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Document 62000TJ0381

Sodba Sodišča prve stopnje (peti senat) z dne 11. julija 2002.
Franz-Martin Wasmeier proti Komisiji Evropskih skupnosti.
Uradniki.
Zadeva T-381/00.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2002:190

62000A0381

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2002. - Franz-Martin Wasmeier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Artikel 31 Absatz 2 des Statuts. - Rechtssache T-381/00.

Sammlung der Rechtsprechung - Öffentlicher Dienst 2002 Seite IA-00125
Seite II-00677


Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Parteien


In der Rechtssache T-381/00

Franz-Martin Wasmeier, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maier,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Berardis-Kayser als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 24. September 1999 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, und vom 7. September 2000 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


Rechtlicher Rahmen

1 Artikel 31 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

"1. Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:

- Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst: in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn;

- ...

2. Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:

a) ...

b) in den anderen Besoldungsgruppen [mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A1, A2, A3 und LA3]:

- bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.

Dies gilt - außer bei der Besoldungsgruppe LA 3 - für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu besetzende Dienstposten."

2 Die Kommission hat am 1. September 1983 einen Beschluss über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe erlassen, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 420 vom 21. Oktober 1983 veröffentlicht worden ist. Nach dem Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95 (Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-227 und II-683) hat die Kommission den Beschluss vom 7. Februar 1996 erlassen, durch den Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 geändert wurde.

3 Nach dieser Änderung lautet Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 jetzt wie folgt:

"Die Anstellungsbehörde ernennt den Beamten auf Probe in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt wird. Abweichend von diesem Grundsatz kann die Anstellungsbehörde beschließen, den Beamten auf Probe in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, wenn die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern oder wenn der eingestellte Beamte über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt.

...

Als Berufserfahrung wird die Tätigkeit gerechnet, die der Bewerber, bevor ihm die Stelle angeboten wurde, nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeübt hat.

Ein bestimmter Zeitraum kann nur einmal geltend gemacht werden.

Die Berufserfahrung muss in einem der Tätigkeitsbereiche der Kommission verwendbar sein.

Als Berufserfahrung zählt vorbehaltlich von Artikel 2 von Anhang I dieses Beschlusses nur die Tätigkeit nach Erlangung des ersten Diploms, das nach Artikel 5 des Statuts zum Zugang zu der Laufbahngruppe berechtigt, in der der Dienstposten zu besetzen ist; ihr Niveau muss mit dem dieser Laufbahngruppe vergleichbar sein.

Der Berufserfahrung gleichgestellt werden kann eine ergänzende Berufsausbildung, deren Niveau mindestens mit der Ausbildung vergleichbar ist, die zu dem Diplom führt, das den Zugang zu dieser Laufbahngruppe ermöglicht. Diese Ausbildung muss durch ein Diplom oder einen gleichwertigen Befähigungsnachweis nachgewiesen werden.

..."

Sachverhalt und Verfahren

4 Durch Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Juli 1998 wurde der Kläger nach erfolgreicher Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/764 mit Wirkung vom 16. September 1998 zum Beamten auf Probe mit vorläufiger Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, ernannt. Er wurde aufgrund der Stellenausschreibung KOM/1160/98 dem Referat 2 "Reglementierte Berufe bezüglich der Qualifikation" innerhalb der Direktion E "Geistiges Eigentum und gewerblicher Rechtsschutz, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, insbesondere im Bereich der reglementierten Berufe; Medien" der Generaldirektion "Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen" (GD XV) zugewiesen.

5 Mit Schreiben vom 9. Juni 1999 übermittelte der Kläger der Kommission Informationen zur Ergänzung seiner Personalakte und forderte sie auf, diese Informationen bei der Entscheidung über seine endgültige Einstufung zu berücksichtigen.

6 Durch Entscheidung vom 13. Juli 1999 ernannte die Anstellungsbehörde den Kläger mit Wirkung vom 16. Juni 1999 auf seiner Planstelle zum Beamten auf Lebenszeit.

7 Durch Entscheidung vom 24. September 1999, dem Kläger zugegangen am 30. November 1999, stufte die Anstellungsbehörde den Kläger mit Wirkung vom 16. September 1998 endgültig in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, ein.

8 Durch Entscheidung vom 7. April 2000 wurde der Kläger zum 1. Mai 2000 in das Referat 3 "Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" in der Direktion B der Generaldirektion "Justiz und Inneres" versetzt.

9 Am 28. Februar 2000 reichte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 24. September 1999, ihn endgültig in der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, einzustufen, ein, die bei dieser am 8. März 2000 einging. Mit dieser Beschwerde beantragte er die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6.

10 Mit Schreiben vom 19. April 2000 übermittelte der Kläger der Kommission zusätzliche Informationen zu seiner Beschwerde betreffend seine Besoldung in Deutschland als Richter und Staatsanwalt.

11 Der Kläger übergab der Kommission bei der "réunion interservices" vom 10. Mai 2000 ein Schreiben vom 9. Mai 2000, das eine Aufstellung der Fehler enthielt, die seiner Ansicht nach bei der Übersetzung seiner Beschwerde in das Französische durch die Kommission gemacht worden waren. Außerdem übergab der Kläger einen Vermerk seines stellvertretenden Referatsleiters vom 3. Mai 2000.

12 Mit Telefax vom 12. Mai 2000 übermittelte der Kläger der Kommission einen Vermerk seines ehemaligen Referatsleiters, in dem seine Befähigung für den ersten von ihm bei der GD XV bekleideten Dienstposten bestätigt wurde.

13 Mit Entscheidung vom 7. September 2000, die dem Kläger am 22. September 2000 zuging, wies die Kommission die Beschwerde des Klägers zurück.

14 Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 20. Dezember 2000 eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

15 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Kommission aufgefordert, vor der Sitzung bestimmte Dokumente und Informationen vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgekommen.

16 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 12. März 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Vorbringen der Parteien

17 Der Kläger beantragt,

- die Entscheidungen der Kommission vom 24. September 1999 über seine endgültige Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 und vom 7. September 2000 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

- die Kommission zu verpflichten, eine neue begründete Entscheidung über seine Einstufung zu erlassen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Parteien jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

19 In seinen Klageanträgen beantragt der Kläger u. a., die Kommission zu verpflichten, eine neue begründete Entscheidung über seine Einstufung zu erlassen. Die Kommission macht geltend, dieser Klageantrag sei unzulässig.

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist zum einen der Gemeinschaftsrichter nicht befugt, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen, und ist zum anderen das betroffene Organ im Fall der Aufhebung einer Maßnahme gemäß Artikel 233 EG verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (siehe u. a. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1999 in der Rechtssache T-203/97, Forvass/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-129 und II-705, Randnr. 25, und die darin zitierte Rechtsprechung).

21 Soweit die Klage darauf gerichtet ist, der Kommission eine Anordnung zu erteilen, ist sie folglich als unzulässig abzuweisen.

Zur Begründetheit

22 Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf drei Klagegründe, die erstens auf Fehler bei der Tatsachenermittlung und Beurteilungsfehler, zweitens auf eine Verletzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und drittens auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützt sind.

Zum ersten Klagegrund: Fehler bei der Tatsachenermittlung und Beurteilungsfehler

Vorbringen der Parteien

23 Der Kläger trägt vor, nach dem Urteil Alexopoulou/Kommission und nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 in seiner geänderten Fassung könnten zwei alternative Voraussetzungen die Einstufung eines Beamten in eine höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen, nämlich dass die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erforderten oder dass der eingestellte Bewerber eine außergewöhnliche Qualifikation besitze.

24 Wenn diese beiden Voraussetzungen erfuellt seien, reduziere sich das Ermessen, über das die Kommission verfüge, ganz erheblich und müsse die Ablehnung eines Antrags auf Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe besonders begründet werden.

25 In diesem Zusammenhang gehe aus der Entscheidung vom 7. September 2000 hervor, dass die Anstellungsbehörde die beiden in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 vorgesehenen alternativen Voraussetzungen nicht getrennt untersucht, sondern sie zusammen beurteilt habe.

26 Was erstens die Tatbestandsalternative der außergewöhnlichen Qualifikation angehe, habe die Anstellungsbehörde bestimmte tatsächliche Angaben nicht berücksichtigt und Beurteilungsfehler begangen.

