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Dokument 31987R1294

    Verordnung (EWG) Nr. 1294/87 der Kommission vom 8. Mai 1987 über die im Sektor Rindfleisch wegen des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in einigen Gebieten Italiens zu treffenden Sondermaßnahmen

    Dz.U. L 121 z 9.5.1987, S. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1294/oj

    31987R1294

    Verordnung (EWG) Nr. 1294/87 der Kommission vom 8. Mai 1987 über die im Sektor Rindfleisch wegen des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in einigen Gebieten Italiens zu treffenden Sondermaßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 121 vom 09/05/1987 S. 0028 - 0030


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1294/87 DER KOMMISSION

    vom 8. Mai 1987

    über die im Sektor Rindfleisch wegen des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in einigen Gebieten Italiens zu treffenden Sondermaßnahmen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 467/87 (2), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wegen des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in einigen Erzeugungsgebieten Italiens wurde der Versand von lebenden Rindern und bestimmtem Rindfleisch aus diesen Gebieten nach den übrigen Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 86/448/EWG der Kommission vom 4. September 1986 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 86/625/EWG (4), vorübergehend untersagt.

    Da in jüngster Zeit zahlreiche Seuchenherde der Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, ist das Befallgebiet erheblich erweitert worden.

    Um der sich daraus ergebenden Beschränkung des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, müssen in diesen Gebieten ausserordentliche, sich genau auf die festgestellten Notwendigkeiten beschränkende Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden.

    Für diesen Zweck geeignete Maßnahmen sind die Ausdehnung des gemeinschaftlichen Ankaufs von Hintervierteln auf die genannten Gebiete oder die Ermächtigung Italiens, zu Lasten des einzelstaatlichen Haushalts zu höheren Preisen anzukaufen, sowie einzelstaatliche Beihilfen zur Erleichterung der Entnahme von Vordervierteln, die den zur Intervention gelieferten Hintervierteln entsprechen, aus dem Markt.

    In den betreffenden italienischen Gebieten darf das Fleisch nicht mehr als genusstauglich gekennzeichnet noch die Genusstauglichkeitsbescheinigung ausgestellt werden, wie in Artikel 3 Absatz 1 Punkt A Buchstaben e) und f) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (6), vorgesehen.

    Dieses Fleisch darf deshalb gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 827/87 (8), nicht zur Intervention angekauft werden. Der Ankauf des betreffenden Unterscheidbarkeit sollte unter Sicherstellung der leichten Nterscheidbarkeit des durch die vorgesehenen Maßnahmen begünstigten Fleisches bei seiner Auslagerung ermöglicht werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die italienische Interventionsstelle kann ab 11. Mai 1987 bis zu 6 000 Tonnen Fleisch der im Anhang angeführten Kategorien zu dem neben der jeweiligen Kategorie angegebenen Preis ankaufen.

    (2) Die italienische Interventionsstelle kann ausserdem die in Absaz 1 genannten Mengen und Qualitäten ankaufen, jedoch nicht zu den dort angegebenen sondern zu den im Anhang aufgeführten, um 60 ECU je 100 kg erhöhten Preisen.

    (3) Damit die Vorderviertel, die den in Anwendung der Absätze 1 oder 2 zur Intervention gelieferten Hintervierteln entsprechen, aus dem Markt genommen werden können, kann Italien eine einzelstaatliche Beihilfe von höchstens 106,178 ECU je 100 kg Vorderviertel gewähren, die hauptsächlich zur Deckung der durch das Gefrieren des Erzeugnisses bedingten Wertminderung bestimmt ist.

    Artikel 2

    (1) Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen dürfen nur für Fleisch von ausgewachsenen Rindern gewährt werden, die aus lokalen Gesundheitsbezirken, in denen die Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde und die nicht als frei von dieser Krankheit erklärt wurden, bzw. aus lokalen Gesundheitsbezirken stammen, die mit ersteren eine gemeinsame Grenze aufweisen. Fleisch von ausgewachsenen Rindern, die aus Gesundheitsbezirken, in denen die Maul- und Klauenseuche seit drei Monaten nicht mehr festgestellt wurde, bzw. aus lokalen Gesundheitsbezirken stammen, die mit diesen eine gemeinsame Grenze aufweisen, ist nicht mehr Gegenstand dieser Ankäufe.

