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Document 02003R1139-20030718

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Überwachungsprogramme und spezifiziertes Risikomaterial

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1139/2003-07-18

Konsolidierter TEXT: 32003R1139 — DE — 18.07.2003

2003R1139 — DE — 18.07.2003 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2003 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Überwachungsprogramme und spezifiziertes Risikomaterial

(ABl. L 160, 28.6.2003, p.22)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 80  (1139/03)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2003 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Überwachungsprogramme und spezifiziertes Risikomaterial



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1053/2003 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Überwachung von Schafen und Ziegen auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE), einschließlich der Überwachung einer Stichprobe von Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Zur Vermeidung einer ungeeigneten Stichprobennahme muss diese Gruppe von Tieren eindeutiger definiert werden.

(2)

Mit der Verordnung Nr. 999/2001 werden Tilgungsmaßnahmen im Anschluss an die Bestätigung eines TSE-Befunds bei Schafen und Ziegen eingeführt. Zur Gewinnung epidemiologischer Informationen sollten bei den im Rahmen dieser Maßnahmen getöteten Tiere gezielte Tests durchgeführt werden.

(3)

Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass BSE bei Schafen und Ziegen vorkommt. Bei diesen Tieren kann nicht mit Routineverfahren zwischen BSE und Scrapie unterschieden werden. Die Infektiosität des Ileums ist bei beiden Seuchen von einem frühen Stadium der Infektion an signifikant hoch. Vorsichtshalber sollte das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen in das Verzeichnis der spezifizierten Risikomaterialien aufgenommen werden.

(4)

In seiner Stellungnahme vom 7. und 8. November 2002 zur TSE-Infektiositätsverteilung in Wiederkäuergewebe empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA), die Tonsillen von Rindern aller Altersklassen als mit einem BSE-Risiko behaftet zu betrachten.

(5)

Der WLA erklärte, dass beim Auslösen vom Fleisch des Kopfes und der Zunge bei Rindern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Vermeidung jeglichen BSE-Risikos eine Kontaminierung mit Gewebe des zentralen Nervensystems und der Tonsillen zu vermeiden ist.

(6)

Da der Zustand der Köpfe vor allem von der sorgfältigen Handhabung und einer sicheren Versiegelung des frontalen Einschusskanals und des Foramen magnum abhängt, müssen die Schlachthöfe und die speziell zugelassenen Zerlegungsbetriebe über Kontrollsysteme verfügen.

(7)

Die Vorschriften über die Versendung von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und -vierteln, die außer der Wirbelsäule kein spezifiziertes Risikomaterial enthalten, an andere Mitgliedstaaten ohne deren vorherige Zustimmung sollten auf in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften ausgedehnt werden, um dem tatsächlichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission ( 4 ), enthält Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für Sammlung, Transport, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung aller tierischen, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Nebenprodukte, einschließlich deren Inverkehrbringen und, in bestimmten Fällen, deren Ausfuhr und Durchfuhr. Die Sondervorschriften für die Entfernung und Beseitigung dieser Produkte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher gestrichen werden.

(9)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2003.

Die neue Bestimmung des Anhangs XI Teil A Ziffer 1 Buchstabe a) Nummer ii) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemäß Nummer 2 des Anhangs zur vorliegenden Verordnung gilt für Tiere, die ab dem 1. Oktober 2003 geschlachtet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die Anhänge III und XI werden wie folgt geändert:

1. Anhang III wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:




„ANHANG III

ÜBERWACHUNGSSYSTEM

KAPITEL A

I.   ÜBERWACHUNG BEI RINDERN

1.   Allgemeine Feststellungen

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2.   Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

 die einer Notschlachtung aus besonderem Anlass gemäß Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates ( 5 ) unterzogen werden oder

 die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet werden, mit Ausnahme der Tiere ohne klinische Symptome, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden,

sind auf BSE zu testen.

2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere,

 die normalen Schlachtungen für den menschlichen Verzehr unterzogen werden oder

 die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen,

sind auf BSE zu testen.

2.3. Abweichend von Nummer 2.2 kann Schweden hinsichtlich der auf seinem Staatsgebiet geborenen, gehaltenen und geschlachteten Rinder beschließen, nur eine Stichprobe zu untersuchen. Die Stichprobe muss mindestens 10 000 Tiere jährlich umfassen.

