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Dokument 31993A0551

    93/551/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 1993 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (Gleichwertigkeit von belgischen und britischen Luftfahrererlaubnissen) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    JO L 267, 28.10.1993, S. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/1993/551/oj

    31993A0551

    93/551/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 5. Oktober 1993 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (Gleichwertigkeit von belgischen und britischen Luftfahrererlaubnissen) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 28/10/1993 S. 0029 - 0030


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1993 zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (Gleichwertigkeit von belgischen und britischen Luftfahrererlaubnissen) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (93/551/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    auf Antrag der belgischen Regierung,

    nach Aufforderung an die betreffenden Mitgliedstaaten, ihre Luftfahrerausbildungspläne und -programme vorzulegen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit Schreiben Nr. 911.91.42.40.477, eingegangen bei der Kommission am 6. Juli 1993, hat die belgische Regierung die Kommission aufgefordert, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/670/EWG des Rates eine Stellungnahme zur Gleichwertigkeit von Luftfahrererlaubnissen abzugeben, die von den Zivilluftfahrtbehörden Belgiens und des Vereinigten Königreichs ausgestellt werden.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie muß die Kommission ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Ersuchens abgeben. Aufgrund der Urlaubszeit bat die Kommission die belgische Regierung mit Schreiben vom 26. August 1993 um eine Verlängerung des Konsultationsverfahrens bis zum 30. September 1993.

    (2) Gemäß der Richtlinie 91/670/EWG erkennt ein Mitgliedstaat ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfungen alle von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Erlaubnisse sowie alle damit verbundenen Rechte und Bescheinigungen an (Artikel 3 Absatz 1). Von einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellte Erlaubnisse können auf der Grundlage der Gleichwertigkeit (Artikel 4 Absätze 1 bis 4) oder der Berufserfahrung (Artikel 4 Absatz 5) anerkannt werden. In Artikel 4 Absatz 1 heisst es, daß die Anerkennungsbestimmung Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen für eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte und einem anderen Mitgliedstaat zur Anerkennung vorgelegte Erlaubnis dessen Voraussetzungen gleichwertig sind. Und

    Artikel 4

    Absatz 2 Buchstabe a) lautet: "Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von drei Wochen vom Eingang des Antrags an gerechnet die Kommission um Stellungnahme zur Gleichwertigkeit einer ihm zur Anerkennung vorgelegten Erlaubnis ersuchen."

    (3) Die Artikel 48, 52 und 59 des EWG-Vertrages, die die Grundsätze der Freizuegigkeit, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs enthalten, sind bezueglich der Luftfahrzeugführer durch Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umgesetzt worden (2). Dieser Artikel schreibt die gegenseitige Anerkennung der Luftfahrerlaubnisse vor.

    Artikel 4

    der Richtlinie sieht jedoch vor, daß die Anerkennung dieser Erlaubnisse, wenn begründete Zweifel an deren Gleichwertigkeit bestehen, davon abhängig gemacht werden kann, daß die Gleichwertigkeit der Anforderungen des mit dem Anerkennungsantrag befassten und des ausstellenden Mitgliedstaates überprüft worden ist. Artikel 4 soll auf diese Weise die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleisten, auf die im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Anwendung dieses Verfahrens darf jedoch nicht über das für die Erreichung des übergeordneten Ziels der Luftverkehrssicherheit strikt notwendige Maß hinausgehen und ausserdem nicht die wirksame Ausübung der oben erwähnten, im EWG-Vertrag verankerten grundsätzlichen Freiheiten beeinträchtigen.

    (4) Die Kommission hat die einschlägigen belgischen und britischen Anforderungen für die Erteilung einer Verkehrsflugzeugführererlaubnis geprüft und sie nach drei Grundkriterien beurteilt:

    - allgemeine Mindestanforderungen;

    - Anforderungen an das fliegerische Können;

    - Anforderungen an theoretische Kenntnisse.

    a) Die Überprüfung der einschlägigen allgemeinen Mindestanforderungen der belgischen und britischen Behörden für die Erteilung einer Verkehrsflugzeugführererlaubnis hat ergeben, daß Gleichwertigkeit besteht.

    b) Um die Anforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten an das fliegerische Können zu ermitteln, werden die einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie die in Prüfungen verwendeten Checklisten miteinander verglichen. Dabei spielen die Merkmale des Flugzeugs, auf dem die praktischen Prüfungen für die Erlangung der Verkehrsflugzeugführererlaubnis abgelegt werden, eine wesentliche Rolle.

    In Belgien ist dies ein Flugzeug von über 20 Tonnen, im Vereinigten Königreich ein mehrmotoriges leichtes Flugzeug. In der Praxis wird die Verkehrsflugzeugführererlaubnis erteilt, wenn die nötige Erfahrung vorliegt; eine gesonderte Prüfung des fliegerischen Könnens für die Verkehrsflugzeugführererlaubnis gibt es nicht, da diese Prüfung im Rahmen der Musterberechtigung abgenommen wird.

    Daher benötigt der Inhaber einer britischen Verkehrsflugzeugführererlaubnis hierzu zusätzlich noch eine Musterberechtigung für JAR/FAR-25-Flugzeuge.

    c) Der Vergleich der von Belgien und dem Vereinigten Königreich geforderten theoretischen Kenntnisse zeigt, daß die Mindestanforderungen bezueglich Auffächerung und Vertiefung dieser Kenntnisse in den beiden Ländern gleich sind. Daher erscheinen zusätzliche Prüfungen zur Beruteilung ihrer Gleichwertigkeit nicht angebracht.

    (5) Auf der Grundlage der verfügbaren Informatinen und in Anbetracht der vorstehend aufgeführten Grundsätze hat die Kommission, da alle Mitgliedstaaten die international anerkannten ICAO-Sicherheitsstandards erfuellen, folgende Stellungnahme angenommen -

    HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN:

    Artikel 1

    Die vom Vereinigten Königreich erteilte Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) kann als alles in allem gleichwertig mit der vergleichbaren belgischen Erlaubnis gelten, wenn ihr Inhaber ausserdem eine Musterberechtigung für das Führen als verantwortlicher Flugzeugführer (PIC) eines JAR-25-Flugzeugs (mehrmotoriges Flugzeug von über 5 700 kg) hat.

    Artikel 2

    Diese Stellungnahme ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 5. Oktober 1993

    Für die Kommission

    Abel MATUTES

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 21.

    (2) Siehe hierzu auch die Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens), Slg. 1987, S. 4097, vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou), Slg. 1991, S. I - 2357, und vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus), noch nicht veröffentlicht.

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