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Document 52005XC0222(02)
State aid — Germany — State aid No C 26/2004 (ex NN 38/2004) — State aid in favour of Schneider Technologies AG — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC TreatyText with EEA relevance
Državna pomoč – Nemčija — Državna pomoč št. C 26/2004 (prej NN 38/2004) — Državna pomoč podjetju Schneider Technologies AG — Poziv k predložitvi pripomb na podlagi člena 88(2) Pogodbe ESBesedilo velja za EGP.
Državna pomoč – Nemčija — Državna pomoč št. C 26/2004 (prej NN 38/2004) — Državna pomoč podjetju Schneider Technologies AG — Poziv k predložitvi pripomb na podlagi člena 88(2) Pogodbe ESBesedilo velja za EGP.
UL C 46, 22.2.2005, p. 12–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
22.2.2005 |
SL |
Uradni list Evropske unije |
C 46/12 |
DRŽAVNA POMOČ – NEMČIJA
Državna pomoč št. C 26/2004 (prej NN 38/2004)
Državna pomoč podjetju Schneider Technologies AG
Poziv k predložitvi pripomb na podlagi člena 88(2) Pogodbe ES
(2005/C 46/04)
(Besedilo velja za EGP)
Z dopisom v verodostojnem jeziku z dne 14. julija 2004 na straneh, ki sledijo temu povzetku, je Komisija uradno obvestila Nemčijo o svoji odločitvi, da začne postopek na podlagi člena 88(2) Pogodbe ES o zgoraj omenjeni pomoči.
Zainteresirane stranke lahko predložijo svoje pripombe o ukrepih, v zvezi s katerimi Komisija začenja postopek v enem mesecu od datuma objave tega povzetka in dopisa, ki sledi, na naslednji naslov:
European Commission |
Directorate-General for Competition |
State Aid Greffe |
B-1049 Brussels |
Telefaks: (32 2) 296 12 42 |
Te pripombe se posredujejo Nemčiji. Zainteresirana stranka, ki predloži pripombe, lahko pisno zaprosi za zaupno obravnavo svoje identitete in navede razloge za to.
POVZETEK DOPISA NEMŠKI VLADI
Opis
Komisija je dne 19. marca 2003 prejela pritožbo s seznamom ukrepov za domnevno pomoč podjetju Schneider Technologies AG (do leta 2000 imenovanemu Schneider Rundfunkwerke AG, v nadaljevanju besedila „Schneider AG“).
Zadevno podjetje, Schneider AG
Schneider AG je nemški proizvajalec elektronskih izdelkov za široko potrošnjo. Po prestrukturiranju podjetja leta 1993 so proizvodnjo širokega obsega izdelkov kot so radijski sprejemniki, osebni računalniki in gramofoni omejili na barvne televizijske sprejemnike. V zgodnjih devetdesetih je družba začela ambiciozno razvijati lasersko tehnologijo, ki je zahtevala ogromne naložbe, a prinesla zgolj potencialni dobiček. Med letoma 2000 in 2002 sta bili na novo razvrščeni dve glavni področji poslovanja v dve hčerinski podjetji v lasti podjetja Schneider AG: Schneider Electronics AG in Schneider Laser Technologies AG. Marca 2002 so bili za podjetje Schneider AG in njegovi hčerinski podjetji uvedeni ločeni stečajni postopki.
V času postopkov je bilo finančno premoženje in različne blagovne znamke podjetij Schneider AG in Schneider Electronics AG prodano s „premoženjskim dogovorom“ kitajski družbi za elektroniko TCL. Finančno premoženje, patenti in zaposleni Schneider Laser Technologies AG so bili premeščeni v novo družbo (Auffanggesellschaft), katere 60-odstotni lastniki so bila podjetja Jenoptik, Laser, Optik in Systeme GmbH (LOS), 40 % kapitala pa je šlo v stečajno maso Schneider Laser Technologies AG.