3.   Überwachung bei Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

3.1. Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission ( 6 ) zur Beseitigung getötet wurden,

 im Rahmen einer Epidemie wie der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

 für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind auf BSE zu testen.

3.2. Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

4.   Überwachung bei Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden

4.1. Alle Tiere, die wegen einer Verletzung getötet werden oder bei der Schlachttieruntersuchung Krankheitsanzeichen aufweisen, sind auf BSE zu testen.

4.2. Alle mehr als 42 Monate alten und nach dem 1. August 1996 geborenen Tiere sind auf BSE zu testen.

4.3. Eine Stichprobe von jährlich mindestens 10 000 nicht unter Nummer 4.1 oder 4.2 fallenden Tieren ist auf BSE zu testen.

5.   Überwachung bei sonstigen Tiere

Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

6.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Bestimmung nach Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier positiv getestet, dann müssen zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper mindestens der dem positiv getesteten unmittelbar vorausgehende Schlachtkörper und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 beseitigt werden.

6.6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.

II.   ÜBERWACHUNG BEI SCHAFEN UND ZIEGEN

1.   Allgemeine Feststellungen

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2.   Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

Tiere, die über 18 Monate alt sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben und die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind entsprechend dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Ursprung, Art, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.



Mitgliedstaat

Mindeststichprobenumfang pro Jahr

Geschlachtete Tiere (1)

Belgien

3 750

Dänemark

3 000

Deutschland

60 000

Griechenland

60 000

Spanien

60 000

Frankreich

60 000

Irland

60 000

Italien

60 000

Luxemburg

250

Niederlande

39 000

Österreich

8 200

Portugal

22 500

Finnland

1 900

Schweden

5 250

Vereinigtes Königreich

60 000

(1)   „Der Stichprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den geschlachteten Tieren in den Mitgliedstaaten, die eine große Zahl erwachsener Schafe schlachten, ein Vorkommen von 0,005 % mit 95%iger Sicherheit festgestellt werden kann. In Mitgliedstaaten, die eine geringere Zahl erwachsener Schafe schlachten, wird der Stichprobenumfang mit 25 % der geschätzten oder aufgezeichneten Zahl der im Jahr 2000 geschlachteten weiblichen Tiere angesetzt.

Ein Mitgliedstaat kann eine geringere Zahl von Tieren testen, als in der Tabelle angegeben, sofern die jüngste amtliche Schlachtstatistik ergibt, dass diese Zahl 25 % der weiblichen Tiere entspricht, die pro Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachtet werden.

3.   Überwachung bei Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

Tiere, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben und die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

 im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne gekeult wurden,

 für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind gemäß dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang zu untersuchen. Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Ursprung, Art, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt. Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen der Kommission dies mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.



Mitgliedstaat

Mindeststichprobenumfang pro Jahr

Verendete Tiere (1)

Belgien

450

Dänemark

400

Deutschland

6 000

Griechenland

6 000

Spanien

6 000

Frankreich

6 000

Irland

6 000

Italien

6 000

Luxemburg

30

Niederlande

5 000

Österreich

1 100

Portugal

6 000

Finnland

250

Schweden

800

Vereinigtes Königreich

6 000

(1)   „Der Stichprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den verendeten Tieren in Mitgliedstaaten mit großem Schafbestand ein Vorkommen von 0,05 % mit 95%iger Sicherheit festgestellt werden kann. In Mitgliedstaaten mit kleinerer Schafpopulation wird der Stichprobenumfang mit 50 % der geschätzten Zahl der verendeten Tiere angesetzt (geschätzte Sterblichkeit 1 %).

4.   Überwachung bei infizierten Herden

Ab dem 1. Oktober 2003 sind auf Basis der Auswahl einer einfachen Stichprobe und in dem in der Tabelle angegebenen Stichprobenumfang Tiere zu testen, die älter als zwölf Monate sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und die gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) oder Nummer 2 Buchstabe c) getötet werden.



Zahl der über 12 Monate alten ausgemerzten Tiere in der Herde

Mindeststichprobenumfang (1)

70 oder weniger

alle in Betracht kommenden Tiere

80

68

90

73

100

78

120

86

140

92

160

97

180

101

200

105

250

112

300

117

350

121

400

124

450

127

500 oder mehr

150

(1)   „Der Stichprobenumfang wird so berechnet, dass bei einer Prävalenz von mindestens 2 % in der Testpopulation mindestens ein positiver Befund mit 95%iger Sicherheit festgestellt werden kann.

