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Document 31984L0491R(01)

    Berichtigung der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984)

    Dz.U. L 296 z 14.11.1984, p. 11–11 (DE)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/491/corrigendum/1984-11-14/oj

    31984L0491R(01)

    Berichtigung der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984)

    Amtsblatt Nr. L 296 vom 14/11/1984 S. 0011 - 0011


    BERICHTIGUNG FÜR :

    84/491/EWG: Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan

    Berichtigung der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan

    (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 274 vom 17. Oktober 1984)

    Seite 12, Artikel 2 Buchstabe b) ist wie folgt zu lesen:

    »b) Lindan:

    ein Erzeugnis, das zu mindestens 99 % aus dem g-Isomer des 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexans besteht;";

    Seite 12, Artikel 2 Buchstaben h) und i) sind wie folgt zu lesen:

    »h) bestehender Betrieb:

    ein Industriebetrieb, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie produziert,

    i) neuer Betrieb:

    - ein Industriebetrieb, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie seine Produktion aufnimmt,

    - ein bestehender Industriebetrieb, dessen Kapazität zur Verwendung von HCH nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie erheblich erhöht wird.";

    Seite 14, Anhang I, Anmerkungen zur Tabelle, Buchstabe a), zweiter Absatz, die erste Zeile ist wie folgt zu lesen:

    »Für die in dieser Tabelle nicht genannten HCH-verwendenden Industriezweige, insbesondere die" . . .;

    Seite 14, Anhang I, Ziffer 2, die zweite Zeile ist wie folgt zu lesen:

    . . . »nicht überschritten werden. Auf keinen Fall dürfen als Hoechstkonzentration ausgedrückte Grenz" . . .;

    Seite 17, Anhang III, Ziffer 1, zweiter Gedankenstrich, Buchstabe i) ist wie folgt zu lesen:

    »i) in den oberirdischen Binnengewässern, ein Zehntel der in dem Qualitätsziel angegebenen Konzentration,";

    Seite 17, Anhang III, Ziffer 1, dritter und vierter Gedankenstrich:

    1.2 // anstatt: // » . . .mg/kg . . ." // muß es heissen: // ». . .mg/kg . . .".

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