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Document 32023R2175R(01)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2175 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderungen an Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter in Bezug auf den Risikoselbstbehalt (ABl. L 0 vom 18.10.2023)

    C/2023/7749

    Dz.U. L, 2023/90097, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2175/corrigendum/2023-11-15/oj (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2175/corrigendum/2023-11-15/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2175

    15.11.2023

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2175 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Präzisierung der Anforderungen an Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Forderungsverwalter in Bezug auf den Risikoselbstbehalt

    (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2175, vom 18. Oktober 2023)

    Seite 4, Artikel 1 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    ‚Eventual-Halteform‘ das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz einer Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleistet, auch durch Garantieren, Akkreditive oder ähnliche Formen der Kreditunterstützung.“

    muss es heißen:

    „b)

    ‚Eventual-Halteform‘ das Halten eines materiellen Nettoanteils unter Einsatz einer Kreditunterstützung, die einen sofortigen Zugriff auf den gehaltenen Anteil gewährleistet, auch durch Garantien, Akkreditive oder ähnliche Formen der Kreditunterstützung.“.

    Seite 4, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii:

    Anstatt:

    „ii)

    Beteiligung des Sponsors an der Einrichtung und Verwaltung des ABCP-Programms oder anderer Verbriefungen; und“

    muss es heißen:

    „ii)

    Beteiligung des Sponsors an der Einrichtung und Verwaltung des ABCP-Programms oder der anderen Verbriefung; und“.

    Seite 4, Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii:

    Anstatt:

    „iii)

    aus der Verbriefung resultierendes Kreditrisiko; oder“

    muss es heißen:

    „iii)

    Exposition gegenüber dem Kreditrisiko der Verbriefungen; oder“.

    Seite 5, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    der gehaltene Anteil entspricht mindestens dem Anteil, der gemäß der Option erforderlich ist, der die synthetische oder die Eventual-Halteform entspricht;“

    muss es heißen:

    „a)

    der gehaltene Betrag entspricht mindestens dem Betrag, der gemäß der Option erforderlich ist, der die synthetische oder die Eventual-Halteform entspricht;“.

    Seite 6, Artikel 4 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Das Halten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 (vertikaler Anteil) kann durch eine der folgenden Methoden verwirklicht werden:“

    muss es heißen:

    „Das Halten gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 (vertikaler Anteil) ist durch eine der folgenden Methoden zu erfüllen:“.

    Seite 6, Artikel 4 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    Halten einer Risikoposition, die ihren Halter dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche eines Verbriefungsgeschäfts auf einer anteiligen Basis von mindestens 5 % des Gesamtnominalwerts jeder der emittierten Tranchen aussetzt;“

    muss es heißen:

    „b)

    Halten einer Risikoposition, die ihren Halter dem Kreditrisiko jeder emittierten Tranche einer Verbriefungstransaktion auf einer anteiligen Basis von mindestens 5 % des Gesamtnominalwerts jeder der emittierten Tranchen aussetzt;“.

    Seite 6, Artikel 4 Buchstabe d Ziffer i:

    Anstatt:

    „i)

    die Liquiditätsfazilität deckt 100 % des Anteils des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen des Verbriefungsgeschäfts ab, das durch das ABCP-Programm finanziert wird;“

    muss es heißen:

    „i)

    die Liquiditätsfazilität deckt 100 % des Anteils des Kreditrisikos der verbrieften Risikopositionen der Verbriefungstransaktion ab, die durch das ABCP-Programm finanziert wird;“.

    Seite 6, Artikel 4 Buchstabe d Ziffer iii:

    Anstatt:

    „iii)

    die Liquiditätsfazilität wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber in dem Verbriefungsgeschäft bereitgestellt;“

    muss es heißen:

    „iii)

    die Liquiditätsfazilität wird vom Originator, Sponsor oder ursprünglichen Kreditgeber in der Verbriefungstransaktion bereitgestellt;“.

    Seite 7, Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Das Halten der Erstverlust-Tranche gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 kann durch eine der folgenden Methoden verwirklicht werden:“

    muss es heißen:

    „Das Halten der Erstverlust-Tranche gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 ist durch eine der folgenden Methoden zu erfüllen:“.

