007 - 0011


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2769/82 DER KOMMISSION

    vom 15. Oktober 1982

    über den Verkauf von bestimmtem Interventionsrindfleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1668/82 (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch haben in einigen Mitgliedstaaten umfangreiche Vorräte entstehen lassen.

    Bei der heutigen Marktlage bestehen gewisse Möglichkeiten, das gelagerte Fleisch an die Verarbeitungsindustrie der Gemeinschaft abzusetzen.

    Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (4) sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1252/81 (6), und der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/82 (8), vorzunehmen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Abweichungen erforderlich sind.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates (9) bestimmt, daß für die Erzeugnisse im Besitz einer Interventionsstelle, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem diese Interventionsstelle untersteht, gelagert sind, ein Verkaufspreis festgesetzt werden kann, der sich von dem Verkaufspreis für die innerhalb dieses Hoheitsgebiets gelagerten Erzeugnisse unterscheidet. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1805/77 der Kommission (10) wurde die Methode zur Berechnung des Verkaufspreises dieser Erzeugnisse festgesetzt. Um jeglichen Irrtum zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, daß die mit dieser Verordnung festgesetzten Preise nicht ohne weiteres für die Erzeugnisse gelten.

    Wegen verwaltungsmässiger Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften in gewissen Mitgliedstaaten ergeben ist es angebracht, von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abzuweichen.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates (11) sind die dort genannten Beträge auf der Grundlage des Umrechnungskurses zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäftes gilt. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 kann jedoch von den obengenannten Bestimmungen abgewichen werden.

    Im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 geregelten Verkäufe erscheint es angebracht, für den auf den Verkaufspreis und die Kaution gemäß Artikel 4 Absatz 1 anzuwendenden Koeffizienten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 für die Umrechnung des Verkaufspreises anzuwenden. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 ist also entsprechend zu ändern.

    Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In der Zeit vom 18. bis 29. Oktober 1982 werden folgende Mengen Rindfleischerzeugnisse zur Verarbeitung in der Gemeinschaft verkauft: rund 18 Tonnen vor dem 1. Februar 1982 gekauftes Fleisch ohne Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle.

    (2) In der Zeit vom 18. Oktober bis 19. November 1982 werden folgende Mengen Rindfleischerzeugnisse zur Verarbeitung in der Gemeinschaft verkauft:

    - rund 2 000 Tonnen vor dem 1. Juli 1982 gekauftes Fleisch mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle,

    - rund 1 500 Tonnen vor dem 1. Juli 1982 gekauftes Fleisch mit Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle,

    - rund 1 500 Tonnen vor dem 1. Juli 1982 gekauftes Fleisch mit Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Interventionsstellen verkaufen vorrangig das Fleisch, das am längsten gelagert hat.

    (4) Die entsprechenden Preise, Qualitäten und Mengen dieses Fleisches sind im Anhang I angegeben.

    (5) Der Verkauf erfolgt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76, der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 und gemäß dieser Verordnung.

    (6) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 dürfen die Kaufanträge keine Angaben über das oder die Lager enthalten, in denen die beantragten Erzeugnisse eingelagert sind.

    (7) Die Mengen und Lagerorte der Erzeugnisse können von den Kaufinteressenten bei den in Anhang II angegebenen Adressen in Erfahrung gebracht werden.

    Artikel 2

    (1) In Abweichung von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77

    a) ist der Kaufantrag nur gültig, wenn er von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt wird, die seit mindestens zwölf Monaten in der Verarbeitungsindustrie tätig ist, die ferner Rindfleisch enthaltende Erzeugnisse herstellt und die in einem öffentlichen Register eines Mitgliedstaats eingetragen ist;

    b) müssen dem Kaufantrag beiliegen:

    - eine schriftliche Verpflichtung des Antragstellers, das gekaufte Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Frist zu verarbeiten,

    - die genaue Angabe des oder der Betriebe, in denen das Fleisch verarbeitet wird.

    (2) Die im Absatz 1 genannten Antragsteller können einen Bevollmächtigten beauftragen, die von ihnen zu kaufende Ware zu übernehmen. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte die Kaufanträge der Antragsteller, die er vertritt, vorlegen.

    (3) Die Käufer und die in den vorangehenden Absätzen aufgeführten Bevollmächtigten führen eine auf dem laufenden gehaltene Buchhaltung, aus der Bestimmungen und Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere zu dem Nachweis, daß die gekauften Mengen den verarbeitenden Mengen entsprechen.

    Artikel 3

    Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 vorgesehene Kaution wird festgesetzt auf:

    - 50 ECU je 100 kg für Fleisch mit Knochen,

    - 50 ECU je 100 kg für entbeintes Fleisch.

    Artikel 4

    Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 8

    Für die Umrechnung des Verkaufspreises und der Kaution gemäß Artikel 4 Absatz 1 ist der repräsentative Kurs zugrunde zu legen, der

    - bei einem Verkauf zu pauschal im voraus festgesetzten Preis an dem Tag gültig war, an dem der Antrag gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 als zulässig befunden wurde,

    - bei Festsetzung des Verkaufspreises im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens an dem Tag gültig war, an dem die Frist für die Einreichung der Angebote ablief."

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 1982 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. Oktober 1982

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27.

    (3) ABl. Nr. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 19.

    (4) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12.

    (5) ABl. Nr. L 190 vom 14. 7. 1976, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1981, S. 8.

    (7) ABl. Nr. L 251 vom 1. 10. 1977, S. 60.

    (8) ABl. Nr. L 269 vom 18. 9. 1982, S. 11.

    (9) ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1.

    (10) ABl. Nr. L 198 vom 5. 8. 1977, S. 19.

    (11) ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.

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