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Document 61993TO0510

    Uznesenie Súdu prvého stupňa (tretia komora) z 20. mája 1994.
    Dieter Obst proti Komisii Európskych spoločenstiev.
    Neprípustnosť - Akt s negatívnymi účinkami.
    Vec T-510/93.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1994:57

    BESCHLUß DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    20. Mai 1994 ( *1 )

    „Unzulässigkeit - Beschwerende Maßnahme“

    In der Rechtssache T-510/93

    Dieter Obst, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Everberg (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinz-Jörg Moritz, Bonn, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Heinz-Jörg Moritz, 25 A, rue de Schönfels, Bridei (Luxemburg),

    Kläger,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

    Beklagte,

    wegen Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Bewerbung des Klägers vom 14. Juli 1992 abgelehnt wurde, und Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines mit Gründen versehenen Bescheids,

    erläßt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten R. Garcia-Valdecasas, der Richter B. Vesterdorf und J. Biancarelli,

    Kanzler: H. Jung

    folgenden

    Beschluß

    Sachverhalt und Verfahren

    1

    Der Kläger ist Beamter der Besoldungsgruppe A 4 und stellvertretender Leiter der Einheit „Rechtsvorschriften für pflanzliche Erzeugnisse und Tierernährung“ der Generaldirektion Landwirtschaft (GD VI). Am 30. Juni 1992 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) eine Ausschreibung der Stelle des Leiters der Einheit „Inspektion und Kontrolle im Pflanzenschutzbereich“, für die sie die Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 vorsah. Der Kläger reichte seine Bewerbung am 14. Juli 1992 ein.

    2

    Außer dem Kläger bewarben sich fünf weitere Bewerber um diese Stelle, unter ihnen Herr X, der später von der Kommission ernannt wurde.

    3

    Nach Einsicht in die Bewerbungen beschloß die Anstellungsbehörde, die ausgeschriebene Stelle vorerst nicht zu besetzen. Sie nahm am 7. Januar 1993 eine erneute Veröffentlichung der Stellenausschreibung mit dem Zusatz „Neuveröffentlichung“ vor, wobei diese erneute Ausschreibung mit der vom 30. Juni 1992 in jeder Hinsicht identisch war.

    4

    Auf diese erneute Veröffentlichung hin reichte der Kläger am 20. Januar 1993 seine Bewerbung ein. Bei dieser Gelegenheit wies er darauf hin, daß „diese Bewerbung keine Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Neuveröffentlichung der Ausschreibung darstellt und durch sie meine frühere Bewerbung vom 14.7.1992 nicht aufgehoben wird“. Es lagen Bewerbungen von sieben Bewerbern vor, von denen sich sechs bereits auf die Stellenausschreibung vom 30. Juni 1992 hin beworben hatten.

    5

    Der Kläger erhob am 12. Februar 1993 gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde gegen die „stillschweigende Ablehnung“ seiner Bewerbung vom 14. Juli 1992. In dieser Beschwerde führte der Kläger aus, daß seine Beschwerde gemäß „Artikel 90 Abs. 1 Satz 3 des Statuts ... mit Wirkung vom 14. November 1992 an als stillschweigend abgelehnt [gilt]“; er ersuchte die Kommission um Unterrichtung über die Umstände, die zu der stillschweigenden Ablehnung geführt hätten.

    6

    Im März 1993 ernannte die Anstellungsbehörde nach Prüfung der sieben nach der Stellenausschreibung vom 7. Januar 1993 verzeichneten Bewerbungen Herrn X, der seine Bewerbung nur auf die erste Veröffentlichung hin eingereicht hatte, auf die freie Stelle. Mit Schreiben vom 22. März 1993 teilte sie dem Kläger mit, seine Bewerbung sei abgelehnt worden; der Kläger erhob gegen diese Entscheidung am 6. April 1993 Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts.

    7

    Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 14. September 1993 eingegangen ist, hat der Kläger Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seiner Bewerbung vom 14. Juli 1992 erhoben.

    8

    Mit besonderem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 22. Oktober 1993 eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

    9

    Der Kläger hat mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 8. November 1993 eingegangen ist, eine weitere Klage erhoben, die insbesondere auf die Aufhebung der mit Schreiben vom 22. März 1993 mitgeteilten Ablehnung seiner Bewerbung für die freie Stelle und der Ernennung von Herrn X auf diese Stelle gerichtet ist (T-562/93).

