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Document 02013R1320-20131212
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1320/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1320/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen
No longer in force
)ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1320/2013-12-12
2013R1320 — DE — 12.12.2013 — 000.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2013 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2013 (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 1) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 25 (Nr. 1320/2013) |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2013 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2013
zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission ( 2 ) enthält einige Fehler. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 gilt ab dem 1. Januar 2014. Um eine ordnungsgemäße Umsetzung der genannten Verordnung sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
„ANHANG
BETRIEBSBOGEN
I. SCHEMA DES BETRIEBSBOGENS
Die zu erhebenden Daten werden in Tabellen erfasst und in Gruppen, Kategorien und Spalten unterteilt. Auf ein bestimmtes Datenfeld wird gewöhnlich wie folgt verwiesen: <Tabelle Buchstabe>.<Gruppe>.<Kategorie>[.<Kategorie>].<Spalte>.
Spezifische Werte werden auf Spaltenebene erfasst. In den Tabellen gemäß Abschnitt III können in die weißen Felder Daten eingetragen werden, während die grauen, mit einem ‚-‘ markierten Felder in dem Kontext der Gruppe keine Bedeutung haben und somit keine Daten darin eingetragen werden können.
Beispiele:
— B.UT.20.A (Spalte A der Gruppe UT, Kategorie 20, in Tabelle B) steht für die ‚Fläche‘‚Pachtland‘, die in Tabelle B unter ‚LN für Pachtlandwirtschaft‘ einzutragen ist.
— I.A.10110.1.0.TA (Spalte TA der Gruppe A, Kategorie 10110 in Tabelle I) steht für die Gesamtfläche ‚Weichweizen und Spelz‘ für Anbauart 1 ‚Ackerbaukulturen — Hauptkulturen, vergesellschaftete Kulturen‘ und Fehlende Angaben Codenummer 0 ‚keine fehlenden Angaben‘).
Auf die Tabellen wird verwiesen mit einem Buchstaben, auf die Gruppen mit einem oder mehreren Buchstaben, auf die Kategorien mit numerischen Codes und auf die Spalten mit einem oder mehreren Buchstaben.
In Abschnitt III zeigt die erste Tabelle für die Tabellen A bis M die übergreifende Matrix für Gruppen und Spalten. Die zweite Tabelle zeigt die Aufschlüsselung in Kategorien, wobei jede Kategorie durch einen oder mehrere Codes und Untercodes dargestellt wird.
Nach den jeweiligen Tabellen sind in Abschnitt III weitere Definitionen und Anleitungen für jede Tabellenkategorie und für die einzelnen Spaltenwerte aufgeführt.
II. ALLGEMEINE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN
a) Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen landwirtschaftlichen Betrieb und ein einziges Rechnungsjahr von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.
b) Die Angaben des Betriebsbogens betreffen ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs und gegebenenfalls auf sonstige unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Erwerbstätigkeiten. Mit Ausnahme dieser Tätigkeiten sind alle Angaben, die mit außerbetrieblichen Tätigkeiten des Betriebsinhabers und seiner Familie, Pensionen, Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern, Privatversicherungen usw. zusammenhängen, für die Aufstellung des Betriebsbogens nicht zu berücksichtigen.
c) Die Angaben des Betriebsbogens müssen aus einer Buchführung stammen, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.
d) Die wertmäßigen Buchführungsdaten werden ohne MwSt angegeben.
e) Bei den wertmäßigen Buchführungsangaben bleiben Prämien und Beihilfen unberücksichtigt. Unter Prämie und Beihilfe versteht man jede direkte Beihilfe, die aus öffentlichen Mitteln gewährt wird und zu einer besonderen Einnahme geführt hat (siehe Beschreibung in Tabelle M ‚Beihilfen‘).
f) Die Angaben des Betriebsbogens sind in folgenden Einheiten und mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:
— |
Finanzielle Wertangaben : in Euro oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann jedoch mit der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken; |
— |
Mengenangaben : Gewicht in Dezitonnen (q = 100 kg), außer bei Eiern, die in 1 000 Stück angegeben werden; Flüssigkeitsvolumen in Hektolitern (einschließlich Wein und verwandte Erzeugnisse); |
— |
Flächen : in Ar, außer bei Pilzen, bei denen sie in Quadratmetern angegeben werden; |
— |
durchschnittlicher Tierbestand : mit zwei Dezimalstellen; |
— |
Arbeitskräftebestand : mit zwei Dezimalstellen. |
g) Ist ein Wert nicht relevant oder fehlt er für einen bestimmten Betrieb, nicht den Wert ‚0‘ eintragen.
III. TABELLEN UND SPEZIFISCHE DEFINITIONEN UND ANLEITUNGEN
Tabelle A
Allgemeine Informationen über den Betrieb
Kategorie |
Code (*) |
|
Spalten |
||||||||||||
Gruppe |
Gebiet |
Teilgebiet |
Ordnungsnummer des Betriebs |
Grad (Länge/Breite) |
Minuten |
NUTS |
Nr. der Buchungsstelle |
Datum |
Gewichtung des Betriebs |
Betriebswirtschaftliche Ausrichtung |
Wirtschaftliche Größenklasse |
Code |
|
R |
S |
H |
DG |
MI |
N |
AO |
DT |
W |
TF |
ES |
C |
||
ID |
Identifizierung des Betriebs |
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LO |
Standort des Betriebs |
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AI |
Angaben zum Rechnungsabschluss |
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TY |
Typ |
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CL |
Klasse |
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OT |
Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs |
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|
Code (*) |
Beschreibung |
Gruppe |
R |
S |
H |
DG |
MI |
N |
AO |
DT |
W |
TF |
ES |
C |
10 |
Nummer des Betriebs |
ID |
AID10R |
AID10S |
AID10H |
— |
— |
— |
— |
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— |
— |
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— |
20 |
Breitengrad |
LO |
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— |
— |
ALO20DG |
ALO20MI |
— |
— |
— |
— |
— |
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— |
30 |
Längengrad |
LO |
— |
— |
— |
ALO30DG |
ALO30MI |
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— |
— |
— |
— |
— |
40 |
NUTS3 |
LO |
— |
— |
— |
— |
— |
ALO40N |
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50 |
Buchungsstelle |
AI |
— |
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— |
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AAI50AO |
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— |
60 |
Art der Rechnungsführung |
AI |
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— |
AAI60C |
70 |
Datum des Rechnungsabschlusses |
AI |
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AAI70DT |
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80 |
Nationale Gewichtung berechnet durch den Mitgliedstaat |
TY |
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ATY80W |
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90 |
Klassifizierung bei der Auswahl |
TY |
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ATY90TF |
ATY90ES |
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100 |
Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten |
CL |
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— |
— |
— |
— |
— |
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— |
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ACL100C |
110 |
Besitzart/wirtschaftliches Ziel |
CL |
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— |
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— |
— |
— |
— |
ACL110C |
120 |
Rechtsform |
CL |
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— |
— |
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— |
— |
— |
ACL120C |
130 |
Grad der Haftbarkeit der/des Betriebsinhaber/s |
CL |
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— |
— |
— |
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— |
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— |
— |
— |
— |
ACL130C |
140 |
Ökologischer Landbau |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL140C |
141 |
Sektoren mit ökologischem Landbau |
CL |
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A.CL.141.C |
150 |
Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) /Geschützte geografische Angabe (g.g.A.) |
CL |
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— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
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ACL150C |
151 |
Sektoren mit g.U./g.g.A. |
CL |
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A.CL.151.C |
160 |
Benachteiligtes Gebiet |
CL |
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— |
— |
— |
— |
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— |
— |
— |
— |
ACL160C |
170 |
Höhenzone |
CL |
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— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL170C |
180 |
Gebiet der Strukturfonds |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL180C |
190 |
Natura-2000-Gebiet |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL190C |
200 |
Gebiet unter Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) |
CL |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
ACL200C |
210 |
Bewässerungssystem |
OT |
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— |
— |
— |
— |
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— |
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— |
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AOT210C |
220 |
GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland |
OT |
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— |
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— |
— |
— |
— |
AOT220C |
A.ID. Identifizierung des Betriebs
Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen sonstigen Betrieb vergeben.
Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem sonstigen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden. In diesem Fall erhält er eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren sonstigen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten.
Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:
A.ID.10.R. Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission ( 3 ) festgesetzten Code vergeben.
A.ID.10.S. Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben.
Die Unterteilungen sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als ‚Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)‘ bezeichnet und von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird.
In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standardoutputs berechnet werden.
A.ID.10.H. Ordnungsnummer des Betriebs.
A.LO. Standort des Betriebs
Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene.
A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.
A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.
Durchführungsbestimmungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten sowie praktische Leitlinien werden im Anleitungsdokument präzisiert.
A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) anzugeben.
A.AI. Informationen zum Rechnungsabschluss
A.A1.50.AO. Nummer der Buchungsstelle: Es wird eine Codenummer vergeben.
Jede Buchungsstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat.
A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Doppelbuchung |
2. |
Einfachbuchung |
3. |
Keine |
A.AI.70.DT. Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format ‚JJJJ-MM-TT‘, zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31.
A.TY. Typologie
A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten extrapolierten Faktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben.
A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission ( 5 ) bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.
A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebes gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.
A.CL. Klassen
A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes ( 6 ) aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
1 ≥ 0 bis ≤ 10 % |
2. |
2 > 10 % bis ≤ 50 % |
3. |
> 50 % bis < 100 % |
A.CL.110.C. Eigentumsart/wirtschaftliches Ziel: Anzugeben sind die Eigentumsart und die wirtschaftlichen Ziele des Betriebs. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Familienbetrieb : Der Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des Betriebsinhabers/Betriebsleiters und seiner Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind. |
2. |
Partnerschaftsbetrieb : Die Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Partnern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Partnerschaft. |
3. |
Gewinnorientiertes Unternehmen : Die Einkünfte werden verwendet, um Aktionäre mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs. |
4. |
Nicht gewinnorientiertes Unternehmen : Die Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs. |
A.CL.120.C. Rechtsform: Anzugeben ist, ob es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
0. |
Dies trifft nicht zu. |
1. |
Dies ist zutreffend. |
A.CL.130.C. Grad der Haftbarkeit des/der Betriebsinhaber(s): Anzugeben ist der Grad der Haftbarkeit (wirtschaftlichen Verantwortung) des (Haupt-)Betriebsinhabers. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Vollständig haftbar |
2. |
Teilweise haftbar |
A.CL.140.C. Ökologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische Produktionsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, insbesondere der Artikel 4 und 5, anwendet. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Der Betrieb wendet keine ökologischen Produktionsverfahren an. |
2. |
Der Betrieb wendet für alle seine Erzeugnisse ausschließlich ökologische Produktionsverfahren an. |
3. |
Der Betrieb wendet sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an. |
4. |
Der Betrieb stellt auf ökologische Produktionsverfahren um. |
A.CL.141.C. Sektoren mit ökologischem Landbau: Wendet der Betrieb sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, sind die Sektoren anzugeben, in denen der Betrieb ausschließlich ökologische Verfahren anwendet (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wendet der Betrieb für alle Sektoren sowohl ökologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, ist der Code ‚entfällt‘ einzutragen.
0. |
Entfällt |
31. |
Getreide |
32. |
Ölsaaten und Eiweißpflanzen |
33. |
Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven) |
34. |
Oliven |
35. |
Wein |
36. |
Rindfleisch |
37. |
Kuhmilch |
38. |
Schweinefleisch |
39. |
Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch) |
40. |
Geflügelfleisch |
41. |
Eier |
42. |
Sonstige Sektoren |
A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe: Anzugeben ist, ob der Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografische Angabe (g.g.A.) produziert, oder landwirtschaftliche Produkte erzeugt, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U./g.g.A. im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates ( 7 ) geschützten Erzeugnissen verwendet werden. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Der Betrieb produziert kein Erzeugnis oder Lebensmittel, das durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt ist und kein Erzeugnis, das bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet wird. |
2. |
Der Betrieb produziert ausschließlich Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt sind oder Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden. |
3. |
Der Betrieb produziert einige Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g.U. oder eine g.g.A. geschützt sind oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden. |
A.CL.151.C. Sektoren mit Geschützten Ursprungsbezeichnungen/Geschützten geografischen Angaben: besteht der überwiegende Teil der Erzeugung bestimmter Sektoren aus Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die eine g.U. oder g.g.A. tragen, oder aus Erzeugnissen, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g.U. oder g.g.A. geschützten Lebensmitteln verwendet werden, sollten die Sektoren angegeben werden (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Betrifft dies nur einen Teil der Erzeugung, nicht aber den überwiegenden Teil der Erzeugung eines jeden Sektors, ist der Code ‚entfällt‘ zu verwenden.