5.   Überwachung bei sonstigen Tieren

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

 für die Milcherzeugung genutzte Tiere,

 Tiere, die aus Ländern mit einheimischen TSE stammen,

 Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben,

 Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden bzw. von diesen abstammen,

 Tiere, die aus TSE-infizierten Herden stammen.

6.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf TSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Bestimmung nach Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, es sei denn, sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

7.   Genotypisierung

7.1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Genotyp des Prionproteins bestimmt. Bei resistenten Genotypen festgestellte TSE-Fälle (Schafe eines Genotyps, bei dem sich Alanin auf beiden Allelen des Codons 136, Arginin auf beiden Allelen des Codons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Codons 171 finden) sind der Kommission unverzüglich zu melden. Wenn möglich, sind derartige Fälle für eine Stammtypisierung zu übermitteln. Ist eine Stammtypisierung dieser Fälle nicht möglich, werden die Ursprungsherden und alle anderen Herden, bei denen das Tier war, einer verstärkten Überwachung unterzogen, um andere TSE-Fälle für eine Stammtypisierung zu finden.

7.2. Zusätzlich zu den gemäß Ziffer 7.1 genotypisierten Tieren ist der Genotyp des Prionproteins einer zufällig ausgewählten Teilprobe der gemäß Kapitel A Abschnitt II Ziffer 2 getesteten Tiere zu ermitteln. Diese Teilprobe muss für jeden Mitgliedstaat mindestens einem Prozent der Gesamtprobe entsprechen und darf nicht weniger als 100 Tiere pro Mitgliedstaat umfassen. Im Wege einer Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten beschließen, eine gleichwertige Zahl lebender Tiere zu genotypisieren.

III.   ÜBERWACHUNG BEI SONSTIGEN TIEREN

▼C1

Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis neben Rindern, Ziegen und Schafen auch andere Tierarten auf TSE überwachen.

▼B

KAPITEL B

I.   ANGABEN, DIE DER BERICHT DER MITGLIEDSTAATEN ENTHALTEN MUSS

1. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.

2. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Untersuchung.

3. Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.

4. Der geschätzte Umfang der Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 3 und 4.

5. Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2 bis 5 getestet wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Tests.

6. Der geschätzte Umfang der Teilpopulationen im Sinne von Kapitel A Abschnitt II Nummern 2 und 3, die als Stichprobe ausgewählt wurden.

7. Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2 bis 5 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Tests.

8. Zahl, Altersverteilung und geografische Verteilung der positiven BSE- und Scrapie-Fälle. Das Ursprungsland positiver BSE- und Scrapie-Fälle, sofern es sich vom Meldeland unterscheidet. Zahl und geografische Verteilung von Herden mit positiven Scrapie-Fällen. Für jeden BSE-Fall sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden.

9. Positive TSE-Fälle bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen.

10. Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Tieres, das innerhalb der in Kapitel A Teil II Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Teilpopulation einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurde.

II.   ANGABEN, WELCHE DIE ZUSAMMENFASSUNG DER KOMMISSION ENTHALTEN MUSS

Die Zusammenfassung wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

III.   AUFZEICHNUNGEN

1. Die zuständige Behörde bewahrt während sieben Jahren Aufzeichnungen auf über

 Zahl und Arten von Tieren, für die gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde,

 Zahl und Ergebnis der klinischen und epidemiologischen Untersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1,

 Zahl und Ergebnis der Laboruntersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2,

 Zahl, Identität und Ursprung der Tiere, die im Rahmen der Überwachungsprogramme im Sinne von Kapitel A einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurden, und nach Möglichkeit Alter und Rasse der Tiere sowie Angaben zur Anamnese,

 Genotyp des Prionproteins bei positiven TSE-Fällen bei Schafen.

2. Das untersuchende Labor bewahrt während sieben Jahren alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.

2. Anhang XI Teil A wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:




„ANHANG XI

ÜBERGANGSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 22 UND 23

A.   Für spezifiziertes Risikomaterial, Separatorenfleisch und Schlachttechniken

1.

a) Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

i) Schädel ohne Unterkiefer aber einschließlich Hirn und Augen, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über zwölf Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;

ii) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz sowie Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt I kann das vorstehend festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden.

b) Neben den unter Buchstabe a) genannten spezifizierten Risikomaterialien sind die nachfolgend genannten Gewebe im Vereinigten Königreich sowie in Portugal — mit Ausnahme der Autonomen Region der Azoren — als spezifizierte Risikomaterialien auszuweisen: der gesamte Kopf ohne Zunge aber einschließlich Gehirn, Augen und Trigeminalganglien; Thymus, Milz und Rückenmark von über sechs Monate alten Rindern.

