EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0376R(02)

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( ABl. L 111 vom 4.5.2010 )

JO L 206 de 11.8.2011, p. 56–56 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/376/corrigendum/2011-08-11/oj

11.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 206/56


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 4. Mai 2010 )

Seite 4, Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 2 Satz 3:

anstatt:

„Bei der Angabe der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite von ‚7 bis 10,5 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

muss es heißen:

„Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite ‚von 7 bis 10 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

Seite 4, Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 3:

anstatt:

„Bei der Angabe der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite von ‚7 bis 10,5 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“

muss es heißen:

„Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher die Spannweite ‚von 7 bis 10 %‘ und die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“


Top