0. |
Entfällt |
31. |
Getreide |
32. |
Ölsaaten und Eiweißpflanzen |
33. |
Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte aber ohne Oliven) |
34. |
Oliven |
35. |
Wein |
36. |
Rindfleisch |
37. |
Kuhmilch |
38. |
Schweinefleisch |
39. |
Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch) |
40. |
Geflügelfleisch |
41. |
Eier |
42. |
Sonstige Sektoren |
Die Punkte A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe und A.CL.151.C sind von den Mitgliedstaaten wahlweise anzuwenden. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für diese Option, sind die Angaben für alle Stichprobenbetriebe des Mitgliedstaats zu machen. Wird A.CL.150.C angewandt, sollte A.CL.151.C auch angewandt werden.
A.CL.160.C. Benachteiligtes Gebiet: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 8 ) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 18 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. |
2. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Artikel 19 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. |
3. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999. |
4. |
Die Gebiete in dem betreffenden Mitgliedstaat sind so zahlreich und so klein, dass die Angaben nicht von Belang sind. |
A.CL.170.C. Höhenzone: Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:
1. |
Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m. |
2. |
Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m. |
3. |
Der überwiegende Teil des Betriebs liegt in einer Höhe über 600 m. |
4. |
Angaben nicht verfügbar. |
A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 5, 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates ( 9 ) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels ‚Konvergenz‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 5. |
2. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet des Ziels ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, insbesondere von Artikel 6. |
3. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für eine Übergangsunterstützung im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in Betracht kommt. |
A.CL.190.C. Natura-2000-Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates ( 10 ) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 11 ) fällt (Natura 2000). Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt. |
2. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt. |
A.CL.200.C. Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der LF des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:
1. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt. |
2. |
Der überwiegende Teil der LF des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt. |
A.OT. Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs
A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:
0. |
Entfällt (Betrieb verfügt über kein Bewässerungssystem) |
1. |
Oberflächenbewässerung |
2. |
Sprinkler |
3. |
Tropfenbewässerung |
4. |
Sonstige |
A.OT.220.C. GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland: Anzahl der Weidetage je GVE auf durch den Betrieb genutztem Gemeinschaftsland.
SPALTEN DER TABELLE A
Spalte R bezieht sich auf das Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code.
Tabelle B
Besitzverhältnisse der LF
Kategorie der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) |
Code (*) |
Informationsgruppe |
Landwirtschaftlich genutzte Fläche |
|
A |
||
UO |
LF in Eigentum |
|
UT |
LF in Pacht |
|
US |
LF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen |
|
Code |
Beschreibung der Kategorien |
Gruppe |
A |
10 |
LF in Eigentum |
UO |
|
20 |
LF in Pacht |
UT |
|
30 |
LF in Teilpacht |
US |
|
Flächen von Betrieben, die von mindestens zwei Partnern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind je nach dem zwischen den Partnern bestehenden Vertrag als Flächen in Eigentum, in Pacht oder in Teilpacht einzutragen.
Die landwirtschaftliche genutzte Fläche (LF) ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten, die der Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt. Vom Betrieb genutztes Gemeinschaftsland ist nicht inbegriffen.
Folgenden Informationsgruppen und Kategorien sind anzuwenden:
B.UO. LF in Eigentum
Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten) die vom Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt werden, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF. An Dritte überlassenes saatbereites Ackerland ist eingeschlossen (Rubrik 11300).
B.UT. LF in Pacht
B.UT.20.A Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten), die von einer sonstigen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird und für die ein im Allgemeinen im Voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder sonstiger Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte LF.
Die Pachtfläche umfasst nicht die Fläche, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird. Die für den Erwerb von Kulturen auf dem Halm gezahlten Beträge sind in Tabelle H im Fall von Grünland oder Futterpflanzen unter den Rubriken 2020 bis 2040 (zugekaufte Futtermittel) und im Fall von marktfähigen Kulturen unter der Rubrik 3090 (sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Erzeugnisse) anzugeben. Bei auf dem Halm gekauften marktfähigen Kulturen ist die betreffende Fläche nicht zu spezifizieren (Tabelle H).
Fläche, die auf Gelegenheitsbasis für weniger als ein Jahr gepachtet wird, und die entsprechenden Erträge sind wie Flächen zu behandeln, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird.
B.US. LF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen
Landwirtschaftliche genutzte Fläche (Ackerflächen, Dauergrünland, Dauerkulturen und Hausgärten), die gemeinsam von Verpächter und vom Teilpächter auf der Grundlage eines Teilpachtvertrags und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftet wird.
SPALTEN DER TABELLE B
Spalte A bezieht sich auf die LF.
Tabelle C
Arbeitskräfte
Arbeitskategorie |
Code (*) |
|
Spalten |
||||||||
Informationsgrupp |
Allgemeines |
Gesamtarbeit im Betrieb (Landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten) |
Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten |
||||||
Anzahl der Personen |
Geschlecht |
Geburtsjahr |
Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters |
Jahresarbeitszeit |
Jahresarbeitseinheiten |
% der Jahresarbeitszeit |
% der JAE |
||
P |
G |
B |
T |
Y1 |
W1 |
Y2 |
W2 |
||
Zahl |
Code |
vierstellig |
Code |
(Stunden) |
(JAE) |
% |
% |
||
UR |
Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt |
|
|
|
|
|
|
|
|
UC |
Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt |
— |
— |
— |
— |
|
— |
|
— |
PR |
Entlohnt, regelmäßig beschäftigt |
|
|
|
|
|
|
|
|
PC |
Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt |
— |
— |
— |
— |
|
— |
|
— |
Code |
Beschreibung |
Gruppe |
P |
G |
B |
T |
Y1 |
W1 |
Y2 |
W2 |
10 |
Betriebsinhaber/ Betriebsleiter |
UR |
— |
|
|
|
|
|
— |
|
20 |
Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter |
UR |
— |
|
|
— |
|
|
— |
|
30 |
Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber |
UR |
— |
|
|
|
|
|
— |
|
40 |
Ehegatte des Betriebsinhabers |
UR |
|
— |
— |
— |
|
|
|
|
50 |
Sonstige |
UR, PR |
|
— |
— |
— |
|
|
|
|
60 |
Unregelmäßig beschäftigt |
UC, PC |
— |
— |
— |
— |
|
— |
|
— |
70 |
Führungskräfte |
PR |
— |
|
|
|
|
|
— |
|
Arbeitskräfte sind sämtliche Personen, die im Verlauf des Rechnungsjahres an den Arbeiten des landwirtschaftlichen Betriebs teilgenommen haben (siehe unten). Nicht dazu zählen Personen, die diese Arbeiten für eine sonstige Person oder ein Unternehmen ausgeführt haben (Arbeiten durch Dritte und Verbuchung von deren Kosten, siehe Rubrik 1020 in Tabelle H).
Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.
In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:
a) in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Kategorie 2010 ‚Vertragsarbeiten‘ in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Kategorie 1010 ‚Löhne und Soziallasten‘) eingetragen;
b) in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer sonstigen Tabelle (in diesem Beispiel Gruppe 1020 ‚Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen‘ in Tabelle H) eingetragen.
Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:
C.UR. Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.
Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahrs im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).
Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:
a) besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Aufzucht von Vieh oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;
b) Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;
c) Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;
d) vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
C.UR.10. Betriebsinhaber/Betriebsleiter
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der Teilpächter als Betriebsinhaber/Betriebsleiter eingetragen.
C.UR.20. Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.
C.UR.30 Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber
Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.
C.UR.40. Ehegatte(n) des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber
C.UR.50. Sonstige regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte
Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.
C.UC. Nicht entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
C.UC.60. |
Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben. |
C.PR. Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahrs (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
C.PR.70. Betriebsleiter
Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.
C.PR.50. Sonstige
Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.
C.PC. Entlohnte, unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte
C.PC.60. Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahrs nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).
SPALTEN DER TABELLE C
Bei mehreren Betriebsinhabern kann es mehrere Ehegatten geben. Die Anzahl der Ehegatten und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen ‚Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte‘ UR oder ‚entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte‘ PR).
Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen ‚Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte‘ UR oder ‚Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte‘ PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d.h.:
1. |
männlich |
2. |
weiblich |
Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter mit den vier Stellen des Jahres anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen ‚Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte‘ UR oder ‚Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte‘ PR).
Die landwirtschaftliche Ausbildung ist nur für den/die Betriebsinhaber anzugeben (Kategorien 10, 30 und 70 der Gruppen ‚Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte‘ UR oder ‚Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte‘ PR). Die landwirtschaftliche Ausbildung wird durch eine Codenummer angegeben, d.h.:
1. |
Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung |
2. |
Landwirtschaftliche Grundausbildung |
3. |
Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung |
Die Arbeitszeit wird für alle Gruppen und Kategorien in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.
Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)) werden keine Jahresarbeitseinheiten erfasst. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden.
Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.
Der Anteil unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehender sonstigen Erwerbstätigkeiten ist nur für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl entlohnt als auch nicht entlohnt) verpflichtend anzugeben. Für Ehepartner der/des Betriebsinhaber(s), sonstige unbezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte und sonstige bezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte ist die Angabe wahlfrei. Die Angabe erfolgt für jede der betreffenden Kategorien (40, 50, 60) in % der während des Rechnungsjahrs geleisteten Arbeitsstunden.
Die Angabe des Anteils der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten ist für alle Arbeitskategorien verpflichtend mit Ausnahme von unregelmäßiger Arbeit (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC). Die Angabe erfolgt für jede der Kategorien in % der Jahresarbeitseinheiten.
Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten — sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art — im Zusammenhang mit den innerbetrieblichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten:
— Innerbetriebliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
—
— Finanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);
— Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);
— Viehhaltung (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);
— Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Direktverkäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse für den Eigenverbrauch, Erzeugung von Wein und Olivenöl;
— Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;
— Beförderung für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs;
— Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
—
— vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs);
— Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten;
— Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unabhängig davon, ob das Rohmaterial im Betrieb erzeugt oder von außen angekauft wird), z.B. Käse, Butter, Fleischerzeugnisse usw.;
— Erzeugung erneuerbarer Energie;
— Forstwirtschaft und Holzverarbeitung;
— sonstige Erwerbstätigkeiten (Pelztierhaltung, soziale Landwirtschaft, Handwerk, Aquakultur usw.).
Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:
— Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);
— Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters durchgeführt werden.
Tabelle D
Vermögenswerte
Aufbau der Tabelle
Kategorie |
Code (*) |
|
Spalte |
|
Informationsgruppe |
Wert |
|
V |
||
OV |
Anfangsbestand |
|
AD |
Kumulierte Abschreibungen |
|
DY |
Abschreibung des laufenden Jahres |
|
IP |
Investition/Kauf vor Abzug von Beihilfen |
|
S |
Beihilfen |
|
SA |
Verkauf |
|
CV |
Endbestand |
|
Code |
Beschreibung der Kategorien |
OV |
AD |
DY |
IP |
S |
SA |
CV |
1010 |
Flüssige Geldmittel und ähnliches |
|
— |
— |
— |
— |
— |
|
1020 |
Forderungen |
|
— |
— |
— |
— |
— |
|
1030 |
Sonstiges Umlaufvermögen |
|
— |
— |
— |
— |
— |
|
1040 |
Lagerbestände |
|
— |
— |
|
|
|
|
2010 |
Biologische Vermögenswerte — Pflanzen |
|
— |
— |
|
|
|
|
3010 |
Landwirtschaftliche Flächen |
|
— |
— |
|
|
|
|
3020 |
Bodenverbesserungen |
|
|
|
|
|
|
|
3030 |
Betriebsgebäude |
|
|
|
|
|
|
|
4010 |
Maschinen und Geräte |
|
|
|
|
|
|
|
5010 |
Forstflächen einschließlich stehendes Holz |
|
— |
— |
|
|
|
|
7010 |
Immaterielle Vermögenswerte, handelbar |
|
— |
— |
|
|
|
|
7020 |
Immaterielle Vermögenswerte, nicht handelbar |
|
|
|
|
|
|
|
8010 |
Sonstige langfristige Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
Die folgenden Kategorien sind zu verwenden:
1010. Flüssige Geldmittel und ähnliches
Bargeld und sonstige Vermögenswerte, die leicht in Bargeld umgewandelt werden können.
