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Document 32010L0039R(01)
Berichtigung der Richtlinie 2010/39/EU der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen ( ABl. L 156 vom 23.6.2010 )
Berichtigung der Richtlinie 2010/39/EU der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen ( ABl. L 156 vom 23.6.2010 )
JO L 285 de 30.10.2010, p. 39–39
(DE)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/39/corrigendum/2010-10-30/oj
30.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 285/39 |
Berichtigung der Richtlinie 2010/39/EU der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu den Wirkstoffen Clofentezin, Diflubenzuron, Lenacil, Oxadiazon, Picloram und Pyriproxyfen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 23. Juni 2010 )
Seite 8, Erwägungsgrund 6:
anstatt:
„Für Diflubenzuron sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Daten zur Bestätigung der möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloroanilin (PCA) vorlegt.“
muss es heißen:
„Für Diflubenzuron sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Daten zur Bestätigung der möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorlegt.“
Seite 8, Erwägungsgrund 10:
anstatt:
„Für Pyriproxyfen sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten und dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Pollenspender.“
muss es heißen:
„Für Pyriproxyfen sollte vorgeschrieben werden, dass der Antragsteller Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten und dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Bestäuber.“
Seite 9, Anhang, Nummer 2:
anstatt:
„Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“
muss es heißen:
„Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“
Seite 9, Anhang, Nummer 2:
anstatt:
„Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloroanilin (PCA) vorlegt‘.“
muss es heißen:
„Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission spätestens am 30. Juni 2011 weitere Untersuchungen zur möglichen toxikologischen Bedeutung der Verunreinigung und des Metaboliten 4-Chloranilin (PCA) vorlegt‘.“
Seite 11, Anhang, Nummer 6:
anstatt:
„— |
das Risiko für Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“ |
muss es heißen:
„— |
das Risiko für Wasserorganismen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“ |
Auf Seite 11, Anhang, Nummer 6:
anstatt:
„Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Pollenspender.“
muss es heißen:
„Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung in zwei Punkten vorlegt, nämlich zu dem von Pyriproxyfen und dem Metaboliten DPH-Pyr ausgehenden Risiko für Wasserinsekten sowie zu dem von Pyriproxyfen ausgehenden Risiko für Bestäuber.“