Organi, ki domnevno odobrijo državno pomoč
Prvi domnevni financer pomoči je državna banka pod Förderbank Bayern (LfA). Drugi financer domnevnih subvencij podjetju Schneider AG je državnim ustanova Bayerische Forschungsstiftung (Bavarski raziskovalni sklad).
Finančni ukrepi v kronološkem zaporedju
Pritožnik navaja trditve o nezakoniti pomoči podjetju Schneider AG v naslednjih ukrepih:
1. |
Posojilo v višini 5,1 milijonov EUR (10 milijonov DEM), ki ga je podjetju Schneider AG leta 1993 dodelila LfA; |
2. |
Subvencija v višini 9 050 121,88 EUR, ki jo je v obdobju med leti 1995–1999 podjetju Schneider AG zagotovil Bavarski raziskovalni sklad; |
3. |
Nakup 250 000 delnic v podjetju Schneider AG s strani LfA in njen delež pri povečanju kapitala, v višini 23 milijonov EUR (45 milijonov DEM) v septembru in oktobru 1998. |
4. |
Nadomestilo s strani LfA v višini […] (1) EUR, ki ga je LfA plačala novembra 1999 pritožniku v zameno za odpravo pritožnikove pravice do nadomestila (Nachbesserungsrecht). Pritožnik je bil domnevno obvezan, da dodeli znesek nadomestila podjetju Schneider AG v obliki posojila. Iz tega izhaja zahteva za pomoč, ki jo je podjetju Schneider AG je posredno zagotovila LfA. |
5. |
Tri posojila podjetju Schneider AG v skupni vrednosti 12,8 milijonov EUR, ki jih je v letih 1999 in 2000 dodelila LfA. |
Ovrednotenje
Obstoječa pomoč
Komisija je sklenila, da ukrepi št. 1, 3 in 4 ne vključujejo državne pomoči in niso združljivi s skupnim trgom.
O drugih ukrepih s strani LfA
V obdobju med septembrom 1999 in februarjem 2000, je LfA dodelila podjetju Schneider AG tri posojila: 2,1 milijona EUR in 5,1 milijona EUR v septembru 1999 ter 5,6 milijona EUR v februarju 2000. Nemčija je navedla, da je bil namen treh posojil obdržati kreditno linijo zasebnih bančnih združenj v višini 31 milijonov EUR. Obrestne mere posojil LfA so bile višje ali enake tistim iz zasebnih bančnih združenj. Nato je v stečajnih postopkih podjetja Schneider AG LfA zahtevala neplačane zneske teh posojil. Ko so bila dodeljena tri posojila, je bila cena delnic visoka in podjetje Lehman Brothers je od LfA kupilo […] delnic podjetja Schneider AG, kar kaže na nadaljnji tržni interes za podjetje Schneider AG v tistem obdobju. Ob koncu leta 1999 in na začetku leta 2000 je s podjetjem Lehman Brothers kot edinim ali glavnim vlagateljem prišlo do nadaljnjih dveh povečanj kapitala, kar potrjuje stališče Nemčije, da so tri posojila upravičila tržne raziskave vlagatelja. Nemčija mora kljub temu posredovati nadaljnje informacije za dopolnitev presoje.
Sklicujoč se na Nemčijo, je podjetje Schneider AG konec leta 1999 in v začetku leta 2000 izvedlo dve povečanji kapitala v višini 25 milijonov EUR in 46 milijonov EUR. Prvo povečanje je izvedlo podjetje Lehman Brothers, ki je bilo tudi glavni vlagatelj v drugem povečanju kapitala, ki je vključevalo zasebne vlagatelje in LfA. Pritožnik oporeka tem zneskom in trdi, da je povečanje kapitala, vezano na podjetje Lehman Brothers skupno znašalo samo 2,3 milijona EUR. Zato mora Nemčija posredovati nadaljnje informacije o natančnem znesku in okoliščinah teh povečanj kapitala.
