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Document 32013R0390R(01)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen ( ABl. L 128 vom 9.5.2013 )
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen ( ABl. L 128 vom 9.5.2013 )
JO L 90 de 2.4.2015, p. 22–22
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/390/corrigendum/2015-04-02/oj
2.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/22 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 9. Mai 2013 )
Seite 4, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i:
anstatt:
„Überwachung, Vergleich und Überprüfung …“
muss es heißen:
„Überwachung, Benchmarking und Überprüfung …“;
Seite 5, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii:
anstatt:
„… Verordnung (EG) Nr. 594/2004 …“
muss es heißen:
„… Verordnung (EG) Nr. 549/2004 …“;
Seite 5, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d:
anstatt:
„sie sind dafür verantwortlich, dass die auf lokaler Ebene, d. h. auf Ebene funktionalen Luftraumblöcke, auf nationaler Ebene, auf der Ebene der Gebührenzone und auf Flughafenebene, festgelegten Leistungsziele erreicht werden;“
muss es heißen:
„sie sind verantwortlich für die Festlegung und Einhaltung der Leistungsziele auf lokaler Ebene, d. h. auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke, auf nationaler Ebene, auf Ebene der Gebührenzonen und auf Flughafenebene;“
;
Seite 5, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e:
anstatt:
„… in denen daher keine Streckenkosteneffizienzziele für mehr als eine Gebührenzone innerhalb des Luftraumblocks festgelegt wurden, …“
muss es heißen:
„… in denen daher Streckenkosteneffizienzziele für mehr als eine Gebührenzone innerhalb des Luftraumblocks festgelegt wurden, …“;
Seite 7, Artikel 9 Absatz 7:
anstatt:
„… wird das Leistungsüberprüfungsgremium in Konsultation mit der EASA …“
muss es heißen:
„… wird die EASA in Konsultation mit dem Leistungsüberprüfungsgremium …“;
Seite 14, Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3.1:
anstatt:
„Durchschnittliche ATFM-Verspätung (ATFM — Air Traffic Flow Management, Verkehrsflussregelung) im Streckenflug in Minuten, die den Flugsicherungsdiensten zuzuordnen ist, definiert wie folgt:“
muss es heißen:
„Durchschnittliche ATFM-Verspätung (ATFM — Air Traffic Flow Management, Verkehrsflussregelung) im Streckenflug in Minuten je Flug, die den Flugsicherungsdiensten zuzuordnen ist, definiert wie folgt:“
;
Seite 16, Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 Buchstabe b Ziffer i:
anstatt:
„… und der verzögerungsfreien Rollzeit bei ASMA-Transitzeiten bei geringem Verkehr;“
muss es heißen:
„… und der unverzögerten Zeit basierend auf der ASMA-Transitzeit bei geringem Verkehrsaufkommen;“.