    Seite 7, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    Halten von Positionen in und außerhalb der Bilanz;“

    muss es heißen:

    „a)

    Halten von Positionen in oder außerhalb der Bilanz;“.

    Seite 7, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „c)

    Übersicherung im Sinne von Artikel 242 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn diese Übersicherung der Erstverlust-Position von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht.“

    muss es heißen:

    „c)

    Übersicherung im Sinne von Artikel 242 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn diese Übersicherung als Erstverlust-Position von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen fungiert.“

    Seite 7, Artikel 8 Absatz 1:

    Anstatt:

    „(1)   Das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur dann als verwirklicht, wenn das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf ebendiese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko im Rang nachgestellt ist.“

    muss es heißen:

    „(1)   Das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur dann als erfüllt, wenn das zurückbehaltene Kreditrisiko dem in Bezug auf ebendiese Risikopositionen verbrieften Kreditrisiko im Rang nachgestellt ist.“

    Seite 8, Artikel 8 Absatz 2 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Abweichend von Absatz 1 kann das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 auch durch den ermäßigten Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber verwirklicht werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:“

    muss es heißen:

    „Abweichend von Absatz 1 kann das Halten einer Erstverlust-Risikoposition auf der Ebene jeder verbrieften Risikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2402 auch durch den Verkauf mit Abschlag der zugrunde liegenden Risikopositionen durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber erfüllt werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:“.

    Seite 8, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    der ermäßigte Verkaufspreis kann dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nur erstattet werden, wenn er nicht durch kreditrisikobedingte Verluste in Verbindung mit den verbrieften Risikopositionen absorbiert wird.“

    muss es heißen:

    „b)

    der Betrag des Kaufpreisabschlags kann dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nur erstattet werden, wenn er nicht durch kreditrisikobedingte Verluste in Verbindung mit den verbrieften Risikopositionen absorbiert wird.“

    Seite 8, Artikel 9 Absatz 1:

    Anstatt:

    „(1)   Im Falle von NPE-Verbriefungen gemäß Artikel 6 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten für den Zweck der Anwendung von Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung auf den Anteil notleidender Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung alle Bezugnahmen auf den Nennwert der verbrieften Risikopositionen als Bezugnahmen auf den Nettowert der notleidenden Risikopositionen.“

    muss es heißen:

    „(1)   Im Falle von NPE-Verbriefungen gemäß Artikel 6 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten für den Zweck der Anwendung von Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung in Bezug auf den Anteil notleidender Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung alle Bezugnahmen auf den Nominalwert der verbrieften Risikopositionen als Bezugnahmen auf den Nettowert der notleidenden Risikopositionen.“

    Seite 8, Artikel 9 Absatz 4:

    Anstatt:

    „(4)   Wenn der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf der Ebene des Pools der zugrunde liegenden notleidenden Risikopositionen oder auf der Ebene eines Teilpools vereinbart wurde, wird der Nettowert der einzelnen verbrieften notleidenden Risikopositionen, die in dem Pool oder gegebenenfalls dem Teilpool enthalten sind, durch Anwendung eines entsprechenden Anteils des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags auf jede der verbrieften notleidenden Risikopositionen im Verhältnis zu ihrem Nennwert oder gegebenenfalls ihrem ausstehenden Wert zum Zeitpunkt der Originierung berechnet.“

    muss es heißen:

    „(4)   Wenn der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf der Ebene des Pools der zugrunde liegenden notleidenden Risikopositionen oder auf der Ebene eines Teilpools vereinbart wurde, wird der Nettowert der einzelnen verbrieften notleidenden Risikopositionen, die in dem Pool oder gegebenenfalls dem Teilpool enthalten sind, durch Anwendung eines entsprechenden Anteils des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags auf jede der verbrieften notleidenden Risikopositionen im Verhältnis zu ihrem Nominalwert oder gegebenenfalls ihrem ausstehenden Wert zum Zeitpunkt der Originierung berechnet.“