O subvenciji Bavarskega raziskovalnega sklada
Subvencija za raziskave in razvoj laserske tehnologije je bila dodeljena podjetju Schneider AG z dvema ločenima ukrepoma: 6 498 468,68 EUR v obdobju 1995–1997 in 6 498 468,68 EUR v letih 1997–1999. Komisija o teh ukrepih ni bila obveščena in zato meni, da gre za nezakonito pomoč. Kljub temu je Komisija leta 2001 za obdobje 2001–2005 odobrila Program visoke tehnologije (2). Da bi s primerjavo programa presodila možno usklajenost te pomoči s členom 87(3)(c) Pogodbe ES, so potrebne nadaljnje informacije.
V skladu s členom 14 Uredbe Sveta (ES) št. 659/1999 se lahko vse nezakonite pomoči izterjajo od prejemnika.
[BESEDILO DOPISA]
„Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, in Bezug auf bestimmte Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
1. VERFAHREN
Am 19. März 2003 wurde der Kommission eine Beschwerde von Schneider GmbH & Co. KG übersandt, die am 24. März 2003 registriert wurde. Darin aufgelistet waren mehrere mutmaßliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Schneider Technologies AG (bis 2000 Schneider Rundfunkwerke AG, im Folgenden bezeichnet als ‚Schneider AG‘). Mit Schreiben vom 25. April 2003 forderte die Kommission von Deutschland Auskünfte über eine etwaige Beihilfe an die Schneider AG an. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 17. Juni 2003, das am selben Tag registriert wurde und bestritt die Durchführung von Beihilfemaßnahmen zugunsten der Schneider AG.
Mit Schreiben vom 29. September 2003, das am selben Tag registriert wurde, beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte der GD Wettbewerb, insbesondere in die Antwort der deutschen Behörden vom 17. Juni 2003. Der Antrag wurde zunächst am 3. Oktober 2003 abgelehnt verworfen und diese Ablehnung wurde von der Kommission später bestätigt. Nach einem ausführlichen Schriftwechsel teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung unbegründet ist. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 6. April 2004 ihre Antwort und ergänzende Angaben, die am 7. April 2004 registriert wurden.
2. BESCHREIBUNG
2.1. Das relevante Unternehmen, die Schneider AG
Schneider AG ist ein deutscher Unterhaltungselektronikhersteller. Die Produktpalette, zu der u.a. Radios, PCs und Plattenspieler gehören, wurde 1993 im Zuge einer Umstrukturierung reduziert und auf Farbfernseher umgestellt. Anfang der 90er Jahre engagierte sich das Unternehmen auch für die Entwicklung einer ehrgeizigen Lasertechnologie, die umfangreiche Investitionen erforderte, aber nur potenziellen Gewinn erbrachte. In den Jahren 2000-2002 wurden die beiden wichtigsten Geschäftsfelder in zwei vollständige Tochtergesellschaften, die Schneider Electronics AG and Schneider Laser Technologies AG zusammengefasst. Im März 2002 wurden getrennte Insolvenzverfahren für die Schneider AG und die beiden Tochtergesellschaften eingeleitet.
Im Laufe der Verfahren wurden im Rahmen eines ‚Asset deal‘ Vermögenswerte und verschiedene Handelsmarken der Schneider AG und der Schneider Electronics AG an den chinesischen Elektronikkonzern TCL verkauft. Die Vermögenswerte, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG wurden von einer Auffanggesellschaft übernommen, die sich zu 60 % im Besitz von Jenoptik, Laser, Optik, Systeme GmbH (LOS) befand und zu 40 % der Konkursmasse der Schneider Laser Technologies AG zuzuordnen war.
2.2. Einrichtungen, die angeblich Beihilfen gewährt haben
Wie aus der Beschwerde und den ergänzenden Informationen hervorgeht, ist als erste beihilfegewährende Stelle die staatliche Förderbank Bayern (LfA) zu nennen, die verschiedentlich bei der Umstrukturierung bayerischer Unternehmen intervenierte. Die zweite staatliche Einrichtung, die der Schneider AG angeblich Beihilfen gewährt hat, ist die Bayerische Forschungsstiftung, deren Zuwendungen seit 2001 auf Grundlage eines Programms zur Förderung der Hochtechnologien gewährt werden (3).
