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Dokument 31988R4151

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4151/88 DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren

JO L 367, 31.12.1988, S. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/01/1994; abrogat prin 392R2913

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4151/oj

31988R4151

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4151/88 DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren -

Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1988 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4151/88 DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Richtlinie 68/312/EWG des Rates vom 30 . Juli 1968 zur Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über 1. die zollamtliche Erfassung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden,

2 . die vorübergehende Verwahrung dieser Waren ( 4 ),

zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, wurden für diesen Bereich verbindliche Grundsätze aufgestellt .

Die Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, sind für das reibungslose Funktionieren der Zollunion von besonderer Bedeutung . Deshalb ist es erforderlich, ihre einheitliche Anwendung in der Gemeinschaft auf bestmögliche Weise zu gewährleisten . Zu diesem Zweck ist es angezeigt, die Richtlinie 68/312/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen, die alle erforderlichen Klarstellungen und Änderungen enthält . Dies soll zu einer grösseren Rechtssicherheit der Zollbeteiligten führen .

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, müssen unter zollamtliche Überwachung gestellt werden, um die Einhaltung der Vorschriften und gegebenenfalls der anderen auf sie anwendbaren Bestimmungen zu gewährleisten .

Zu diesem Zweck sind die Verpflichtungen festzulegen, denen die Personen unterliegen, die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen, sowie die Verpflichtungen der Personen, die diese Waren nacheinander übernehmen, um sie zu befördern oder zu lagern, bis sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben . Der Inhalt dieser Verpflichtungen muß für jede der Stufen festgelegt werden, in der sich die Waren nach ihrer körperlichen Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden, bis sie ihre jeweilige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben .

Bei der Festlegung jeder einzelnen Verpflichtung muß das Erfordernis berücksichtigt werden, daß die Zollbehörden eine wirksame Überwachung der Waren vornehmen können . Der Inhalt dieser Verpflichtungen muß deshalb nach Maßgabe der Art des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft festgelegt werden . Dies muß insbesondere für die Festlegung der Fristen für den Aufenthalt der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben .

Bei den für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren einzuführenden Überwachungsmaßnahmen müssen die besondere Rechtsstellung der Freizonen sowie die Besonderheiten des Reiseverkehrs, des Grenzverkehrs und des Brief - und Paketverkehrs der Post berücksichtigt werden .

Um zu gewährleisten, daß die Waren unter den bestmöglichen Bedingungen überwacht werden, bis sie ihre zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, ist ihre Überführung in ein von den Zollbehörden zugelassenes Verwahrungslager zu bewilligen, das unter der Verantwortung der Betreiber dieses Lagers steht .

Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften gelten grundsätzlich nicht für im Rahmen eines Versandverfahrens in die Gemeinschaft verbrachte Waren . Hingegen müssen die Vorschriften dieser Verordnung, die sich nicht auf die Gestellung der Waren beziehen, auf diese Waren angewendet werden, sobald ihre Gestellung gemäß den diesbezueglichen Vorschriften des betreffenden Versandverfahrens vorgenommen worden ist .

Sofern auf Gemeinschaftswaren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr aufgrund der gemeinschaftlichen Vorschriften Maßnahmen anzuwenden sind, die ihre Gestellung erforderlich machen, ist aus Gründen der Vereinfachung die sinngemässe Anwendung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren für diese Gemeinschaftswaren vorzusehen .

Es ist erforderlich, die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten und zu diesem Zweck ein Gemeinschaftsverfahren vorzusehen, das den Erlaß der Durchführungsbestimmungen innerhalb angemessener Fristen ermöglicht . Um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich zu gewährleisten, ist es angezeigt, im Ausschuß für allgemeine Zollregelungen zusammenzuarbeiten, der mit Artikel 24 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24 . Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/853 /EWG ( 6 ), eingesetzt wurde - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 ( 1 ) Diese Verordnung legt die Vorschriften für Waren fest, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, bis diese Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben .

Unbeschadet des Artikels 2, des Artikels 3 Absatz 5 und des Artikels 22 gilt diese Verordnung nicht für Waren, die sich im Zeitpunkt ihres Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in einem Versandverfahren befinden .

( 2 ) Im Sinne dieser Verordnung gelten als :

a ) Zollbehörde : jede für die Anwendung der Zollvorschriften zuständige Behörde, auch wenn sie nicht der Zollverwaltung untersteht;

b ) zollamtliche Überwachung : allgemeine Überwachungsmaßnahmen der Zollbehörde, um die Einhaltung der Zollvorschriften und gegebenenfalls der sonstigen für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

c ) zollamtliche Prüfung : besondere Amtshandlungen verschiedener Art, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Papieren, Prüfung der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Bestandsaufzeichnungen, Kontrolle der Beförderungsmittel, Personenkontrollen und Durchführung von Ermittlungen, um die Einhaltung der Zollvorschriften zu gewährleisten;

d ) Eingangsabgaben : Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

e ) Gemeinschaftswaren :

- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt werden;

- Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden;

- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

f ) Nichtgemeinschaftswaren : andere als die unter Buchstabe e ) genannten Waren .