1020. Forderungen
Kurzfristige Vermögenswerte, dem Betrieb geschuldete Beträge, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben.
1030. Sonstiges Umlaufvermögen
Sonstige Vermögenswerte, die leicht verkauft werden können oder innerhalb eines Jahres gezahlt werden müssen.
1040. Lagerbestände
Erzeugnisbestände des Betriebs, die entweder als Eingaben verwendet werden können oder zum Verkauf stehen, unabhängig davon, ob sie im Betrieb erzeugt oder angekauft wurden.
2010. Biologische Vermögenswerte — Pflanzen
Wert aller Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden (Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm).
3010. Landwirtschaftliche Flächen
Landwirtschaftliche Flächen in Eigentum des Betriebs.
3020. Bodenverbesserungen
Verbesserungen der Flächen (z. B.: Umzäunungen, Entwässerung, stationäre Bewässerungsanlagen) in Eigentum des Betriebsinhabers, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
3030. Betriebsgebäude
Sämtliche Gebäude, die in Eigentum des Betriebsinhabers sind, unabhängig von den Besitzverhältnissen am Land. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
4010. Maschinen und Geräte
Traktoren, Schlepper, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Personenkraftwagen, Maschinen und Geräte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
5010. Forstflächen einschließlich stehendes Holz
Zum Betrieb gehörige Forstflächen in Eigentum.
7010. Immaterielle Vermögenswerte — handelbar
Alle immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z.B. Quoten und Rechte, wenn diese ohne Land handelbar sind und ein aktiver Markt besteht).
7020. Immaterielle Vermögenswerte — nicht handelbar
Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte (z.B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
8010. Sonstige langfristige Vermögenswerte
Sonstige langfristige Vermögenswerte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden und die aufgeführten Beträge unterliegen gegebenenfalls der Abschreibung in Spalte DY.
Informationsgruppen in Tabelle D
Es handelt sich um folgende Informationsgruppen: (OV) Anfangsbestand, (AD) Kumulierte Abschreibungen, (DY) Abschreibung des laufenden Jahres, (IP) Investition oder Ankauf vor Abzug von Beihilfen, (S) Beihilfen, (SA) Verkauf, (CV) Endbestand. Diese werden im Folgenden erläutert.
Die Spalte trägt die Überschrift (V) Wert.
Bewertungsmethoden
Als Methoden kommen zum Einsatz:
Beizulegender Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten |
Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, abzüglich der Kosten, die schätzungsweise in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen |
2010, 3010, 5010, 7010 |
Historische Anschaffungskosten |
Nominelle oder ursprüngliche Kosten bei Anschaffung eines Vermögenswerts |
3020, 3030, 4010, 7020 |
Buchwert |
Wert, zu dem ein Vermögenswert in einer Bilanz geführt wird |
1010, 1020, 1030, 1040, 8010 |
D.OV. Anfangsbestand
Der Anfangsbestand ist Wert der Anlagegüter zum Beginn des Rechnungsjahrs. Bei Betrieben, die bereits im vorangegangenen Jahr zur Stichprobe gehörten, sollte der Anfangsbestand dem Wert des Endbestands im Vorjahr entsprechen.
D.AD. Kumulierte Abschreibungen
Die Summe der Abschreibungen von Vermögenswerten von Beginn ihrer Nutzung bis zum Ende des vorangehenden Erhebungszeitraums.
D.DY. Abschreibung des laufenden Jahres
Die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Laufe seiner Nutzungsdauer.
Eine Tabelle mit den von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Abschreibungsraten ist der Kommission innerhalb derselben Fristen wie die jährlichen Erhebungsdaten zu übermitteln.
D.IP. Investitionen/Käufe
Gesamtausgaben für Käufe, größere Instandsetzungsarbeiten und die Erzeugung von Anlagegütern während des Rechnungsjahrs. Wurden in Zusammenhang mit diesen Ausgaben Prämien und Beihilfen bezogen, so wird der Betrag vor Abzug der Prämien und Beihilfen in Spalte IP eingetragen.
Der Erwerb von kleineren Maschinen und Geräten sowie von jungen Bäumen und Sträuchern für Neuanpflanzungen in kleinem Umfang werden nicht in diesen Spalten, sondern in dem Aufwand für das Rechnungsjahr eingetragen.
Größere Instandsetzungsarbeiten, durch die der Wert von Maschinen und Geräten erhöht wird, fallen auch unter diese Spalte und werden entweder als Teil der Abschreibung von Maschinen und Geräten eingetragen, die gegebenenfalls geändert wird, um der (durch die Reparaturen bedingten) längeren Lebensdauer Rechnung zu tragen, oder der Aufwand für diese Instandsetzungsarbeiten wird über die erwartete Nutzungsdauer verteilt.
Der mit seinen Kosten (einschließlich dem Wert der Arbeit der entlohnten und/oder nicht entlohnten Arbeitskräfte) veranschlagte Wert der Anlagegütererzeugung muss dem Wert der unter den Codes 2010 bis 8010 der Tabelle D ‚VERMÖGENSWERTE‘ eingetragenen Anlagegüter hinzugerechnet werden.
D.S. Investitionsbeihilfen
Derzeitiger Anteil aller (während des vorangegangenen oder des laufenden Rechnungsjahrs) bezogenen Beihilfen für in dieser Tabelle erfasste Vermögenswerte.
D.SA. Verkäufe
Alle Verkäufe während des Rechnungsjahrs.
D.CV. Endbestand
Der Endbestand ist der Wert aller Vermögenswerte zum Ende des Rechnungsjahrs.
Anmerkungen
Für die Gruppen 2010, 3010, 5010 und 7010 wird die Differenz zwischen OV+IP-SA und CV für diese Vermögenswerte für das Rechnungsjahr als Einkommen oder Verlust betrachtet (bedingt sowohl durch eine Änderung des Einheitspreises als auch des Umfangs).
Angaben über ‚Biologische Vermögenswerte — Tiere‘ werden in der Tabelle J ‚TIERISCHE ERZEUGUNG‘ erfasst.
Tabelle E
Quoten und sonstige Rechte
Kategorie der Quoten oder Rechte |
Code (*) |
|
Spalten |
||||
Informationsgruppe |
Quoten in Eigentum |
Gepachtete Quoten |
Verpachtete Quoten |
Steuern |
|
N |
I |
O |
T |
||
|
Menge am Ende des Rechnungsjahrs |
|
|
|
— |
QP |
Gekaufte Quoten |
|
— |
— |
— |
QS |
Verkaufte Quoten |
|
— |
— |
— |
OV |
Anfangsbestand |
|
— |
— |
— |
CV |
Endbestand |
|
— |
— |
— |
PQ |
Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten |
— |
|
— |
— |
RQ |
Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten |
— |
— |
|
— |
TX |
Steuern |
— |
— |
— |
|
Code (*) |
Beschreibung |
10 |
Milch |
20 |
Mutterkuhprämien |
30 |
Mutterschaf- und Ziegenprämien |
40 |
Zuckerrüben |
50 |
Organischer Dünger |
60 |
Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung, ausgenommen besondere Rechte |
70 |
Ansprüche auf besondere Rechte |
Die Mengen der Quoten (eigene Quoten, gepachtete und verpachtete Quoten) müssen verpflichtend angegeben werden. Es werden nur die Mengen am Ende des Rechnungsjahrs erfasst.
Quoten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können, sind in dieser Tabelle aufgeführt. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle D ‚VERMÖGENSWERTE‘ anzugeben. Ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter sonstigen Gruppen oder Kategorien in den Tabellen D ‚VERMÖGENSWERTE‘, H ‚BETRIEBSMITTEL‘ und/oder I ‚PFLANZENBAU‘.
Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:
10. |
Milch |
20. |
Mutterkuhprämien |
30. |
Mutterschaf- und Ziegenprämien |
40. |
Zuckerrüben |
50. |
Organischer Dünger |
60. |
Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung (ausgenommen besondere Rechte) |
70. |
Ansprüche auf besondere Rechte im Rahmen der Betriebsprämienregelung. |
Die folgenden Informationsgruppen sollten verwendet werden:
E.QQ. Menge (nur für die Spalten N, I, O)
Die entsprechenden Einheiten sind:
— Kategorien 10 und 40 (Milch und Zuckerrüben): Dezitonnen;
— Kategorien 20 und 30 (Mutterkuhprämien und Mutterschaf- und Ziegenprämien): Anzahl der Basiseinheiten der Prämie;
— Kategorie 50 (Organischer Dünger): Anzahl der konvertierten Tiere in Standardeinheiten;
— Kategorie 60 (Betriebsprämienregelung, ausgenommen besondere Rechte): Anzahl der Ansprüche/Ar;
— Kategorie 70 (Besondere Rechte im Rahmen der Betriebsprämienregelung): Anzahl der Ansprüche.
E.QP. Gekaufte Quoten (nur für Spalte N)
Während des Rechnungsjahrs gezahlter Betrag für den Erwerb von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
E.QS. Verkaufte Quoten (nur für Spalte N)
Während des Rechnungsjahrs erhaltener Betrag für den Verkauf von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
E.OV. Anfangsbestand (nur für Spalte N)
Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
E.CV. Endbestand (nur für Spalte N)
Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
E.PQ. Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten (nur für Spalte I)
Für Leasing oder Pacht von Quoten und sonstigen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 5070 ‚Bezahlte Pacht‘ in Tabelle H ‚BETRIEBSMITTEL‘.
E.RQ. Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten (nur für Spalte 0)
Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und sonstigen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 90900 ‚Sonstige Erträge und Einnahmen‘ in Tabelle I ‚PFLANZENBAU‘.
E.TX. Steuern, Zusatzabgabe (Spalte T)
Kategorie 10 (Milch): die im Rechnungsjahr fällige Zusatzabgabe für die Milcherzeugung oder aber der gezahlte Betrag.
SPALTEN DER TABELLE E
Spalte N bezieht sich auf die Quoten in Eigentum, Spalte I auf gepachtete Quoten, Spalte O auf verpachtete Quoten und Spalte T auf Steuern.
Tabelle F
Verbindlichkeiten
Aufbau der Tabelle
Kategorie der Verbindlichkeiten |
Code (*) |
|
Spalten |
||
Informationsgruppe |
kurzfristig |
langfristig |
|
S |
L |
||
OV |
Anfangsbestand |
|
|
CV |
Endbestand |
|
|
Code (*) |
Beschreibung der Kategorien |
S |
L |
1010 |
Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard) |
|
|
1020 |
Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen) |
|
|
1030 |
Familiäre/private Darlehen |
|
|
2010 |
Verbindlichkeiten |
|
— |
3000 |
Sonstige Passiva |
|
|
Die Verbindlichkeiten umfassen lediglich die noch ausstehenden Beträge, d. h. die ungetilgten Darlehensanteile.
Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:
1010. Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard) bezieht sich auf Darlehen, die nicht in Zusammenhang mit öffentlichen Maßnahmen zur Darlehensförderung stehen.
1020. Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen) bezieht sich auf Darlehen, für die eine öffentliche Unterstützung gewährt wird (Zinszuschüsse, Sicherheiten usw.).
1030. Verbindlichkeiten — familiäre/private Darlehen — Darlehen, die eine natürliche Person aufgrund ihrer familiären/privaten Verbindung mit dem Schuldner gewährt.
2010. Verbindlichkeiten — bei Lieferanten ausstehende Beträge.
3000. Sonstige Passiva – andere Passiva als Darlehen und Verbindlichkeiten
Zwei Informationsgruppen sind zu erfassen: (OV) Anfangsbestand und (CV) Endbestand.
Es wird in zwei Spalten unterschieden zwischen: (S) Kurzfristige Verbindlichkeiten und (L) Langfristige Verbindlichkeiten:
Kurzfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die in weniger als einem Jahr getilgt werden müssen.
Langfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die eine Laufzeit von einem Jahr oder mehr haben.