2.3. Die Finanzmaßnahmen in chronologischer Reihenfolge
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach soll die Schneider AG im Rahmen folgender Maßnahmen rechtswidrige Beihilfen erhalten haben:
1. |
Darlehen in Höhe von 5,1 Mio. EUR (10 Mio. DEM), das die LfA der Schneider AG 1993 gewährt hat; |
2. |
Zuwendungen zwischen 1995 und 1999 in Höhe von 9 050 121,88 EUR seitens der Bayerischen Forschungsstiftung; |
3. |
Kauf von 250 000 Stück Aktien der Schneider AG durch die LfA und deren Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Höhe von 23 Mio. EUR (45 Mio. DEM) im September und Oktober 1998; |
4. |
Zahlung der LfA von […] EUR an die Beschwerdeführerin im November 1999 für die Ablösung des Nachbesserungsrechts. Angeblich wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, diesen Betrag der Schneider AG als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Daher die Behauptung, die LfA habe der Schneider AG indirekt eine Beihilfe gewährt; |
5. |
Drei Darlehen der LfA in den Jahren 1999 und 2000, die der Schneider AG über einen Gesamtbetrag von 12,8 Mio. bereitgestellt wurden. |
Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin, dass LOS solidarisch für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe zugunsten der Schneider AG haftbar gemacht werden sollte. Als Grund wird angeführt, dass LOS 60 % des neuen Unternehmens, welches die Vermögenswerte, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG übernommen hat, kontrolliert und somit von der mutmaßlichen Beihilfe zugunsten der Schneider AG profitiert hat.
3. WÜRDIGUNG
3.1. Vorliegen einer Beihilfe
Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. Die Produkte der Schneider AG werden gehandelt, so dass die Mitgliedstaaten miteinander im Wettbewerb stehen.
Nach dem LfA-Gesetz (4) ist die LfA ein Kreditinstitut des Freistaates Bayern und steht unter Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen. Die LfA hat den Auftrag, die Wirtschaftspolitik des Freistaats durch Förderung gewerblicher Unternehmen in Bayern zu unterstützen. Folglich stammen die Darlehen, Beteiligungen und Kapitalerhöhungen zugunsten der Schneider AG aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzuschreiben. Schneider ist auf Märkten tätig, in welchen EG-Binnenhandel stattfindet. Falls deshalb die von der LfA bereitgestellten Mittel der Schneider AG einen Vorteil verschaffen, würde dies den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, ist im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu prüfen.
Auch die Zuwendungen der Bayerischen Forschungsstiftung stammen aus staatlichen Mitteln. Die Bayerische Forschungsstiftung wird aus staatlichen Mitteln finanziert und vom Freistaat Bayern beaufsichtigt. Sowohl der Stiftungsvorstand als auch der Präsident und mehrere Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Freistaat Bayern ernannt (5). Diese Zuwendungen übertragen der Schneider AG einen selektiven Vorteil, da nur wenige ausgewählte F & E-Vorhaben von der Stiftung gefördert werden. Außerdem konnte die Schneider AG so ihre Position gegenüber Wettbewerbern in der EU verbessern.
3.2. Maßnahmen der LfA
Zu dem Darlehen in Höhe von 5,1 Mio. EUR, das die LfA der Schneider AG 1993 gewährte, erließ die Kommission am 19.1.1994 eine Entscheidung ohne Einwände (6). Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und ist also rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht, dass eine missbräuchliche Verwendung von Beihilfen vorliegt und es gibt keine anderen Gründe dafür, den Fall wieder aufzurollen.