    Anträge der Parteien

    10

    Der Kläger beantragt,

    1)

    die stillschweigende Ablehnung seiner Bewerbung vom 14. Juli 1992 auf die von der Beklagten am 30. Juni 1992 veröffentlichte Stellenausschreibung (COM/056/92) hin aufzuheben;

    2)

    die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seine erste Bewerbung innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen mit Gründen versehenen Bescheid zu erteilen;

    3)

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    11

    Die Kommission beantragt,

    1)

    die Klage als unzulässig abzuweisen;

    2)

    über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

    Zur Zulässigkeit

    12

    Nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts wird, wenn eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen will, über diesen Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Aleten ergebenden Angaben für ausreichend und sieht daher von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung ab.

    Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    13

    Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, daß jede Klage einer unter das Statut fallenden Person eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts voraussetze. Nach ständiger Rechtsprechung seien als beschwerende Maßnahmen nur solche anzusehen, die die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar und sofort berührten. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Kommission habe den Antrag des Klägers, den seine Bewerbung vom 14. Juli 1992 beinhalte, nicht „stillschweigend abgelehnt“. Sie habe lediglich von ihrem Recht Gebrauch gemacht, das Besetzungsverfahren nicht durch eine Ernennung abzuschließen, und die Ausschreibung der freien Stelle erneut veröffentlicht, um die Zahl der Bewerber zu erhöhen.

    14

    Die Kommission verfüge für die Suche von Bewerben, die höchsten Ansprüchen genügten, über ein weites Ermessen (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 inder Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407). Daraus folge, daß „die Anstellungsbehörde ... nicht verpflichtet [sei], ein gemäß Artikel 29 des Statuts eingeleitetes Einstellungsverfahren abzuschließen“ (Urteil des Gerichts vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache T-38/89, Hochbaum/Kommission, Slg. 1990, II-43). Zum einen aufgrund der im Verhältnis zur Bedeutung der Stelle begrenzten Anzahl der verzeichneten Bewerbungen und zum anderen aufgrund der Tatsache, daß sich drei der sechs vorhandenen Bewerber zugleich um eine andere Stelle beworben hätten, sei im vorliegenden Fall die Erhöhung der Bewerberzahl notwendig gewesen.

    15

    Die Klage sei überdies deshalb unzulässig, weil ihr kein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 90 des Statuts vorausgegangen sei. Das Schreiben des Klägers vom 12. Februar 1993 stelle keine Beschwerde dar, da es an einer beschwerenden Maßnahme fehle. Bei dem Schreiben handele es sich um einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz ł Satz 1 des Statuts.

    16

    Selbst wenn das Gericht das Schreiben des Klägers vom 12. Februar 1993 als Beschwerde bewerten sollte, bliebe schließlich die Klage unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung die in der Klageschrift vorgetragenen Gründe mit den in der Beschwerde vorgetragenen übereinstimmen müßten. Im vorliegenden Fall sei offensichtlich, daß die in der Klageschrift vorgetragenen Gründe nicht in der Beschwerde vorgetragen worden seien.

    17

    Der Antrag, die Kommission zur Erteilung eines mit Gründen versehenen Bescheids an den Kläger zu verurteilen, sei unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe der Gemeinschaftsrichter keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten, wenn er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreife (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. April 1992 in der Rechtssache T-15/91, Bollendorff/Parlament, Slg. 1992, II-1679).

    18

    Der Kläger macht geltend, die erneute Veröffentlichung der Ausschreibung vom 7. Januar 1993 habe die stillschweigende Ablehnung vom 14. November 1992 allein deshalb nicht verhindern können, weil sie zeitlich nach der Ablehnung erfolgt sei. Weiterhin komme es nicht auf die Berechtigung der Kommission zu dieser erneuten Veröffentlichung an. Von Bedeutung sei nur, ob die Kommission hierdurch ihre vorherige stillschweigende Ablehnung aufgehoben habe.

    19

    Er habe seine Bewerbung vom 20. Januar 1993 mit dem oben wiedergegebenen Zusatz in dem Bestreben eingereicht, seine Rechtsposition dadurch zu wahren, daß er sich auch auf die erneute Veröffentlichung hin beworben habe, ohne jedoch die Rechtsposition aus der Bewerbung vom 14. Juli 1992 aufgeben zu wollen.