    Die italienischen Behörden teilen der Kommission Änderungen der Abgrenzung des Befallsgebiets unverzueglich mit.

    (2) Das durch die in Artikel 1 vorgesehene Maßnahme begünstigte Fleisch wird mit einem besonderen Stempel gekennzeichnet, der dem in Artikel 3 Absatz 1 Punkt A Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Stempel entspricht.

    Das Fleisch wird getrennt und in leicht idenfizierbaren Partien gelagert.

    Artikel 3

    Das Fleisch, auf das die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen angewandt worden sind, wird von der italienischen Interventionsstelle zu Bedingungen verkauft, die eine Störung des Marktes ausschließen.

    Artikel 4

    Die Mitteilungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 für das in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Fleisch erfolgen getrennt.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Mai 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 259 vom 11. 9. 1986, S. 34.

    (4) ABl. Nr. L 364 vom 23. 12. 1986, S. 55.

    (5) ABl. Nr. L 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

    (6) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

    (7) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5.

    (8) ABl. Nr. L 80 vom 24. 3. 1987, S. 6.

    ANEXO - BILAG - ANHANG - PARARTIMA - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO -

    BIJLAGE - ANEXO

    1.2.3 // Psategora // A: // Psanales de xönes animales mapsios no psastrados de menos de 2 a6)XT'nð. // Ädª'näÖ // : // ®ºÄªdÖä'nkk Äi LTª ÖÖÖ-ÖÄðdääH LÄTHhä k LTHä d'n ä. // Ädª'näÖ // : // ®lLºÄlLdÖäkä l'nT LTªT ÞTTºÖlLT, TÖlLd ÖÄðdäÖädT ©ÖäT l'nT öTÖªä ĺð 2 ÄLäT. // ÄdLª'nä¢ÖÄ // : // ®i¢ÄªÖÄ TÄä¢lT ÞL hT'nhijÖðÞ¢TlT Äää¢TlT IJ¢llT Ö¢Ädl dlT 2 d¢lT. // Category // A: // Carcases of uncastrated young male animals of leß than two years of age. // Catégorie // A: // Carcasses de jeunes animaux mâles non castrés de moins de 2 ans. // Categoria // A: // Carcasse di giovani animali maschi non castrati di età inferiore a 2 anni. // Categorie // A: // Geslachte niet-gecastreerde jonge mannelijke dieren minder dan 2 jaar oud. // Categoria // A: // Carcaças de animais jovens machos, não castrados, de menos de dois anos.

    Precio de compra expresado en ECU por 100 kilogramos de productos

    Opköbspris i ECU pr. 100 kg af produkterne

    Ankaufspreis in ECU je 100 kg des Erzeugnisses

    Timí agorás se ECU aná 100 chgr proïónton

    Buying-in price in ECU per 100 kg of product

    Prix d'achat en Écus par 100 kilogrammes de produits

    Prezzi di acquisto in ECU per 100 kg di prodotti

    Aankoopprijs in Ecu per 100 kg produkt

    Preço de compra expresso em ECUs por 100 quilogramas de produtos

    1.2 // - Quarti posteriori, taglio diritto a 5 costole: // // Categoria A classe U2 // 380,02 // Categoria A classe U3 // 374,80 // Categoria A classe R2 // 364,36 // Categoria A classe R3 // 359,14 // Categoria A classe O2 // 343,48 // Categoria A classe O3 // 338,26 // - Quarti posteriori, taglio a 8 costole, detto pistola: // // Categoria A classe U2 // 395,85 // Categoria A classe U3 // 390,41 // Categoria A classe R2 // 379,54 // Categoria A classe R3 // 374,10 // Categoria A classe O2 // 357,79 // Categoria A classe O3 // 352,35

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