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Document 02019L0789-20190517
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In force
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02019L0789 — DE — 17.05.2019 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE (EU) 2019/789 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82) |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2019/789 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
Allgemeine bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, durch die der grenzüberschreitende Zugang zu einer größeren Anzahl an Fernseh- und Hörfunkprogrammen verbessert werden soll, indem die Klärung der Rechte für die Bereitstellung von Online-Diensten, die Übertragungen bestimmter Arten von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ergänzen, und für die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtert wird. Des Weiteren werden darin Vorschriften für die Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen mittels des Verfahrens der Direkteinspeisung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „ergänzender Online-Dienst“ einen Dienst, der darin besteht, dass durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch das Sendeunternehmen sowie alle Materialien, die eine derartige Übertragung ergänzen, online öffentlich bereitgestellt werden;
2. „Weiterverbreitung“ eine zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung im Sinne der Richtlinie 93/83/EWG, sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt,
a) die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das Sendeunternehmen, durch den oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon, wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und
b) die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 erfolgt in einer geordneten Umgebung;
3. „geordnete Umgebung“ eine Umgebung, in der der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten berechtigten Nutzern einen sicheren Weiterverbreitungsdienst erbringt;
4. „Direkteinspeisung“ ein technisches Verfahren, bei dem ein Sendeunternehmen einer Einrichtung, die kein Sendeunternehmen ist, seine programmtragenden Signale in einer Weise übermittelt, dass sie der Öffentlichkeit während dieser Übertragung nicht zugänglich sind.
KAPITEL II
Ergänzende online-dienste von sendeunternehmen
Artikel 3
Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-Dienste
(1) Die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind und die erfolgt, wenn
a) Hörfunkprogramme und
b) Fernsehprogramme, die
i) Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen oder
ii) von dem Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen sind,
in einem ergänzenden Online-Dienst durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung bereitgestellt werden, und die Vervielfältigung solcher Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung in Bezug auf dieselben Programme erforderlich ist, gelten für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die für diese Handlungen relevant sind, als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat.
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Übertragung von Sportveranstaltungen und für in ihnen enthaltene Werke und sonstige Schutzgegenstände.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Parteien bei der Festsetzung der Vergütung für die Rechte, für die das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip gilt, alle Aspekte des ergänzenden Online-Dienstes, wie die Eigenschaften des Dienstes, einschließlich des Zeitraums, in dem die im Rahmen des Dienstes bereitgestellten Programme online verfügbar sind, das Publikum und die bereitgestellten Sprachfassungen berücksichtigen.
Unterabsatz 1 schließt die Berechnung der Höhe der Vergütung auf der Grundlage der Einnahmen des Sendeunternehmens nicht aus.
(3) Das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte, einschließlich der Rechte gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, einzuschränken.
KAPITEL III
Weiterverbreitung von fernseh- und hörfunkprogrammen
Artikel 4
Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch andere Rechteinhaber als Sendeunternehmen
(1) Jede Weiterverbreitung von Programmen bedarf der Erlaubnis der Inhaber des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Rechteinhaber ihr Recht zur Erteilung oder Verweigerung einer Erlaubnis für die Weiterverbreitung nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend machen dürfen.
(2) Hat ein Rechteinhaber die Ausübung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wahrnimmt, für den der Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären und zu erwerben sucht, als bevollmächtigt, die Erlaubnis der Weiterverbreitung für den Rechteinhaber zu erteilen oder zu verweigern.
Nimmt jedoch mehr als eine Verwertungsgesellschaft Rechte dieser Art für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats wahr, obliegt es dem Mitgliedstaat, für dessen Hoheitsgebiet der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes die Rechte für die Weiterverbreitung zu klären sucht, zu entscheiden, welche Verwertungsgesellschaft bzw. Verwertungsgesellschaften berechtigt ist bzw. sind, die Erlaubnis der Weiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich für einen Rechteinhaber aus der Vereinbarung zwischen einem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und einer Verwertungsgesellschaft bzw. mehreren Verwertungsgesellschaften, die gemäß Absatz 2 tätig wird bzw. werden, die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechteinhaber ergeben, die diese Verwertungsgesellschaft bzw. Verwertungsgesellschaften bevollmächtigt haben. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass dieser Rechteinhaber in der Lage ist, diese Rechte innerhalb eines von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums geltend zu machen, der — gerechnet vom Zeitpunkt der Weiterverbreitung an, die sein Werk oder sonstige Schutzgegenstände umfasst — nicht kürzer als drei Jahre sein darf.
Artikel 5
Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch Sendeunternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Artikel 4 auf die Rechte an der Weiterverbreitung, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigene Übertragung geltend macht, keine Anwendung findet, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere Rechteinhaber übertragen worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass, wenn Verhandlungen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung gemäß dieser Richtlinie zwischen Sendeunternehmen und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten geführt werden, diese nach Treu und Glauben zu führen sind.
Artikel 6
Vermittlung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Inanspruchnahme von Unterstützung durch einen oder mehrere Vermittler gemäß Artikel 11 der Richtlinie 93/83/EWG möglich ist, wenn keine Vereinbarung zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten oder zwischen dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und dem Sendeunternehmen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung von Sendungen geschlossen wird.
Artikel 7
Weiterverbreitung einer Erstsendung aus demselben Mitgliedstaat
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels III der Richtlinie 93/83/EWG in den Fällen Anwendung finden, in denen sowohl die Erstsendung als auch die Weiterverbreitung in ihrem Hoheitsgebiet stattfindet.
KAPITEL IV
Übertragung von programmen mittels direkteinspeisung
Artikel 8
Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung
(1) Überträgt ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu übertragen, und überträgt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen öffentlichen Wiedergabe, für die sie die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen. Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten für die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber festlegen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Artikel 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie entsprechend für die Ausübung des Rechts von Rechteinhabern gelten, Signalverteilern die Erlaubnis, eine Übertragung gemäß Absatz 1, die mit einem der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/83/EWG oder in Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Richtlinie genannten technischen Mittel durchgeführt wird, zu erteilen oder zu verweigern.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
Artikel 9
Änderung der Richtlinie 93/83/EWG
Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/83/EWG erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Kabelweiterverbreitung‘ die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.“
Artikel 10
Überprüfung
(1) Die Kommission führt bis zum 7. Juni 2025 eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle erheblichen und notwendigen Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.
Artikel 11
Übergangsbestimmung
Am 7. Juni 2021 bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und die erfolgt, wenn ein ergänzender Online-Dienst bereitgestellt wird, bzw. für die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, unterliegen ab dem 7. Juni 2023 Artikel 3, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
Für die öffentliche Wiedergabe gemäß Artikel 8 eingeholte Erlaubnisse, die am 7. Juni 2021 in Kraft sind, unterliegen ab dem 7. Juni 2025 Artikel 8, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
Artikel 12
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.