Tabelle G
Mehrwertsteuer (MwSt)
Aufbau der Tabelle
Kategorie des MwSt-Systems |
Code (*) |
|
|
|
IInformationsgruppe |
MwSt-System |
Bilanz nicht-investitions-gebundener Transaktionen |
Bilanz investitions-gebundener Transaktionen |
|
C |
NI |
I |
||
VA |
MwSt-System des Betriebs |
|
|
|
Code (*) |
Beschreibung der Kategorien |
1010 |
Haupt-MwSt-System des Betriebs |
1020 |
Spezielles MwSt-System des Betriebs |
Liste der MwSt-Systeme für beide Kategorien |
C |
NI |
I |
Normales MwSt-System |
1 |
— |
— |
MwSt-System mit teilweiser Anrechnung |
2 |
|
|
Die Wertangaben im Betriebsbogen verstehen sich ohne MwSt
Folgende Kategorien sind zu verwenden:
1010. Haupt-MwSt-System des Betriebs
1. |
Normales MwSt-System — das für landwirtschaftliche Betriebe garantiert einkommensneutrale MwSt-System, da die MwSt-Bilanz mit den Steuerbehörden abgerechnet wird. |
2. |
MwSt-System mit teilweiser Anrechnung — das für landwirtschaftliche Betriebe nicht garantiert einkommensneutrale MwSt-System, obwohl ein entsprechender Mechanismus zum Ausgleich gezahlter und erhaltener MwSt enthalten sein kann. |
1020. Spezielles MwSt-System des Betriebs
Die Codes entsprechen den Codes des Haupt-MwSt-Systems.
Es ist nur eine Informationsgruppe ‚(VA) MwSt-System des Betriebs‘ vorhanden. Die drei Spalten sind überschrieben mit: (C) Codes des MwSt-Systems, (NI) Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und (I) Bilanz investitionsgebundener Transaktionen.
Für das normale MwSt-System wird nur der Code eingetragen. Unterliegt der Betrieb dem MwSt-System mit teilweiser Anrechnung, muss auch zwischen der MwSt-Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und der MwSt-Bilanz investitionsgebundener Transaktionen unterschieden werden.
Erhöht der MwSt-Umsatz die Einnahmen des Betriebs, ergibt sich eine positive MwSt-Bilanz. Bei einem Rückgang der Einnahmen ist die Bilanz negativ.
Tabelle H
Betriebsmittel
Aufbau der Tabelle
Kategorie der Betriebsmittel |
Code (*) |
|
Spalten |
||
Informationsgruppe |
Wert |
Menge |
|
V |
Q |
||
LM |
Kosten und Betriebsmittel — Arbeitskräfte und Maschinen |
|
|
SL |
Spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige |
|
|
SC |
Spezifische Kosten und Betriebsmittel — Pflanzliche Produktionszweige |
|
|
OS |
Spezifische Kosten sonstiger Erwerbstätigkeiten |
|
|
FO |
Gemeinkosten |
|
|
Code (*) |
Gruppe |
Beschreibung der Kategorien |
V |
Q |
1010 |
LM |
Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte |
|
— |
1020 |
LM |
Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen |
|
— |
1030 |
LM |
Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte |
|
— |
1040 |
LM |
Treib- und Schmierstoffe |
|
— |
1050 |
LM |
Aufwendungen für Kraftfahrzeuge |
|
— |
2010 |
SL |
Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) |
|
— |
2020 |
SL |
Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) |
|
— |
2030 |
SL |
Zugekaufte Futtermittel für Schweine |
|
— |
2040 |
SL |
Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere |
|
— |
2050 |
SL |
Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) |
|
— |
2060 |
SL |
Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Schweine |
|
— |
2070 |
SL |
Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere |
|
— |
2080 |
SL |
Veterinärkosten |
|
— |
2090 |
SL |
Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige |
|
— |
3010 |
SC |
Zugekauftes Saat- und Pflanzgut |
|
— |
3020 |
SC |
Innerbetrieblich erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut |
|
— |
3030 |
SC |
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel |
|
— |
3031 |
SC |
Menge N in Mineraldüngern |
— |
|
3032 |
SC |
Menge P2O5 in Mineraldüngern |
— |
|
3033 |
SC |
Menge K2O in Mineraldüngern |
— |
|
3034 |
SC |
Zugekaufter Dung |
|
— |
3040 |
SC |
Pflanzenschutzmittel |
|
— |
3090 |
SC |
Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige |
|
— |
4010 |
OS |
Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung |
|
— |
4020 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse |
|
— |
4030 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch |
|
— |
4040 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch |
|
— |
4050 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch |
|
— |
4060 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch |
|
— |
4070 |
OS |
Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen |
|
— |
4090 |
OS |
Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten |
|
— |
5010 |
FO |
Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen |
|
— |
5020 |
FO |
Elektrischer Strom |
|
— |
5030 |
FO |
Brennstoffe |
|
— |
5040 |
FO |
Wasser |
|
— |
5051 |
FO |
Landwirtschaftsversicherung |
|
— |
5055 |
FO |
Sonstige Betriebsversicherungen |
|
— |
5061 |
FO |
Steuern und sonstige Lasten |
|
— |
5062 |
FO |
Grund- und Gebäudesteuern |
|
— |
5070 |
FO |
Bezahlte Pacht insgesamt |
|
— |
5071 |
FO |
Pacht für Flächen |
|
— |
5080 |
FO |
Zinsen und Finanzierungskosten |
|
— |
5090 |
FO |
Sonstige Gemeinkosten |
|
— |
Die Betriebsmittel (Aufwand in Geld und Naturalleistungen sowie ausgewählte sonstige Betriebsmittel) beziehen sich auf den ‚Verbrauch‘ von Produktionsressourcen (einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch), die im Verlauf des Rechnungsjahres für die Erzeugung des Betriebs eingesetzt werden, oder während des Rechnungsjahrs verbraucht werden. Wenn sich bestimmte Ausgaben sowohl auf den Privatverbrauch als auch auf den innerbetrieblichen Verbrauch beziehen (z. B. Elektrizität, Wasser, Brennstoffe usw.), so wird nur der Anteil des innerbetrieblichen Verbrauchs in den Betriebsbogen aufgenommen. Der Anteil der betriebsbezogenen Nutzung an den Ausgaben für private Kraftfahrzeuge sollte ebenfalls aufgeführt werden.
Bei der Berechnung des Aufwands für die Erzeugung des Rechnungsjahrs sollten die Zukäufe und der innerbetriebliche Verbrauch um die Bewertungsänderung berichtigt werden (einschließlich Änderungen bei den Kulturen). Für jeden Posten sind der Gesamtaufwand und der Gegenwert des innerbetrieblichen Verbrauchs gesondert aufzuführen.
Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Buchführungsjahres entsprechen, aber nicht der Produktion während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) unter einem angemessenen Code des Umlaufvermögens angegeben werden.
Werden die Produktionsmittel des Betriebes (Arbeitskräfte einschließlich nicht entlohnter Arbeitskräfte, Maschinen und Geräte) zur Erzeugung von Anlagegütern verwendet (bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungsarbeiten bei Maschinen, bauliche Anlagen oder größere Instandsetzungen bei Gebäuden, auch Abbrucharbeiten; Pflanzung oder Rodung von Obstbäumen), sind die entsprechenden — wenn nötig geschätzten — Kosten nicht in den laufenden Betriebsaufwand einzubeziehen. In jedem Fall sind die Arbeitskosten und die Arbeitsstunden für die Erzeugung von Anlagegütern nicht in den Aufwand und die Angaben über die Arbeitskräfte einzubeziehen. Lassen sich jedoch bestimmte sonstige Kosten der Erzeugung von Anlagegütern als die Arbeitskosten (z. B. Benutzung des Traktors des Betriebs) nicht einzeln ermitteln, wobei diese Kosten in den Aufwand einbezogen werden, so kann ausnahmsweise der geschätzte Wert aller dieser Kosten der Erzeugung von Anlagegütern in Tabelle I ‚PFLANZENBAU‘ unter dem Kategoriecode 90900 (‚Sonstiges‘) angegeben werden.
Die Kosten in Zusammenhang mit dem ‚Verbrauch‘ von Betriebskapital werden durch Abschreibungen ausgedrückt, so dass die Aufwendungen für den Erwerb von Anlagegütern nicht als Betriebskosten einzustufen sind. Angaben zur Abschreibung sind Tabelle D ‚VERMÖGENSWERTE‘ zu entnehmen.
Ausgaben, die während des Rechnungsjahrs oder später rückerstattet werden (z. B. Reparaturen an einem Traktor als Ergebnis eines Unfalls, der durch eine Versicherung oder eine Haftung Dritter abgedeckt ist) sollten nicht als Betriebsaufwand aufgeführt und die entsprechenden Belege nicht in die Buchhaltung des Betriebs aufgenommen werden.
Einkünfte aus dem Wiederverkauf erworbener landwirtschaftlicher Betriebsmittel werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen.
Zuschüsse und Beihilfen werden nicht von dem entsprechenden Aufwandsposten abgezogen sondern unter den entsprechenden Codes 4100 bis 4900 in Tabelle M ‚SUBVENTIONEN‘ eingetragen (siehe Angaben zu diesen Codes). Investitionszuschüsse und Beihilfen werden in Tabelle D ‚VERMÖGENSWERTE‘ angegeben.
Der Aufwand enthält auch Ausgaben für Käufe in Zusammenhang mit den einzelnen Aufwandsposten.
Die Betriebsmittel werden wie folgt eingeteilt:
1010. Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte
Darunter fällt Folgendes:
— an die Arbeitnehmer gezahlte Löhne und Gehälter unabhängig von der Basis der Entlohnung (Akkordarbeit oder Bezahlung pro Stunde), unter Abzug an den Betriebsinhaber gezahlter Sozialleistungen zum Ausgleich der Zahlung eines Gehalts, das nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht (z.B. Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eines Unfalls, Weiterbildung usw.);
— Löhne und Gehälter in Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Unterbringung, Erzeugnisse des Betriebs usw.);
— Prämien für Produktivität oder Qualifikationen, Geschenke, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung;
— sonstige Ausgaben in Zusammenhang mit Beschäftigung (Einstellungskosten);
— vom Arbeitgeber zu tragende Soziallasten und Beschäftigungsabgaben;
— Unfallversicherungen für Arbeitnehmer.
Die Soziallasten und Versicherungsprämien für Betriebsinhaber und nicht entlohnte Arbeitskräfte sind nicht als Betriebsaufwand einzutragen.
Die von nicht entlohnten Arbeitskräften bezogenen Beträge (die definitionsgemäß unter dem normalen Lohn liegen — siehe Definition für nicht entlohnte Arbeitskräfte) werden nicht im Betriebsbogen aufgeführt.
Von pensionierten, nicht länger im Betrieb beschäftigen Arbeitskräfte bezogene Leistungen (Geld oder Naturalleistungen) sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Code ‚Sonstige Gemeinkosten‘ aufgeführt.
1020. Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen
Darunter fällt Folgendes:
— Gesamtaufwand für die Arbeiten landwirtschaftlicher Lohnunternehmen im Betrieb. Dies umfasst in der Regel die Kosten für den Einsatz von Geräten (einschließlich Treibstoff) und die Arbeitsleistung. Sind — außer für den Treibstoff — die Kosten für die verwendeten Materialien (d.h. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Saatgut) bereits in dem vertragsmäßigen Preis inbegriffen, so sind diese Materialkosten auszuschließen. Dieser Betrag (erforderlichenfalls geschätzt) wird unter dem entsprechenden Aufwandsposten (z. B. für Pestizide unter Code 3040 ‚Pflanzenschutzmittel‘) eingetragen;
— Kosten für die Miete von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoffkosten für die gemieteten Maschinen sind unter dem Code 1040 ‚Treib- und Schmierstoffe‘ zu verbuchen;
— Kosten für das Leasing von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoff- und Instandhaltungskosten für geleaste Maschinen sind unter den einschlägigen Codes (Code 1030 ‚Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte‘ und Code 1040 ‚Treib- und Schmierstoffe‘) zu verbuchen.
1030. Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte
Aufwand für die Unterhaltung von Maschinen und Geräten und kleinere Instandsetzungen, die den Marktwert der Geräte nicht beeinflussen (z. B. Bezahlung eines Mechanikers, Kosten für Ersatzteile usw.).
Dieser Posten umfasst auch Zukäufe von Kleingeräten, Sattler- und Hufschmiedarbeiten, den Kauf von Reifen, Frühbeetkästen, Schutzbekleidung, Reinigungsmitteln für die Reinigung von Geräten im Allgemeinen und den anteilmäßigen Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge (siehe auch Code 1050). Mittel für die Reinigung von Geräten in Zusammenhang mit der Viehzucht (z. B. Melkmaschinen) werden unter Code 2090 ‚Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige‘ eingetragen.
Größere Instandsetzungsarbeiten, die den Wert der Geräte erhöhen, fallen nicht unter diesen Code (siehe auch die Anweisungen für die Abschreibung in Tabelle D ‚VERMÖGENSWERTE‘).
