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Dokument 31990R2900

Verordnung (EWG) Nr. 2900/90 der Kommission vom 4. Oktober 1990 zur Änderung der liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der liste der schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit baumkurren fischen dürfen

UL L 277, 9.10.1990, S. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/03/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2900/oj

31990R2900

Verordnung (EWG) Nr. 2900/90 der Kommission vom 4. Oktober 1990 zur Änderung der liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der liste der schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 277 vom 09/10/1990 S. 0007 - 0008


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2900/90 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 1990

zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4056/89 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2628/90 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, von der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, zu streichen. Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff von der Liste zu streichen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang dieser Verordnung genannte Schiff wird aus dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 1990

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989, S. 75.

(3) ABl. Nr. L 8 vom 10. 1. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 250 vom 13. 9. 1990, S. 13.

ANHANG

1.2.3.4.5 // // // // // // Äussere Identifizierungsbuchstaben und -nummern // Name des Schiffes // Rufzeichen // Registrierhafen // Motorstärke (kW) // // // // // // DEUTSCHLAND // // // // // ZX 5 // // // // 165 // // // // //

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