27 Dazu stellt der Kläger vorab fest, dass die Anstellungsbehörde in der Entscheidung vom 7. September 2000 die Qualifikation des Klägers nicht mit den Qualifikationen anderer Bewerber verglichen habe. Darüber hinaus seien seine Qualifikationen weder einzeln noch insgesamt bewertet worden und in dieser Entscheidung würden keine Kriterien oder Vergleichsdaten genannt, nach denen sich beurteilen ließe, ob eine Qualifikation als außergewöhnlich zu betrachten sei. Dies werde durch die Kommission bestätigt, die in ihrer Klagebeantwortung vortrage, dass sie ausschließlich auf die spezifische Befähigung für den ersten Dienstposten abgestellt habe und eine vergleichende Abwägung der Qualifikation des Klägers mit den Qualifikationen der anderen erfolgreichen Bewerber nicht vorgenommen habe.

28 Die Anstellungsbehörde habe auch zahlreiche wesentliche Sachverhalte, die die Vielseitigkeit und das Niveau der Ausbildung und der Berufserfahrung des Klägers beträfen, nicht berücksichtigt. So habe sie in der Entscheidung vom 7. September 2000 nicht alle vom Kläger im Bereich der Wirtschaft erworbenen Erfahrungen berücksichtigt und die wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Klägers nicht erwähnt. Auch die vor Abschluss des Studiums erworbenen Kenntnisse könnten - anders als die Berufserfahrung - berücksichtigt werden.

29 Die Anstellungsbehörde habe die Erfahrung des Klägers als Vorsitzender einer Handelskammer, als Berufungsrichter beim Landgericht und als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt. Im Übrigen werde in dem von der Kommission mit der Klagebeantwortung vorgelegten Bogen des Einstufungsausschusses diese Stellung als Gruppenleiter zwar genannt, in der Entscheidung vom 7. September 2000 werde sie aber nicht erwähnt. Darüber hinaus werde in der Entscheidung vom 7. September 2000 nur seine Spezialisierung im Umweltrecht genannt, nicht aber diejenige im Steuer- und Wirtschaftsrecht.

30 Die Anstellungsbehörde habe auch die besonderen Umstände der Auswahl, die zur Einstellung des Klägers geführt hätten, d. h. die Tatsache, dass andere Dienststellen an seiner Einstellung interessiert gewesen seien, nicht berücksichtigt.

31 Ebenso wenig habe die Anstellungsbehörde sich mit der Frage befasst, welche konkreten Aufgaben der Kläger im Referat "Reglementierte Berufe bezüglich der Qualifikation" zu erfuellen gehabt habe, und habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 7. September 2000 bereits auf einem anderen Dienstposten tätig gewesen sei. Dabei sei die Anstellungsbehörde verpflichtet gewesen, die besonderen Umstände der Einstellung des Klägers zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-298/93 P, Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009) und insbesondere die Tatsache, dass er für andere Dienstposten besonders qualifiziert gewesen sei, und zwar selbst dann, wenn die Ansicht der Kommission zu bejahen wäre, wonach nur der erste Dienstposten, den der Kläger innegehabt habe, für die Entscheidung über seine Einstufung in eine Besoldungsgruppe erheblich sei.

32 Schließlich habe die Anstellungsbehörde Fehler bei der Beurteilung der Qualifikationen des Klägers begangen. So werde der Entscheidung von 7. September 2000 die Dauer der Berufserfahrung des Klägers, die bei seinem Dienstantritt mehr als zehn Jahre betragen habe und damit weit über dem Durchschnitt der Berufserfahrung von Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 6 liege, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe die Kommission das weit über dem Durchschnitt liegende Niveau der Qualifikationen der Berufserfahrung und der spezifischen Befähigung des Klägers auf verschiedenen Gebieten, u. a. in der Verwaltung und der Justiz, nicht berücksichtigt, aufgrund deren er den Anforderungsprofilen der beiden Dienstposten, auf denen er nacheinander tätig gewesen sei, vollständig habe entsprechen können.

33 Sowohl die außergewöhnliche Qualität seiner Dissertation als auch das Niveau seiner Sachkunde im Gemeinschaftsrecht sowie im Steuer- und Wirtschaftsrecht bestätigten, dass seine Qualifikationen außergewöhnlich seien. Das Gleiche gelte für seine Qualifikationen als Hochschullehrer. Die Anstellungsbehörde habe diese verschiedenen Qualifikationen aber nicht richtig bewertet, obwohl sie insbesondere hätte nachweisen müssen, dass eine Promotion nichts Außergewöhnliches sei, wie die Kommission behaupte.

34 Was seine nationalen Diplome angeht, stellt der Kläger bei der Kommission einen Widerspruch fest: Diese behaupte, die Prüfungsergebnisse seien nicht zu berücksichtigen, erwähne sie aber dennoch in der Entscheidung vom 7. September 2000. Was die Behauptung der Kommission angeht, dass die Abiturfächer und die Sprachkenntnisse keine Rolle spielten, entgegnet der Kläger, die Kommission habe bisher nicht generell erklärt, dass sie diese Fähigkeiten nicht berücksichtige.

35 Was zweitens den Tatbestand der spezifischen dienstlichen Erfordernisse angeht, vertritt der Kläger die Auffassung, die Kommission habe berücksichtigen müssen, dass er eine besondere Eignung für mehrere Dienstposten besessen habe und daher mehrere Aufgaben habe wahrnehmen können. Es liege nämlich im Interesse der Kommission, einen Beamten zunächst auf einem Dienstposten "zweiter Wahl" einzusetzen, um ihm anschließend einen neuen noch zu schaffenden Dienstposten zu übertragen, der noch spezifischer den Fähigkeiten dieses Beamten entspreche.

36 In diesem Zusammenhang habe die Anstellungsbehörde dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie sich bei der Entscheidung über die Einstufung des Klägers allein auf den ersten Dienstposten gestützt habe, auf dem er eingesetzt worden sei, ohne den Bedarf der Dienststellen an Beamten mit Erfahrungen als Richter oder Staatsanwalt in der Betrugsbekämpfung sowie in den Bereichen Steuern und Umweltschutz zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84, Spachis/Kommission, Slg. 1985, 1939). Die Schaffung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung und einer Generaldirektion "Justiz und Inneres" hätten nämlich die Veranstaltung spezieller Auswahlverfahren erfordert. Darüber hinaus hätten die besonderen Umstände der Einstellung des Klägers, die damit zusammengehangen hätten, dass er wahrscheinlich in einer höheren Besoldungsgruppe eingestellt worden wäre, wenn er den Dienstposten, der ihm bei seinem Dienstantritt zugewiesen worden sei, abgelehnt hätte, ebenso berücksichtigt werden müssen wie seine beruflichen Einkünfte in Deutschland.

37 Auf jeden Fall habe die Kommission schon bei der Prüfung der Eignung des Klägers für die Wahrnehmung der Aufgaben seines ersten Dienstpostens Beurteilungsfehler begangen. Dieser Dienstposten erfordere nämlich erstens eine längere und spezifischere Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und besondere Kenntnisse im Wirtschafts- und Steuerrecht, was eine seltene Kombination darstelle. Zweitens könne die "Art der Auswahl", die in der Entscheidung vom 7. September 2000 erwähnt werde, kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung eines spezifischen Bedarfs darstellen.

38 Die Kommission entgegnet, in der Entscheidung vom 7. September 2000 wurden die außergewöhnlichen Qualifikationen ausdrücklich als rechtlicher Maßstab genannt und sie habe nach Prüfung der verschiedenen beruflichen Erfahrungen und Befähigungen des Klägers feststellen können, dass diese keinen "besonders außergewöhnlichen Umstand" darstellten. Was die spezifischen dienstlichen Erfordernisse angehe, die als Maßstab in der Entscheidung vom 7. September 2000 genannt seien, habe die Anstellungsbehörde feststellen können, dass die Erfahrung und die Befähigung des Klägers mit dem Tätigkeitsbereich seines Dienstpostens übereingestimmt hätten und dass daher keine spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Entscheidung gerechtfertigt hätten, den Kläger zum Zeitpunkt seines Dienstantritts ausnahmsweise in die Besoldungsgruppe A 6 einzustufen.

39 Was die Behauptung angeht, sie habe die Voraussetzungen dienstlicher Erfordernisse und außergewöhnliche Qualifikationen zusammen geprüft, entgegnet die Kommission, diese beiden Kriterien hingen insoweit zusammen, als die dienstlichen Erfordernisse gegebenenfalls die Einstellung eines besonders qualifizierten Amtsinhabers erfordern könnten (siehe Urteil des Gerichts vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-12/97, Barnett/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-313 und II-863). Daraus dürfe jedoch nicht gefolgert werden, dass diese beiden Kriterien notwendigerweise zusammenhingen.