1040. Treib- und Schmierstoffe
Hier ist auch der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge einzutragen (siehe auch Code 1050).
Werden Mineralölerzeugnisse sowohl als Treib- als auch als Brennstoffe verwendet, wird die Summe in zwei Codes unterteilt:
1040. |
‚Treib- und Schmierstoffe‘; |
5030. |
‚Brennstoffe‘. |
1050. Aufwendungen für Kraftfahrzeuge
Wird der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge willkürlich berechnet (z. B. ein fester Betrag pro km), werden diese Kosten unter diesem Code eingetragen.
Futtermittel
Futtermittel werden in im Betrieb erzeugte und zugekaufte Futtermittel unterteilt.
Die zugekauften Futtermittel umfassen Minerallecksteine, Milcherzeugnisse (zugekauft oder zum Betrieb zurückgeführt) und Erzeugnisse für die Haltbarmachung und Lagerung von Futtermitteln sowie die Kosten für die Viehpension, die Benutzung von Gemeinschaftsweiden und die Pacht von Futterflächen, die nicht in der LF enthalten sind. Zugekaufte Einstreu und Stroh werden auch zu den zugekauften Futtermitteln gerechnet.
Zugekaufte Futtermittel für Raufutterfresser werden in Kraftfutter und Raufutter unterteilt (einschließlich Pensionstiere und Ausgaben für die Verwendung von Gemeinschaftsweiden, Weideland und Futterflächen, die nicht zur LF gehören, sowie zugekaufte Einstreu und Stroh).
Unter den Code 2010 ‚Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Equiden, Wiederkäuer)‘ fallen insbesondere Ölkuchen, Mischfuttermittel, Getreide, getrocknetes Gras, getrocknete Zuckerrübenpulpe, Fischmehl, Milch und Milcherzeugnisse, Mineralstoffe und Lagerungs- und Haltbarmachungszusätze.
Ausgaben für Arbeiten zur Erzeugung von Raufutter, z. B. Silage, die durch Lohnarbeitnehmer ausgeführt werden, fallen unter den Code 1020 ‚Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen‘.
Innerbetrieblich erzeugte und verwendete Futtermittel umfassen handelsfähige Betriebserzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden (einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, außer von Kälbern gesaugte Milch, die nicht berücksichtigt wird). Im Betrieb erzeugte Einstreu und Stroh werden nur erfasst, wenn sie in der betreffenden Region und in dem betreffenden Jahr ein handelsfähiges Erzeugnis darstellen.
Folgende Unterteilung wird vorgenommen:
Zugekaufte Futtermittel:
2010 Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)
2020 Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)
2030 Zugekaufte Futtermittel für Schweine
2040 Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere
Innerbetrieblich erzeugte und verwendete Futtermittel:
2050 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)
2060 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Schweine
2070 Innerbetrieblich erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere
2080. Veterinärkosten
Tierarztkosten und Arzneimittel.
2090. Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige
Alle unter den Codes der Tabelle H nicht erfassten spezifischen Kosten der tierischen Produktionszweige: Deckgebühren, künstliche Besamung, Kastrierung, Milchkontrolle, Herdbuchbeiträge und -eintragungen, Reinigungsmittel für Maschinen und Geräte für die Tierhaltung (z. B. Melkmaschinen), Verpackungsmaterial für tierische Erzeugnisse, Kosten der Lagerung und Vermarktungsvorbereitung tierischer Erzeugnisse außerhalb des Betriebs, Kosten der Vermarktung tierischer Erzeugnisse im Betrieb, Kosten für die Entsorgung von Dungüberschüssen usw. Dies umfasst auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden zur Unterbringung von Tieren oder Lagerung von Erzeugnissen in Zusammenhang mit der tierischen Erzeugung. Ausgeschlossen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung tierischer Erzeugnisse, die unter den Codes 4030 bis 4070 von Tabelle H erfasst werden.
3010. Zugekauftes Saat- und Pflanzgut
Sämtliches zugekaufte Saat- und Pflanzgut, einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen. Die Kosten für junge Bäume und Sträucher für Neuanpflanzungen gelten als Investition und sind in Tabelle D entweder unter Code 2010 ‚Biologische Vermögenswerte — Pflanzen‘ oder unter Code 5010 ‚Forstflächen einschließlich stehendes Holz‘ einzutragen. Die Kosten für die Neupflanzung von jungen Bäumen und Sträuchern in geringem Umfang gelten jedoch als Kosten innerhalb des Rechnungsjahrs und sind unter dem vorliegenden Code einzutragen, mit Ausnahme derjenigen, die in Zusammenhang mit den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Wäldern stehen. Letztere sind unter dem Code 4010 ‚Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung‘ einzutragen.
Die Kosten für die Verarbeitung von Saatgut (Sortieren, Desinfektion) sind ebenfalls unter diesem Code einzutragen.
3020. Innerbetrieblich erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut
Sämtliches im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut (einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen).
3030. Dünge- und Bodenverbesserungsmittel
Sämtliche zugekauften Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (z. B. Kalk) einschließlich Kompost, Torf und Dung (außer im Betrieb erzeugter Dung).
Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Dünge- und Bodenverbesserungsmittel sind unter dem Code 4010 ‚Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung‘ einzutragen.
3031. Stickstoffmenge (N) in Mineraldüngern
Gesamtmenge (Gewicht) an Stickstoff (N) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Stickstoffgehalts.
3032. Phosphormenge (P2O5) in Mineraldüngern
Gesamtmenge (Gewicht) an Phosphor (P2O5) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Phosphorgehalts.
3033. Kaliummenge (K2O) in Mineraldüngern
Gesamtmenge (Gewicht) an Kalium (K2O) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Kaliumgehalts.
3034. Zugekaufter Dung
Wert des zugekauften Dungs.
3040. Pflanzenschutzmittel
Alle Erzeugnisse, die zum Schutz der Kulturen gegen Schädlinge und Krankheiten, Räuber, Wettereinflüsse usw. eingesetzt werden (Insektizide, Fungizide, Herbizide, Giftköder, Vogelscheuchen, Antihagelgeschosse, Frostschutzmittel usw.). Werden die Arbeiten im Rahmen des Pflanzenschutzes durch Dritte ausgeführt und können die Kosten für die Pflanzenschutzmittel selbst nicht einzeln ermittelt werden, so wird der Gesamtbetrag unter dem Code 1020 ‚Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen‘ aufgeführt.
Für die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wälder verwendete Schutzmaterialien werden unter dem Code 4010 ‚Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung‘ eingetragen.
3090. Sonstige spezifische Kosten der pflanzlichen Produktionszweige
Sämtliche direkt mit der pflanzlichen Produktion (einschließlich Dauerweiden und Grünland) verbundenen Kosten, die nicht unter sonstige Aufwandsposten fallen: Verpackungs- und Bindematerial, Bindfaden und Seile, Bodenanalysen, Wettbewerbskosten, Kunststoffüberzüge (z. B. für Erdbeerfelder), Material für Konservierungs-, Weiterverarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungszwecke außerhalb des Betriebs, Vermarktungskosten der pflanzlichen Erzeugnisse des Betriebs, Kauf von marktfähigen Ernten auf dem Halm oder kurzfristiges Pachten von Flächen für weniger als ein Jahr zum Anbau marktfähiger Kulturen, Zukäufe von Trauben und Oliven zur Verarbeitung im Betrieb usw. Ausgenommen sind spezifische Kosten für die Verarbeitung von sonstigen pflanzlichen Erzeugnissen als Trauben und Oliven, die unter Code 4020 erfasst werden. Schließt auch die kurzfristige Anmietung von Gebäuden ein, die für marktfähige Kulturen verwendet werden.
4010. Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung
Düngemittel, Schutzmaterialien, verschiedene spezifische Kosten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4020. Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4030. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4040. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4050. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4060. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4070. Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch oder sonstigen tierischen Erzeugnissen, die nicht unter den Codes 4030 bis 4060 aufgeführt sind (z.B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4090. Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten
Rohmaterialien, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
5010. Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen
Vom Betriebsinhaber finanzierte Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen, einschließlich Gewächshäuser, Gartenbaukästen und Träger. Unter diesem Code sollte der Kauf der erforderlichen Baustoffe für die Instandhaltung der Gebäude aufgeführt werden.
Der Kauf von Baustoffen für neue Investitionen sollte unter den entsprechenden Codes in der Spalte ‚Investitionen/Käufe‘ in der Informationsgruppe D ‚VERMÖGENSWERTE‘ eingetragen werden.
Die Kosten für größere Reparaturen von Gebäuden, die deren Wert erhöhen (größere Instandhaltungsarbeiten) werden nicht unter diesem Code eingetragen. Diese Kosten werden als Investitionen unter Code 3030 ‚Betriebsgebäude‘ in Tabelle D aufgeführt.
5020. Elektrischer Strom
Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke.
5030. Brennstoffe
Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.
5040. Wasser
Kosten für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und Wasserverbrauch für alle betrieblichen Zwecke einschließlich Bewässerung. Die Kosten für die Verwendung der betriebseigenen Wasseranlagen werden unter den entsprechenden Codes eingetragen: Abschreibung von Maschinen und Geräten, Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Treibstoffe, Elektrizität.
5051. Landwirtschaftsversicherung
Die Kosten für die Versicherung des Einkommens aus der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. seiner Bestandteile, einschließlich der Versicherung gegen Viehverluste, Ernteschäden usw.
5055. Sonstige Betriebsversicherungen
Alle Versicherungsprämien, die Betriebsrisiken (außer landwirtschaftliche Risiken) decken, wie z. B. Haftpflichtversicherung des Betriebsinhabers, Brand, Überschwemmung, außer Unfallversicherungen für Arbeitsunfälle, die unter Code 1010 einzutragen sind. Eingeschlossen sind hier auch die Versicherungsprämien für Gebäude.
5061. Steuern und sonstige Lasten
Alle Steuern und sonstigen Lasten, die den Betrieb betreffen, einschließlich Umweltsteuern. Mehrwertsteuer und Steuern, die sich auf Grund und Boden, Gebäude oder Arbeitskräfte beziehen, sind ausgenommen. Direkte Steuern (Einkommenssteuern) des Betriebsinhabers werden nicht im Betriebsbogen erfasst.
5062. Grund- und Gebäudesteuern
Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die der Inhaber auf den Besitz oder die Nutzung von Betriebsländereien und Wirtschaftsgebäuden zu zahlen hat.
5070. Bezahlte Pacht
Wert der (in bar oder in Naturalien) entrichteten Pacht für Flächen, Gebäude, Quoten und sonstige Rechte des Betriebs. Nur der für Betriebszwecke genutzte Teil der Betriebsgebäude und sonstiger gepachteter Gebäude sollte eingetragen werden. Die Pacht- oder Leasingkosten für Quoten, die nicht an Flächen gebunden sind, werden ebenfalls in Tabelle E eingetragen.
5071. Davon: Pacht für Flächen
5080. Zinsen und Finanzierungskosten
Zinsen und Finanzierungskosten für Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden. Diese Angaben sind obligatorisch.
Zinsvergünstigungen sind nicht abziehbar, sie werden in Tabelle M unter Code 3550 eingetragen.
5090. Sonstige Gemeinkosten
Alle übrigen, unter den vorangegangenen Codes nicht erfassten Betriebsunkosten (Buchführungs- und Sekretariatskosten, Bürokosten, Telefongebühren, Beiträge, Abonnements usw.).