2.

Abweichend von Ziffer 1 Buchstabe a) Nummer i) kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden,

a) die in solchen Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen gehalten und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder

b) die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in solchen Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

Das Vereinigte Königreich, Portugal und Schweden können auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag stellen, indem sie zu Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) der Kommission schlüssige Nachweise vorlegen.

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfüllung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass einem der in Anhang X Kapitel C Ziffer 4 aufgeführten genehmigten Schnelltests alle über 30 Monate alten Rinder unterzogen worden sind,

i) die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;

ii) die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

Diese Ausnahmeregelung wird nicht gewährt, um die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern aus dem Vereinigten Königreich sowie Portugal, mit Ausnahme der Autonomen Region Azoren, zuzulassen.

Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise gemäß Artikel 21 zu überprüfen.

3.

Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen dürfen nicht für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden.

4.

Das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, darf nach dem Betäuben nicht durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle zerstört werden.

5.

Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden

a) in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;

b) in Zerlegungsbetrieben im Fall der Wirbelsäule von Rindern;

c) gegebenenfalls in den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) genannten Zwischenbehandlungsbetrieben oder in den gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) Nummern iv), vi) und vii) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und registrierten Verwender und Sammelstellen.

Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Material der Kategorie 1, das zur Verfütterung an Aas fressende Vögel gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmt ist.

6.

Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen.

7.

Das Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern ist in Schlachthöfen gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem zu gewinnen, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

 Die Gewinnung erfolgt in einem eigens dazu bestimmten, von den anderen Teilen der Schlachtstraße räumlich getrennten Bereich.

 Werden die Köpfe vor der Gewinnung des Kopffleisches vom Förderband oder vom Haken entfernt, so sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem dicht sitzenden und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

 Von Köpfen, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden, oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche den Kopf mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

 Von Köpfen, die nicht entsprechend dem zweiten Gedankenstrich ordnungsgemäß versiegelt wurden, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

 Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsbedingungen einzuführen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung zu verhindern, insbesondere wenn die im zweiten Gedankenstrich genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

 Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

8.

Abweichend von den Bestimmungen nach Ziffer 7 können die Mitgliedstaaten beschließen, im Schlachthof ein alternatives Kontrollsystem für die Gewinnung von Rinderkopffleisch anzuwenden, das zu einer gleichwertigen Verringerung der Kontaminierung von Kopffleisch mit Gewebe des zentralen Nervensystems führt. Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über ihr Kontrollsystem und die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen.

9.

Die Bestimmungen der Ziffern 7 und 8 gelten weder für die Gewinnung der Zunge gemäß Ziffer 6 noch für die Gewinnung von Backenfleisch im Schlachthof, wenn der Rinderkopf dabei nicht vom Förderband oder den Haken entfernt wird.

10.

Abweichend von Ziffer 5 und 7 können die Mitgliedstaaten beschließen, Folgendes zuzulassen:

a) das Entfernen des Rückenmarks von Schafen und Ziegen in Zerlegungsbetrieben, die hierzu speziell zugelassen sind;

b) das Entfernen der Wirbelsäule aus Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern in Einzelhandelverkaufsstellen, die hierzu speziell zugelassen, überwacht und registriert werden;

c) die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben, die hierzu mit den folgenden Auflagen speziell zugelassen sind:

Rinderköpfe, die zum Transport in zur Gewinnung von Kopffleisch speziell zugelassene Zerlegungsbetriebe bestimmt sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

 Die Köpfe sind während der Lagerung und dem Transport vom Schlachthof zum hierzu speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieb an einem Gestell aufzuhängen.

 Vor der Entfernung der Köpfe vom Förderband oder den Haken des Gestells sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem dicht sitzenden und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

 Köpfe, die nicht ordnungsgemäß im Sinne des zweiten Gedankenstrichs versiegelt wurden, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, sind vom Transport zu den speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben auszuschließen.

 Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Die Gewinnung von Rinderkopffleisch in speziell hierzu zugelassenen Zerlegungsbetrieben erfolgt gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

 Bevor die Gewinnung des Kopffleisches beginnt, sind alle Köpfe einer Beschau zur Feststellung von Anzeichen der Kontaminierung oder Beschädigung und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Versiegelung zu unterziehen.

 Von Köpfen, die nicht ordnungsgemäß versiegelt wurden, deren Augen beschädigt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden. Auch darf von keinem der Köpfe Fleisch gewonnen werden, die im Verdacht stehen, durch solche Köpfe kontaminiert zu sein.

 Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsbedingungen einzuführen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung und des Transports zu verhindern, insbesondere wenn die im zweiten Gedankenstrich genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

 Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

11.

Das gesamte spezifizierte Risikomaterial wird eingefärbt oder, je nachdem, unmittelbar nach Entfernung gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere Artikel 4 Absatz 2, entsorgt.

12.

Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Inspektionen durch, um zu überprüfen, dass dieser Teil korrekt angewendet wird; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung, insbesondere in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder unter Ziffer 5 Buchstabe c) genannte Betriebe, zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten führen insbesondere eine Regelung ein, nach der gewährleistet und überprüft wird, dass

a) spezifiziertes Risikomaterial, das zu gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Zwecken verwendet wird, ausschließlich zu den zugelassenen Zwecken verwendet wird;

b) spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt wird.

13.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verbringung von spezifizierten Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat zu zulassen, nachdem dieser Mitgliedstaat der Annahme dieses Materials zugestimmt und die für solche Verbringungen geltenden spezifischen Bedingungen akzeptiert hat.

Allerdings können in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt oder ohne dessen vorherige Zustimmung dorthin versandt werden.

14.

Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Ziffer 1 Buchstabe a) Nummer i) einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

a) Ist die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen.

b) Dem in Artikel 3 Absatz 1 Teil A Buchstabe f) Ziffer ii) der Richtlinie 64/433/EWG genannten Handelsdokument bzw. dem in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 93/13/EWG der Kommission ( 8 ) genannten Dokument ist eine präzise Angabe der Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Teile von Rinderschlachtkörpern beizufügen, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist.

c) Einzelhandelsverkaufstellen müssen die unter Buchstabe b) genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.

15.

a) Für die nachfolgend aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten die unter Buchstabe b) festgelegten Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft:

 spezifiziertes Risikomaterial gemäß Ziffer 1 Buchstabe a);

 frisches Fleisch: Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG;

 Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen: Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG ( 9 );

 Fleischerzeugnisse: Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG ( 10 );

 andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs: andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG;

 ausgelassene Fette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Gelatine im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Heimtierfutter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Blutprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Knochen und Knochenerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Jeder Verweis in diesem Artikel auf ‚Erzeugnisse tierischen Ursprungs‘ bezeichnet die unter dieser Nummer genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs und betrifft nicht andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten oder aus diesen Erzeugnissen gewonnen worden sind.

b) Werden die oben genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnenes Material enthalten, aus Drittländern oder Gebieten dieser Länder in die Gemeinschaft eingeführt, ist der erforderlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des Erzeugerlandes unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts beizufügen:

‚Dieses Erzeugnis enthält nicht und ist nicht hergestellt worden aus:

entweder ( 11 )

spezifiziertem Risikomaterial im Sinne des Anhangs XI Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, oder Separatorenfleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 sind die Rinder, Ziegen und Schafe, aus denen dieses Produkt gewonnen wurde, weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines Rückenmarkzerstörers in die Schädelhöhle geschlachtet worden.

Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel können bei der Einfuhr die Wirbelsäule enthalten;

oder ( 12 )

Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem der nachstehenden Länder geboren, dort ununterbrochen gehalten und dort geschlachtet wurden:

 Argentinien

 Australien

 Botsuana

 Brasilien

 Chile

 Costa Rica

 El Salvador

 Island

 Namibia

 Neuseeland

 Nicaragua

 Panama

 Paraguay

 Singapur

 Swasiland

 Uruguay

 Vanuatu.‘



( 1 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

( 2 ) ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 8.

( 3 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

( 4 ) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1.

( 5 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

( 6 ) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

( 7 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

( 8 ) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 3.

( 9 ) Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10).

( 10 ) Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25).

( 11 ) Nichtzutreffendes bitte streichen.

( 12 ) Nichtzutreffendes bitte streichen.

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