40 In Bezug auf das Kriterium außergewöhnliche Qualifikationen macht die Kommission geltend, im Gegensatz zu Artikel 45 des Statuts verlange Artikel 31 des Statuts nicht, dass eine vergleichende Abwägung der Qualifikationen der Beamten vorgenommen werde.

41 Der Einstufungsausschuss der Anstellungsbehörde habe die die Berufserfahrung und die Qualifikationen des Klägers betreffenden Unterlagen geprüft und auf einem entsprechenden Bogen, dem Dokument des Einstufungsausschusses, ausgewertet. Aus diesem Dokument gehe hervor, dass die Anstellungsbehörde alle Abschnitte der Berufserfahrung des Klägers sowie deren Dauer beim Erlass der Entscheidungen vom 24. September 1999 und vom 7. September 2000 berücksichtigt habe.

42 Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 hindere jedoch daran, für denselben Zeitraum mehrere Berufserfahrungen zu berücksichtigen, d. h. im vorliegenden Fall die Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent und die Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei.

43 Die Kommission habe auch die ökonomischen und finanzwissenschaftlichen Kenntnisse des Klägers, die dieser als Beamter, Richter und Staatsanwalt erworben habe, berücksichtigt (siehe S. 5 der Entscheidung vom 7. September 2000). Die in diesen Bereichen vor dem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen Kenntnisse des Klägers könne sie jedoch gemäß Artikel 2 des Beschlusses vom 1. September 1983 nicht berücksichtigen.

44 Was die Erfahrung des Klägers als Vorsitzender einer Kammer für Handelssachen und als Berufungsrichter am Landgericht angeht, verweist die Kommission sowohl auf das Dokument des Einstufungsausschusses als auch auf Seite 5 der Entscheidung vom 7. September 2000, woraus hervorgehe, dass der Kläger zwischen 1995 und 1996 Richter und zwischen 1997 und 1998 Staatsanwalt gewesen sei.

45 Die Kommission sei nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten einzugehen, die ihr mitgeteilt worden seien und die sie in der Begründung der streitigen Entscheidungen berücksichtigt habe.

46 Darüber hinaus ziele der Kläger mit seinen Rügen darauf ab, die von der Kommission vorgenommene Bewertung seiner Qualifikation und Berufserfahrung durch das Gericht nachprüfen zu lassen, ohne jedoch einen offensichtlichen Ermessensfehler der Kommission in diesen Punkten geltend zu machen.

47 Die Kommission habe insbesondere bei ihrer Bewertung die Dissertation berücksichtigt, die zwar eine besondere Qualifikation, aber keine Berufserfahrung darstelle. Erfolgreiche Bewerber in Auswahlverfahren der Laufbahngruppe A mit Promotion seien heute keine Ausnahmen mehr (Urteil des Gerichts in der Rechtssache Barnett/Kommission und Urteil des Gerichts vom 6. November 1997 in der Rechtssache T-101/96, Wolf/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-351 und II-949, Randnr. 63). Die Teilnahme des Klägers an Seminaren, das Halten von Vorträgen und die Veröffentlichung von Aufsätzen mit Bezug zum Gemeinschaftsrecht stellten keine außergewöhnliche Qualifikation dar und kein konkreter Beleg bestätige die Behauptung des Klägers, dass seine Qualifikationen im Gemeinschaftsrecht den Qualifikationen eines Professors entsprächen.

48 Was die Ausführungen des Klägers über seine Staatsexamensergebnisse angehe, so sei die im ersten Staatsexamen erzielte Note nicht zu berücksichtigen, weil es sich um das für den Zugang zur Laufbahngruppe A erforderliche Examen handle. Was die Sprachkenntnisse des Klägers betreffe, so stelle die Kenntnis von zwei Fremdsprachen keine außergewöhnliche Qualifikation dar, da sie zu den Voraussetzungen für den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst zähle (Urteil Barnett/Kommission).

49 Die Kommission folgert daraus, dass sie keinen offensichtlichen Ermessensfehler begangen habe, und weist darauf hin, dass eine bestimmte Berufserfahrung ihrem Inhaber keinen Anspruch auf Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe der entsprechenden Laufbahn verleihen könne (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-155/98 P, Alexopoulou/Kommission, Slg. 1999, I-4069, Randnr. 14).

50 Was das Kriterium der spezifischen dienstlichen Erfordernisse angehe, so wiesen die europäischen Organe nach der Rechtsprechung bereits von Natur aus ganz besondere Erfordernisse auf (Urteil Barnett/Kommission, Randnr. 54) und es dürfe in diesem Zusammenhang der "besonders hohe Bedarf" an Bewerbern mit Erfahrung im Justizbereich nicht mit den "spezifischen dienstlichen Erfordernissen" verwechselt werden, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erforderten. Der Kläger habe aber nicht nachgewiesen, dass die letztgenannten Erfordernisse hier vorgelegen hätten.

51 Darüber hinaus setze weder der Dienstposten, den der Kläger im Referat "Reglementierte Berufe bezüglich der Qualifikation" bekleidet habe, noch der Dienstposten, den er im Referat "Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" bekleide, eine Erfahrung als Richter, Staatsanwalt oder Rechnungsprüfer voraus. Im Übrigen komme es auf die Anforderungen des letztgenannten Postens nicht an, da der Kläger auf diesen Posten erst nach der Entscheidung vom 24. September 1999 versetzt worden sei.

Rechtliche Würdigung

52 Artikel 31 Absatz 2 des Statuts sieht die Möglichkeit vor, innerhalb bestimmter Grenzen von dem in Artikel 31 Absatz 1 niedergelegten Grundsatz abzuweichen, wonach Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst "in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn" eingestellt werden.

53 Dabei muss die Anstellungsbehörde bei der Ernennung eines neu eingestellten Beamten im Allgemeinen weder in jedem Fall prüfen, ob Artikel 31 Absatz 2 des Status anzuwenden ist, noch die Entscheidung, von dieser Bestimmung keinen Gebrauch zu machen, begründen (Urteil vom 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, Randnr. 20).

54 Jedoch ist entschieden worden, dass die Anstellungsbehörde, soll Artikel 31 Absatz 2 des Status nicht jede rechtliche Bedeutung verlieren, bei Vorliegen besonderer Umstände die Frage einer eventuellen Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme konkret zu prüfen hat (Urteil vom 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, Randnr. 21).

55 Diese Verpflichtung gilt nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983, wenn die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders befähigten Amtsinhabers erfordern oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitzt und die Anwendung dieser Bestimmung beantragt (Urteil vom 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, Randnr. 21).

56 Hat die Anstellungsbehörde jedoch diese Prüfung tatsächlich vorgenommen, so kann sie vorbehaltlich der Einstufungsbedingungen, die sie sich in der Stellenausschreibung möglicherweise selbst gesetzt hat, unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses frei entscheiden, ob eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe zu gewähren ist (Beschluss des Gerichts vom 13. Februar 1998 in der Rechtssache T-195/96, Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-51 und II-117, Randnr. 38).

57 In diesem Zusammenhang verfügt die Anstellungsbehörde angesichts der großen Vielfalt der beruflichen Erfahrungen, die die Bewerber für den europäischen öffentlichen Dienst aufweisen, im Rahmen der Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts und der zu deren Durchführung erlassenen internen Beschlüsse, wie z. B. des Beschlusses vom 1. September 1983, über ein Ermessen, wenn es um die Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines neu eingestellten Beamten sowohl in Bezug auf deren Art und Dauer als auch auf deren etwaigen, mehr oder weniger engen Zusammenhang mit den Anforderungen des zu besetzenden Postens geht (Urteil vom 5. Oktober 1995, Alexopoulou/Kommission, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-92/96, Monaco/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-195 und II-573, Randnr. 45).

58 Insoweit kann die gerichtliche Kontrolle die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht ersetzen. Sie muss sich auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften vorliegt, ob die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung auf unzutreffende oder unvollständige Tatsachen gestützt hat oder ob die Entscheidung einen Ermessensmissbrauch, einen Rechtsirrtum oder einen Begründungsmangel aufweist (Beschluss Alexopoulou/Kommission, Randnr. 39).

59 Im vorliegenden Fall hat die Kommission nach der Einlegung der Beschwerde eine Beurteilung der Frage vorgenommen, ob Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eventuell anwendbar ist. Diese Beurteilung hat zum Erlass der Entscheidung vom 7. September 2000 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers geführt.