Tabelle I
Pflanzenbau
Aufbau der Tabelle
Pflanzenkategorie |
Code (*) |
|
||||||
Pflanzenart |
Code (**) |
|||||||
Fehlende Angaben |
Code (***) |
|||||||
Informationsgruppe |
Spalten |
|||||||
Gesamtfläche |
davon bewässert |
davon Energiepflanzen |
davon GVO |
Menge |
Wert |
|||
TA |
IR |
EN |
GM |
Q |
V |
|||
A |
Flächen |
|
|
|
|
— |
— |
|
OV |
Anfangsbestand |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
CV |
Endbestand |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
PR |
Produktion |
— |
— |
— |
— |
|
— |
|
SA |
Verkäufe |
— |
— |
— |
— |
|
|
|
FC |
Eigenverbrauch und Naturalleistungen |
— |
— |
— |
— |
— |
|
|
FU |
Innerbetrieblicher Verbrauch |
— |
— |
— |
— |
— |
|
Für die verschiedenen Kulturen sollten folgende Codes verwendet werden:
Code |
Beschreibung |
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) |
|
10110 |
Weichweizen und Spelz |
10120 |
Hartweizen |
10130 |
Roggen |
10140 |
Gerste |
10150 |
Hafer |
10160 |
Körnermais |
10170 |
Reis |
10190 |
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemische von Hülsenfrüchten mit Getreide) |
|
10210 |
Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen |
10220 |
Linsen, Kichererbsen und Wicken |
10290 |
Sonstige Eiweißpflanzen |
10300 |
Kartoffeln (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) |
10310 |
Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln |
10390 |
Sonstige Kartoffeln |
10400 |
Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
10500 |
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) |
Handelsgewächse |
|
10601 |
Tabak |
10602 |
Hopfen |
10603 |
Baumwolle |
10604 |
Raps und Rübsen |
10605 |
Sonnenblume |
10606 |
Soja |
10607 |
Leinsamen (Öllein) |
10608 |
Sonstige Ölsaaten |
10609 |
Flachs |
10610 |
Hanf |
10611 |
Sonstige Textilpflanzen |
10612 |
Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen |
10613 |
Zuckerrohr |
10690 |
Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter: |
|
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen |
|
10711 |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - Feldanbau |
10712 |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - Gartenbaukulturen |
10720 |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren - unter Glas oder sonstigen (betretbaren) Schutzabdeckungen |
Details für alle Unterkategorien von ‚Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren‘: |
|
10731 |
Blumenkohl und Broccoli |
10732 |
Grüner Salat |
10733 |
Tomaten |
10734 |
Zuckermais |
10735 |
Speisezwiebeln |
10736 |
Knoblauch |
10737 |
Karotten |
10738 |
Erdbeeren |
10739 |
Melonen |
10790 |
Sonstiges Gemüse |
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
|
10810 |
Blumen und Zierpflanzen - im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen |
10820 |
Blumen und Zierpflanzen - unter Glas oder sonstigen (betretbaren) Schutzabdeckungen |
Details für alle Unterkategorien von ‚Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)‘: |
|
10830 |
Blumenzwiebeln und -knollen |
10840 |
Schnittblumen und Knospen |
10850 |
Blühende Pflanzen und Zierpflanzen |
Grün geerntete Pflanzen |
|
10910 |
Ackerwiesen und -weiden |
Sonstige grün geerntete Pflanzen: |
|
10921 |
Grünmais |
10922 |
Leguminosen |
10923 |
Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt |
11000 |
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland |
11100 |
Sonstige Kulturen auf dem Ackerland |
Schwarzbrache |
|
11210 |
Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird |
11220 |
Schwarzbrache, für die Beihilfen gezahlt werden und die nicht wirtschaftlich genutzt wird |
11300 |
An Dritte verpachtetes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen |
20000 |
Haus- und Nutzgärten |
Dauergrünland |
|
30100 |
Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarme Weiden |
30200 |
Ertragsarme Weiden |
30300 |
Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist |
Dauerkulturen |
|
Obstarten, darunter |
|
40111 |
Äpfel |
40112 |
Birnen |
40113 |
Pfirsiche und Nektarinen |
40114 |
Sonstiges Obst der gemäßigten Klimazonen |
40115 |
Obst der subtropischen oder tropischen Klimazonen |
40120 |
Beerenarten |
40130 |
Schalenfrüchte |
Zitrusanlagen |
|
40210 |
Orangen |
40220 |
Tangerinen, Mandarinen, Clementinen und ähnliche kleine Früchte |
40230 |
Zitronen |
40290 |
Sonstige Zitrusfrüchte |
Olivenanlagen |
|
40310 |
Tafeloliven |
40320 |
Oliven, die für die Ölherstellung verkauft werden (als Früchte verkauft) |
40330 |
Olivenöl |
40340 |
Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus |
Rebanlagen |
|
40411 |
Qualitätswein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) |
40412 |
Qualitätswein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) |
40420 |
Sonstige Weine |
40430 |
Tafeltrauben |
40440 |
Rosinen |
40451 |
Keltertrauben für Qualitätswein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) |
40452 |
Keltertrauben für Qualitätswein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) |
40460 |
Keltertrauben für sonstige Weine |
40470 |
Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte |
40480 |
Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub) |
40500 |
Baumschulen |
40600 |
Sonstige Dauerkulturen |
40610 |
Darunter Weihnachtsbäume |
40700 |
Dauerkulturen unter Glas |
40800 |
Wachstum von jungen Anpflanzungen |
Sonstige Flächen |
|
50100 |
Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen |
50200 |
Forstfläche |
50210 |
darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit |
50900 |
Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.) |
60000 |
Pilze |
Sonstige Erzeugnisse und Einnahmen |
|
90100 |
Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen |
90200 |
Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung |
90300 |
Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen |
90310 |
Stroh |
90320 |
Rübenkopf |
90330 |
Sonstige Nebenerzeugnisse |
90900 |
Sonstiges |
Die entsprechenden Codes sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:
Code (**) |
Beschreibung |
0 |
Entfällt. Diese Codenummer ist für weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden. |
1 |
Feldanbau — Hauptkultur, vergesellschaftete Kultur. Diese umfassen: — Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden; — Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt; — von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht; — Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahres normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt; — frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau im Freien. |
2 |
Feldanbau — Folgekultur(en): Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut und nicht als Hauptkulturen betrachtet werden. |
3 |
Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland: Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau. |
4 |
Anbau unter zugänglichem Witterungsschutz: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen (einjährig und mehrjährig) und Dauerkulturen aus dem Anbau unter Witterungsschutz. |
Die Codes für fehlende Angaben sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:
Code (***) |
Beschreibung |
0 |
Keine fehlende Angabe |
1 |
Keine Angabe Fläche: Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist, z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von für weniger als ein Jahr auf Gelegenheitsbasis gepachteten Flächen stammen, oder bei einer Erzeugung durch Weiterverarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse. |
2 |
Keine Angabe Produktion (unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen. |
3 |
Keine Angabe Produktion (nicht unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Kulturen, die nicht unter Vertrag stehen, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen. |
4 |
Keine Angabe Fläche und Produktion: Einzutragen, wenn Fläche und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen. |
Die Angaben über den Pflanzenbau während des Rechnungsjahrs werden im Format der Tabelle I ‚PFLANZENBAU‘ erfasst. Für jede Kultur ist eine gesonderte Übersicht auszufüllen. Der Inhalt der Tabelle wird definiert durch die Auswahl eines Codes für die Kategorie und die Art der Pflanzen sowie eines Codes für fehlende Angaben.
Detaillierte Angaben zu Kartoffeln (Codes 10310, 10390), frischem Gemüse, Melonen und Erdbeeren (Codes 10731, 10732, 10733, 10734, 10735, 10736, 10737, 10738, 10739, 10790), Blumen und Zierpflanzen (Codes 10830, 10840, 10850) und Nebenerzeugnissen pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen (Codes 90310, 90320, 90330) müssen nur übermittelt werden, wenn die Daten in den betrieblichen Buchführungen verfügbar sind.
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE I
Tabelle I enthält sieben Reihen mit folgenden Informationsgruppen: Flächen (A), Anfangsbestand (OV), Endbestand (CV), Produktion (PR), Verkäufe (SA), Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) und Innerbetrieblicher Verbrauch (FU).
Tabelle I enthält außerdem sechs Spalten, in die für jede Kultur die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN), die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche (GM), die Produktions- und Verkaufsmenge (Q) und der Wert (V) einzutragen sind. Im Folgenden wird beschrieben, welche Spalten für welche Informationsgruppe ausgefüllt werden müssen:
I.A Flächen
Für die Informationsgruppe Fläche (A) sind die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN) und die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche zu erfassen. Die Fläche wird in Ar (100 Ar = 1 Hektar) angegeben, außer der Fläche für die Pilzzucht, die in Quadratmeter angegeben wird.
I.OV Anfangsbestand
Für die Informationsgruppe Anfangsbestand (OV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager zu Beginn des Rechnungsjahrs zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu ‚Ab-Hof-Preisen‘ bewertet.
I.CV Endbestand
Für die Informationsgruppe Endbestand (CV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager am Ende des Rechnungsjahrs zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu ‚Ab-Hof-Preisen‘ bewertet.
I.PR Produktion
Für die Informationsgruppe Produktion (PR) sind die während des Rechnungsjahrs produzierten Mengen pflanzlicher Erzeugnisse (Q) (abzüglich möglicher Verluste auf dem Feld und im Betrieb) zu erfassen. Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse).
Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben außer für Wein und Weinerzeugnisse, die in Hektoliter angegeben werden. Lassen für ein Erzeugnis die Verkaufsbedingungen keine Bestimmung der mengenmäßigen Erzeugung in Dezitonnen zu (z. B. Verkauf von Ernten auf dem Halm oder Vertragsanbau), so ist für Kulturen unter Vertrag der Code 2 für fehlende Angaben und in den sonstigen Fällen der Code 3 einzutragen.
I.SA Verkäufe
Für die Informationsgruppe Verkäufe (SA) sind die Menge (Q) und der Wert (V) für Verkäufe von Erzeugnissen einzutragen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in Tabelle H ‚BETRIEBSMITTEL‘ eingetragen.
I.FC Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Für die Informationsgruppe Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) ist der Wert (V) der Erzeugnisse einzutragen, die vom Haushalt des Betriebsinhabers verbraucht werden, und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendet werden. Diese Erzeugnisse werden zu ‚Ab-Hof-Preisen‘ bewertet.
I.FU Innerbetrieblicher Verbrauch
Für die Informationsgruppe Innerbetrieblicher Verbrauch sind die zu ‚Ab-Hof-Preisen‘ bewerteten Betriebserzeugnisse einzutragen, die im Rechnungsjahr als Betriebsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:
— Futtermittel:
— Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Das im Betrieb verbrauchte Stroh (als Futter oder Streu) wird nur soweit berücksichtigt, als es in dem betreffenden Gebiet und in dem betreffenden Rechnungsjahr ein marktfähiges Erzeugnis darstellt. Die betreffenden Erzeugnisse werden zu ‚Ab-Hof-Preisen‘ bewertet;
— Saatgut:
— Ab-Hof-Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs, die im Laufe des Jahres als Saatgut verwendet wurden;
— sonstiger innerbetrieblicher Verbrauch (einschließlich Betriebserzeugnisse, die zur Verköstigung von Touristen verwendet werden).
Tabelle J
Tierhaltung
Aufbau der Tabelle
Tierkategorie |
Code (*) |
|
Spalten |
|||
Informationsgruppe |
Durchschnittlicher Bestand |
Anzahl |
Wert |
|
A |
N |
V |
||
AN |
Durchschnittlicher Bestand |
|
— |
— |
OV |
Anfangsbestand |
— |
|
|
CV |
Endbestand |
— |
|
|
PU |
Käufe |
— |
|
|
SA |
Verkäufe insgesamt |
— |
|
|
SS |
Verkäufe zur Schlachtung |
— |
|
|
SR |
Verkäufe zur weiteren Haltung / Zucht |
— |
|
|
SU |
Verkäufe mit unbekannter Bestimmung |
— |
|
|
FC |
Eigenverbrauch |
— |
|
|
FU |
Innerbetrieblicher Verbrauch |
— |
|
|
Code (*) |
Beschreibung |
100 |
Einhufer |
210 |
Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich |
220 |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich |
230 |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich |
240 |
Rinder von zwei Jahren und älter, männlich |
251 |
Zuchtfärsen |
252 |
Mastfärsen |
261 |
Milchkühe |
262 |
Büffelkühe |
269 |
Sonstige Kühe |
311 |
Mutterschafe, weibliche Zuchttiere |
319 |
Sonstige Schafe |
321 |
Ziegen, weibliche Zuchttiere |
329 |
Sonstige Ziegen |
410 |
Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg |
420 |
Zuchtsauen von 50 kg und mehr |
491 |
Mastschweine |
499 |
Sonstige Schweine |
510 |
Geflügel — Masthähnchen |
520 |
Legehennen |
530 |
Sonstiges Geflügel |
610 |
Kaninchen, weibliche Zuchttiere |
699 |
Sonstige Kaninchen |
700 |
Bienen |
900 |
Sonstige Tiere |
Tierkategorien
Folgende Tierkategorien sind zu unterscheiden:
100. |
Einhufer Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw. |
210. |
Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich |
220. |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich |
230. |
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben. |
240. |
Rinder von zwei Jahren und älter, männlich |
251. |
Zuchtfärsen Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind. |
252. |
Mastfärsen Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind. |
261. |
Milchkühe Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtkühe. |
262. |
Büffelkühe Weibliche Büffel (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtbüffelkühe. |
269. |
Sonstige Kühe 1. Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wird. 2. Arbeitskühe. 3. Nicht als Milchkühe einsetzbare Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht). |
Die Kategorien 210 bis 252 und 269 enthalten auch die entsprechenden Angaben für Büffel und weibliche Büffel.
