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Dokument 31993R1121

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1121/93 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1993 zur Begrenzung der Garantie für Schaf- und Ziegenfleisch für das Wirtschaftsjahr 1992

Ú. v. ES L 114, 8.5.1993, S. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1121/oj

31993R1121

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1121/93 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1993 zur Begrenzung der Garantie für Schaf- und Ziegenfleisch für das Wirtschaftsjahr 1992

Amtsblatt Nr. L 114 vom 08/05/1993 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1121/93 DER KOMMISSION vom 7. Mai 1993 zur Begrenzung der Garantie für Schaf- und Ziegenfleisch für das Wirtschaftsjahr 1992

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/93 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird die für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltende Garantie beschränkt. Gemäß dieser Regelung hängt die Verringerung der Garantie von der Anzahl der vorhandenen Mutterschafe gegenüber einem garantierten Hoechstbestand ab. Diese anhand einer Schätzung des Mutterschafbestands vorläufig festgesetzte Verringerung ist gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Mutterschafbestands zu berichtigen, der für das betreffende Wirtschaftsjahr tatsächlich festgestellt wurde.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1310/88 der Kommission (3) festgelegt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1829/92 der Kommission (4) wurde der auf das Wirtschaftsjahr 1992 vorläufig anwendbare Verringerungsköffizient bestimmt. Die endgültige Feststellung der Anzahl der Mutterschafe anhand der im Rahmen der Richtlinie 82/177/EWG des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3939/87 (6), erhaltenen Angaben sowie sonstiger verfügbarer Angaben haben die Festsetzung des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen endgültigen Koeffizienten zur Folge.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird der endgültige Koeffizient für das Wirtschaftsjahr 1992 auf 7 % festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 122 vom 12. 5. 1988, S. 69.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 3. 7. 1992, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1987, S. 1.

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