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Dokument 31998R2820

    Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001

    Dz.U. L 357 z 30.12.1998, S. 1–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2820/oj

    31998R2820

    Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001

    Amtsblatt Nr. L 357 vom 30/12/1998 S. 0001 - 0112


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2820/98 DES RATES vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß ihrem Angebot im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung (UNCTAD) gewährt die Gemeinschaft seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren aus Entwicklungsländern. Der erste Zehnjahreszeitraum der Anwendung dieses Präferenzsystems endete am 31. Dezember 1980 und der zweite am 31. Dezember 1990. Die Gemeinschaft hat jedoch ihr Schema bis zum 31. Dezember 1994 fortgeschrieben und an diesem Tag ihr Angebot wiederum um zehn Jahre verlängert (1995-2004).

    (2) Der Anteil, den das System bisher an der Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der Länder hatte, die die Präferenzen gewähren, wird allgemein anerkannt und rechtfertigt seine weitere Anwendung für die Dauer eines bestimmten Zeitraums in Ergänzung anderer vorrangiger Aktionsmittel, insbesondere der multilateralen Liberalisierung des Handels.

    (3) In ihrer Mitteilung vom 1. Juni 1994 schlug die Kommission dem Rat die Leitlinien für den neuen Zehnjahreszeitraum der Anwendung ihres allgemeinen Präferenzschemas für die Jahre 1995 bis 2004 vor;

    (4) Diese für zehn Jahre geltenden Leitlinien wurden 1995 durch die Annahme des ersten Zehnjahresschemas bestätigt, das dann mit der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995-1998 (2) und der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (3) eröffnet wurde.

    (5) Der Vertrag über die Europäische Union hat der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik im Rahmen der Außenpolitik der Europäischen Union neue Impulse verliehen und die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und ihre harmonische schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft zu einem vorrangigen Ziel erhoben.

    (6) Zu diesem Zweck muß das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft verstärkt als entwicklungspolitisches Instrument und vorrangig zugunsten der besonders bedürftigen d. h. der ärmsten Länder eingesetzt werden. Das Schema soll außerdem die Instrumente der Welthandelsorganisation (WTO) ergänzen und die Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und in das multilaterale Handelssystem erleichtern. Die Präferenzen werden also nur vorübergehend und nach Maßgabe des Bedarfs gewährt und schrittweise entzogen, wenn dieser Bedarf nicht mehr besteht.

    (7) Die globale Neutralität der Liberalisierung hinsichtlich der Auswirkungen der Präferenzsspanne auf das Volumen des potentiellen Präferenzhandels, bezogen auf die früheren Schemata und unbeschadet der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen, muß auch weiter Ziel des Allgemeinen Präferenzschemas der Gemeinschaft sein.

    (8) Ferner muß das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft der Empfindlichkeit bestimmter Sektoren oder Waren für die Industrie und die Landwirtschaft der Gemeinschaft Rechnung tragen. Der Schutz der empfindlichen Sektoren gegen übermäßige Einfuhren muß weiterhin durch einen Doppelmechanismus gewährleistet werden, das heißt durch die Modulation der Präferenzspannen, im Notfall gekoppelt mit einer Schutzklausel.

    (9) Zur Verbesserung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt und der effektiven Ausnutzung der Präferenzen seitens der mäßig oder weniger fortgeschrittenen Entwicklungsländer ist an dem Graduierungsmechanismus festzuhalten.

    (10) Der Mechanismus der Graduierung nach Ländern und Sektoren basiert auf einer Kombination des Kriteriums Entwicklungsstand einerseits - quantifiziert durch einen Entwicklungsindex, der das Pro-Kopf-Einkommen und das Volumen der Fertigwarenausfuhren des betreffenden Landes in Relation zu denjenigen der Gemeinschaft setzt - mit dem Kriterium relative Spezialisierung andererseits - quantifiziert durch einen Spezialisierungsindex, der auf dem Verhältnis des Anteils eines begünstigten Landes an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft zu seinem Anteil an den Einfuhren der Gemeinschaft in einem bestimmten Sektor basiert. Durch Kombinierung dieser beiden Kriterien lassen sich die Bruttoauswirkungen des Spezialisierungsindex in bezug auf die auszuschließenden Sektoren dem Entwicklungsstand entsprechend modulieren.

    (11) Durch Veränderungen in den Bedingungen des weltweiten Waren- und Kapitalverkehrs kann sich die Gemeinschaft gegebenenfalls veranlaßt sehen, die Ergebnisse der Anwendung des Graduierungsmechanismus vor Ende 1999 zu überprüfen.

    (12) Der Mechanismus der Graduierung nach Ländern und Sektoren gilt auch für die begünstigten Länder, der APS-Ausfuhren in dem statistischen Bezugsjahr des vorhergehenden Schemas in einem bestimmten Sektor ein Viertel der APS-Ausfuhren aller begünstigten Länder im selben Sektor überschritten haben, und zwar unabhängig von ihrem Entwicklungsstand.

    (13) Die Länder, deren ASP-Ausfuhren in die Gemeinschaft in dem statistischen Bezugsjahr des vorhergehenden Schemas in einem bestimmten Sektor 2 % der Ausfuhren aller begünstigten Länder im selben Sektor nicht überschritten haben, sind nach wie vor von dem Graduierungsmechanismus ausgenommen.

    (14) Die Länder und Gebiete, deren Pro-Kopf-Einkommen über dem eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft liegt und deren Entwicklungsindex über -1 liegt, sind nach wie vor von dem Schema auszuschließen.

    (15) Die Mitgliedstaaten der WTO haben sich auf der Ministertagung vom Dezember 1996 in Singapur auf einen Aktionsplan zur Verbesserung des Zugangs der Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern zu ihren Märkten festgelegt.

    (16) Gestützt auf eine Mitteilung der Kommission vom 16. April 1997 und auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 2. Juni 1997 werden den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragspartner des Abkommens von Lomé sind, mit der Verordnung (EG) Nr. 602/98 (4) gleiche Vorteile zugestanden wie den Ländern, die dem Abkommen angehören.

    (17) Den Ländern, die wirksame Programme zur Bekämpfung der Drogenerzeugung und des Drogenhandels eingeleitet haben, muß weiterhin die günstigere Regelung gewährt werden, die ihnen in dem vorhergehenden Schema eingeräumt worden ist. Für diese Länder gilt weiterhin Zollfreiheit für gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse, sofern sie ihre Anstrengungen zur Drogenbekämpfung fortsetzen. Im gewerblichen Sektor ist diese Regelung auf die Länder des Zentralamerikanischen Gemeinsamen Markts und Panama auszudehnen.