60 Vorab trägt der Kläger vor, dass die Entscheidung vom 7. September 2000 insoweit auf einer fehlerhaften Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 beruhe, als die Anstellungsbehörde die in diesem Beschluss festgelegten alternativen Tatbestände nicht getrennt, sondern zusammen geprüft habe.

61 Aus der Entscheidung vom 7. September 2000 geht jedoch hervor, dass die Anstellungsbehörde zunächst eine Prüfung der Ausbildung und der Berufserfahrung des Klägers vorgenommen hat, um beurteilen zu können, ob seine Qualifikationen außergewöhnlich sind, und anschließend festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall kein spezifisches dienstliches Erfordernis gegeben sei.

62 Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Kommission die beiden in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 genannten Tatbestände vermengt hätte. Das Vorbringen des Klägers kann daher nicht durchgreifen.

63 Außerdem wirft der Kläger der Kommission vor, sie habe nur im Hinblick auf den von ihm bei Dienstantritt bekleideten Dienstposten im Referat "Reglementierte Berufe bezüglich der Qualifikation" geprüft, ob die oben genannten Voraussetzungen erfuellt gewesen seien, und nicht im Hinblick auf den Dienstposten, auf den er im Referat "Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" versetzt worden sei.

64 Dazu ist zum einen festzustellen, dass Artikel 31 des Statuts zu Titel III "Laufbahn des Beamten", Kapitel 1 "Einstellung", gehört und dass zum anderen der Beschluss der Kommission vom 1. September 1983 sich auf die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung bezieht.

65 Darüber hinaus verfügt die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der früheren Berufserfahrung eines neu eingestellten Beamten im Rahmen der Entscheidung über dessen Einstufung über ein Ermessen, wenn es um die Bewertung der Art und der Dauer dieser Berufserfahrung und deren mehr oder weniger engen Zusammenhang mit den Anforderungen des zu besetzenden Postens geht (siehe oben, Randnr. 57).

66 Im vorliegenden Fall ist der Kläger anderthalb Jahre nach seinem Dienstantritt und seiner Ernennung auf seinem ersten Dienstposten im Referat "Reglementierte Berufe bezüglich der Qualifikation" und nach dem Erlass der Entscheidung vom 24. September 1999 über seine endgültige Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, in das Referat "Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" versetzt worden.

67 Unter diesen Umständen hat die Kommission zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 in Bezug auf den Dienstposten erfuellt waren, auf dem er bei seinem Dienstantritt eingesetzt war, und nicht in Bezug auf den Dienstposten, auf den er später versetzt worden ist.

68 Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann diese Beurteilung durch die Lösung, die der Gerichtshof in seinem Urteil Spachis/Kommission herausgearbeitet hat, nicht in Frage gestellt werden. In jener Rechtssache war die Betroffene zunächst in der Sonderlaufbahn Sprachendienst und dann, wie es Artikel 45 Absatz 2 des Statuts vorschreibt, nach einem Auswahlverfahren in der Verwaltungslaufbahn ernannt worden. Die Besonderheit des Falles der Klägerin bestand jedoch darin, dass das Auswahlverfahren, das diesen Übergang in die Verwaltungslaufbahn ermöglicht hatte, vor ihrer ersten Ernennung im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft stattgefunden hatte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Umstand, dass die Klägerin zunächst zur Besetzung eines Dienstpostens im Sprachendienst eingestellt wurde, für den diese Qualifikationen keine Bedeutung hatten, ihr nicht das Recht nehmen kann, diese im Hinblick auf ihre Einstufung in Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe auf dem Verwaltungsdienstposten geltend zu machen.

69 Dieser vom Gerichtshof entwickelte Grundsatz lässt sich aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, da der Kläger die Laufbahn nicht gewechselt hat und seine Qualifikationen im Hinblick auf die Kriterien des Artikels 31 des Statuts und des Beschlusses vom 1. September 1983 zur Festlegung seiner Einstufung in der Verwaltungslaufbahn beurteilt worden sind.

70 Das Vorbringen des Klägers ist daher zurückzuweisen.

71 Was die die außergewöhnlichen Qualifikationen betreffende Voraussetzung in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 angeht, bringt der Kläger drei Rügen vor.

72 Erstens behauptet er, die Kommission habe keinen Vergleich seiner Qualifikationen mit denjenigen der anderen Bewerber vorgenommen und in der Entscheidung vom 7. September 2000 würden keine Kriterien genannt, anhand deren sich feststellen ließe, ob eine Qualifikation als außergewöhnlich zu betrachten sei.

73 Angesichts der großen Vielfalt der beruflichen Erfahrungen, die die Bewerber für den europäischen öffentlichen Dienst aufweisen, und der mit jedem zu besetzenden Dienstposten verbundenen spezifischen Erfordernisse fällt die auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts gestützte Entscheidung über die Einstufung in die Besoldungsgruppe in das sehr weite Ermessen der Anstellungsbehörde. Dabei sind die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 genannten außergewöhnlichen Qualifikationen im Verhältnis zum durchschnittlichen Profil der erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens zu beurteilen, bei denen es sich um eine gemäß den Anforderungen des Artikels 27 des Statuts sehr streng ausgewählte Bevölkerungsgruppe handelt (Urteil Barnett/Kommission, Randnrn. 50 und 51).

74 Was die Art der Prüfung angeht, die die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts vorzunehmen hatte, ist in der Entscheidung vom 7. September 2000 ausgeführt:

"Es muss also festgestellt werden, ob Herr Wasmeier im Vergleich zu den Beamten der Laufbahn- und Besoldungsgruppe A 7, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität bereits höchsten Ansprüchen genügen, wie es Artikel 27 des Statuts verlangt (es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer über diese Qualitäten verfügt), darüber hinaus außergewöhnliche Qualifikationen aufweist."

75 Was speziell die Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers betrifft, wird dort festgestellt:

"Außerdem hat die ... Anstellungsbehörde die Dauer der Tätigkeit, den Umfang und die Entwicklung der Aufgabenbereiche von Herrn Wasmeier während seiner gesamten Berufslaufbahn und die sehr guten Beurteilungen durch seine Vorgesetzten berücksichtigt. Sie stellt indessen fest, dass dies nicht zur Folge haben könne, seine Tätigkeiten absolut gesehen oder im Vergleich zu den anderen Bewerbern für diese Art von Auswahlverfahren als außergewöhnlich anzusehen."

76 Da es an Gesichtspunkten fehlt, die die Behauptung des Klägers stützen, kann somit nicht angenommen werden, dass die Kommission keine Abwägung der Qualifikationen des Klägers mit den Qualifikationen des "durchschnittlichen erfolgreichen Bewerbers" vorgenommen hat. Darüber hinaus kann der Anstellungsbehörde in Anbetracht des kasuistischen Charakters dieser Abwägung nicht vorgeworfen werden, dass sie in der Entscheidung vom 7. September 2000 keine genauen Kriterien genannt hat, aufgrund deren der Kläger abstrakt hätte beurteilen können, ob seine Qualifikationen außergewöhnlich waren.

77 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

78 Zweitens macht der Kläger geltend, dass die Kommission bestimmte tatsächliche Gegebenheiten nicht berücksichtigt habe.

79 Dabei wirft er der Kommission zunächst vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass mehrere ihrer Dienststellen Interesse an seiner Einstellung bekundet hätten.

80 Artikel 31 Absatz 2 des Statuts verfolgt jedoch insbesondere das Ziel, es dem betreffenden Organ als Arbeitgeber zu ermöglichen, sich der Dienste einer Person zu versichern, die sich auf dem Arbeitsmarkt zahlreichen Angeboten anderer potenzieller Arbeitgeber gegenüber sehen und ihm damit verloren gehen könnte. Die Befugnis, auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zurückzugreifen, räumt der Kommission somit die Möglichkeit ein, ausnahmsweise einem außergewöhnlichen Bewerber attraktivere Bedingungen zu gewähren, um sich die Dienste dieses Bewerbers zu sichern (Beschluss Alexopoulou/Kommission, Randnr. 37).

81 Die Ausübung dieser Befugnis kann daher nur dann ins Auge gefasst werden, wenn ein anderer Arbeitgeber als das betreffende Gemeinschaftsorgan sein Interesse an der Einstellung des Bewerbers bekundet hat. Dies kann dann nicht der Fall sein, wenn dieses Interesse wie in der vorliegenden Rechtssache von verschiedenen Dienststellen der Kommission ausgeht.

