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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61996CJ0270

    Streszczenie wyroku

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Erzeugnis ohne bestimmte therapeutische oder prophylaktische Wirkung - Einreihung als "Arzneiware" in Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur - Ausschluß - Erzeugnis, das die Eigenschaft eines "Arzneimittels" im Sinne der Richtlinie 65/65 hat - Keine entscheidende Bedeutung für die Tarifierung

    (Verordnung Nr. 1010/86 des Rates; Richtlinie 65/65 des Rates)

    Leitsätze

    Ein Erzeugnis, das als Kautabletten, Brausetabletten und Trinkampullen mit der gleichen Wirkstoffzusammensetzung angeboten wird, wobei eine Trinkampulle mit 5 ml als einzigen Wirkstoff 1 g Argininaspartat sowie Arzneiträger und Natrium enthält, und ein Erzeugnis, das als lösliches Pulver in Beuteln und als Trinkampullen angeboten wird, als Wirkstoff 3 g Argininglutamat enthält, die gleichen therapeutischen Wirkungen wie Argininaspartat und im wesentlichen die gleiche Zusammensetzung hat und dessen Anwendungsgebiete identisch sind, können nicht in Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden und fallen daher nicht unter die Verordnung Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, wenn weder dargetan ist, daß die Erzeugnisse genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, noch daß sie bei der Verhütung oder Behandlung einer spezifischen Krankheit oder eines spezifischen Leidens angewandt werden können.

    Ein Erzeugnis, das in Trinkampullen von 5 ml oder 10 ml vertrieben wird, wobei eine Ampulle von 5 ml 15 ìg Vitamin B 12 und eine Ampulle von 10 ml das Doppelte sowie Aminosäuren und Konservierungsstoffe enthalten, und ein Erzeugnis, das in Form von Trinkampullen von 5 ml oder 10 ml für Erwachsene angeboten wird, die 500 ìg Vitamin B 12 pro Ampulle von 10 ml und 250 ìg Vitamin B 12 pro Ampulle von 5 ml sowie Aminosäuren und Konservierungsstoffe enthalten, können aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht in die Position 3004 eingereiht werden und fallen daher nicht unter die Verordnung Nr. 1010/86.

    Weder der Umstand, daß für diese Erzeugnisse gemäß der Richtlinie 65/65 über Arzneispezialitäten von den zuständigen nationalen Behörden Genehmigungen für das Inverkehrbringen als "Arzneimittel" erteilt wurden, noch der Umstand, daß sie nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als "Arzneimittel" betrachtet werden, noch die Bezeichnung dieser Erzeugnisse haben entscheidende Bedeutung für ihre Tarifierung.

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