    (18) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1154/98 (5) wurden die Sonderregelungen zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte und der Umwelt gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 eingeführt.

    (19) Diese Sonderregelungen müssen den durch die allgemeine Präferenzregelung begünstigten Ländern gewährt werden können, und zwar auch in den Sektoren, in denen sie gegebenenfalls dem Graduierungsmechanismus unterliegen. Dies gilt jedoch nicht für die Sektoren, die dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 vorgesehenen Mechanismus unterliegen und aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit vom Entwicklungsstand des betreffenden Landes ausgeschlossen sind.

    (20) Die Regelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte darf nur Ländern eingeräumt werden, die dies schriftlich beantragen und die nachweisen können, daß sie Rechtsvorschriften erlassen haben und anwenden, in die die Normen der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 über die Koalitionsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen und des IAO-Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung übernommen wurden.

    (21) Die Sonderregelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte sind den Ländern und in bestimmten Fällen den Produktionssektoren vorbehalten, in denen effektiv Maßnahmen zur Anwendung dieser IAO-Übereinkommen getroffen wurden. Folglich ist die Möglichkeit einer auf bestimmte Sektoren begrenzten Anwendung der Sonderregelung vorzusehen.

    (22) Die Regelung zur Förderung des Umweltschutzes darf nur Ländern eingeräumt werden, die dies schriftlich beantragen und die nachweisen können, daß sie Rechtsvorschriften erlassen haben und anwenden, in die die Normen der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) übernommen wurden.

    (23) Die Anträge auf Einräumung der Sonderregelungen zur Förderung des Schutzes sozialer Rechte und der Umwelt müssen veröffentlicht werden, damit die interessierten Personen ihren Standpunkt dazu darlegen können. Die Entscheidung über die Einräumung der Sonderregelungen wird nach eingehender Prüfung der Anträge durch die Kommission und nach Zustimmung des Ausschusses für allgemeine Zollpräferenzen getroffen.

    (24) Das Funktionieren der Regelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte wird dadurch gewährleistet, daß die Behörden der begünstigten Länder die Konformität der Waren und Erzeugnisse mit den vorgenannten Normen bescheinigen und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit den für die Ursprungskontrolle geltenden Verfahren entsprechen.

    (25) Für die Bescheinigung und die Verfahren der administrativen Zusammenarbeit empfiehlt sich die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6). Zum Schutz der berechtigten Interessen der Importeure, die die als Anreiz konzipierten Sonderregelungen anwenden, sind jedoch besondere Verfahren vorzusehen.

    (26) Zur Optimierung des mit dieser Regelung bezweckten Anreizes erscheint die Anwendung einer attraktiven zusätzlichen Präferenzsspanne geboten. Zu diesem Zweck sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 1154/98 vorgesehenen Spannen fortgeschrieben werden.

    (27) Die internationalen Kriterien für den Schutz der Tropenwälder können bisher nicht zur Überwachung der Bewirtschaftung der Wälder herangezogen werden. Für die Anwendung einer Regelung zur Förderung des Umweltschutzes empfiehlt sich daher fürs erste ein System umfassender vorheriger Länderkontrollen, unbeschadet späterer nachträglicher Kontrollen, sobald es die Umstände zulassen. Die im Rahmen einer solchen Regelung zu gewährenden Präferenzspannen können den für den sozialen Bereich festgesetzten entsprechen.

    (28) Angesichts der äußerst hohen Empfindlichkeit der in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Waren sollte jedoch die zusätzliche Zollermäßigung, die sich aus der Anwendung der Sonderregelungen auf diese Waren ergibt, auf 40 % begrenzt werden.

    (29) Unter bestimmten Umständen kann es gerechtfertigt sein, begünstigten Staaten die Inanspruchnahme der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen ganz oder teilweise vorübergehend zu entziehen. Dies gilt im Fall der Nichteinhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen.

    (30) Unter bestimmten Umständen kann es gerechtfertigt sein, den begünstigten Ländern die Vergünstigungen des Schemas ganz oder teilweise zu entziehen. Dies gilt im Fall jeder Form von Sklaverei, der Ausfuhr von Erzeugnissen, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt werden, unzureichender Kontrolle in bezug auf die Ausfuhr oder den Transit von Drogen sowie in bezug auf Geldwäsche, einer Diskriminierung der Gemeinschaft in den Rechtsvorschriften der begünstigten Länder oder der Nichtanwendung der Verfahren administrativer Zusammenarbeit, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Schemas ermöglicht. Dies gilt ebenso im Fall der Nichterfuellung der im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangenen Verpflichtungen zur Erreichung der Ziele, die für den Marktzugang vereinbart wurden, oder der Nichtbeachtung bestimmter internationaler Übereinkommen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

    (31) Der vorübergehenden Rücknahme muß ein Verfahren vorausgehen, bei dem alle Beteiligten ihren Standpunkt geltend machen können.

    (32) Erleiden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch erwiesene betrügerische Praktiken, schwerwiegende und wiederholte Unregelmäßigkeiten oder einen deutlichen Mangel an administrativer Zusammenarbeit seitens eines Drittlands Schaden, so muß gegen dieses Drittland rasch vorgegangen werden können. Der Kommission muß daher die Möglichkeit eingeräumt werden, gestützt auf ausreichendes Beweismaterial und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten und der Beteiligten über in diesem Zusammenhang bestehende begründete Zweifel, bestimmte Präferenzen vorläufig auszusetzen.

    (33) Die Entscheidung über vorübergehende Rücknahmen der oben beschriebenen Art im Anschluß an ein solches Verfahren ist unter Berücksichtigung des Gesamtrahmens der Beziehungen zu dem betreffenden begünstigten Land zu treffen. Folglich ist es den Gemeinschaftsinteressen in gewissen Fällen eher dienlich, wenn die Prüfung dieses Gesamtrahmens, in die neben Handelsaspekten auch andere Aspekte einfließen können, im Rat erfolgt. Daher ist es zweckmäßig, daß dieser sich die Entscheidungsbefugnis darüber vorbehält, ob ein Land vom dem Schema insgesamt oder teilweise ausgeschlossen wird.

    (34) Die vorübergehende vollständige Rücknahme der Zollpräferenzen für gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Union Myanmar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/97 (7) sollte wegen der dort praktizierten Zwangsarbeit aufrechterhalten werden.

    (35) Es wäre unlogisch, die Vergünstigungen des Schemas für Waren zu gewähren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen sind, da bei solchen Maßnahmen die Auswirkungen der Präferenzregelung nicht berücksichtigt würden.

