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Document 32011R1007R(03)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011)

JO L 292 de 10.11.2015, p. 13–14 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1007/corrigendum/2015-11-10/oj

10.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/13


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2011 )

Seite 9, Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

Fasern, die gemäß Artikel 9 mit den Worten ‚andere Fasern‘ bezeichnet werden dürfen,“

muss es heißen:

„a)

Fasern, die gemäß Artikel 9 mit den Worten ‚sonstige Fasern‘ bezeichnet werden dürfen,“.

Seite 17, Anhang IV, Tabelle, Nummer 1 „Folgende Miederwaren“, Spalte „Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften“, Zeile 1:

anstatt:

„Die Faserzusammensetzung ist auf dem Etikett und der Kennzeichnung entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel anzugeben:“

muss es heißen:

„Die Faserzusammensetzung ist auf dem Etikett und der Kennzeichnung entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder, global oder getrennt, durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel anzugeben:“.

Seite 17, Anhang IV, Tabelle, Nummer 1 „Folgende Miederwaren“, Spalte „Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften“, Zeile 2:

anstatt:

„äußeres und inneres Gewebe der Oberfläche der Schalen und des Rückenteils;“

muss es heißen:

„äußerer und innerer Stoff der Oberfläche der Schalen und des Rückenteils;“.

Seite 17, Anhang IV, Tabelle, Nummer 1 „Folgende Miederwaren“, Spalte „Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften“, Zeile 4:

anstatt:

„äußeres und inneres Gewebe der Oberfläche der Schalen, der verstärkten Vorderteile, der verstärkten Rückenteile und der Seitenteile“

muss es heißen:

„äußerer und innerer Stoff der Oberfläche der Schalen, der verstärkten Vorderteile, der verstärkten Rückenteile und der Seitenteile“.

Seite 17, Anhang IV, Tabelle, Nummer 2 „Andere, oben nicht aufgeführte Miederwaren“, Spalte „Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften“:

anstatt:

„Die Faserzusammensetzung ist entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der verschiedenen Teile dieser Artikel anzugeben. Diese Etikettierung ist für Teile, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen, nicht vorgeschrieben“

muss es heißen:

„Die Faserzusammensetzung ist entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder, global oder getrennt, durch Angabe der Zusammensetzung der verschiedenen Teile dieser Artikel anzugeben. Diese Etikettierung ist für Teile, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen, nicht vorgeschrieben“.

Seite 18 Anhang V Nummer 12:

anstatt:

„12.

Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen“

muss es heißen:

„12.

Textilerzeugnisse für Grundmaterial, Grundschichten, Verstärkungen und Versteifungen“.

Seite 19, Anhang V Nummer 28:

anstatt:

„28.

Tabakbeutel aus Gewebe“

muss es heißen:

„28.

Tabakbeutel aus Stoff“.

Seite 19, Anhang V Nummer 29:

anstatt:

„29.

Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe“

muss es heißen:

„29.

Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Stoff“.

Seite 21, Anhang VII, Tabelle, Buchstabe g, Spalte „Ausgenommene Artikel“:

anstatt:

„Grundschichten, Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuss des Gewebes ersetzen, Polsterungen, die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen, sowie — vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 2 — Futterstoffe

Im Sinne dieser Bestimmung

i)

gelten nicht als auszusondernde Versteifungen: die Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundlage für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken sowie Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen;

ii)

gelten als Verstärkung: Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden, um sie zu verstärken, zu versteifen oder zu verdicken.“

muss es heißen:

„Grundmaterial und Grundschichten, Versteifungen, Verstärkungen, Einlagestoffe und Bespannungen, Näh- und Verbindungsfäden, sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuss des Gewebes ersetzen, Polsterungen, die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen, sowie — vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 2 — Futterstoffe

Im Sinne dieser Bestimmung

i)

gelten nicht als auszusondernde Grundmaterialien oder Grundschichten: die Grundmaterialien oder Grundschichten von Textilerzeugnissen, die als Grundmaterialen für die Nutzschicht dienen, vor allem die Grundgewebe von Decken sowie Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen;

ii)

gelten als Versteifungen und Verstärkung: Fäden oder Stoffe, die an bestimmten, eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden, um sie zu verstärken, zu versteifen oder zu verdicken.“


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