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Dokument 31984D0117

    84/117/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1984 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Dänemark (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    JO L 64, 6.3.1984, S. 12–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/03/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/117/oj

    31984D0117

    84/117/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1984 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Dänemark (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 064 vom 06/03/1984 S. 0012 - 0012


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 24. Februar 1984

    betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch Dänemark

    (Nur der dänische Text ist verbindlich)

    (84/117/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die dänische Regierung beabsichtigt, ein System finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der endgültigen Verringerung der Produktionskapazitäten im Fischereisektor einzuführen, und hat am 6. Dezember 1983 und 12. Januar 1984 die in Artikel 6 der Richtlinie 83/515/EWG vorgesehenen Angaben zu diesem Beihilfesystem übermittelt.

    Die Kommission hat nach Artikel 7 der genannten Richtlinie geprüft, ob bei den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gegeben sind, wobei sie die Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie und die anderen bestehenden oder vorgesehenen Strukturmaßnahmen für den Fischereisektor berücksichtigt hat.

    Diese Entscheidung betrifft nur die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 83/515/EWG gewährten Beihilfen.

    Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Dänemark geplanten Maßnahmen zur Einführung eines Systems finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der endgültigen Verringerung der Produktionskapazitäten im Fischereisektor erfuellen die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung betrifft nicht die in Artikel 12 der Richtlinie 83/515/EWG genannten einzelstaatlichen Beihilfen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

    Brüssel, den 24. Februar 1984

    Für die Kommission

    Giorgios CONTOGEORGIS

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15.

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