    (36) Bei der Berechnung der nach dieser Verordnung geltenden Präferenzzollsätze ist in der Regel der vertragsmäßige Zollsatz für die betreffenden Waren im Gemeinsamen Zolltarif zugrunde zu legen. Besteht für die betreffenden Waren kein vertragsmäßiger Zollsatz oder ist dieser höher als der autonome Zollsatz, so ist bei der Berechnung von letzterem auszugehen. Es ist nicht erforderlich, in den Geltungsbereich dieser Verordnung Waren aufzunehmen, für die der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs Null beträgt. Die Berechnung darf in keinem Fall auf Zölle gestützt werden, die im Rahmen herkömmlicher oder autonomer Zollkontingente angewandt werden.

    (37) Die gleichen Berechnungsmethoden sind auf die Wertzollsätze sowie auf die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Hoechst- und Mindestzollsätze anzuwenden. Diese Zollsenkung berührt im Prinzip nicht die Erhebung von spezifischen Zöllen, die zu den Wertzollsätzen hinzukommen.

    (38) Bis zu dem Tag, an dem sie normalerweise außer Kraft treten, das heißt bis zum 30. Juni 1999, gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Bestimmungen des bestehenden Schemas, wie sie sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 ergeben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das gemeinschaftliche Schema allgemeiner Zollpräferenzen, bestehend aus einer allgemeinen Regelung und als Anreiz konzipierten Sonderregelungen, wird für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001 zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Modalitäten verlängert.

    (2) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgeführten Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Für die in Anhang VII aufgeführten Waren gilt sie nur zu den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen.

    (3) Die Inanspruchnahme der Regelung nach Absatz 1 ist den in Anhang III aufgeführten Ländern und Gebieten vorbehalten.

    (4) Länder und Gebiete, die nachstehende Kriterien erfuellen, werden von der Liste der begünstigten Länder und Gebiete in Anhang III gestrichen:

    - ein Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung von über 8 210 USD im Jahr 1995 nach den neuesten Angaben der Weltbank,

    - ein Entwicklungsindex von mehr als -1, berechnet nach der Methode und den Vorgaben in Teil 2 des Anhangs II.

    Diese Kriterien sind kumulativ anzuwenden.

    (5) Die Gewährung einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen hängt von der Einhaltung der Definition des Warenursprungs ab, die nach dem Verfahren des Artikels 249 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 festgelegt wird.

    (6) Unberührt von der Streichung eines Landes oder Gebietes von der Liste des APS-begünstigten Länder und Gebiete aufgrund von Absatz 5 bleibt die eventuelle Berücksichtigung von Ursprungswaren dieses Landes im Rahmen der für die Regionalzusammenschlüsse gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geltenden regionalen Kumulierung, sofern das Land dem betreffenden Regionalzusammenschluß seit dem Inkrafttreten des auf die betreffende Ware anwendbaren Mehrjahresschemas im Jahr 1995 angehört und nicht als Ursprungsland des Endprodukts im Sinne des Artikels 72a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt.

    TITEL I ALLGEMEINE REGELUNG

    Abschnitt 1 Modulierungsmechanismus

    Artikel 2

    (1) Unbeschadet des Titels II beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 1 85 % des für die betreffende Ware geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs.

    (2) Unbeschadet des Titels II beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 2 70 % des für die betreffende Ware geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs.

    (3) Unbeschadet des Titels II beträgt der Präferenzzoll für die Waren in Anhang I Teil 3 35 % des für die betreffende Ware geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs.

    (4) Für die Waren in Anhang I Teil 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt.

    Abschnitt 2 Graduierungsmechanismus

    Artikel 3

    (1) Die Aufhebung der Vergünstigungen nach Artikel 2 aufgrund des mit dem vorhergehenden Schema eingeführten Graduierungsmechanismus gilt weiterhin für die Länder und Sektoren, die in Anhang II Teil 1 aufgeführt sind und die Kriterien in Anhang II Teil 2 erfuellen.

    (2) EGKS-Waren bleiben im Fall der Länder, für die im vorhergehenden Schema keine Präferenzregelung vorgesehen war, von der Präferenzregelung ausgeschlossen.

    Artikel 4

    (1) Die Aufhebung der Vergünstigungen nach Artikel 2 aufgrund des Graduierungsmechanismus gilt außerdem für in Anhang II Teil 1 aufgeführte Länder, deren APS-Ausfuhren in dem statistischen Bezugsjahr des vorhergehenden Schemas in einem bestimmten Sektor 25 % der Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft aller begünstigten Länder im selben Sektor überstiegen haben.

    (2) Die Länder, deren APS-Ausfuhren in dem statistischen Bezugsjahr des vorhergehenden Schemas in einem bestimmten Sektor 2 % der Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft aller begünstigten Länder im selben Sektor nicht überschritten haben, sind von dem Graduierungsmechanismus ausgeschlossen.

    Artikel 5

    Die Kommission erstattet dem Ausschuß nach Artikel 31 vor dem 31. Dezember 1999 Bericht über die Anwendung der Artikel 3 und 4 und macht dem Rat spätestens am 31. Dezember 2000 entsprechende Vorschläge.

    Abschnitt 3 Sonderregelung zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder

    Artikel 6

    Im Fall der in Anhang IV aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die unter Anhang I fallenden Waren vollständig ausgesetzt und für die unter Anhang VII fallenden Waren nach dem Modulierungsmechanismus gemäß Artikel 2 gesenkt.

    Abschnitt 4 Sonderregelung zur Unterstützung der Drogenbekämpfung

    Artikel 7

    Für die in Anhang V aufgeführten Länder werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für gewerbliche Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93 gemäß Anhang I und für die in Anhang VII Teil 4 aufgeführten Waren mit Ausnahme der mit einem Sternchen gekennzeichneten Waren unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 vollständig ausgesetzt.

    TITEL II ALS ANREIZ KONZIPIERTE SONDERREGELUNGEN

    Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 8

    Die mit dem vorhergehenden Schema eingeführten Sonderregelungen zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte und der Umwelt werden zu den in diesem Titel festgelegten Bedingungen und Modalitäten verlängert.

    Artikel 9

    Die die Sonderregelung zur Förderung des Umweltschutzes betreffenden Bestimmungen dieses Titels gelten nur für die in Anhang VIII aufgeführten Waren aus tropischen Wäldern.

    Artikel 10

    (1) Der Präferenzzoll für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs, die die Voraussetzungen dieses Titels erfuellen, wird um einen Betrag herabgesetzt, der folgenden Prozentsätzen entspricht:

    - 10 % des für die Waren in Teil 1 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs;

    - 20 % des für die Waren in Teil 2 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs;

    - 35 % des für die Waren in Teil 3 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs.