82 Dieses Vorbringen ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

83 Was die Dauer der Berufserfahrung des Klägers angeht, die seiner Ansicht nach ebenfalls nicht berücksichtigt worden ist, ist festzustellen, dass in der Entscheidung vom 7. September 2000 in diesem Zusammenhang ausgeführt wird:

"Außerdem hat die ... Anstellungsbehörde die Dauer der Tätigkeit, den Umfang und die Entwicklung der Aufgabenbereiche von Herrn Wasmeier ... berücksichtigt."

84 Außerdem geht aus dem auf den 1. Juli 1999 datierten Dokument des Einstufungsausschusses, das die Kommission in der Anlage zu ihrer Klagebeantwortung vorgelegt hat, hervor, dass die Dauer der Tätigkeit des Klägers neun Jahre und elf Monate betrug. Bei dieser Berechnung hat der Einstufungsausschuss die zusätzliche Ausbildung und die Berufserfahrung berücksichtigt, die der Kläger von der Erlangung des Diploms an, das zum Zugang zu der Laufbahngruppe des zu besetzenden Dienstpostens berechtigt, bis zum Zeitpunkt des Stellenangebots erworben hat, wie es Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses vom 1. September 1983 vorschreibt.

85 Was die Behauptung angeht, die Dauer der Berufserfahrung des Klägers liege weit über der durchschnittlichen Dauer der Berufserfahrung von Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 6, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung dieses Punktes durch die Kommission in dem weiten Ermessen liegt, über das diese verfügt. Darüber hinaus begründet der Umstand, dass jemand sich auf eine langjährige Berufserfahrung berufen kann, als solcher noch keinen Anspruch auf eine Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe (Urteil Forvass/Kommission, Randnr. 49).

86 Auch kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, im Rahmen der Entscheidung vom 7. September 2000 nicht den gesamten Ausbildungsgang des Klägers und alle im Rahmen seiner Hochschulausbildung und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben angesprochenen Sachgebiete im Einzelnen erschöpfend wiedergegeben zu haben.

87 So ist eine Befähigung im Wirtschafts- oder Steuerrecht weder in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/A/764, an dem der Kläger mit Erfolg teilgenommen hat, noch in der Stellenausschreibung KOM/1160/98 für den vom Kläger im Referat "Reglementierte Berufe bezüglich der Qualifikation" bekleideten Dienstposten verlangt worden, die die Kommission im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt hat. Die Kommission brauchte daher auf die Kenntnisse des Klägers in diesem Bereich nicht ausdrücklich einzugehen.

88 Was die wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Klägers und die von ihm im Rahmen seiner nationalen Laufbahn wahrgenommenen übergeordneten Aufgaben angeht, genügt die Feststellung, dass diese in der Entscheidung vom 7. September 2000 zwar nicht ausdrücklich erwähnt sind, dass daraus aber - da das Gegenteil nicht bewiesen ist - nicht gefolgert werden kann, dass die Kommission sie bei der Überprüfung des Falls des Klägers nicht global bewertet hätte. In diesem Zusammenhang wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Anstellungsbehörde auch die Dauer der Tätigkeit, den Umfang und die Entwicklung der Aufgabenbereiche des Klägers während dessen gesamter Berufslaufbahn berücksichtigt habe.

89 Was das Vorbringen des Klägers angeht, dass die vor dem Studienabschluss erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen seien, genügt die Feststellung, dass nach Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses vom 1. September 1983 nur eine Ausbildung, deren Niveau mindestens mit der Ausbildung vergleichbar ist, die zu dem Diplom führt, das den Zugang zu der betreffenden Laufbahngruppe ermöglicht, und die durch ein Diplom oder einen gleichwertigen Befähigungsnachweis nachgewiesen wird, berücksichtigt werden kann.

90 Drittens trägt der Kläger vor, die Kommission habe Beurteilungsfehler qualitativer Art bei der Bewertung seiner akademischen und beruflichen Qualifikationen begangen, insbesondere was die Überdurchschnittlichkeit, den Umfang und die Vielfältigkeit dieser Qualifikationen angehe. Der Kläger nimmt dabei auf seine Referendarzeit, auf die außergewöhnliche Qualität seiner Dissertation und auf seine Stellung als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft Bezug.

91 Mit dieser Rüge macht der Kläger in Wirklichkeit lediglich geltend, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass seine Qualifikationen nicht derart außergewöhnlich gewesen seien, dass sie seine Ernennung in der Besoldungsgruppe A 6 gerechtfertigt hätten. Die Argumentation des Klägers läuft somit darauf hinaus, dass die Kommission ihr Ermessen nur in der Weise hätte ausüben dürfen, dass sie ihn in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn ernannt hätte, als ob bestimmte Qualifikationen und Erfahrungen demjenigen, der sie besitzt, einen Anspruch auf Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe verleihen könnten.

92 Neu eingestellte Beamte haben jedoch selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe erfuellen, kein subjektives Recht auf eine solche Einstufung (Beschluss Alexopoulou/Kommission, Randnr. 43).

93 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

94 Was die die spezifischen dienstlichen Erfordernisse betreffende Voraussetzung angeht, behauptet der Kläger, sowohl für den ersten Dienstposten, auf dem er bei seinem Dienstantritt ernannt worden sei, als auch bei dem Dienstposten, auf den er versetzt worden sei, habe ein spezifisches dienstliches Bedürfnis bestanden, einen Bewerber mit besonderen Qualifikationen einzustellen. Er ist der Auffassung, dass er diesen Anforderungen aufgrund seiner Vielseitigkeit entspreche.

95 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Anforderungen des Dienstpostens, der dem Kläger bei seinem Dienstantritt übertragen worden ist, zu prüfen ist, ob die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 genannten Voraussetzungen erfuellt sind (siehe oben, Randnrn. 63 bis 67). Das oben genannte Vorbringen des Klägers ist daher insoweit unerheblich, als durch es belegt werden soll, dass ein spezifisches dienstliches Erfordernis vorlag, einen Beamten mit spezifischen Qualifikationen zu ernennen, um den Dienstposten zu besetzen, auf den der Kläger versetzt worden ist.

96 Was den Dienstposten angeht, der dem Kläger bei seinem Dienstantritt übertragen worden ist, wird in der Entscheidung vom 7. September 2000 ausgeführt, dass "die Art der Auswahl und die Beschreibung des Dienstpostens nicht auf einen spezifischen Bedarf des Dienstes schließen lassen".

97 Aus der Stellenausschreibung KOM/1160/98 geht nämlich in der Tat hervor, dass für die Besetzung dieses Dienstpostens keine besonderen Qualifikationen vorgeschrieben waren. Im Übrigen ist unter "Beschreibung und Art der Tätigkeit" lediglich angegeben, dass eine juristische Ausbildung erforderlich ist.

98 Die Anstellungsbehörde hat daher zu Recht angenommen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 genannte Voraussetzung, dass die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern, nicht erfuellt war.

99 Nach alledem ist der erste Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

100 Dieser Klagegrund zerfällt in zwei Teile. Der erste Teil ist auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt, während der zweite Teil auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt ist.

Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

- Vorbringen der Parteien

101 Der Kläger macht geltend, der Umstand, dass die Kommission die Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/A/764 mit der Angabe A 6/A 7 veröffentlicht habe, habe bei den Bewerbern die Erwartung geweckt, dann eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 zu erhalten, wenn der erfolgreiche Bewerber eine erhebliche Berufserfahrung aufweise. Dabei bestehe diese Möglichkeit nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts für ein Drittel, bei neuen Planstellen sogar für die Hälfte der erfolgreichen Bewerber. In diesem Zusammenhang sei der Begriff "außergewöhnliche Qualifikationen" in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses vom 1. September 1983 dahin auszulegen, dass eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe für die erfolgreichen Bewerber in Betracht komme, deren Qualifikationen über dem Durchschnitt lägen.

102 Die Erwartung des Klägers, in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft zu werden, habe, abgesehen davon, dass er über zahlreiche außergewöhnliche Qualifikationen verfügt habe, auf folgenden Umständen beruht:

- Er wäre bereits in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, eingestuft worden, wenn er im August 1995 eingestellt worden wäre;

- angesichts der Notwendigkeit, eine große Zahl von Bewerbern in den betreffenden Bereich einzustellen, habe der Kläger bei seiner Einstellung davon ausgehen können, dass er das Tatbestandsmerkmal "spezifische dienstliche Erfordernisse" erfuelle;

- er habe dem Anforderungsprofil des ersten Dienstpostens sehr gut entsprochen;

- die Dauer seiner Berufserfahrung habe seine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 6 rechtfertigen können, da eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 zwölf Jahre Berufserfahrung und eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 nur drei Jahre erfordere;

- schließlich habe er annehmen dürfen, dass die Kommission seine berufliche Stellung und seine Gehaltssituation in seinem Herkunftsstaat bei seinem Dienstantritt berücksichtigen werde.

