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Document 32019R2018R(02)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019)

    C/2021/1204

    UL L 65, 25.2.2021, p. 85–86 (DE)
    UL L 65, 25.2.2021, p. 88–88 (DA)
    UL L 65, 25.2.2021, p. 90–90 (PL)
    UL L 65, 25.2.2021, p. 81–81 (NL)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2018/corrigendum/2021-02-25/oj

    25.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/85


    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 5. Dezember 2019 )

    Seite 161, Anhang I Nummer 2:

    Anstatt:

    „2.

    ‚Speiseeis-Gefriermaschine‘ bezeichnet ein horizontales Kühlmöbel, das zur Lagerung und/oder zur Präsentation und zum Verkauf von vorverpacktem Speiseeis bestimmt ist, bei dem der Zugriff des Verbrauchers auf das vorverpackte Speiseeis durch Öffnen eines nicht durchsichtigen oder durchsichtigen Deckels von oben erfolgt und das einen Nettorauminhalt von ≤ 600 Litern (l) aufweist, wobei — nur im Fall von Speiseeis-Gefriermaschinen mit durchsichtigem Deckel — das Verhältnis Nettorauminhalt/TDA ≥ 0,35 Meter (m) beträgt;“

    muss es heißen:

    „2.

    ‚Speiseeis-Gefriermaschine‘ bezeichnet ein horizontales Kühlmöbel, das zur Lagerung und/oder zur Präsentation und zum Verkauf von vorverpacktem Speiseeis bestimmt ist, bei dem der Zugriff des Verbrauchers auf das vorverpackte Speiseeis durch Öffnen eines nicht durchsichtigen oder durchsichtigen Deckels von oben erfolgt und das einen Nettorauminhalt von ≤ 600 Litern (l) aufweist, wobei — nur im Fall von Speiseeis-Gefriermaschinen mit durchsichtigem Deckel — das Verhältnis Nettorauminhalt/Warenpräsentationsfläche ≥ 0,35 Meter (m) beträgt;“

    Seite 173, Anhang IV Nummer 1 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „d)

    bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholungsdauer bei halber Neubeladung entsprechen.“

    muss es heißen:

    „d)

    bei Getränkekühlern muss die angegebene Kühlgeschwindigkeit der Erholzeit bei halber Neubeladung entsprechen.“

    Seite 176, Anhang IV Nummer 2 Buchstabe c Nummer 4 Buchstabe a Satz 1:

    Anstatt:

    „für Getränkekühler:

    Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

    Yc = Veqc = GrossVolumec × ((25 — Tc)/20) × CC;

    wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

    muss es heißen:

    „für Getränkekühler:

    Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer des Getränkekühlers mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

    Yc = Veqc = Bruttorauminhaltc × ((25 — Tc)/20) × CC;

    wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

    Seite 176, Anhang IV Nummer 2 Buchstabe c Nummer 4 Buchstabe b Satz 1:

    Anstatt:

    „für Speiseeis-Gefriermaschinen:

    Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

    Yc = Veqc = NetVolume × ((12 — Tc)/30) × CC;

    wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

    muss es heißen:

    „für Speiseeis-Gefriermaschinen:

    Yc ist das Äquivalentvolumen der Fächer der Speiseeis-Gefriermaschine mit der Zieltemperatur Tc, (Veqc ) und wird wie folgt berechnet:

    Yc = Veqc = Nettorauminhalt × ((12 — Tc)/30) × CC;

    wobei Tc die für die Klassifizierung verwendete Durchschnittstemperatur des Fachs und CC der Faktor für die Klimaklasse ist.“

    Seite 182, Anhang VI Nummer 2 letzter Teil des Satzes:

    Anstatt:

    „so sind in die technische Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Hersteller aufzunehmen.“

    muss es heißen:

    „so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufzuführen.“


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