    (2) Der Präferenzzoll für die in Anhang I aufgeführten gewerblichen Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme von Kapitel 93, die die Voraussetzungen dieses Titels erfuellen, wird um einen Betrag herabgesetzt, der folgenden Prozentsätzen entspricht:

    - 15 % des für die Waren in Teil 1 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs;

    - 25 % des für die Waren in Teil 2 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs;

    - 35 % des für die Waren in Teil 3 geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs.

    (3) a) Der Zoll für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs, die die Voraussetzungen dieses Titels erfuellen, wird um einen Betrag herabgesetzt, der 15 % des für das betreffende Erzeugnis geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht.

    b) Der Zoll für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten gewerblichen Waren der Kapitel 25 bis 97 mit Ausnahme des Kapitels 93, die die Voraussetzungen dieses Titels erfuellen, wird um einen Betrag herabgesetzt, der 25 % des für die betreffende Ware geltenden Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht.

    (4) Die in den vorhergehenden Absätzen genannte Zollermäßigung gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Länder und Sektoren.

    (5) Die Gewährung der als Anreize konzipierten Sonderregelungen darf sich für die in Anhang VII aufgeführten Waren nicht günstiger auswirken als die Behandlung nach Artikel 7.

    Abschnitt 2 Verfahren für die Gewährung der Sonderregelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte

    Artikel 11

    (1) Unbeschadet der nachstehenden Artikel gelten die Ermäßigungen nach Artikel 10 für Waren mit Ursprung in den in Anhang III aufgeführten begünstigten Ländern, sofern die Behörden dieser Länder die Anwendung der Sonderregelung bei der Kommission schriftlich beantragt und dabei folgende Angaben gemacht haben:

    - die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Normen der IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 über Koalitionsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen sowie des IAO-Übereinkommens Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung enthalten; der vollständige Wortlaut dieser Rechtsvorschriften ist zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaft als Anhang beizufügen;

    - die Maßnahmen, die zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften und ihrer wirksamen Überwachung getroffen wurden, sowie die etwaigen sektoralen Beschränkungen bei ihrer Durchsetzung, die festgestellten Verstöße und ihre Aufschlüsselung nach Produktionssektoren;

    - die von der Regelung des betreffenden Landes eingegangene Verpflichtung zur umfassenden Überwachung und Anwendung der Sonderregelung und der damit verbundenen Verfahren der administrativen Zusammenarbeit.

    (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung dahin gehend, daß ein begünstigtes Land einen solchen Antrag gestellt hat und daß interessierte natürliche und juristische Personen der Kommission alle zweckdienlichen Informationen hinsichtlich des Antrags übermitteln können; sie setzt eine Frist, innerhalb deren interessierte Personen ihren Standpunkt darlegen können.

    Artikel 12

    (1) Die Kommission prüft die Anträge der begünstigten Länder und behält sich vor, diesen je nach Inhalt der Anträge von ihr als nützlich erachtete zusätzliche Fragen zu stellen.

    (2) Die Kommission holt alle zweckdienlichen Informationen ein und wendet sich gegebenenfalls zu deren Überprüfung an die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Personen oder an jede andere natürliche oder juristische Person.

    (3) Die Kommission kann in den antragstellenden begünstigten Ländern und in Zusammenarbeit mit ihnen Kontrollen durchführen, um diese Informationen insgesamt oder in Teilen zu überprüfen. Sie fordert die Behörden des betreffenden Landes zur Mitarbeit bei diesen Nachforschungen auf. Die Kommission kann bei der Erfuellung dieser Aufgabe von den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

    (4) Die Kommission schließt die Prüfung der Anträge spätestens ein Jahr nach deren Eingang ab. Sie kann diese Frist erforderlichenfalls verlängern und unterrichtet den Ausschuß nach Artikel 31 über diese Verlängerung.

    (5) Die Kommission unterbreitet die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Ausschuß nach Artikel 31.

    Artikel 13

    (1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 32 und unter dem Vorbehalt, daß die in den nachstehenden Artikeln dieses Titels festgelegten Modalitäten für die Überwachung und die administrative Zusammenarbeit eingehalten werden, für die Waren mit Ursprung in dem antragstellenden Land die Sonderregelung zu gewähren oder, wenn die Rechts-, Durchführungs- und Überwachungsvorschriften des antragstellenden Landes nach ihrem Dafürhalten nicht die Gewähr für eine effektive Anwendung der IAO-Übereinkommen Nr. 87, Nr. 98 und Nr. 138 bieten, sie nicht zu gewähren.

    (2) Kann die Sonderregelung nach dem in Absatz 1 dargelegten Verfahren nicht gewährt werden, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 beschließen, sie für bestimmte Sektoren zu gewähren, wenn sie nach der Prüfung gemäß Artikel 13 zu der Auffassung gelangt ist, daß die IAO-Übereinkommen Nr. 87, Nr. 98 und Nr. 138 nur in diesen Sektoren effektiv angewendet werden.

    (3) Die antragstellenden Länder werden von der Kommission über die gemäß den Absätzen 1 und 2 gefaßten Beschlüsse sowie über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unterrichtet.

    (4) Beschließt die Kommission, einem Land die Sonderregelung nicht zu gewähren oder bestimmte Sektoren auszuschließen, so erläutert sie dem betreffenden Land auf dessen Ersuchen die Gründe für diesen Beschluß. Ein solcher Dialog erfolgt in enger Abstimmung mit dem Ausschuß nach Artikel 31.

    Abschnitt 3 Kontrollverfahren und Methoden der administrativen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Sonderregelung zur Förderung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte

    Artikel 14

    (1) Für die in Artikel 10 genannten Waren mit Ursprung in den Ländern, die über einen Beschluß zur Gewährung der Sonderregelungen unterrichtet worden sind, kann ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die Sonderregelung gemäß Artikel 10 angewandt werden, sofern eine Bescheinigung der bei der Prüfung des Antrags ordnungsgemäß ermittelten zuständigen Behörden des begünstigen Landes darüber vorgelegt wird, daß bei der Herstellung der betreffenden Waren wie auch bei der Herstellung ihrer Bestandteile in diesem Land oder in einem Land, das Anspruch auf die regionale Kumulierung im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hat, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich eingehalten wurden und somit die Sonderregelung für sie in Anspruch genommen werden kann.

    (2) Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung trägt je nach Fall den Vermerk:

    "IAO-Übereinkommen Nr. 87, Nr. 98 und Nr. 138 - Titel II der Verordnung (EG) Nr. 2820/98".

    und ist in Feld Nr. 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder zusammen mit der in Artikel 90 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Ursprungserklärung auf der Rechnung einzutragen. Diese Bescheinigung wird gemäß Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von der in Absatz 1 genannten Behörde des begünstigten Landes durch Stempelabdruck bestätigt.

