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Dokument 31975R2482

Verordnung (EWG) Nr. 2482/75 des Rates vom 29. September 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1053/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

Dz.U. L 254 z 1.10.1975, S. 3–4 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Ten dokument został opublikowany w wydaniu(-iach) specjalnym(-ych) (EL, ES, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/10/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2482/oj

31975R2482

Verordnung (EWG) Nr. 2482/75 des Rates vom 29. September 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1053/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 254 vom 01/10/1975 S. 0003 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0140
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0005
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0005


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2482/75 DES RATES vom 29. September 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2745/72 (3), legt die Kriterien für die Festsetzung der Referenzpreise fest. Die Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (4), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2481/75 (5), sieht für Apfelsinen, Mandarinen und Klementinen eine jährliche Anpassung der Ausgleichszahlungen vor und erlaubt so, ein gerechteres Verhältnis zwischen dem Preis der Gemeinschaftserzeugnisse und dem Preis der Einfuhrerzeugnisse aufrechtzuerhalten. Unter diesen Umständen kann das Ziel des Referenzpreises dadurch erreicht werden, daß die Schwankungen der Referenzpreise gegebenenfalls auf einen Prozentsatz begrenzt werden, der höchstens der Differenz zwischen dem für die Schwankungen der Grund- und Ankaufspreise und dem für die Schwankungen der Ausgleichszahlungen festgesetzten Prozentsatz entspricht.

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bleiben die Transportkosten für Orangen, Satsumas, Klementinen, Tangerinen und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten wegen der besonderen Maßnahmen zur Sicherung des Absatzes der Gemeinschaftsproduktion einiger dieser Erzeugnisse bei der Berechnung des Referenzpreises unberücksichtigt. Für einen Teil des Wirtschaftsjahres 1975/1976 wurden für die Zitronen ähnliche Maßnahmen ergriffen. Bei der Berechnung des Referenzpreises für dieses Erzeugnis sollten die Transportkosten für diesen Zeitraum deshalb nicht berücksichtigt werden.

Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 setzt die Bedingungen fest, unter denen eine Ausgleichsabgabe erhoben werden kann, um Störungen des Gemeinschaftsmarktes durch Angebote aus Drittländern zu anormalen Preisen zu vermeiden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß der ständige Wechsel zwischen unter bzw. über dem Referenzpreis liegenden Einfuhrpreisen Störungen verursacht, die durch Anwendung des Artikels 25 nicht behoben werden können ; deshalb müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Referenzpreise werden festgesetzt: - auf der Basis des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, das ausser bei Orangen, Mandarinen, Satsumas, Klementinen, Tangerinen und anderen ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie für die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 31. Mai 1976 bei Zitronen um den in Absatz 4 genannten Betrag erhöht wird;

- unter Berücksichtigung der Durchschnittsentwicklung der Grund- und Ankaufspreise.

Ab dem Wirtschaftsjahr 1975/1976 werden die Referenzpreise für Orangen, Mandarinen, Satsumas, Klementinen, Tangerinen und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten in Höhe des Referenzpreises für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzt, wobei sie in einem Ausmasse angepasst werden können, das höchstens dem Unterschied zwischen den Prozentsätzen entspricht, um die die Grund- und Ankaufspreise bzw. die in der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 vorgesehenen Ausgleichszahlungen im Verhältnis zum vorhergehenden Wirtschaftsjahr geändert werden." (1)Stellungnahme vom 26. September 1975 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 147. (4)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 1. (5)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Artikel 2

In die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 25a (1) Wird bei einem bestimmten Erzeugnis und einem bestimmten Herkunftsland festgestellt, daß die Einfuhrpreise während eines Zeitraums von fünf bis sieben aufeinanderfolgenden Markttagen abwechselnd über und unter dem Referenzpreis liegen, wobei die über oder unter dem Referenzpreis liegenden Einfuhrpreise auch an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen verzeichnet worden sein können, ohne daß diese Lage zur Anwendung von Artikel 25 geführt hat, so wird ausser in Ausnahmefällen abweichend von diesem Artikel unter den nachstehenden Bedingungen eine Ausgleichsabgabe für das betreffende Herkunftsland erhoben.

Diese Abgabe wird erhoben, wenn: - drei Einfuhrpreise unter dem Referenzpreis lagen

- und einer dieser Einfuhrpreise wenigstens 0,5 Rechnungseinheiten unter dem Referenzpreis liegt.

Die Abgabe ist gleich dem Unterschied zwischen dem Referenzpreis und dem letzten, um wenigstens 0,5 Rechnungseinheiten unter dem Referenzpreis liegenden Einfuhrpreis.

(2) Artikel 25 Absatz 2 gilt nicht für Abgaben, die in Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhoben werden. (3) Die in Anwendung von Absatz 1 eingeführte Ausgleichsabgabe, die für alle Mitgliedstaaten gleich hoch ist, wird zusätzlich zu den geltenden Zöllen erhoben."

Artikel 3

Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26 (1) Die in Anwendung von Artikel 25 erhobene Ausgleichsabgabe wird nicht geändert, solange

- die Verlängerung der Berechnungsfaktoren nach der tatsächlichen Anwendung dieser Abgabe nicht an drei aufeinanderfolgenden Markttagen zu einer Veränderung ihres Betrags von mehr als einer Rechnungseinheit führt,

- eine Änderung der Gruppierung der Herkunftsländer nicht nötig ist.

Die Aufhebung der Ausgleichsabgabe für Erzeugnisse aus einem bestimmten Herkunftsland wird beschlossen, sobald der Einfuhrpreis an zwei aufeinanderfolgenden Markttagen mindestens so hoch liegt wie der Referenzpreis. Sie wird ebenfalls beschlossen, wenn es für die betreffenden Erzeugnisse aus diesem Herkunftsland an sechs aufeinanderfolgenden Werktagen keine Notierungen gegeben hat - ausgenommen im Fall der Anwendung von Artikel 24 Absatz 4 - oder wenn die Anwendung des Unterabsatzes 1 erster Gedankenstrich zu einer Festsetzung dieser Abgabe auf Null führen würde.

(2) Die in Anwendung von Artikel 25a eingeführte Abgabe wird sechs Tage lang erhoben.

Diese Abgabe kann vor Ablauf dieser Frist nur aufgehoben werden, wenn

- die Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 sowie gegebenenfalls von Artikel 24 Absatz 4 zur Festsetzung einer neuen, höheren Ausgleichsabgabe führt, oder

- die Einfuhrpreise nach der tatsächlichen Anwendung der Abgabe an drei aufeinanderfolgenden Markttagen wenigstens ebenso hoch sind wie der Referenzpreis."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA

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