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Dokument 32001D0141
2001/141/EC: Commission Decision of 20 February 2001 for the implementation of a bluetongue vaccination programme in certain parts of the protection zone in Italy and the purchase by the Community of vaccine for this purpose (notified under document number C(2001) 424)
2001/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2001 zur Durchführung eines Blauzungenkrankheit-Impfprogramms in bestimmten Teilen der Schutzzone Italiens und zum Ankauf von Impfstoff zu diesem Zweck durch die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 424)
2001/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2001 zur Durchführung eines Blauzungenkrankheit-Impfprogramms in bestimmten Teilen der Schutzzone Italiens und zum Ankauf von Impfstoff zu diesem Zweck durch die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 424)
JO L 50, 21.2.2001, S. 23–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 20/04/2021; abrogat prin 32020R0687
2001/141/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2001 zur Durchführung eines Blauzungenkrankheit-Impfprogramms in bestimmten Teilen der Schutzzone Italiens und zum Ankauf von Impfstoff zu diesem Zweck durch die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 424)
Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2001 S. 0023 - 0024
Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2001 zur Durchführung eines Blauzungenkrankheit-Impfprogramms in bestimmten Teilen der Schutzzone Italiens und zum Ankauf von Impfstoff zu diesem Zweck durch die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 424) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2001/141/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(3), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Jahr 2000 sind Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in den italienischen Regionen Sardinien, Sizilien und Kalabrien gemeldet worden. (2) Die italienischen Behörden haben die Kommission am 19. Dezember 2000 von ihrer Absicht unterrichtet, 2001 eine Impfkampagne in den Regionen Kalabrien und Basilikata sowie der Provinz Salerno durchzuführen. (3) Ziel dieser Kampagne ist es, die Ausbreitung der Seuche im restlichen Gemeinschaftsgebiet zu verhindern, indem die Zirkulation des Virus in der um die Ausbrüche in Kalabrien abgegrenzten Schutzzone unterbrochen wird. (4) Die erforderliche Menge Impfstoff zur Durchführung dieser Kampagne beläuft sich auf 1700000 Dosen einwertigen Blauzungenkrankheit-Impfstoffs des Serotyps 2. (5) Die in den Mitgliedstaaten ansässigen Arzneimittelbetriebe erzeugen keinen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit. (6) Das Laboratorium in Ondersteport, Südafrika, ist das einzige Laboratorium, das diese Art von einwertigem Impfstoff (attenuiertem Impfstoff) des Serotyps 2 herstellen kann. (7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. (8) Die Gemeinschaft macht ihre Finanzhilfe davon abhängig, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien wird im Frühjahr 2001 ein Impfprogramm zur Tilgung der Blauzungenkrankheit in den Regionen Kalabrien und Basilikata sowie der Provinz Salerno durchführen. Artikel 2 Für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Programms wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Versorgung Italiens mit 1700000 Dosen einwertigen Impfstoffs des Serotyps 2 gewährt. Artikel 3 Die Kosten für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen dürfen sich nicht auf mehr als 140000 EUR belaufen. Artikel 4 (1) Für das Impfprogramm gemäß Artikel 1 wird der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz ermächtigt, mit dem Laboratorium in Ondersteport, Südafrika, Vorkehrungen zum Ankauf von 1700000 Dosen einwertigen Blauzungenkrankheit-Impfstoffs (Serotyp 2) zu treffen. (2) Die Vorkehrungen gemäß Absatz 1 umfassen den Lufttransport nach Italien. Artikel 5 Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Kontrollen vor Ort durchführen, um sicherzustellen, dass das Programm durchgeführt worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis dieser Kontrollen mit. Artikel 6 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem Programm gemäß Artikel 1 wird gewährt unter der Voraussetzung, dass a) der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. April 2001 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt; b) der Kommission spätestens bis zum 1. Juli 2001 ein Bericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die erzielten Ergebnisse übermittelt wird; c) das Programm wirksam angewendet wird, und unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Februar 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. (2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (3) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.