    (3) Im Fall der in Artikel 3 genannten Waren berechtigt das Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung lediglich zur Anwendung der Sonderregelung, nicht aber zu sonstigen Präferenzbehandlungen.

    Artikel 15

    (1) Die Bestimmungen des Artikels 81 Absätze 3 bis 6, des Artikels 84 und der Artikel 93 bis 95 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten mutatis mutandis für die Bescheinigungen nach Artikel 14.

    (2) Die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 14 kann anderen Behörden übertragen werden als denen, die die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen.

    (3) Im Hinblick auf Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Ausschuß nach Artikel 31 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Sonderpräferenzen bewilligt wird, eine nicht erschöpfende Liste auf, in der Fälle aufgeführt sind, in denen bezüglich der Gewährung der Sonderregelung begründete Zweifel bestehen können. Diese Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (4) a) Die Zollbehörden der Gemeinschaft unterrichten die Kommission, die unverzüglich eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, in der mitgeteilt wird,

    - das begründete Zweifel an dem Anspruch auf die als Anreiz konzipierte Sonderregelungen bestehen, und außerdem die betroffenen Waren, Hersteller und Exporteure angegeben werden, wenn das zweite Schreiben gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) 2A 2454/93 versandt wird und sich dieses auf die Vergünstigungen bezieht, die aufgrund der vorliegenden Verordnung gewährt werden, oder

    - daß für eine bestimmte Ware bestimmter Hersteller und Exporteure kein Anspruch auf die als Anreiz konzipierte Sonderregelung besteht, wenn dies nach dem Verfahren des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2453/93 festgestellt werden konnte.

    b) Eine Zollschuld gilt bis zu dem Betrag, der den gemäß diesem Titel gewährten Vergünstigungen entspricht, als nicht entstanden, sofern sie nicht nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Buchstabe a) entstanden ist und nicht Waren, Hersteller und Exporteure betrifft, die in der Bekanntmachung ausdrücklich genannt sind, und sofern nicht die Bedingungen erfuellt sind, die die Anwendung von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 rechtfertigen.

    Abschnitt 4 Verfahren für die Genehmigung der Sonderregelung zur Förderung des Umweltschutzes

    Artikel 16

    (1) Unbeschadet der nachstehenden Artikel gelten die Ermäßigungen nach Artikel 10 für Waren mit Ursprung in den in Anhang III aufgeführten Ländern, sofern die Behörden dieser Länder die Anwendung der Sonderregelung bei der Kommission schriftlich beantragt und dabei folgende Angaben gemacht haben:

    - die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die ITTO-Normen enthalten; der vollständige Wortlaut dieser Rechtsvorschriften ist zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Amtssprache der Gemeinschaften als Anhang beizufügen;

    - die Maßnahmen, die zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften getroffen wurden;

    - die Verpflichtung zur Beibehaltung dieser Rechtsvorschriften und der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.

    (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung dahin gehend, daß ein begünstigtes Land einen solchen Antrag gestellt hat und daß interessierte natürliche und juristische Personen der Kommission alle zweckdienlichen Informationen hinsichtlich des Antrags übermitteln können; sie setzt eine Frist, innerhalb deren interessierte Personen ihren Standpunkt darlegen können.

    Artikel 17

    (1) Die Kommission prüft die Anträge der begünstigten Länder und behält sich vor, diesen je nach Inhalt der Anträge von ihr als nützlich erachtete zusätzliche Fragen zu stellen.

    (2) Die Kommission holt alle zweckdienlichen Informationen ein und wendet sich gegebenenfalls zu deren Überprüfung an die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Personen oder an jede andere natürliche oder juristische Person.

    (3) Die Kommission kann in den antragstellenden begünstigten Ländern und in Zusammenarbeit mit ihnen Kontrollen durchführen, um diese Informationen insgesamt oder in Teilen zu überprüfen. Sie fordert die Behörden des betreffenden Landes zur Mitarbeit bei diesen Nachforschungen auf. Die Kommission kann bei der Erfuellung dieser Aufgabe von den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

    (4) Die Kommission schließt die Prüfung der Anträge spätestens ein Jahr nach deren Eingang ab. Sie kann diese Frist erforderlichenfalls verlängern und unterrichtet den Ausschuß nach Artikel 31 über diese Verlängerung.

    (5) Die Kommission unterbreitet die Ergebnisse ihrer Prüfung dem Ausschuß nach Artikel 31.

    Artikel 18

    (1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 32

    - die Sonderregelung für Waren mit Ursprung in dem antragstellenden Land zu gewähren oder

    - dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht zur gewähren, wenn dessen Rechtsvorschriften ihrer Auffassung nach nicht die Gewähr für eine effektive Anwendung der ITTO-Normen bieten.

    (2) Die antragstellenden Länder werden von der Kommission über die gemäß Absatz 1 gefaßten Beschlüsse sowie über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unterrichtet.

    (3) Beschließt die Kommission, einem Land die Sonderregelung nicht zu gewähren, so erläutert sie dem betreffenden Land auf dessen Ersuchen die Gründe für diesen Beschluß. Ein solcher Dialog erfolgt in enger Abstimmung mit dem Ausschuß nach Artikel 31.

    Abschnitt 5 Kontrollverfahren und Methoden der administrativen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Sonderregelung zur Förderung des Umweltschutzes

    Artikel 19

    (1) Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die in Artikel 10 genannten Waren sowie die in Artikel 90 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Ursprungserklärungen auf der Rechnung tragen je nach Fall den Vermerk:

    "Umweltklausel - Titel II der Verordnung (EG) Nr. 2820/98".

    (2) Im Fall der in Artikel 3 genannten Waren berechtigt das Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung lediglich zur Anwendung der Sonderregelung, nicht aber zu sonstigen Präferenzbehandlungen.

    Abschnitt 6 Weitere gemeinsame Bestimmungen der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen

    Artikel 20

    (1) Unbeschadet des Artikels 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann einem Land vorübergehend das Recht, die als Anreiz konzipierten Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen, vollständig oder teilweise entzogen werden, wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß das betreffende Land seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 11 und 16 nicht nachgekommen ist. Die etwaige Anwendung des Artikels 22 bleibt von einer solchen vollständigen oder teilweisen Rücknahme unberührt.

    (2) Der Beschluß über die vollständige oder teilweise Rücknahme nach Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 32 gefaßt.

    Artikel 21

    Die Zollermäßigung nach Artikel 10 darf im Fall der sehr empfindlichen Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, 40 % nicht überschreiten.