103 Der Kläger habe annehmen dürfen, dass die Kommission alle erheblichen Tatsachen berücksichtigen und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der Fürsorgepflicht vollständig bewerten würde. Da im Stellenangebot ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7 nur vorläufig erfolge, sei für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen, dass die Kommission nur die spezifische Qualifikation für den ersten Dienstposten berücksichtigen würde.

104 Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er den Posten im Referat "Reglementierte Berufe bezüglich der Qualifikation" nicht angenommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass seine Vielseitigkeit von der Kommission nicht ernsthaft berücksichtigt werden würde. Er hätte sich dann um eine andere Stelle bemüht, wie z. B. seine derzeitige Stelle oder die ursprünglich für ihn vorgesehene Stelle im Referat für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung. Der Mangel an Informationen in diesem Punkt sei der Kommission anzulasten und die fehlende Transparenz der internen Regelung der Kommission und ihre Praxis, nur auf die Befähigung für den ersten Dienstposten abzustellen, sei für einen Bewerber nicht vorhersehbar.

105 Die Kommission entgegnet, die durch die Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für einen Vertrauenstatbestand seien im vorliegenden Fall nicht erfuellt.

- Rechtliche Würdigung

106 Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft. Das Recht auf Vertrauensschutz ist an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Gemeinschaftsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteil Forvass/Kommission, Randnr. 70).

107 Zur Begründung dieses ersten Teils behauptet der Kläger, er habe in Anbetracht der Fassung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/A/764, an dem er mit Erfolg teilgenommen habe, erwarten dürfen, in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft zu werden.

108 Es ist jedoch festzustellen, dass die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthaltenen Angaben grundsätzlich zu allgemein und an Bedingungen geknüpft sind, als dass sie ein berechtigtes Vertrauen begründen könnten, auf die sich ein erfolgreicher Bewerber für die genaue Bestimmung seiner Einstufung in eine Besoldungs- und eine Dienstaltersstufe berufen könnte.

109 In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Übrigen auf Aufforderung des Gerichts die "Bekanntgabe von allgemeinen Auswahlverfahren" KOM/A/764 (ABl. 1993, C 199 A, S. 1) vorgelegt, in der u. a. im Abschnitt IX "Einstellung" angegeben ist, dass die Einstellungsreserve von Verwaltungsräten sich auf die "Laufbahn 7/6" der Laufbahngruppe A bezieht und dass die Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 erfolgt. Außerdem wird in dem der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beigefügten Leitfaden für die Bewerber ausgeführt, dass die Laufbahngruppe A drei Laufbahnen umfasst, nämlich A 8 (Verwaltungsreferendar), A 7/A 6 (Verwaltungsrat) und A 5/A 4 (Hauptverwaltungsrat).

110 Mit der Angabe "Laufbahngruppe 7/6" in der streitigen Ausschreibung des Auswahlverfahrens wird daher lediglich auf die Verwaltungsratslaufbahngruppe und nicht auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine Einstufung in der Besoldungsgruppe A 6 zu erreichen.

111 Daraus folgt, dass der Kläger auf der Grundlage dieser Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht darauf vertrauen durfte, in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft zu werden.

112 Die sonstigen Umstände, auf die sich der Kläger beruft, um nachzuweisen, dass er darauf vertrauen durfte, in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft zu werden, stellen keine Zusicherungen im Sinne der in Randnummer 106 zitierten Rechtsprechung dar, da sie vom Kläger und nicht von der Kommission herrühren. Diese Umstände stellen nämlich nur eine Ausprägung der Gründe dar, die nach Auffassung des Klägers eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 rechtfertigen.

113 Nach alledem ist der erste Teil dieses Klagegrunds als nicht begründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

- Vorbringen der Parteien

114 Der Kläger trägt vor, der Beschluss vom 1. September 1983 nehme u. a. Bezug auf die Artikel 5, 31 und 32 des Statuts, die den Beamten gleiche Voraussetzungen bei der Einstellung und bei den Aufstiegsmöglichkeiten garantieren sollten, was eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung darstelle. Hieraus folge, dass die neu eingestellten Beamten untereinander gleichzubehandeln seien und gegenüber anderen Beamten nicht unangemessen benachteiligt werden dürften.

115 Was die Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der neu eingestellten Beamten angeht, stellt der Kläger fest, dass die Entscheidung vom 7. September 2000 vorwiegend auf Kriterien abstelle, die den ersten von ihm bei seinem Dienstantritt bekleideten Dienstposten beträfen und damit Beamte mit vielseitigen Qualifikationen gegenüber einseitigen Spezialisten benachteilige. Die Verwaltung habe dadurch, dass sie auf die spezifische Befähigung und das spezifische Bedürfnis für den ersten Dienstposten abgestellt habe, ohne die Qualifikation des Klägers zu berücksichtigen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

116 Darüber hinaus wiesen die erfolgreichen Bewerber in allgemeinen Auswahlverfahren wie der Kläger ihre hohe Eignung als Generalisten nach, dies schließe aber nicht aus, dass ein erfolgreicher Bewerber auch Experte auf bestimmten Gebieten sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, diesem erfolgreichen Bewerber eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe mit der Begründung zu verweigern, dass er ein allgemeines Auswahlverfahren absolviert habe. Die Spezialisierung des erfolgreichen Bewerbers sei daher als positiver Umstand zu berücksichtigen.

117 Was die Gleichbehandlung der Beamten mit externer Berufserfahrung mit Beamten, die ihre Laufbahn in einem Gemeinschaftsorgan begonnen haben, angeht, trägt der Kläger vor, die Kommission habe die Dauer seiner Berufserfahrung nicht als einen Umstand angesehen, der eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen würde.

118 Artikel 5 Absatz 3 des Statuts und das allgemeine Diskriminierungsverbot stuenden aber einer Benachteiligung von Bewerbern mit externer Berufserfahrung gegenüber Beamten entgegen, die ihre Laufbahn in den Gemeinschaftsorganen begonnen hätten. Der Umstand, dass die externe Berufserfahrung nur im Rahmen einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe um maximal vier Jahre berücksichtigt werden könne, stelle bereits einen erheblichen Nachteil dar. So könne ein in der Besoldungsgruppe A 8 eingestellter Beamter nach einer Dienstzeit von fünfzehn Monaten in die Besoldungsgruppe A 7 und nach weiteren zwei Jahren in die Besoldungsgruppe A 6 befördert werden; er erreiche diese Besoldungsgruppe bei durchschnittlichen Leistungen in aller Regel nach etwa sechs Dienstjahren. Was den Kläger angehe, der in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft sei, so könne er erst ab 16. Juni 2001 befördert werden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits über eine Berufserfahrung von fast dreizehn Jahren verfüge, was einen Karriererückstand von etwa sieben Jahren darstelle.

119 Diese erhebliche Benachteiligung sei nur dann durch dienstliche Interessen gerechtfertigt, wenn die externe Berufserfahrung des Beamten mit der Erfahrung innerhalb der Gemeinschaftsorgane nicht vergleichbar sei. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit sei die externe Berufserfahrung unbedingt erforderlich, da eine solche Erfahrung bis jetzt innerhalb der Gemeinschaftsorgane nicht habe gesammelt werden können.

120 Das Statut sei jedoch mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar, denn Artikel 31 Absatz 2 ermögliche einen sachgerechten Ausgleich der durch die Artikel 31 Absatz 1, 32 und 45 entstandenen Nachteile, jedoch unter der Voraussetzung, dass er bei Bewerbern mit einer langen externen Berufserfahrung nicht eng ausgelegt werde. Diese Auslegung müsse im Übrigen unter Beachtung des Grundsatzes der Auslegung in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht erfolgen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82, Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063, Nr. 2 der Leitsätze). Im vorliegenden Fall habe die Kommission annehmen müssen, dass die Berufserfahrung des Klägers, die quantitativ und qualitativ weit über derjenigen der anderen Bewerber liege, als außergewöhnlich anzusehen sei, da darüber hinaus festgestellt sei, dass sie der Berufserfahrung der Beamten der Besoldungsgruppe A 6 entspreche.