    Seite 8, Artikel 9 Absatz 5:

    Anstatt:

    „(5)   Wenn der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag die Differenz zwischen dem Nominalbetrag einer oder mehrerer vom Originator für einen späteren Verkauf übernommener Tranchen einer NPE-Verbriefung und dem Preis, zu dem diese Tranche oder Tranchen erstmals unbeteiligten Dritten verkauft wird bzw. werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 umfasst, dann wird diese Differenz bei der Berechnung des Nettowerts einzelner verbriefter notleidender Risikopositionen berücksichtigt, indem ein entsprechender Anteil der Differenz auf jede der verbrieften notleidenden Risikopositionen im Verhältnis zu ihrem Nennwert angewendet wird.“

    muss es heißen:

    „(5)   Wenn der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag die Differenz zwischen dem Nominalbetrag einer oder mehrerer vom Originator für einen späteren Verkauf übernommener Tranchen einer NPE-Verbriefung und dem Preis, zu dem diese Tranche oder Tranchen erstmals unbeteiligten Dritten verkauft wird bzw. werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 umfasst, dann wird diese Differenz bei der Berechnung des Nettowerts einzelner verbriefter notleidender Risikopositionen berücksichtigt, indem ein entsprechender Anteil der Differenz auf jede der verbrieften notleidenden Risikopositionen im Verhältnis zu ihrem Nominalwert angewendet wird.“

    Seite 8, Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Für die Messung der Höhe des zu haltenden Nettoanteils gelten die nachstehenden Kriterien:“

    muss es heißen:

    „Für die Messung der Höhe des Selbstbehalts in Bezug auf den Nettoanteil gelten die nachstehenden Kriterien:“.

    Seite 8, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i:

    Anstatt:

    „i)

    das Datum der Emission der Verbriefungen;“

    muss es heißen:

    „i)

    das Datum der Emission der Wertpapiere;“.

    Seite 9, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    wobei die Berechnung der Höhe des Selbstbehalts auf Nominalwerten basiert und der Anschaffungspreis von Aktiva für die Zwecke dieser Berechnung nicht berücksichtigt wird;“

    muss es heißen:

    „b)

    wo die Berechnung der Höhe des Selbstbehalts auf Nominalwerten basiert, darf der Anschaffungspreis von Vermögenswerten für die Zwecke dieser Berechnung nicht berücksichtigt werden;“.

    Seite 9, Artikel 11 Überschrift:

    Anstatt:

    „Messung des für Risikopositionen in Form gezogener oder nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils

    muss es heißen:

    „Messung des für Risikopositionen in Form gezogener und nicht gezogener Beträge von Kreditfazilitäten zu haltenden materiellen Nettoanteils “.

    Seite 9, Artikel 12 Absatz 1 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum kontinuierlichen Halten eines materiellen Nettoanteils an der Verbriefung gilt nur dann als erfüllt, wenn — unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz des Geschäfts — die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

    muss es heißen:

    „Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zum kontinuierlichen Halten eines materiellen Nettoanteils an der Verbriefung gilt nur dann als erfüllt, wenn — unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion — die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:“.

    Seite 9, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    die aus dem gehaltenen Nettoanteil erwachsenden Rechte, Vorteile oder Verpflichtungen werden vom Träger weder ganz noch teilweise veräußert, übertragen oder anderweitig abgetreten.“

    muss es heißen:

    „b)

    die aus dem gehaltenen Nettoanteil erwachsenden Rechte, Vorteile oder Verpflichtungen werden vom Träger weder ganz noch teilweise veräußert, übertragen oder anderweitig abgegeben.“

    Seite 9, Artikel 12 Absatz 2:

    Anstatt:

    „(2)   Der Träger darf gehaltene Risikopositionen oder Verbriefungspositionen als Sicherheit für Zwecke der besicherten Finanzierung verwenden, einschließlich gegebenenfalls Finanzierungsvereinbarungen, die die Veräußerung, Übertragung oder anderweitige Abtretung eines Teils oder aller aus dem gehaltenen Nettoanteil erwachsenden Rechte, Vorteile oder Verpflichtungen beinhalten, sofern durch diese Verwendung als Sicherheit nicht das Kreditrisiko dieser gehaltenen Risikopositionen oder Verbriefungspositionen an einen Dritten übergeht.“

    muss es heißen:

    „(2)   Der Träger darf gehaltene Risikopositionen oder Verbriefungspositionen als Sicherheit für Zwecke der besicherten Finanzierung verwenden, einschließlich gegebenenfalls Finanzierungsvereinbarungen, die die Veräußerung, Übertragung oder anderweitige Abgabe eines Teils oder aller aus dem gehaltenen Nettoanteil erwachsenden Rechte, Vorteile oder Verpflichtungen beinhalten, sofern durch diese Verwendung als Sicherheit nicht das Kreditrisiko dieser gehaltenen Risikopositionen oder Verbriefungspositionen an einen Dritten übergeht.“

    Seite 10, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „b)

    wenn der Träger aus Gründen, die sich seiner Kontrolle und der Kontrolle seiner Anteilseigner entziehen, nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit als Träger fortzusetzen;“

    muss es heißen:

    „b)

    wenn der Träger aus rechtlichen Gründen, die sich seiner Kontrolle und der Kontrolle seiner Anteilseigner entziehen, nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit als Träger fortzusetzen;“.

    Seite 10, Artikel 15 Absatz 1 Satz 2:

    Anstatt:

    „Bei der Zuweisung von Zahlungsströmen darf dem Selbstbehalt keine Priorität eingeräumt werden, um gegenüber dem übertragenen Anteil bevorrechtigt von einer Rückzahlung oder Amortisierung zu profitieren.“

    muss es heißen:

    „Bei der Zuweisung von Zahlungsströmen darf dem Selbstbehalt keine Priorität eingeräumt werden, um vor dem übertragenen Anteil bevorrechtigt von einer Rückzahlung oder Amortisierung zu profitieren.“

    Seite 10, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „Die Amortisierung des übertragenen Anteils durch die Zuweisung von Zahlungsströmen gemäß Unterabsatz 1 oder durch die Zuweisung von Verlusten, die die Höhe des Selbstbehalts im Laufe der Zeit faktisch verringern, ist zulässig.“

    muss es heißen:

    „Die Amortisierung des Selbstbehalts durch die Zuweisung von Zahlungsströmen gemäß Unterabsatz 1 oder durch die Zuweisung von Verlusten, die die Höhe des Selbstbehalts im Laufe der Zeit faktisch verringern, ist zulässig.“

    Seite 10, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „a)

    die Höhe der Vergütung wird fremdvergleichskonform unter Berücksichtigung vergleichbarer Transaktionen im Markt festgelegt;“

    muss es heißen:

    „a)

    die Höhe der Gebühren wird zu marktgerechten Konditionen unter Berücksichtigung vergleichbarer Transaktionen im Markt festgelegt;“.

    Seite 11, Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „Für die Zwecke von Buchstabe a entspricht die Höhe der Gebühren in Ermangelung vergleichbarer Transaktionen im relevanten Markt der Anforderung in Bezug auf die fremdvergleichskonforme Festlegung der Gebühren, wenn diese Gebühren unter Bezugnahme auf Gebühren, die in anderen Märkten bei ähnlichen Transaktionen zu entrichten sind, oder unter Verwendung von Bewertungsparametern festgelegt werden, die der Art der Verbriefung und der erbrachten Dienstleistung angemessen Rechnung tragen.“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke von Buchstabe a entspricht die Höhe der Gebühren in Ermangelung vergleichbarer Transaktionen im relevanten Markt der Anforderung in Bezug auf die Festlegung der Gebühren zu marktgerechten Konditionen, wenn diese Gebühren unter Bezugnahme auf Gebühren, die in anderen Märkten bei ähnlichen Transaktionen zu entrichten sind, oder unter Verwendung von Bewertungsparametern festgelegt werden, die der Art der Verbriefung und der erbrachten Dienstleistung angemessen Rechnung tragen.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2175/corrigendum/2023-11-15/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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