Am 24.9.1998 erwarb die LfA von der Beschwerdeführerin 250 000 Aktien von den insgesamt 602 000 Aktien der Schneider AG. Die LfA zahlte für diese Beteiligung und für das Recht, bei der damit verbundenen Kapitalerhöhung neue Aktien zu zeichnen, einen symbolischen Kaufpreis von 1 DM (0,5 EUR). Die Kapitalerhöhung um insgesamt 23 Mio. EUR wurde am 1.10.1998 beschlossen und am 21.10.1998 registriert. Private Investoren einschließlich Lehman Brothers beteiligten sich an der Kapitalerhöhung unter denselben Bedingungen wir Lfa. Im Zuge der Kapitalerhöhung erhielt die LfA 71 341 Stück der 301 000 Neuaktien und hielt somit 321 341 Stück von insgesamt 903 000 Aktien (35,6 %) der Schneider AG. Ende 1999 wurden die Aktien im Verhältnis 1:10 gesplittet, so dass die LfA 3 213 410 Stück Aktien übernahm. Infolgedessen verringerte sich der Anteil der Beschwerdeführerin an der Schneider AG auf 14,6 %; die LfA hielt 35,6 %, während Lehman Brothers 26,6 % und andere Privatinvestoren 23,2 % der Aktien der Schneider AG übernahmen.
Die Kommission war über den Kauf der Schneider-Aktien und die Beteiligung der LfA an der Kapitalaufstockung um 23 Mio. EUR im Jahr 1998 unterrichtet worden, doch wurde keine Untersuchung eingeleitet. Grund für den Aktienkauf und die Beteiligung der LfA an der Kapitalerhöhung waren die positiven Erwartungen, vor allem im Zusammenhang mit der von dem Unternehmen entwickelten Lasertechnologie. Diese positiven Erwartungen wurden durch weitere Kapitalerhöhungen der Schneider AG untermauert, die von Lehman Brothers als alleiniger oder Leadinvestor Ende 1999 und Anfang 2000 durchgeführt wurden. Außerdem stieg der Preis der Schneider AG rasch bis Mitte 2000. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Kauf von Aktien an der Schneider AG zu einen symbolischen Preis und die Beteiligung an der Kapitalerhöhung um 23 Mio. EUR durch die LfA zusammen mit privaten Investoren und zu den selben Bedingungen, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da der Staat vergleichbar einem privaten Kapitalgeber handelte.
Im Anschluss an eine Vereinbarung vom 15. November 1999, zahlte die LfA der Beschwerdeführerin […] EUR für die Ablösung des Nachbesserungsrechts. Das Nachbesserungsrecht hatte sich die Beschwerdeführerin vorbehalten, als die LfA 250 000 Aktien von ihr erwarb; demnach war die LfA im Falle der Weiterveräußerung der Schneider-Aktien an Dritte verpflichtet, die Beschwerdeführerin mit 30 % am Verkaufserlös zu beteiligen. Effektiv verkaufte die LfA […] Aktien (nach dem Split) an Lehman Brothers und der Betrag, den sie dadurch einsparte, dass die 30 % nicht anfielen, lag über den […] EUR, die sie für die Ablösung des Nachbesserungsrechts gezahlt hatte.
Die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe die […] EUR der Schneider AG als Darlehen bereitstellen müssen und begründete so ihr Vorbringen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe in Form eines nicht angemeldeten Darlehens handelt, das die LfA indirekt der Schneider AG gewährt habe. Doch wurde die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag gegen ihren Willen der Schneider AG bereitstellen müssen, weder durch den Vertrag zwischen der LfA und der Beschwerdeführerin noch durch die Kreditvereinbarung zwischen der Schneider AG und der Beschwerdeführerin untermauert. Die Unterlagen zeigen vielmehr, dass das Darlehen an die Schneider AG von der Beschwerdeführerin als Beitrag aus ihren damaligen Vermögenswerten geleistet wurde, nämlich dem Wert des Nachbesserungsrechts. Da der Preis der Schneider-Aktien zu der Zeit hoch war und weiter stieg, profitierte auch die Beschwerdeführerin von diesem Beitrag zur Schneider AG. Die Kommission merkt in diesem Zusammenhang an, dass das Darlehen vom Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum wie die Kapitalerhöhungen, die von Lehman Brothers unterzeichnet wurden, gewährt wurden und dass während dieses Zeitraums ein Pool privater Banken eine beträchtliche Kreditlinie aufrechterhielt (siehe unten). Daraus ergibt sich, dass die Zahlung von […] EUR der LfA an die Beschwerdeführerin, die von dieser später der Schneider AG als Darlehen bereitgestellt wurden, keine Elemente staatlicher Beihilfe enthält.