    20

    Dem Argument der Kommission, die Klage sei wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 90 des Statuts unzulässig, hält der Kläger entgegen, er müsse Tatsachen, die erst in der Zeit zwischen Erhebung der Beschwerde und Klageerhebung bekannt geworden seien, und diesbezügliche Erwägungen in der Klage verwenden können, insbesondere wenn solche Tatsachen im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht vorgelegen hätten oder von der Kommission vorenthalten worden seien.

    21

    Der Kläger widerspricht schließlich der Auffassung, der Antrag auf Verurteilung der Kommission, ihm einen mit Gründen versehenen Bescheid zu erteilen, sei unzulässig. Dieser Antrag beziehe sich nämlich auf die im Statut ausdrücklich vorgesehene Begründungspflicht für Entscheidungen der Kommission. Diese stehe als solche nicht zur Disposition der Verwaltung. Die Kommission müsse ihre für einen Beamten negativen Entscheidungen begründen, da es sonst weder für den interessierten Kläger noch für das urteilende Gericht möglich sei, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Amtsfehler, ein Ermessensfehlgebrauch oder ein anderes rechtsfehlerhaftes Verhalten der Kommission vorliege oder nicht.

    Würdigung durch das Gericht

    22

    Das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 1 des Statuts ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Anfechtungsklage eines Beamten gegen das Organ, bei dem er beschäftigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts sind als beschwerend nur solche Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die Rechtsstellung eines Beamten unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555).

    23

    Weiter verfügt die Anstellungsbehörde für die Suche von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, über ein weites Ermessen (vgl. Urteil Valverde Mordt/Gerichtshof, a. a. O.).

    24

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, daß die Kommission nach Kenntnisnahme der auf die Veröffentlichung der Stellenausschreibung vom 30. Juni 1992 hin verzeichneten Bewerbungen zu der Auffassung gelangte, daß die Bewerberzahl zu erhöhen sei, und eine erneute Veröffentlichung der Stellenausschreibung beschloß. Damit hat die Kommission die Grenzen des Ermessens, über das sie im Ralimén eines Verfahrens zur Besetzung einer freien Stelle verfügt, nicht überschritten.

    25

    Die Bewerbungen, die auf die erste Veröffentlichung hin eingereicht worden waren, wurden in die Prüfung der sieben Bewerbungen nach der erneuten Veröffentlichung einbezogen. Damit kann die erneute Veröffentlichung, die infolgedessen keine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die im Zeitpunkt dieser Veröffentlichung vorliegenden Bewerbungen enthielt, unter keinem Gesichtspunkt als stillschweigende Ablehnung dieser Bewerbungen oder als Entscheidung, das Besetzungsverfahren abzuschließen, angesehen werden. Vielmehr wurde dieses erst mit der Entscheidung abgeschlossen, mit der die Kommission Herrn X auf die freie Stelle ernannte. Nur diese Entscheidung ist geeignet, die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar zu beeinflussen, und kann daher eine ihn beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts darstellen.

    26

    Daraus folgt, daß die Aufhebungsanträge jedenfalls für unzulässig zu erklären sind.

    27

    Was den Antrag angeht, die Kommission zu verurteilen, dem Kläger einen mit Gründen versehenen Bescheid über seine erste Bewerbung zu erteilen, so kann der Gemeinschaftsrichter einem Gemeinschaftsorgan, ohne in dessen Zuständigkeitsbereich einzugreifen, keine Anweisungen erteilen (vgl. Urteil Bollendorff/Parlament, a. a. O., Randnr. 57). Zudem war die Kommission zumindest deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger eine Begründung zu erteilen, weil eine ihn beschwerende Maßnahme nicht vorlag. Dieser Antrag ist deshalb gegenstandslos und infolgedessen ebenfalls unzulässig.

    28

    Nach alledem ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

    Kosten

    29

    Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Demnach sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen

    hat

    DAS GERICHT (Dritte Kammer)

    beschlossen:

     

    1)

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

     

    2)

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

     

    Luxemburg, den 20. Mai 1994.

    Der Kanzler

    H. Jung

    Der Präsident

    R. García-Valdecasas


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch

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