Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R0509R(02)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 156 vom 16.6.2012 )

JO L 66, 11.3.2015, p. 23–23 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/509/corrigendum/2015-03-11/oj

11.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 66/23


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 16. Juni 2012 )

Seite 11, Artikel 1 Nummer 2, neuer Artikel 3 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit …;

b)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit …;

c)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit …;“

muss es heißen:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit …;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit …;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit …;“

.

Seite 12, Artikel 1 Nummer 3, neuer Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;“

muss es heißen:

„a)

die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;“

.


Top