311. |
Mutterschafe Weibliche Schafe von einem Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind. |
319. |
Sonstige Schafe Alle Schafe mit Ausnahme von Mutterschafen. |
321. |
Ziegen, weibliche Zuchttiere |
329. |
Sonstige Ziegen Alle Ziegen mit Ausnahme weiblicher Zuchttiere. |
410. |
Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg. |
420. |
Zuchtsauen von 50 kg und mehr Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Kategorie 499 ‚Sonstige Schweine‘). |
491. |
Mastschweine Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Kategorie 499 ‚Sonstige Schweine‘). |
499. |
Sonstige Schweine Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Kategorie 420) und Mastschweine (siehe Kategorie 491). |
510. |
Geflügel — Masthähnchen Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken. |
520. |
Legehennen Einschließlich Junghennen, Legehennen, Schlachthennen und Zuchthähne für Legehennen. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken. |
530. |
Sonstiges Geflügel Einschließlich Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner, Strauße und männliche Zuchttiere (außer für Legehennen). Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken. |
610. |
Kaninchen, weibliche Zuchttiere |
699. |
Sonstige Kaninchen |
700. |
Bienen Anzugeben in Anzahl der besetzten Stöcke. |
900. |
Sonstige Tiere Einschließlich Küken, Rotwild, Bisons und Fische. Umfasst auch Ponys und sonstige Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K, Kategorie 900). |
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE J
J.AN. Durchschnittlicher Bestand (nur für Spalte A zu erfassen)
Eine Einheit entspricht der Anwesenheit eines Tieres im Betrieb während eines Jahres. Die Tiere werden anteilsmäßig im Verhältnis zu der während des Rechnungsjahrs im Betrieb verbrachten Zeit gerechnet.
Der durchschnittliche Bestand wird entweder mittels periodischer Bestandsaufnahmen oder eines Registers der Zu- und Abgänge ermittelt. Er umfasst alle im Betrieb vorhandenen Tiere, auch solche, die unter Vertrag aufgezogen oder gemästet werden (Tiere, die nicht zum Betrieb gehören und so aufgezogen oder gemästet werden, dass dies für den Betriebsinhaber lediglich eine Dienstleistung bedeutet und dieser nicht das finanzielle Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht und Mast solcher Tiere verbunden ist), und Tiere, die während des betreffenden Jahres in Pension gegeben oder genommen werden.
Der durchschnittliche Bestand wird auf zwei Dezimalstellen angegeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
J.OV Anfangsbestand
Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Bei Bienenstöcken ist die Anzahl anzugeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
J.CV Endbestand
Anzahl der Tiere, die am Ende des Rechnungsjahrs zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Bei Bienenstöcken ist die Anzahl anzugeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
J.PU Käufe
Sämtliche Tierzukäufe während des Rechnungsjahrs.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Käufe umfasst auch die Einkaufskosten. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen werden nicht von der Gesamtsumme der Käufe abgezogen, sondern in Tabelle M ‚BEIHILFEN‘ in die entsprechenden Kategorien (Codes 5100 bis 5900) eingetragen.
J.SA Verkäufe insgesamt
Sämtliche Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs.
Darunter fallen auch Verkäufe von Tieren oder Fleisch an Endverbraucher für den Eigenbedarf, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden oder nicht.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Wenn die etwaigen Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht von der Summe der Verkäufe abgezogen sondern unter Code 2090 ‚Sonstige spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige‘ angegeben. Die damit zusammenhängenden Prämien und Beihilfen sind nicht in der Summe der Verkäufe enthalten, sondern werden in Tabelle M ‚BEIHILFEN‘ in die entsprechenden Kategorien (Codes 2110 bis 2900) eingetragen.
J.SS Verkäufe zur Schlachtung
Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs mit dem Ziel der Schlachtung. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Zuchtfärsen (Code 251), Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).
Siehe Verkäufe insgesamt.
Siehe Verkäufe insgesamt.
J.SR Verkäufe zur weiteren Haltung oder Zucht
Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs mit dem Ziel der weiteren Haltung oder Zucht. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Mastfärsen (Code 251), Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).
Siehe Verkäufe insgesamt.
Siehe Verkäufe insgesamt.
J.SU Verkäufe mit unbekannter Bestimmung
Tierverkäufe während des Rechnungsjahrs, bei denen die Bestimmung nicht bekannt ist. Diese Angaben sind nicht einzutragen für Bienen (Code 700) und sonstige Tiere (Code 900).
Siehe Verkäufe insgesamt.
Siehe Verkäufe insgesamt.
J.FC Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Während des Rechnungsjahrs eigenverbrauchte oder für Naturalleistungen verwendete Tiere.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.
J.FU Innerbetrieblicher Verbrauch
Tiere, die während des Rechnungsjahrs als Betriebsmittel zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger Erwerbstätigkeiten im Betrieb eingesetzt werden. Darunter fallen:
— Verköstigung und Beherbergung von Touristen;
— Verarbeitung von Tieren zu Fleischerzeugnissen und Futtermitteln.
Ausgenommen sind Verkäufe von Tieren oder Fleisch, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden (siehe Angaben zu Verkäufen SA).
Dieser Wert wird auch in Tabelle H bei den Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb unter Code 4070 (Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen) erfasst.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.
Tabelle K
Tierische Erzeugnisse und Dienstleistungen
Aufbau der Tabelle
Kategorie der tierischen Erzeugnisse oder Dienstleistungen |
Code (*) |
Fehlende Angaben |
Code (**) |
|
Spalten |
||
Informationsgruppe |
Menge |
Wert |
|
Q |
V |
||
OV |
Anfangsbestand |
|
|
CV |
Endbestand |
|
|
PR |
Erzeugung |
|
— |
SA |
Verkauf |
|
|
FC |
Eigenverbrauch |
|
|
FU |
Innerbetrieblicher Verbrauch |
|
|
Code (*) |
Beschreibung |
261 |
Kuhmilch |
262 |
Büffelkuhmilch |
311 |
Schafsmilch |
321 |
Ziegenmilch |
330 |
Wolle |
531 |
Eier für den menschlichen Verzehr |
532 |
Bruteier (alle Geflügelarten) |
700 |
Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht |
800 |
Dung |
900 |
Sonstige tierische Erzeugnisse |
1100 |
Tierhaltung unter Vertrag |
1120 |
Rinder unter Vertrag |
1130 |
Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag |
1140 |
Schweine unter Vertrag |
1150 |
Geflügel unter Vertrag |
1190 |
Sonstige Tiere unter Vertrag |
1200 |
Sonstige tierische Dienstleistungen |
Code (**) |
Beschreibung |
0 |
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
|
|
2 |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
3 |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Erzeugung, die nicht unter Vertrag steht, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
4 |
Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt. |
Kategorien der tierischen Erzeugnisse und Dienstleistungen
Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
261. |
Kuhmilch |
262. |
Büffelkuhmilch |
311. |
Schafsmilch |
321. |
Ziegenmilch |
330. |
Wolle |
531. |
Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten) |
532. |
Bruteier (alle Geflügelarten) |
700. |
Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht: Honig, Met und sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Bienenzucht |
800. |
Dung |
900. |
Sonstige tierische Erzeugnisse (Deckgebühren, Embryos, Wachs, Gänse- oder Entenleber, Milch sonstiger Tiere usw.) |
1100. |
Tierhaltung unter Vertrag Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere verbunden ist. Aufgliederung der Kategorie 1100 ‚Tierhaltung unter Vertrag‘: (Die Einzelheiten sind einzutragen, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind)
|
1200. |
Sonstige tierische Dienstleistungen Erträge aus sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tieren (Pension usw.) |
Codes für fehlende Angaben
Folgende Codes sind einzutragen:
Code 0 |
: |
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
Code 2 |
: |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
Code 3 |
: |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Erzeugung, die nicht unter Vertrag steht, keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
Code 4 |
: |
Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt. |
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE K
Für Dung (Code 800) sind nur die Angaben über Verkäufe (SA) in der Spalte für den Wert (V) einzutragen.
Für die sonstigen tierischen Erzeugnisse (Code 900) ist nur der Wert (in Spalte V) anzugeben, da die Menge für eine Zusammenstellung heterogener Erzeugnisse nicht erfasst werden kann.
Für tierische Dienstleistungen wie Vertragshaltung (Codes 1100 bis 1190) und sonstige (Code 1200) sollten nur die Erträge eintragen werden und zwar bei den Informationen über Verkäufe (SA) in der Spalte ‚Wert‘ (V).
Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben, außer bei Eiern (Codes 531 und 532), die in 1 000 Stück angegeben werden.
Bei Honig und sonstigen Erzeugnissen der Bienenzucht (Code 700) wird die Menge in ‚Honigäquivalenten‘ ausgedrückt.
K.OV Anfangsbestand
Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres (ohne Tiere).
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.
K.CV Endbestand
Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres (ohne Tiere).
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.
K.PR Erzeugung während des Rechnungsjahres
Die im Rechnungsjahr erzeugten Mengen pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse (ohne etwaige Verluste). Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse). Darunter fällt auch die Erzeugung zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten.
Die von Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt in der Erzeugung unberücksichtigt.
K.SA Verkauf
Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Bereits einkassierter oder noch einzukassierender Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
Der Betrag der verkauften Erzeugnisse umfasst auch den Wert der rückgelieferten Erzeugnisse (Magermilch usw.). Dieser Wert wird ebenfalls im Betriebsaufwand berücksichtigt.
Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltende Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie unter Code 900 ‚Sonstige tierische Erzeugnisse‘ einzutragen.
Während des Rechnungsjahrs erhaltene Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen sondern in Tabelle M ‚BEIHILFEN‘ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen.
Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern unter Code 2090 ‚Sonstige‘ spezifische Kosten der tierischen Produktionszweige in Tabelle H ‚BETRIEBSMITTEL‘ eingetragen.
K.FC Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendete Erzeugnisse. Diese Angaben sind für Bruteier (Code 532) nicht einzutragen.
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Zeitwert der Erzeugnisse.
K.FU Innerbetrieblicher Verbrauch
Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dazu gehören
— Futtermittel: Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Die von den Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt beim innerbetrieblichen Verbrauch unberücksichtigt;
— Erzeugnisse, die im Rahmen sonstiger, unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten verwendet werden:
—
— Verpflegung und Beherbergung von Touristen usw.
— Weiterverarbeitung (Verarbeitung von Milch zu Butter, Käse usw.)
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Zeitwert der Erzeugnisse. Diese Werte werden auch bei den Betriebskosten eingetragen.
Tabelle L
Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
Aufbau der Tabelle
Kategorie der sonstigen Erwerbstätigkeiten |
Code (*) |
Fehlende Angaben |
Code (**) |
|
Spalten |
||
Informationsgruppe |
Menge |
Wert |
|
Q |
V |
||
OV |
Anfangsbestand |
— |
|
CV |
Endbestand |
— |
|
PR |
Erzeugung |
|
— |
SA |
Verkauf |
— |
|
FC |
Eigenverbrauch |
— |
|
FU |
Innerbetrieblicher Verbrauch |
— |
|
Code (*) |
Beschreibung |
261 |
Verarbeitung von Kuhmilch |
262 |
Verarbeitung von Büffelmilch |
311 |
Verarbeitung von Schafsmilch |
321 |
Verarbeitung von Ziegenmilch |
900 |
Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen |
1010 |
Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen |
1020 |
Forstwirtschaft und Holzverarbeitung |
2010 |
Vertragsarbeiten |
2020 |
Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten |
2030 |
Erzeugung erneuerbarer Energie |
9000 |
Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene ‚sonstige Erwerbstätigkeiten‘ |
Code (**) |
Beschreibung |
0 |
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
1 |
Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse. |
2 |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
3 |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
4 |
Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt. |
Die Definition der sonstigen Erwerbstätigkeiten entspricht der Definition in Anhang II Nummer VI der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 ( 13 ) und im gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe (Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008). Diese Definition folgt - außer in Ausnahmefällen - der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) und dem Handbuch der land- und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung EAA/EAF 97 Rev.1.1.