Im selben Zeitraum, als das […](*) EUR-Darlehen gewährt wurde (September 1999 bis Februar 2000), stellte die LfA der Schneider AG drei Darlehen zur Verfügung: 2,1 Mio. EUR und 5,1 Mio. EUR im September 1999 und 5,6 Mio. EUR im Februar 2000. Nach deutschen Angaben verfolgten die drei Darlehen den Zweck, die Kreditlinie durch die Poolbanken in Höhe von 31 Mio. EUR aufrechtzuerhalten. Die Zinssätze der LfA-Darlehen ([…] %, […] % und […] %) entsprachen denen der Poolbanken bzw. überstiegen diese und lagen über dem Referenzsatz der Kommission (4,76 % im Jahr 1999 und 5,7 % im Jahr 2000). Folglich wurden die ausstehenden Beträge dieser Darlehen von der LfA im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Schneider AG eingefordert. Wie bereits erwähnt, war der Preis der Aktien zu der Zeit, als die drei Darlehen gewährt wurden, hoch und Lehman Brothers kaufte von der LfA […] Aktien der Schneider AG. Dies zeigt das fortbestehende Interesse des Marktes an der Schneider AG zum damaligen Zeitpunkt. Zwei weitere private Kapitalerhöhungen der Schneider AG Ende 1999 und Anfang 2000 (7) untermauern ebenfalls den deutschen Standpunkt, dass die drei Darlehen in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen. Dennoch werden für eine vollständige Bewertung weitere Angaben seitens Deutschlands benötigt.
Schließlich behauptete die Beschwerdeführerin, LOS sollte solidarisch haftbar für die Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfe an die Schneider AG gemacht werden, da sie mit Hilfe eines neuen Unternehmens die Kontrolle über die Assets, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG erworben habe. Eine gemeinsame Haftung beider Unternehmen käme nur dann in Betracht, wenn festgestellt würde, dass die Schneider AG eine rechtswidrige Beihilfe erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (8) kann vom Käufer der Assets in einem Insolvenzverfahren nur dann die Rückzahlung verlangt werden, wenn dem insolventen Unternehmen rechtswidrige Beihilfen gewährt und die Assets unter Marktpreis veräußert wurden. Deshalb werden von Deutschland weitere Angaben zum Verkauf der Assets und zur Beteiligung an Unternehmen benötigt, die im Zuge der Insolvenzverfahren der Schneider AG, Schneider Electronics AG und Schneider Laser Technologies AG neu gegründet wurden.
3.3. Zuwendungen der Bayerischen Forschungsstiftung
Die Zuwendungen für F & E im Bereich der Lasertechnologie wurden der Schneider AG im Rahmen zweier gesonderter Maßnahmen bereitgestellt: 6 498 468,68 EUR in den Jahren 1995-1997 und 2 551 653,20 in den Jahren 1997-1999. Diese Maßnahmen wurden der Kommission nicht notifiziert und können als rechtswidrige Beihilfe eingestuft werden. Allerdings genehmigte die Kommission 2001 das Förderprogramm für Hochtechnologien für die Jahre 2001-2005 (9). Um die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anhand der Regelung bewerten zu können, werden weitere Informationen benötigt.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission bezweifelt, dass die Darlehen in Höhe von 12,8 Mio. EUR, die in den Jahren 1999 und 2000 der Schneider AG von der LfA bereitgestellt wurden und die Zuwendungen in Höhe von 9 050 121,88 EUR der Bayerischen Forschungsstiftung in den Jahren 1995-1999, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Aus diesen Gründen fordert die Kommission die Bundesrepublik im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung dieser Maßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Sie bittet die deutschen Behörden, dem etwaigen Beihilfeempfänger unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten. Die Kommission benötigt insbesondere folgende Angaben:
a) |
genaue Angaben zur Notwendigkeit und Laufzeit der drei Darlehen über insgesamt 12,8 Mio. EUR zur Aufrechterhaltung der Kreditlinie durch die Poolbanken in Höhe von 31 Mio. EUR; |
b) |
genaue Angaben zu der Kreditlinie in Höhe von 31 Mio. EUR, die von den Poolbanken laut Mitteilung der Bundesregierung vom 17. Juni 2003 bereitgestellt wurde; |
c) |
den genauen Betrag der Kapitalerhöhungen Ende 1999 und Anfang 2000. Nach deutschen Angaben beliefen sich diese Kapitalerhöhungen, bei denen Lehman Brothers entweder als alleiniger oder Leadinvestor fungierte, auf 25 Mio. EUR sowie 46 Mio. EUR. Hingegen behauptet die Beschwerdeführerin, Lehman Brothers habe bei zwei Kapitalerhöhungen, die zwischen September 1999 und Februar 2000 durchgeführt wurden, lediglich einen Betrag von 2 310 766,00 EUR eingebracht. Bitte erläutern Sie, wie es zu so abweichenden Zahlenangaben kommen kann; |
d) |
Vorlage des Berichts der Analyseabteilung von Lehman Brothers vom 4.4.2000, der auf Seite 5 der Mitteilung der Bundesregierung vom 17. Juni 2003 erwähnt wird; |
e) |
Klarstellung, inwieweit der Zuschuss in Höhe von 9 050 121,88 EUR der Bayerischen Forschungsstiftung in Einklang mit dem Förderprogramm für Hochtechnologien steht. Benötigt werden insbesondere Angaben dazu, wie die Beihilfebeträge berechnet wurden, welche Kosten als förderfähig galten und wie der Anreizeffekt nachgewiesen wurde. Darüber hinaus werden Informationen über etwaige nicht angemeldete Beihilfen benötigt, die der Schneider AG von der Bayerischen Forschungsstiftung vor Inkrafttreten des Hochtechnologie-Programms gewährt wurden; |
f) |
Beschreibung der übertragenen Assets, des Kaufpreises sowie der Verkaufsmethode, die bei den Insolvenzverfahren der Schneider AG, Schneider Electronics AG und Schneider Laser Technologies AG angewandt wurde. Des Weiteren sind ausführliche Angaben zum Kaufpreis und zu sonstigen Bedingungen für die Übertragung der Anteile an den Unternehmen erforderlich, die im Rahmen der Insolvenzverfahren neu gegründet wurden. |
Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.“
(1) Zaupni podatki.
(2) UL C 185, 30.6.2001, str. 58, pomoč št. N 124/01 – DE – program R&R „Visoke tehnologije za 21. stoletje“
(3) ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 58, Beihilfe Nr. N 124/01 — DE — FuE-Programm ‚Hochtechnologien für das 21. Jahrhundert‘.
(4) Siehe Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA-Gesetz — LfAG), (Bay RS 762-5-F).
(5) Siehe Website: http://www.forschungsstiftung.de/
(6) ABl. C 85 vom 22.3.1994, S. 11, Entscheidung der Kommission vom 19.1.1994, staatliche Beihilfe Nr. N 733/93, — DE — ‚Schneider Rundfunkwerke AG‘.
(7) Nach deutschen Angaben belief sich die Kapitalerhöhung 1999 auf 25 Mio. EUR und wurde von Lehman Brothers als alleinigem Investor durchgeführt, während bei der Kapitalerhöhung 2000 um 46 Mio. EUR Lehman Brothers als Leadinvestor fungierte. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Umfang dieser Kapitalerhöhungen und behauptet, sie würden sich insgesamt nur auf 2,3 Mio. EUR belaufen.
(8) Urteil vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland gegen Kommission (‚SMI‘), [2004] noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 8.5.2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia gegen Kommission (‚Seleco‘), [2003] SLG I-4035.
(9) Siehe Fußnote 1.