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Document 32014L0023R(07)

Berichtigung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 28. März 2014)

ST/9223/2021/INIT

Ú. v. EÚ L 192, 21.7.2022, p. 37–38 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/corrigendum/2022-07-21/oj

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/37


Berichtigung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 28. März 2014 )

1.

Der Ausdruck „Erbringung von Bauleistungen“ wird in der Richtlinie durchgehend durch den Ausdruck „Ausführung von Bauleistungen“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

2.

Seite 20, Artikel 5 Nummer 7:

Anstatt:

„7.

‚Erbringung von Bauleistungen durch Dritte‘ die Erbringung — oder die Planung und Erbringung — von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder die Errichtung — oder die Planung und Errichtung — eines Bauwerks oder die Ausführung eines Bauvorhabens mit jeglichen Mitteln unter Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers, die die Art oder Planung der Bauleistungen entscheidend beeinflussen;“

muss es heißen:

„7.

‚Ausführung von Bauleistungen‘ die Ausführung — oder die Planung und Ausführung — von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten oder eines Bauvorhabens, oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte — gleichgültig mit welchen Mitteln — gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen;“.

3.

Seite 23, Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren als den dieser Richtlinie vorgeschriebenen verpflichtet ist; diese können festgelegt sein …“

muss es heißen:

„(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen, zu deren Vergabe oder Organisation ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber im Rahmen anderer Verfahren als den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen verpflichtet ist; diese können festgelegt sein …“

4.

Seite 23, Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatze, die hierzu den in Artikel 50 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Rechtsinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, die hierzu den in Artikel 50 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge anhören kann.“

5.

Seite 23, Artikel 10 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung- und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG, die …“

muss es heißen:

„(5)   Diese Richtlinie gilt nicht für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gemäß der Richtlinie 2009/81/EG, die …“

6.

Seite 24, Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;“

muss es heißen:

„a)

den Erwerb oder die Miete oder die Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten;“.

7.

Seite 26, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

die ein Auftraggeber an ein mit ihr verbundenes Unternehmen vergibt, oder …“

muss es heißen:

„a)

die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder …“

8.

Seite 30, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1:

Anstatt:

„Beschließen die Auftraggeber, einen getrennten Vertrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 20 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. …“

muss es heißen:

„Beschließen die Auftraggeber, einen einzigen Vertrag zu vergeben, so gelten ungeachtet des Artikels 20 die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels. …“

9.

Seite 35, Artikel 37 Absatz 3 Satz 1:

Anstatt:

„(3)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber oder die Zahl der Angebote auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dies anhand objektiver Kriterien und auf transparente Weise geschieht. …“

muss es heißen:

„(3)   Der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber oder die Zahl der Bieter auf eine angemessene Zahl begrenzen, sofern dies anhand objektiver Kriterien und auf transparente Weise geschieht. …“


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