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Dokument 31994R1922
Council Regulation (EC) No 1922/94 of 25 July 1994 amending Regulation (EC) No 3636/93 opening and providing for the administration of Community tariff quotas for certain fruits and fruit juices
VERORDNUNG (EG) Nr. 1922/94 DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3636/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte
VERORDNUNG (EG) Nr. 1922/94 DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3636/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte
Ú. v. ES L 198, 30.7.1994, S. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 1922/94 DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3636/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte
Amtsblatt Nr. L 198 vom 30/07/1994 S. 0003 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 1922/94 DES RATES vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3636/93 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte und Fruchtsäfte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 3636/93 (1) hat der Rat für das Jahr 1994 Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eröffnet. Der Zugang zu diesen Kontingenten ist jedoch davon abhängig, daß ein von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes erteiltes Echtheitszeugnis vorgelegt wird, das einem der Muster des Anhangs I jener Verordnung entspricht. Dieses Zeugnis muß darüber hinaus von einer anerkannten Behörde des Ursprungslandes erteilt worden sein, und es muß daraus hervorgehen, daß die Waren den vorgesehenen spezifischen Merkmalen entsprechen. Die kolumbianischen Behörden haben ebenfalls die Gewährung dieser Zollmaßnahmen beantragt. Sie haben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften dazu den Namen der Stelle mitgeteilt, die befugt ist, die genannten Echtheitszeugnisse auszustellen, und sie haben sich dazu bereiterklärt, alle Verpflichtungen aus den einschlägigen Verordnungen zu erfuellen. Deshalb ist es zweckmässig, diese Verordnung dahin gehend zu ändern, daß die Maßnahmen der genannten Verordnung auch für die Ursprungszeugnisse Kolumbiens gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 3636/93 wird wie folgt geändert: 1. Der Spalte "Ursprungsland" werden folgende Bezeichnungen angefügt: "Colombia Colombia Kolumbien Kolomvia Colombia Colombie Colombia Colombia Colômbia"; 2. Der Spalte "Zuständige Behörde" wird folgende Bezeichnung angefügt: "Corporación Colombia Internacional". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1994. Im Namen des Rates Der Präsident F.-CH. ZEITLER (1) ABl. Nr. L 334 vom 31. 12. 1993, S. 1.