    TITEL III WIEDEREINFÜHRUNG DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS

    Abschnitt 1 Vorübergehende Rücknahme

    Artikel 22

    (1) Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung kann jederzeit vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden, und zwar in folgenden Fällen:

    a) jegliche Form von Sklaverei oder Zwangsarbeit im Sinne der Genfer Übereinkommen vom 25. September 1926 und 7. September 1956 und der IAO-Übereinkommen Nrn. 29 und 105;

    b) Export von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt werden;

    c) offenkundige Mängel der Zollkontrolle bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse und Ausgangsstoffe) sowie Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen betreffend die Geldwäsche;

    d) betrügerische Praktiken und Unterlassung der vorgesehenen administrativen Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A;

    e) offenkundige Fälle von unlauteren Handelspraktiken eines begünstigten Landes. Die Rücknahme erfolgt in voller Übereinstimmung mit den WTO-Bestimmungen;

    f) offenkundige Fälle von Nichtvereinbarkeit mit den Zielen der internationalen Übereinkommen wie der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO).

    (2) Die vorübergehende Rücknahme erfolgt nicht automatisch, sondern erst nach Abschluß des Verfahrens gemäß den folgenden Artikeln einschließlich Artikel 26 Absatz 3.

    Artikel 23

    (1) Fälle, die nach Artikel 22 Absatz 1 eine vorübergehende Rücknahme erforderlich machen könnten, können in den Fällen der Buchstaben d) und f) durch die Kommission selbst festgestellt werden oder in den Fällen der Buchstaben a) bis f) der Kommission von einem Mitgliedstaat oder jedweder natürlichen oder juristischen Person oder jedweder Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die ein Interesse an einer vorübergehenden Rücknahme geltend machen kann, zur Kenntnis gebracht werden. Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzüglich allen Mitgliedstaaten.

    (2) Konsultationen können entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Antrag der Kommission eingeleitet werden. Sie müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach dem Eingang der in Absatz 1 genannten Information bei der Kommission und in jedem Fall vor einer Rücknahme durch die Gemeinschaft stattfinden.

    (3) Die Konsultationen finden in dem Ausschuß nach Artikel 31 statt, der auf Einberufung seines Vorsitzenden zusammentritt, welcher den Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Informationen übermittelt.

    (4) Bei den Konsultationen geht es insbesondere um die Prüfung der in Artikel 22 aufgeführten Umstände und um die zu treffenden Maßnahmen.

    Artikel 24

    (1) Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, daß im Fall eines begünstigten Landes die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe d) gegeben sind, so kann sie gegenüber diesem Land für einen Zeitraum von drei Monaten - gegebenenfalls mit einmaliger Verlängerung - alle oder bestimmte Vorteile der vorgesehenen Regelung aussetzen, sofern sie zuvor

    - den Ausschuß nach Artikel 31 von ihren Absichten unterrichtet hat;

    - die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die nötigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu treffen;

    - im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht hat, daß hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses Landes auf eine weitere Inanspruchnahme der aufgrund dieser Verordnung gewährten Vorteile in Frage stellen können.

    (2) Ein Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    (3) Am Ende des Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission,

    - die vorläufige Aussetzung nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 31 zu beenden oder

    - Konsultationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 über eine vorübergehende Rücknahme der Präferenzen gemäß Artikel 22 Absatz 2 einzuleiten. Bis die Ergebnisse der Konsultationen und der gegebenenfalls aufgrund von Artikel 25 eingeleiteten Untersuchung vorliegen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die Verlängerung der Aussetzung beschließen.

    Artikel 25

    (1) Stellt die Kommission nach den Konsultationen gemäß Artikel 23 fest, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so verfährt sie wie folgt:

    a) Sie veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung und unterrichtet das betroffene Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

    b) Sie führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Abstimmung mit dem Ausschuß nach Artikel 31 die Untersuchung durch, die spätestens nach einem Jahr abgeschlossen sein muß. Die Dauer der Untersuchung kann erforderlichenfalls nach demselben Verfahren verlängert werden.

    (2) Die Kommission holt alle zweckdienlichen Informationen ein und wendet sich, soweit sie dies nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 31 für angemessen hält, zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Behörden des betroffenen begünstigten Landes. Zu diesem Zweck kann sie ihren eigenen Sachverständigen entsenden, um an Ort und Stelle die Angaben der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Personen zu überprüfen. Die Kommission bietet den zuständigen Behörden des betroffenen begünstigten Landes Gelegenheit zur Zusammenarbeit, die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Überprüfung ist.

    (3) Die Kommission kann hierbei durch Bedienstete des Mitgliedstaats unterstützt werden, auf dessen Gebiet Nachprüfungen vorgenommen werden sollen, soweit dieser Mitgliedstaat darum ersucht hat.

    (4) Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt wurde, eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie voraussichtlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein werden und daß für ihre Anhörung besondere Gründe sprechen.

    (5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Schlußfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gezogen werden.

    Artikel 26

    (1) Nach Abschluß der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuß nach Artikel 31 einen Bericht mit den Ergebnissen.

    (2) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme nicht für notwendig, so veröffentlicht sie nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 31 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie ihre wichtigsten Schlußfolgerungen darlegt.

    (3) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für notwendig, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

    Abschnitt 2 Antidumping

    Artikel 27

    Die Präferenzen werden normalerweise auch für Waren gewährt, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (8) und der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (9) sind, es sei denn, es wird festgestellt, daß bei den entsprechenden Maßnahmen von einer Schädigung und von Preisen ausgegangen wurde, bei denen die dem betreffenden Land eingeräumte Präferenzzollregelung nicht berücksichtigt wurde. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste von der Präferenz ausgeschlossenen Waren und Länder.

    Abschnitt 3 Schutzklausel

    Artikel 28

    (1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem der in Anhang III genannten Länder oder Gebiete unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wiedereingeführt werden.

    (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung der Kommission, alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

    (3) Bei der Prüfung, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission vor allem die in Anhang VI aufgeführten Elemente, soweit sie verfügbar sind.

    (4) Die Kommission beschließt nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 31 innerhalb von 30 Tagen die Wiedereinführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Tagen mit dem Beschluß der Kommission befassen. In diesem Fall kann der Rat innerhalb von 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    (5) Die betroffenen begünstigten Länder werden über derartige Maßnahmen unterrichtet, bevor diese effektiv in Kraft treten.

    (6) Ist bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die unverzügliches Handeln erforderlich machen, je nach Sachlage eine Unterrichtung oder eine Prüfung nicht möglich, so kann die Kommission nach entsprechender Benachrichtigung der Mitgliedstaaten jedwede zwingend notwendige und den in Absatz 1 genannten Gegebenheiten angemessene Maßnahme treffen, um dieser Situation zu begegnen.

    (7) Die Anwendung der Schutzklauseln nach Artikel 43 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und nach Artikel 113 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowie aller anderen Schutzklauseln, die gegebenenfalls Anwendung finden, bleibt von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze unberührt.

    TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    Artikel 29

    (1) Bei der Anwendung von Präferenzzollsätzen bezeichnet der Begriff "Gemeinsamer Zolltarif" den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder Spalte 4 von Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (10), wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird. Ein Zollsatz, der im Rahmen eines Tarifkontingents festgesetzt wurde, wird nicht gesenkt.

    (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

    (3) Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze gemäß Absatz 2 zu einem der nachstehenden Zollsätze, so werden die fraglichen Präferenzzollsätze der Zollbefreiung gleichgestellt:

    - bei Wertzollsätzen 1 % oder weniger,

    - bei spezifischen Zöllen 0,5 EUR oder weniger für jeden in Euro berechneten Betrag.

    (4) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in den Anhängen ist die präferentielle Senkung im Hinblick auf Waren der Kapitel 1 bis 24 immer dann auf Wertzollsätze beschränkt, wenn Zollsätze einen Wertzollsatz und einen oder mehrere spezifische Zollsätze umfassen. Umfassen Zollsätze einen Wertzollsatz mit einem Hoechst- und einem Mindestzollsatz, so gilt die präferentielle Senkung auch für den Hoechst- und den Mindestzollsatz. Umfassen sie mehr als einen spezifischen Zollsatz, so gilt die präferentielle Senkung für all diese Zollsätze.

    (5) Die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlichen Anpassungen der Anhänge I, II, VII und VIII werden nach dem Verfahren des Artikels 32 Absätze 1 und 2 beschlossen.

    Artikel 30

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die in dem Bezugsquartal in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und für die die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wurden. Diese nach KN-Code und gegebenenfalls Taric-Code übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Einheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) No 1172/95 des Rates (11) und der Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission (12) aufzuschlüsseln.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen spätestens am elften Tag jedes Monats Angaben über die Warenmengen, für die diese Präferenzen in den vorausgegangenen Monaten gewährt wurden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, daß diese Bestimmungen eingehalten werden.

    Artikel 31

    (1) Der mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 eingesetzte Ausschuß für die allgemeinen Präferenzen, nachstehend "Ausschuß" genannt, kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die sein Vorsitzender entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

    (2) Er prüft anhand eines Jahresberichts der Kommission die Einhaltung des Grundsatzes der Wirkungsneutralität dieses Schemas sowie etwaige von der Kommission entweder nach dem Verfahren des Artikels 32 beabsichtigte oder dem Rat vorgeschlagene Maßnahmen, die die strikte Einhaltung dieses Grundsatzes gewährleisten sollen.

    (3) Er prüft ferner anhand eines Jahresberichts der Kommission die Wirkung der Sonderregelungen in bezug auf Drogen einschließlich der Fortschritte, die die in Anhang V genannten Länder in der Drogenbekämpfung erzielt haben, sowie gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aussetzung der Vergünstigungen nach Artikel 7, die die Kommission im Fall unzulänglicher Fortschritte nach dem Verfahren des Artikels 32 und nach Konsultierung des betreffenden begünstigten Landes beabsichtigt.

    (4) Er prüft anhand eines Jahresberichts der Kommission auch die Wirkung der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen, einschließlich der von den begünstigten Ländern erzielten Fortschritte, sowie die Maßnahmen, die zur Behebung der festgestellten Mängel vorgesehen sind. Diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 32 verabschiedet.

    Artikel 32

    (1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (2) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die drei Monate von der Befassung des Rates an nicht überschreiten darf, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 33

    (1) Die Kommission trifft die nötigen haushaltstechnischen Maßnahmen, um den durch das Schema begünstigten Ländern, vor allem den am wenigsten entwickelten, durch eine angemessene technische Hilfe die Nutzung der Vorteile des Schemas sowie generell ihren Zugang zum Weltmarkt zu erleichtern, unter anderem auch durch Mittel der Informatik.

    (2) Die Kommission trifft außerdem die nötigen haushaltstechnischen Maßnahmen für die Anwendung sämtlicher Bestimmungen der Titel II und III dieser Verordnung.

    Artikel 34

    (1) Anwendungen gemäß den Artikeln 3 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1154/98 gelten als Anwendungen gemäß Artikel 11 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 3281/94 wird bis zum 30. Juni 1999 verlängert; Anhang I jener Verordnung wird durch den Teil des Anhangs I der vorliegenden Verordnung ersetzt, der die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur betrifft. Anhang V der vorliegenden Verordnung (EG) Nr. 3281/94 wird durch Anhang V der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    (3) Die Geltungsdauer des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 wird bis zum Auslaufen der vorliegenden Verordnung verlängert.

    (4) Die in der Verordnung (EG) Nr. 522/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar enthaltenen Verweise auf die Verordnungen (EG) Nr. 3281/94 und (EG) Nr. 1256/96 gelten mutatis mutandis als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 35

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

    (2) Sie gilt vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2001, mit Ausnahme des Artikels 34 Absatz 2, der ab 1. Januar 1999 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BARTENSTEIN

    (1) ABl. C 362 vom 24.11.1998, S. 1.

    (2) ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1).

    (3) ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1).

    (4) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1.

    (5) ABl. L 160 vom 4.6.1998, S. 1.

    (6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 31).

    (7) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

    (8) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

    (9) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (10) ABl. L 256 vom 7.9.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 (ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1).

    (11) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6).

    (12) ABl. L 114 vom 8.5.1996, S. 7.

    ANHANG I (1) (2)

    WARENEMPFINDLICHKEITSKATALOG (3)

    TEIL 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Für Kapitel 1 bis 24 gilt: Wenn die Zölle einen Wertzollsatz und einen oder mehrere spezifische Zollsätze enthalten, wird die Präferenzbehandlung auf den Wertzollsatz beschränkt. Wenn die Zölle einen Wertzollsatz mit einem Mindest- und einem Hoechstzollsatz enthalten, bezieht sich die Präferenzbehandlung auch auf den Mindest- und Hoechstzollsatz.

    (2) Keine Präferenzbehandlung für die Waren des Kapitels 3 und der KN-Codes 1604, 1605 und 1902 20 10 mit Ursprung in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Grönland, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan. Wenn sie mehr als einen spezifischen Zollsatz enthalten, bezieht sich die Präferenzbehandlung auf alle diese spezifischen Zollsätze.

    (3) Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Präfix "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Beschreibung bestimmt. Erzeugnisse, für die aufgrund gemeinsamer Zollregelungen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder vorübergehend ausgesetzt wurden, sind lediglich aus Gründen der Vereinfachung aufgeführt.