121 Die Kommission entgegnet, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liege vor, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt oder gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden. Die Anstellungsbehörde habe aber in ihrer Entscheidung vom 24. September 1999 auf dem ersten vom Kläger bei seinem Dienstantritt bekleideten Dienstposten abgestellt, wie es Artikel 31 Absatz 2 des Statuts und der Beschluss vom 1. September 1983 vorschrieben, die die Einstellung des Beamten und nicht seinen anschließenden beruflichen Werdegang beträfen. Darüber hinaus könne das Vorbringen des Klägers, dass Beamte mit einer externen Berufserfahrung und Beamte mit einer Berufserfahrung ausschließlich in den Gemeinschaftsorganen gleichzubehandeln seien, nicht anerkannt werden, da die externe Berufserfahrung sich von der internen Berufserfahrung unterscheide und mit dieser qualitativ und quantitativ nur in einem gewissen Umfang gleichgestellt werden könne. Im Übrigen habe der Kläger selbst festgestellt, dass das Niveau seiner nationalen Berufserfahrung demjenigen eines Beamten der Besoldungsgruppe A 7 "größtenteils" gleichzustellen sei.

- Rechtliche Würdigung

122 Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts niedergelegten Grundsatz vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt auch dann vor, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 68).

123 Der Kläger behauptet zunächst, dass die Entscheidung vom 7. September 2000 dadurch, dass sie ausschließlich auf Kriterien abstelle, die den ersten Dienstposten beträfen, Beamte mit vielseitigen Qualifikationen gegenüber einseitigen Spezialisten benachteilige.

124 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die europäischen Organe bereits von Natur aus ganz spezifische Erfordernisse aufweisen, die u. a. mit der Spezialisierung der Personen, die sie einstellen, in verschiedenen Bereichen zusammenhängen (Urteil Barnett/Kommission, Randnr. 54).

125 Darüber hinaus hat die Anstellungsbehörde bei der Entscheidung über die Einstufung des Klägers dessen Ausbildung und Berufserfahrung zu Recht in Bezug auf die Anforderungen des Dienstpostens beurteilt, der dem Kläger bei seinem Dienstantritt übertragen worden ist. Dass die Überprüfung seines Falles infolge seiner Beschwerde nach seiner Versetzung erfolgt ist, kann an dieser Feststellung nichts ändern (siehe oben, Randnrn. 63 bis 67).

126 Dieses Vorbringen ist folglich nicht begründet.

127 Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass die Kommission nicht der Auffassung gewesen sei, dass die Dauer seiner Berufserfahrung eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertige. Daraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung der neu eingestellten Beamten mit einer langen Berufserfahrung und der Beamten, die ihre berufliche Tätigkeit in einem Gemeinschaftsorgan begonnen hätten.

128 Es ist jedoch festzustellen, dass diese beiden vom Kläger definierten Beamtengruppen sich bei ihrem Dienstantritt nicht in der gleichen tatsächlichen Lage befinden und damit grundsätzlich nicht die gleiche Einstufung nach Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe erhalten. Darüber hinaus ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob die Schnelligkeit des jeweiligen Aufstiegs dieser beiden Beamtengruppen diskriminierend ist, da es in der vorliegenden Rechtssache darum geht, in welche Besoldungsgruppe ein Beamter bei seinem Dienstantritt einzustufen ist.

129 Der zweite Teil dieses auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten Klagegrundes ist folglich zurückzuweisen.

130 Nach alledem ist der auf einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gestützte Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

131 Dieser Klagegrund zerfällt in zwei Teile. Der erste Teil ist auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützt, während der zweite Teil auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte gestützt ist.

Zum ersten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

- Vorbringen der Parteien

132 Der Kläger trägt vor, da die Kommission im vorliegenden Fall bei der Auswahl der anzuwendenden Kriterien und des Vergleichsmaßstabes ein Ermessen habe, habe sie anzugeben, für welche Kriterien sie sich entschieden habe und dürfe sich nicht auf eine bloße Feststellung von Ergebnissen beschränken.

133 Erstens habe die Kommission in ihrer Entscheidung vom 7. September 2000 zahlreiche vom Kläger vorgebrachte Gesichtspunkte offenbar nicht berücksichtigt; jedenfalls seien diese Gesichtspunkte in ihrer Begründung nicht enthalten. Darüber hinaus hätte die Kommission auf sämtliche Gesichtspunkte eingehen müssen, die der Kläger in seiner Beschwerde vorgebracht hat, selbst wenn sie diese nicht für entscheidungserheblich gehalten habe. Das Fehlen genauer Antworten hindere den Kläger daran, seine Verteidigungsrechte in vollem Umfang geltend zu machen.

134 Zweitens fehle in der Entscheidung vom 7. September 2000 die für das Merkmal der außergewöhnlichen Qualifikation entscheidende vergleichende Bewertung der Qualifikationen anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien sowie die Beschreibung einer Vergleichsgruppe von Beamten. Es sei im Übrigen nicht erkennbar, ob die Verwaltung diesen Vergleich überhaupt vorgenommen habe, obwohl aus der Entscheidung vom 7. September 2000 zu entnehmen sei, dass die Art und die Dauer der Berufserfahrung, das Niveau der ausgeübten Tätigkeiten und der Zusammenhang von Berufserfahrung und dem ersten Dienstposten eine gewisse Rolle spielten. Auch könne der Entscheidung vom 7. September 2000 nicht entnommen werden, wie die Verwaltung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die "spezifische Befähigung" des Klägers "keinen besonders außergewöhnlichen Umstand" darstelle.

135 Ganz allgemein fehle es in der Entscheidung vom 7. September 2000 an einer umfassenden Bewertung, die sowohl für den Tatbestand der außergewöhnlichen Qualifikation als auch für den Tatbestand des spezifischen dienstlichen Bedürfnisses erforderlich sei.

136 Drittens sei die Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1999 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit fehlerhaft, weil sie sich auf einen Dienstposten beziehe, für den der Kläger nicht ausgewählt worden sei und auf dem er nie tätig gewesen sei. Beim Erlass der Entscheidung vom 24. September 1999 über die Einstufung des Klägers habe der Einstufungsausschuss sich daher auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage gestützt. Der Entscheidung vom 7. September 2000 sei nicht zu entnehmen, auf welchem Dienstposten der Kläger zunächst eingesetzt worden sei; in ihr werde nur festgestellt, dass die Ernennung des Klägers "unabhängig von den Änderungen in den Bezeichnungen der verschiedenen Direktionen gültig" bleibe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung vom 7. September 2000 von einem falschen ersten Dienstposten ausgehe, da die Entscheidung vom 7. April 2000 über die Versetzung des Klägers wiederum auf demselben Irrtum beruhe.

137 Im Ergebnis ist der Kläger der Auffassung, dass er nicht beurteilen könne, ob die Zurückweisung seiner Beschwerde begründet sei, und dass es dem Gemeinschaftsrichter unmöglich sei, seine Kontrolle auszuüben.

138 Die Kommission entgegnet, die Begründung der Entscheidung vom 7. September 2000 sei umfassend und die Anstellungsbehörde sei nicht verpflichtet gewesen, noch weiter zu begründen, da die Kontrolle des Gerichts sich auf die Prüfung beschränke, ob offensichtliche Ermessensfehler vorlägen. Im vorliegenden Fall sei die Rechtsprechung zur Begründung von Entscheidungen über Beförderungen entsprechend anwendbar, nach der die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, den nicht beförderten Bewerbern die vergleichende Bewertung ihrer Person und der Person des zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerbers mitzuteilen, sondern zur Begründung auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen beschränken könne, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit einer Beförderung abhängig mache (Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203, Randnr. 73). Sie sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, welche Qualifikationen oder Berufserfahrungen er hätte besitzen müssen, um in den Genuss einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6 zu kommen. Darüber hinaus sei es verfehlt, nationale Auswahlkriterien schematisch auf den europäischen öffentlichen Dienst zu projizieren; dies zeige eine Verkennung der europäischen Realitäten.

- Rechtliche Würdigung

139 Nach ständiger Rechtsprechung soll die nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts vorgeschriebene Begründung einer beschwerenden Entscheidung zum einen den Betroffenen so ausreichend informieren, dass er beurteilen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglichen. Die Begründungspflicht ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art der angeführten Gründe zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache T-237/95, Carbajo Ferrero/Parlament, Slg. ÖD 1997, I-A-141 und II-429, Randnr. 82).