Unbeschadet der für das Versandverfahren geschlossenen internationalen Abkommen gelten als Nichtgemeinschaftswaren auch Waren, die die Voraussetzungen nach Buchstabe e ) erfuellen, aber nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in dieses verbracht werden;

g ) Person :

- eine natürliche Person,

- eine juristische Person,

- eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit in den geltenden Vorschriften vorgesehen ist .

TITEL I Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft Artikel 2 Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung . Sie können auch einer zollamtlichen Prüfung gemäß den geltenden Vorschriften unterzogen werden .

Artikel 3 ( 1 ) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten waren sind vom Verbringer unverzueglich und unter Benutzung des von der Zollbehörde gegebenenfalls bezeichneten Weges nach Maßgabe der von dieser Behörde festgelegten Einzelheiten zu befördern :

a ) zu der von der Zollbehörde bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von dieser Behörde bezeichneten oder zugelassenen Ort oder b ) in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll :

- auf dem See - oder Luftweg;

- auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland anstösst .

Die Verpflichtung im Sinne des Buchstabens a ) gilt auch für Waren aus einer im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Freizone, es sei denn, daß es sich um Waren handelt, die diese Freizone auf dem See - oder Luftweg verlassen und die nicht in ein Versandverfahren oder ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind .

( 2 ) Die Verpflichtung nach Absatz 1 geht von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, auf jede andere Person über, die nach dieser Verbringung die Beförderung der betreffenden Waren übernimmt, insbesondere infolge einer Umladung .

( 3 ) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleichgestellt, die sich noch ausserhalb des Zollgebiets befinden, aber von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats aufgrund der einschlägigen Vorschriften, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden können .

( 4 ) Absatz 1 Buchstabe a ) steht der Anwendung der in den Mitgliedstaaten geltenden autonomen oder vertragsmässigen Vorschriften über den Reiseverkehr, den Grenzverkehr oder den Postverkehr nicht entgegen, sofern die zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der Zollkontrolle dadurch nicht beeinträchtigt werden .

( 5 ) Absatz 1 Buchstabe a ) gilt auch für Waren, die sich im Zeitpunkt ihres Verbringens in das Zollgebiet bereits in einem Versandverfahren befinden .

( 6 ) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die sich an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befinden, die die Küstengewässer oder den Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, wenn deren Bestimmungshafen bzw . Bestimmungsflughafen nicht in diesen Mitgliedstaaten liegt .

Artikel 4 ( 1 ) Kann die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 infolge eines zufälligen Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfuellt werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörde unverzueglich von dieser Sachlage . Sind die Waren durch dieses zufällige Ereignis oder diesen Fall höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist der Zollbehörde ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden .

( 2 ) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 infolge eines zufälligen Ereignisses oder höherer Gewalt zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne daß die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörde unverzueglich von dieser Sachlage .

( 3 ) Die Zollbehörde bestimmt, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne von Absatz 1 oder derjenigen, die sich an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs nach Absatz 2 befinden, zu ermöglichen und gegebenenfalls sicherzustellen, daß die Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihr bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden .

TITEL II Gestellung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Artikel 5 Die Waren, die nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a ) bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt .

Die Gestellung besteht darin, daß der Zollbehörde in der vorgeschriebenen Form das Eintreffen der Waren mitgeteilt wird .

Artikel 6 Artikel 5 steht der Anwendung von besonderen Bestimmungen nicht entgegen, die für folgende Waren gelten :

a ) von Reisenden mitgeführte Waren;

b ) Waren, die ohne Gestellung in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt werden können;

c ) Waren, die in einem einzelstaatlichen Verfahren durch einen Mitgliedstaat durchgeführt werden können .

Artikel 7 Vom Zeitpunkt der Gestellung an können mit Zustimmung der Zollbehörde die Waren im Hinblick auf die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten sollen, geprüft sowie Muster oder Proben entnommen werden . Diese Zustimmung wird auf Antrag der Person, die befugt ist, die Waren einer solchen Bestimmung zuzuführen, oder ihrem Vertreter erteilt .

TITEL III Summarische Zollanmeldung und Abladen der gestellten Waren Artikel 8 Vorbehaltlich des Artikels 10 ist für die im Sinne des Artikels 5 gestellten Waren eine summarische Zollanmeldung abzugeben .

