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Document 32012R0509R(02)
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 156 vom 16.6.2012 )
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 156 vom 16.6.2012 )
JO L 66, 11.3.2015, p. 23–23
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/509/corrigendum/2015-03-11/oj
11.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 66/23 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 16. Juni 2012 )
Seite 11, Artikel 1 Nummer 2, neuer Artikel 3 Absatz 1:
anstatt:
„(1) Es ist verboten,
a) |
für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit …; |
b) |
für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit …; |
c) |
für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit …;“ |
muss es heißen:
„(1) Es ist verboten,
a) |
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit …; |
b) |
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit …; |
c) |
für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit …;“ |
.
Seite 12, Artikel 1 Nummer 3, neuer Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe a:
anstatt:
„a) |
die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;“ |
muss es heißen:
„a) |
die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;“ |
.