140 Zunächst ist festzustellen, dass die Anstellungsbehörde entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Entscheidung vom 7. September 2000 zu allen in der Beschwerde geltend gemachten wesentlichen Rügen Stellung genommen hat. Dabei werden in der Begründung der Entscheidung vom 7. September 2000 alle die Ausbildung und die Berufserfahrung des Klägers betreffenden Tatsachen angegeben, die in Anbetracht der einschlägigen Rechtsvorschriften erheblich sind.

141 Was die Tatsache angeht, dass die Kommission für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit der Qualifikationen des Klägers nur den ersten Dienstposten berücksichtigt hat, der dem Kläger übertragen worden ist, ist festzustellen, dass dieser Umstand in der Entscheidung vom 7. September 2000 erwähnt wird. In dieser Entscheidung wird angegeben, dass der Zusammenhang zwischen der vor dem Dienstantritt gesammelten Berufserfahrung des Klägers und den Tätigkeiten, die er bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe ausgeübt habe, es nicht rechtfertige, zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers ausnahmsweise eine Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe vorzunehmen (siehe S. 6 dieser Entscheidung).

142 Außerdem macht der Kläger erneut geltend, die Kommission habe in der Entscheidung vom 7. September 2000 nicht angegeben, auf welche objektiven Vergleichs- und Beurteilungskriterien sie sich bei ihrer Beurteilung gestützt habe. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde in der Entscheidung vom 7. September 2000 ausgeführt hat, dass festgestellt werden müsse, ob der Kläger im Vergleich zu den Beamten der Laufbahngruppe A und der Besoldungsgruppe A 7 außergewöhnliche Qualifikationen aufweise. Wie bereits entschieden worden ist, kann dabei in Anbetracht des kasuistischen Charakters der Abwägung, die die Anstellungsbehörde vornehmen muss, von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie genauere Vergleichskriterien nennt (siehe oben, Randnr. 76).

143 Schließlich macht der Kläger geltend, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Juli 1999 über seine vorläufige Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, enthalte eine fehlerhafte Angabe in Bezug auf den Dienstposten, auf dem er tätig gewesen sei, so dass der Einstufungsausschuss sich bei der Entscheidung über die endgültige Einstufung des Klägers auf diese fehlerhafte Information gestützt habe.

144 Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission in der Entscheidung vom 7. September 2000 in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass die Ernennung des Klägers unabhängig von den Änderungen in den Bezeichnungen der verschiedenen Direktionen gültig bleibe und dass die Bezeichnung des Dienstes, dem der Kläger von Anfang an zugewiesen gewesen sei, aus der Entscheidung vom 24. September 1999 hervorgehe.

145 Im Übrigen enthält die Entscheidung vom 13. Juli 1999 zwar tatsächlich eine fehlerhafte Angabe, aus der Entscheidung vom 24. September 1999 über die endgültige Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, geht jedoch hervor, dass bei dem Dienstposten, der ihm zugewiesen worden ist, zu Recht "Referat Reglementierte Berufe bezüglich der Qualifikation" angegeben ist.

146 Da die vorliegende Klage gegen diese Entscheidung vom 24. September 1999 erhoben worden ist, kann - da es an einem Beweis für das Gegenteil fehlt - nicht angenommen werden, dass die Anstellungsbehörde bei der Prüfung der Anforderungen dieses Dienstpostens auf einen falschen Dienstposten abgestellt hat.

147 Darüber hinaus ist in dem vom Einstufungsausschuss am 1. Juli 1999 zur Festlegung der endgültigen Einstufung des Klägers erstellten Dokument angegeben, dass dieser seinen Dienst am 16. September 1998 angetreten hat. Dieses Datum ist aber durch die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Juli 1998 über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe festgesetzt worden, die keine fehlerhafte Angabe in Bezug auf das Referat enthält, dem der Kläger bei Dienstantritt zugewiesen worden ist.

148 Dieses Vorbringen ist folglich zurückzuweisen.

149 Nach alledem ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte

150 Der Kläger macht zunächst geltend, bei der "réunion interservices" vom 10. Mai 2000 habe er einen Vermerk übergeben, in dem er mehrere gravierende Fehler der Übersetzung seiner Beschwerde ins Französische benannt habe. Da die Kommission die vom Kläger festgestellten Übersetzungsfehler nicht berücksichtigt habe und die Entscheidung vom 7. September 2000 sich auf eine fehlerhafte Übersetzung der Beschwerde bezogen habe, sei dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden und sein rechtliches Gehör verletzt worden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971).

151 Es ist jedoch festzustellen, dass der Kläger keinen Beweis für seine Behauptung erbracht hat und dass diese Behauptung durch keine Bezugnahme auf die Entscheidung vom 7. September 2000 untermauert wird.

152 Darüber hinaus ist der Kläger, als er in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt worden ist, nicht in der Lage gewesen, die Teile dieser Entscheidung zu bezeichnen, in denen diese Fehler bei der Übersetzung der Beschwerde sich auf die tatsächlichen Feststellungen oder die rechtlichen Erwägungen ausgewirkt haben sollen.

153 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

154 Der Kläger macht sodann geltend, die Entscheidung vom 24. September 1999 sei auf der Grundlage einer unvollständigen Personalakte erlassen worden, da sein Schreiben vom 9. Juni 1999 mit Anlagen sich nicht in dieser Akte befunden habe. Obwohl ihm bei seiner mündlichen Anhörung am 10. Mai 2000 erklärt worden sei, dass die Anstellungsbehörde sämtliche Unterlagen einschließlich derjenigen, die sich nicht in seiner Personalakte befänden, berücksichtige, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, von sämtlichen Unterlagen Kenntnis zu erlangen, die für die Entscheidung eine Rolle spielen könnten, um dazu Stellung nehmen zu können. Als er nochmals Einsicht in seine Personalakte genommen habe, habe er feststellen können, dass die vorgenannten Unterlagen sich in der Akte befunden hätten. Nicht darin befunden hätten sich jedoch die ergänzenden Schriftsätze zu seiner Beschwerde (d. h. die Anlagen 5 bis 9 zur Klageschrift). Entweder habe die Verwaltung also seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder sie habe Unterlagen berücksichtigt, die ihm nicht zugänglich gewesen seien.

155 Es ist jedoch festzustellen, dass der Umstand, dass diese Unterlagen sich nicht in der Personalakte des Klägers befanden, nicht bedeuten kann, dass die Anstellungsbehörde sie bei Erlass der Entscheidungen vom 24. September 1999 und vom 7. September 2000 nicht berücksichtigt hätte.

156 In diesem Zusammenhang trägt der Kläger im Übrigen in seinen Schriftsätzen vor, bei der "réunion interservices" vom 10. Mai 2000 habe ihm die Kommission erklärt, die Anstellungsbehörde berücksichtige sämtliche vorgelegten Unterlagen, auch wenn sich diese nicht in seiner Personalakte befänden. Was das Schreiben vom 9. Juni 1999 mit Anlagen angeht, wird darüber hinaus in der Entscheidung vom 7. September 2000 vorab festgestellt, dass den in diesem Schreiben enthaltenen Angaben bei der Analyse der Berufserfahrung Rechnung getragen werde.

157 Es liegen keine Beweise vor, die die Behauptungen des Klägers stützen, und es ist daher nicht anzunehmen, dass diese Angaben beim Erlass der streitigen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden sind.

158 Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die Kommission in diesem Rahmen das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat, da diese Unterlagen vom Kläger selbst herrührten und dieser daher notwendigerweise deren Inhalt kannte.

159 Was schließlich das Vorbringen angeht, dass dem Kläger die Ergebnisse des Auswahlverfahrens, an dem er mit Erfolg teilgenommen habe, nicht vorlägen und er nicht sicher sei, ob die Verwaltung diese Ergebnisse berücksichtigt habe, ist festzustellen, dass der Kläger nicht angegeben hat, inwieweit diese Umstände eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen könnten.

160 Der zweite Teil dieses Klagegrunds sowie der Klagegrund in seiner Gesamtheit sind folglich zurückzuweisen.

161 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die vom Kläger vorgeschlagenen prozessleitenden Maßnahmen durchgeführt zu werden brauchen. Das Gericht hält die sich aus den Akten ergebenden Angaben nämlich für ausreichend.

Kostenentscheidung


Kosten

162 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst; die Parteien tragen daher jeweils ihre eigenen Kosten.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in eine höhere Besoldungsgruppe einzustufen.

2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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