Diese summarische Zollanmeldung ist bei Gestellung der Waren abzugeben . Die Zollbehörde kann jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet .

Artikel 9 ( 1 ) Die summarische Zollanmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von der Zollbehörde festgelegten Muster abzugeben . Die Zollbehörde kann jedoch zulassen, daß als summarische Zollanmeldung jedes Handels - oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält .

( 2 ) Die summarische Zollanmeldung ist abzugeben von :

a ) der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder b ) der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a ) gehandelt haben, oder c ) dem Vertreter der Personen nach Buchstabe a ) oder Buchstabe b ).

( 3 ) Die summarische Zollanmeldung ist von der Person zu unterzeichnen, die sie abgibt . Sie wird von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen und aufbewahrt, damit geprüft werden kann, daß die betreffenden Waren innerhalb der in Artikel 15 vorgesehenen Fristen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten .

( 4) Die summarische Zollanmeldung kann unter Einsatz der Datenverarbeitung erfolgen . In diesem Falle sind die in Absatz 3 festgelegten Regeln entsprechend anzupassen .

Artikel 10 Unbeschadet der Bestimmungen für Waren, die von Reisenden mitgeführt oder im Brief - und Paketverkehr durch die Post befördert werden, kann die Zollbehörde davon absehen, eine summarische Zollanmeldung zu verlangen, sofern dadurch die zollamtliche Überwachung der Waren nicht beeinträchtigt wird, wenn die betreffenden Waren vor Ablauf der in Artikel 8 betreffenden Frist :

a ) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren angemeldet werden;

b ) aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unter zollamtlicher Überwachung - gegebenenfalls nach Umladung - oder in eine Freizone verbracht werden;

c ) mit Zustimmung der Zollbehörde vernichtet oder zerstört werden .

Artikel 11 ( 1 ) Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörde an den von dieser bezeichneten oder zugelassenen Orten von dem betreffenden Beförderungsmittel ab - bzw . umgeladen werden .

Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das sofortige Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen akuter Gefahr notwendig ist . In diesem Falle ist die Zollbehörde unverzueglich zu unterrichten .

( 2 ) Die Zollbehörde kann jederzeit ein Abladen der Waren verlangen, um die Prüfung der Waren oder des betreffenden Beförderungsmittels sicherzustellen .

Artikel 12 ( 1 ) Solange die Waren, für die eine summarische Zollanmeldung abgegeben worden ist, noch nicht von dem betreffenden Beförderungsmittel abgeladen worden sind, ist die Person im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 verpflichtet, sie der Zollbehörde auf Verlangen vollständig vorzuführen .

( 2 ) Nach dem Abladen der Waren besteht die Verpflichtung, die Waren der Zollbehörde auf Verlangen vollständig vorzuführen, für jede Person, die diese Waren jeweils zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat .

Artikel 13 Die Waren dürfen nicht ohne die Zustimmung der Zollbehörde von dem Ort entfernt werden, an dem sie sich befinden .

TITEL IV Zollrechtliche Bestimmungen der gestellten Waren Artikel 14 ( 1 ) Die gestellten Waren müssen eine der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen erhalten :

a ) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren;

b ) Verbringen in eine Freizone oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

c ) Vernichtung oder Zerstörung mit Zustimmung der Zollbehörde unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen;

d ) Aufgabe zugunsten der Staatskasse, wenn diese Möglichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist .

Durch die Aufgabe oder Vernichtung oder Zerstörung dürfen der Staatskasse keine Kosten entstehen .

( 2 ) Abfälle und Reste, die gegebenenfalls bei der Vernichtung oder Zerstörung nach Absatz 1 Buchstabe c ) anfallen, müssen ihrerseits eine der Bestimmungen nach Absatz 1 erhalten .

Artikel 15 ( 1 ) Wenn für die Waren eine summarische Zollanmeldung abgegeben worden ist, muß für sie innerhalb der von der Zollbehörde festgesetzten Fristen eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren abgegeben oder ein Antrag auf Erhalt einer der anderen zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 14 gestellt werden . Diese Fristen dürfen nicht überschreiten :

a ) fünfundvierzig Tage ab dem Tag der Abgabe der summarischen Zollanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren;

b ) zwanzig Tage ab dem Tag der Abgabe der summarischen Zollanmeldung für auf andere Weise beförderte Waren .

( 2 ) Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Zollbehörde die Fristen nach Absatz 1 verlängern . Diese Fristverlängerung darf jedoch nicht über die durch die Umstände gerechtfertigten tatsächlichen Erfordernisse hinausgehen .

TITEL V Vorübergehende Verwahrung der gestellten Waren Artikel 16 Vom Zeitpunkt der Gestellung bis zum Erhalt einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 14 haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung . Diese Waren werden nachstehend als vorübergehend verwahrte Waren" bezeichnet .

