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Document 01996R1029-19960609
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1029/96 der Kommission vom 7. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
Verordnung (EG) Nr. 1029/96 der Kommission vom 7. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
1996R1029 — DE — 09.06.1996 — 000.001
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Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 059 vom 4.3.2003, S. 34 (1029/96) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1029/96 DER KOMMISSION
vom 7. Juni 1996
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 16 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ( 4 ), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 16 und Artikel 17 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 285/96 ( 6 ), enthält besondere Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis. Gemäß Artikel 7 Absatz 2a ist die Geltungsdauer der Lizenzen auf 30 Tage begrenzt, wenn keine Erstattung festgesetzt ist. Es muß klargestellt werden, daß diese Bestimmung nur für den Fall gilt, daß weder eine Erstattung noch eine Ausfuhrabgabe gilt.
Die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 vorgesehene Prüffrist muß auch bei der Festsetzung einer Ausfuhrabgabe Anwendung finden. Demzufolge ist eine entsprechende Bestimmung vorzusehen.
Die in Artikel 10 unter Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 vorgesehene Sicherheit von 5 ECU je Tonne muß auch für Ausfuhrlizenzen ohne Erstattung und Ausfuhrabgabe gelten. Dies ist ebenfalls in einer entsprechenden Bestimmung vorzusehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 ist entsprechend zu ändern.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1162/95 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7
a) erhält Absatz 2a folgende Fassung:
„(2a) Ist weder eine Erstattung noch eine Ausfuhrabgabe festgesetzt, so gelten die Ausfuhrlizenzen für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse 30 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.“
;
b) wird Absatz 4 durch folgenden Absatz ersetzt:
„(4) Wird bei der Festsetzung der Erstattung oder Abgabe für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 auf diesen Absatz verwiesen, so muß dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz die Kopie eines Liefervertrags beigefügt sein. Dieser Vertrag muß von einer amtlichen Stelle oder einer Firma mit ihrer Betriebsstätte im Bestimmungsland ausgefertigt werden und eine Menge sowie einen Lieferzeitraum innerhalb der Gültigkeitsdauer der genannten Lizenz ausweisen. Aufgrund dieses Vertrags darf noch keine Ausfuhrlizenz gemäß diesem Artikel erteilt worden sein. Der betreffende Mitgliedstaat prüft, ob der Lizenzantrag diesem Absatz genügt, und teilt der Kommission am Tag der Antragstellung die Menge mit, die auf die gültigen Anträge entfällt. ►C1 Die entsprechenden Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag ihrer Beantragung ausgehändigt, sofern die Kommission vorher keine besonderen Vorschriften erlässt. ◄
Geht die Menge, die mit den in Absatz 1 genannten Ausfuhrlizenzen beantragt wird, über die für die Ausfuhr einzuplanende Menge hinaus, die in der Verordnung zur Festsetzung der betreffenden Erstattung oder Ausfuhrabgabe angegeben wurde, so kann die Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Antragstellung einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz festlegen. Ein Lizenzantrag kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag zurückgezogen werden, an dem der genannte Verringerungsprozentsatz bekanntgemacht wird.
Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die durch eine Lizenz begründeten Rechte nicht übertragbar.
Im Fall der Nichterfüllung eines Vertrags durch den einführenden Käufer kann die Ausfuhr nach einem anderen Bestimmungsland erfolgen. Auf eine solche Ausfuhr findet jedoch nur die Erstattung oder Ausfuhrabgabe Anwendung, die am Tag der ersten Beantragung einer Lizenz für die Ausfuhr nach anderen Drittländern gilt. Gilt an diesem Tag keine Erstattung oder Abgabe für die Ausfuhr nach anderen Drittländern, so kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 eine Sondermaßnahme erlassen werden.“
2. In Artikel 10 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:
„a) 1 ECU je Tonne bei Einfuhrlizenzen, für die Artikel 10 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 nicht gilt, oder für Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 und 5 ECU je Tonne bei Lizenzen für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, für das bei der Antragstellung weder eine Erstattung noch eine Ausfuhrabgabe zu berücksichtigen oder die Ausfuhrabgabe nicht im voraus festgesetzt ist;“
.
3. In Artikel 13 erhält
a) Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) letzter Gedankenstrich folgende Fassung:
„— die Menge für jeden Code aufgeschlüsselt nach Bestimmungen, falls der Satz der Erstattung oder Ausfuhrabgabe je nach Bestimmung unterschiedlich hoch ist;“
;
b) Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) folgende Fassung:
„ii) die Mengen, für die Lizenzen erteilt worden sind, die nicht verwendet wurden, und die Höhe der Erstattung oder Ausfuhrabgabe je Code.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.
( 2 ) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.
( 3 ) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.
( 4 ) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.
( 5 ) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.
( 6 ) ABl. Nr. L 37 vom 15. 2. 1996, S. 18.