‚Sonstige Erwerbstätigkeiten‘ in unmittelbarer Verbindung mit dem Betrieb beziehen sich auf nicht landwirtschaftliche Arbeiten, die eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben und bei denen die Betriebsmittel (Produktionsmittel oder Erzeugnisse des Betriebs) eingesetzt werden.
Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten, sofern eine Beteiligung an diesen Tätigkeiten nicht gegeben ist. Dies gilt vielmehr als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs.
Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Weinbereitung und die Olivenölerzeugung sind daher ausgeschlossen, es sei denn, der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl ist erheblich.
Außerdem fällt darunter jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.
Kategorien sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundender Erwerbstätigkeiten
Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
261. |
Verarbeitung von Kuhmilch |
262. |
Verarbeitung von Büffelmilch |
311. |
Verarbeitung von Schafsmilch |
321. |
Verarbeitung von Ziegenmilch |
900. |
Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen |
1010. |
Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen, ausgenommen Wein und Olivenöl. Darunter fällt auch aus sonstigen Erzeugnissen als Trauben hergestellter Alkohol, d.h. Apfelwein oder Birnenmost. |
1020. |
Forstwirtschaft und Holzverarbeitung. Darunter fällt der Verkauf von geschlagenem und stehendem Holz, von sonstigen Forsterzeugnissen als Holz (Kork, Kiefernharz usw.) und von verarbeitetem Holz während des Rechnungsjahrs. |
2010. |
Vertragsarbeiten für Dritte. Vermietung von Maschinen und Geräten des Betriebs ohne Arbeitskräfte des Betriebs oder ausschließlich mit Vertragsarbeitern werden nicht als sonstige Erwerbstätigkeiten, sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrachtet. |
2020. |
Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten. Die angegebenen Einnahmen umfassen die für Fremdenverkehrsleistungen erhaltenen Vergütungen (Campingplätze, Ferienhäuser, Reitmöglichkeiten, Jagd- und Fischereiverpachtung usw.). |
2030. |
Erzeugung von erneuerbarer Energie. Dazu gehört die Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ausgeschlossen und als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit eingestuft werden: — die Erzeugung erneuerbarer Energie ausschließlich für den innerbetrieblichen Verbrauch; — die Verpachtung von Flächen oder Dachflächen nur für die Installation von Anlagen wie Windrädern oder Solarpanelen; — der Verkauf von Rohstoffen an sonstige Unternehmen für die Erzeugung erneuerbarer Energien. |
9000. |
Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene ‚sonstige Erwerbstätigkeiten‘. Anderweitig nicht genannte sonstige Erwerbstätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen. |
Codes für fehlende Angaben
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code 0 |
: |
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
Code 1 |
: |
Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse. |
Code 2 |
: |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
Code 3 |
: |
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
Code 4 |
: |
Einzutragen, wenn die mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegt. |
INFORMATIONSGRUPPEN IN TABELLE L
Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben.
Für die Verarbeitungserzeugnisse aus Milch (Codes 261, 262, 311 und 321) wird die Menge der Flüssigmilch unabhängig von der Form (Sahne, Butter, Käse usw.) angegeben, in der sie verkauft, zum Eigenverbrauch, zum innerbetrieblichen Verbrauch oder für Naturalleistungen verwendet wird.
L.OV Anfangsbestand
Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres.
Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030) und sonstige ‚Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten‘ (Code 9000).
Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
L.CV Endbestand
Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres.
Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020), die Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030) und sonstige ‚Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten‘ (Code 9000).
Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
L.PR Erzeugung des Rechnungsjahres
Diese Angaben sind nur für die Kategorien betreffend die Milchverarbeitung (Codes 261 bis 321) einzutragen.
Die Erzeugung entspricht der Menge der während des Rechnungsjahres im Betrieb erzeugten und für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendeten Flüssigmilch.
L.SA Verkauf
Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden, sowie Einkünfte aus sonstigen Erwerbstätigkeiten.
Bereits einkassierter oder noch einzukassierender Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahrs auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
Im Rechnungsjahr gegebenenfalls erhaltende Entschädigungen (z. B. Versicherungszahlungen für Hagelschäden) sind den Verkaufseinnahmen bei den jeweiligen Erzeugnissen zuzuschlagen, sofern eine entsprechende Zuordnung möglich ist. Andernfalls sind sie in Tabelle I ‚PFLANZENBAU‘ unter Code 90900 ‚Sonstiges‘ einzutragen.
Während des Rechnungsjahrs erhaltenen Prämien und Beihilfen für Erzeugnisse werden nicht in die Verkäufe einbezogen, sondern in der Tabelle M ‚BEIHILFEN‘ unter den entsprechenden Kategorien (Codes zwischen 2110 und 2900) eingetragen. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in der entsprechenden Kategorie der Kosten der sonstigen Erwerbstätigkeiten (Codes 4010 bis 4090) in Tabelle H ‚BETRIEBSMITTEL‘ eingetragen.
L.FC Eigenverbrauch und Naturalleistungen
Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendete Erzeugnisse.
Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030).
Zeitwert der Erzeugnisse.
L.FU Innerbetrieblicher Verbrauch
Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Darunter fallen im Betrieb verarbeitete (Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Brot, Fleisch zu Schinken usw.) und für Verköstigung und Unterbringung verwendete Erzeugnisse.
Diese Angaben sind nicht einzutragen für Vertragsarbeit (Code 2010), Fremdenverkehrstätigkeiten (Code 2020) und Erzeugung erneuerbarer Energie (Code 2030).
Zeitwert der Erzeugnisse.
Tabelle M
Beihilfen
Aufbau der Tabelle
Kategorie der Beihilfe |
Code (*) |
|
||
Finanzierung |
Code (**) |
|||
Basiseinheit |
Code (***) |
|||
Informationsgruppe |
Spalten |
|||
Anzahl der Basiseinheiten |
Wert |
|||
N |
V |
|||
S |
Beihilfe |
|
|
Die Kategorien für Beihilfecodes sind aus der nachstehenden Liste auszuwählen.
Kategorien:
Code (*) |
Beschreibung |
Betriebsprämienregelung |
|
1110 |
Betriebsprämienregelung ‚normal‘ |
1120 |
Betriebsprämienregelung Grünland |
1130 |
Betriebsprämienregelung besondere Ansprüche |
1200 |
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung |
Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1) |
|
2110 |
Beihilfen für den Milchsektor |
2120 |
Beihilfen für den Rindfleischsektor |
2130 |
Beihilfen für den Schaf- und Ziegensektor |
2140 |
Beihilfen für den Reissektor |
2150 |
Beihilfen für sonstige Kulturen |
2160 |
Beihilfen für sonstige Tiere |
2170 |
Andere Beihilfen aufgrund von Artikel 68, außer Kostenbeihilfen |
Ausgewählte gekoppelte EU-Direktzahlungen |
|
2210 |
Mutterkuhprämie |
2220 |
Zusätzliche Mutterkuhprämie |
2230 |
Schaf- und Ziegenprämie |
2240 |
Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie |
2250 |
Baumwolle |
2270 |
Obst und Gemüse |
Sonstige gekoppelte Direktzahlungen für spezifische Tätigkeiten |
|
Landwirtschaftliche Kulturpflanzen |
|
2311 |
Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen |
2312 |
Kartoffeln |
2313 |
Zuckerrüben |
2314 |
Handelsgewächse |
2315 |
Gemüse |
2316 |
Schwarzbrache |
2319 |
Nicht definierte landwirtschaftliche Kulturpflanzen |
2320 |
Dauergrünland |
Dauerkulturen |
|
2331 |
►C1 Beeren und Schalenobst ◄ |
2332 |
Kern- und Steinobst |
2333 |
Zitrusanlagen |
2334 |
Olivenanlagen |
2335 |
Rebanlagen |
2339 |
Nicht definierte Dauerkulturen |
Tiere |
|
2341 |
Milchkühe |
2342 |
Fleischrinder |
2343 |
Nicht definierte Rinder |
2344 |
Schafe und Ziegen |
2345 |
Schweine und Hühner |
2349 |
Nicht definierte Tiere |
Außergewöhnliche Prämien und Beihilfen |
|
2810 |
Entschädigungen bei Naturkatastrophen |
2890 |
Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen |
2900 |
Beihilfen, die keiner Aktivität zugeschrieben oder nicht unter den vorstehenden Codes erfasst werden können |
Entwicklung des ländlichen Raums |
|
3100 |
Investitionsbeihilfen |
3200 |
Sonstige Achse-1-Maßnahmen |
3300 |
Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen und Tierschutz |
3400 |
Natura-2000-Zahlungen ausgenommen Forstwirtschaft |
3500 |
Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in sonstigen benachteiligen Gebieten |
3600 |
Forstwirtschaft einschließlich Natura-2000-Zahlungen für Forstwirtschaft |
3700 |
Sonstige Achse-2-Maßnahmen |
3900 |
Sonstige Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums |
Prämien und Beihilfen auf den Aufwand |
|
4100 |
Löhne und Soziallasten |
4200 |
Kraftstoffe |
Tierbestand |
|
4310 |
Futtermittel für Weidevieh |
4320 |
Futtermittel für Schweine und Geflügel |
4330 |
Sonstige Tierbestandskosten |
Pflanzenbau |
|
4410 |
Saatgut |
4420 |
Düngemittel |
4430 |
Pflanzenschutzmittel |
4440 |
Sonstige spezifische Kosten im Pflanzenbau |
Gemeinkosten |
|
4510 |
Elektrischer Strom |
4520 |
Brennstoffe |
4530 |
Wasser |
4540 |
Versicherungen |
4550 |
Zinsen |
4600 |
Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten |
4800 |
Sonstige Aufwendungen |
4900 |
Beihilfen für Kosten auf der Grundlage von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 |
Prämien und Beihilfen auf Tierzukäufe |
|
5100 |
Milchkühezukäufe |
5200 |
Fleischrinderzukäufe |
5300 |
Schaf- und Ziegenzukäufe |
5400 |
Schweine- und Geflügelzukäufe |
5900 |
Sonstige Tiere |
9000 |
Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre |
(1) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16). |
Folgende Codes werden verwendet, um zu beschreiben, wie die Beihilfe finanziert wird:
Code (**) |
Beschreibung |
1 |
Die Beihilfe wird ausschließlich aus dem EU-Haushalt finanziert. |
2 |
Die Beihilfe wird von der EU und dem Mitgliedstaat gemeinsam finanziert. |
3 |
Die Beihilfe wird nicht durch die EU, sondern aus sonstigen öffentlichen Quellen finanziert. |
Folgende Codes werden für die Basiseinheiten verwendet:
Code (***) |
Beschreibung |
1 |
Die Beihilfe wird je Stück Vieh gewährt. |
2 |
Die Beihilfe wird je Hektar gewährt. |
3 |
Die Beihilfe wird pro Tonne gewährt. |
4 |
Betrieb/Sonstiges: die Beihilfe wird für den gesamten Betrieb oder in einer Form gewährt, die sich keiner der sonstigen Kategorien zuordnen lässt. |
Tabelle M ‚BEIHILFEN‘ umfasst Prämien und Beihilfen, die die Betriebe von öffentlichen Einrichtungen (national und EU) erhalten haben, ausgenommen Prämien und Beihilfen für Investitionen (diese werden in Tabelle D ‚VERMÖGENSWERTE‘ eingetragen.
Als allgemeine Regel gilt, dass Prämien und Beihilfen, die in Tabelle M erfasst sind, das laufende Rechnungsjahr betreffen, ganz gleich, wann die Zahlung eingegangen ist (das Rechnungsjahr entspricht dem Antragsjahr). Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, andere als Zahlungen für benachteiligte Gebiete, bilden eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, da sich eingetragene Beträge auf tatsächliche Zahlungen in Laufe des Rechnungsjahres beziehen sollten (das Rechnungsjahr entspricht dem Auszahlungsjahr).
Prämien und Beihilfen werden nach der Art der Beihilfe, der Finanzierung und der Basiseinheit festgelegt. Für jeden Eintrag geht aus Tabelle M die Anzahl der Basiseinheiten (N) und der erhaltene Betrag (V) hervor. Gegebenenfalls ergeben sich mehrere Übersichten je Beihilfekategorie, da die Basiseinheiten und/oder die Finanzierungsquellen unterschiedlich sein können.“
( 1 ) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission vom 30. April 2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (ABl. L 127 vom 15.5.2012, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).
( 6 ) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008.
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
( 10 ) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).
( 11 ) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
( 12 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale (ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 1).