Artikel 17 ( 1 ) Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von der Zollbehörde zugelassenen Orten und unter den von dieser Behörde festgelegten Voraussetzungen gelagert werden .

( 2 ) Die Zollbehörde kann verlangen, daß die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfuellung einer nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c ) und d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2144/87 des Rates vom 13 . Juli 1987 über die Zollschuld ( 1 ) gegebenenfalls entstehenden Zollschuld zu gewährleisten .

Artikel 18 Unbeschadet des Artikels 7 dürfen die vorübergehend verwahrten Waren nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne daß die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden .

Artikel 19 ( 1 ) Sind die Förmlichkeiten, die zu erfuellen sind, damit die Waren eine der zollrechtlichen Bestimmungen im Sinne des Artikels 14 erhalten, nicht vor Ablauf der nach Maßgabe von Artikel 15 festgesetzten Fristen eingeleitet worden, so trifft die Zollbehörde unverzueglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falles einschließlich der Verwertung der Waren .

( 2 ) Die Zollbehörde kann die Waren bis zur Regelung des Falles auf Kosten und Gefahr der Person, die sie im Besitz hat, an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen lassen .

TITEL VI Verwahrungslager Artikel 20 ( 1 ) Sind die Orte im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 dauernd für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren zugelassen, so werden sie als Verwahrungslager" bezeichnet .

( 2 ) Verwaltet die Zollbehörde das Verwahrungslager nicht selbst, so kann sie zur Sicherstellung der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften verlangen, daß a ) die Verwahrungslager unter Zollmitverschluß gehalten werden;

b ) die Person, die das Verwahrungslager betreibt, Bestandsaufzeichnungen über die Waren führt, anhand deren die Warenbewegungen verfolgt werden können .

Artikel 21 Das Verbringen der Waren in ein Verwahrungslager erfolgt anhand der summarischen Zollanmeldung . Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß eine besondere Anmeldung auf einem Vordruck nach dem von ihr festgelegten Muster abgegeben wird .

TITEL VII Bestimmungen für in einem Versandverfahren beförderte Nichtgemeinschaftswaren Artikel 22 ( 1 ) Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften über das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden die Artikel 8 bis 21 Anwendung .

( 2 ) Sind die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder im gemeinsamen Versandverfahren befördert worden, so stellt das Exemplar des Versandscheins, das von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird, die summarische Zollanmeldung dar .

TITEL VIII Bestimmungen für Gemeinschaftswaren Artikel 23 Soweit Gemeinschaftswaren, die in das Gebiet eines Mitgliedstaates verbracht werden, Maßnahmen unterliegen, die nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts ihre Gestellung erfordern, gilt diese Verordnung sinngemäß .

TITEL IX Schlußbestimmungen Artikel 24 Die Zollbehörde kann gestellte Waren vernichten oder zerstören, wenn die Umstände dies erfordern . Die Zollbehörde unterrichtet hiervon die Person, die die Waren im Besitz hat . Die Kosten der Vernichtung oder Zerstörung der Waren gehen zu Lasten dieser Person .

Artikel 25 Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 79/695/EWG erlassen .

Artikel 26 ( 1 ) Die Richtlinie 68/312/EWG wird aufgehoben .

Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

( 2 ) Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2151/84 des Rates vom 23 . Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 319/85 ( 2 ), wird aufgehoben .

Artikel 27 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie ist vom Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2503/88 des Rates vom 25 . Juli 1988 über Zollager ( 3 ) und der Verordnung ( EWG ) Nr . 2504/88 des Rates vom 25 . Juli 1988 über Freizonen und Freilager ( 4 ) anwendbar .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . C 356 vom 31 . 12 . 1985, S . 31 .

( 2 ) ABl . Nr . C 88 vom 14 . 4 . 1986, S . 108, und ABl . Nr . C 326 vom 12 . 12 . 1988 .

( 3 ) ABl . Nr . C 263 vom 20 . 10 . 1986, S . 9.

( 4 ) ABl . Nr . L 194 vom 6 . 8 . 1968, S . 13 .

( 5 ) ABl . Nr . L 205 vom 13 . 8 . 1979, S . 19 .

( 6 ) ABl . Nr . L 319 vom 7 . 11 . 1981, S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 201 vom 22 . 7 . 1987, S . 15 .

( 8 ) ABl. Nr . L 197 vom 27 . 7 . 1984, S . 1 .

( 9 ) ABl . Nr . L 34 vom 7 . 2. 1985, S . 32 .

( 10 ) ABl . Nr . L 225 vom 15 . 8 . 1988, S . 1 .

(11 ) ABl . Nr . L 225 vom 15 . 8 . 1988, S . 8 .

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