    ANHANG II

    TEIL I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 2 Methode für die Bestimmung der Länder und der Sektoren nach Artikel 3

    I. Klassifizierung der begünstigten Länder nach ihrem Entwicklungsindex

    Der Entwicklungsindex legt für jedes Land ein globales industrielles Entwicklungsniveau gemessen an dem Entwicklungsniveau der Gemeinschaft fest. Dieser Entwicklungsindex kombiniert wie folgt das Pro-Kopf-Einkommen und den Umfang der Fertigwarenexporte:

    >NUM>{log[(Yi/POPi)/Yue/POPue)]+log[Xi/Xue]}

    >DEN>2

    dabei bedeuten:

    Yi = BIP des Landes i,

    Yue = BIP der Europäischen Union,

    POPi = Bevölkerung des Landes i,

    POPue = Bevölkerung der Europäischen Union,

    Xi = Wert der Fertigungswarenexporte des Landes i,

    Xue = Wert der Fertigungswarenexporte der Europäischen Union.

    In dieser Formel bedeutet ein Index Null, daß die industrielle Entwicklung eines Landes derjenigen der Europäischen Union vergleichbar ist.

    Als statistische Quellen wurden für das Pro-Kopf-Einkommen und die Bevölkerung der Weltbankbericht über die Entwicklung in der Welt 1993 und für die Fertigwarenexporte das Statistische Handbuch der UNCTAD für internationalen Handel und Entwicklung 1992 herangezogen.

    II. Klassifizierung der begünstigten Länder nach ihrem relativen Spezialisierungsindex nach Sektoren

    Der Spezialisierungsindex eines jeden begünstigten Landes ergibt sich aus der Relation zwischen dem Anteil der Einfuhren in einem bestimmten Sektor aus diesem Land an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft in diesem Sektor einerseits und dem Anteil dieses Landes an den Gesamteinfuhren der Gemeinschaft an gewerblichen Waren.

    III. Kombination von Entwicklungsindex und Spezialisierungsindex

    Die Kombination der beiden Indizes bestimmt für jedes Land die Sektoren nach Artikel 3.

    Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex von mehr als -1 findet Artikel 3 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 1 beträgt.

    Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1 und -1,23 findet Artikel 3 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 1,5 beträgt.

    Für die begünstigen Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1,23 und -1,70 findet Artikel 3 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 5 beträgt.

    Für die begünstigten Länder mit einem Entwicklungsindex zwischen -1,70 und -2 findet Artikel 3 Anwendung, wenn der Spezialisierungsindex 7 beträgt.

    Artikel 3 gilt nicht für Länder mit einem Entwicklungsindex unter -2.

    ANHANG III

    Liste der Länder und Gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden (1*)

    A. UNABHÄNGIGE LÄNDER

    AL Albanien

    UA Ukraine

    BY Weißrußland (Belarus)

    MD Moldau

    RU Rußland

    GE Georgien

    AM Armenien

    AZ Aserbaidschan

    KZ Kasachstan

    TM Turkmenistan

    UZ Usbekistan

    TJ Tadschikistan

    KG Kirgisistan

    HR Kroatien (2)

    BA Bosnien-Herzegowina (3)

    XM Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

    MA Marokko

    DZ Algerien

    TN Tunesien

    LY Libyen

    EG Ägypten

    SD Sudan (5)

    MR Mauretanien (6)

    ML Mali (7)

    BF Burkina Faso (8)

    NE Niger (9)

    TD Tschad (10)

    CV Kap Verde (11)

    SN Senegal

    GM Gambia (12)

    GW Guinea-Bissau (13)

    GN Guinea (14)

    SL Sierra Leone (15)

    CR Liberia (16)

    CI Elfenbeinküste

    GH Ghana

    TG Togo (17)

    BJ Benin (18)

    NG Nigeria

    CM Kamerun

    CF Zentralafrikanische Republik (19)

    GQ Äquatorialguinea (20)

    ST São Tomé und Principe (21)

    GA Gabun

    CG Republik Kongo

    CD Demokratische Republik Kongo (22)

    RW Ruanda (23)

    BI Burundi (24)

    AC Angola (25)

    ET Äthiopien (26)

    ER Eritrea (27)

    DJ Dschibuti (28)

    SO Somalia (29)

    KE Kenia

    UG Uganda (30)

    TZ Tansania (31)

    SC Seychellen und zugehörige Gebiete

    MZ Mosambik (32)

    MG Madagaskar (33)

    MV Mauritius

    KM Komoren (34)

    ZM Sambia (35)

    ZW Simbabwe

    MW Malawi (36)

    ZA Südafrika

    NA Namibia

    BW Botsuana

    SZ Swasiland

    LS Lesotho (37)

    MX Mexiko

    GT Guatemala (38)

    BZ Belize

    HN Honduras (39)

    SV El Salvador (40)

    NI Nicaragua (41)

    CR Costa Rica (42)

    PA Panama (43)

    CU Kuba

    KN St. Kitts und Nevis

    HT Haiti (44)

    BS Bahamas

    DO Dominikanische Republik

    AG Antigua und Barbuda

    DM Dominica

    JM Jamaika

    LC St. Lucia

    VC St. Vincent

    BB Barbados

    TT Trinidad und Tobago

    GD Grenada

    CO Kolumbien (45)

    VE Venezuela (46)

    GY Guyana

    SR Surinam

    EC Ecuador (47)

    PE Peru (48)

    BR Brasilien

    CL Chile

    BO Bolivien (49)

    PY Paraguay

    UY Uruguay

    AR Argentinien

    CY Zypern

    LB Libanon

    SY Syrien

    IQ Irak

    IR Iran

    JO Jordanien

    SA Saudi-Arabien

    KW Kuwait

    BH Bahrain

    QA Katar

    AE Vereinigte Arabische Emirate

    OM Oman

    YE Jemen (50)

    AF Afghanistan (51)

    PK Pakistan

    IN Indien

    BD Bangladesch (52)

    MV Malediven (53)

    LK Sri Lanka

    NP Nepal (54)

    BT Bhutan (55)

    MM Myanmar (ehemals Birma) (56)

    TH Thailand

    LA Laos (57)

    VN Vietnam

    KH Kambodscha (58)

    ID Indonesien

    MY Malaysia

    BN Brunei

    PH Philippinen

    MN Mongolei

    CN China

    PG Papua-Neuguinea

    NR Nauru

    SB Salomonen (59)

    TV Tuvalu (60)

    KI Kiribati (61)

    FJ Fidschi

    VU Vanuatu (62)

    TO Tonga

    WS Samoa (63)

    FM Föderierte Staaten von Mikronesien

    MH Marshall-Inseln

    PW Palau

    B. LÄNDER UND GEBIETE die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden

    GI Gibraltar

    SH St. Helena und zugehörige Gebiete

    IO Britisches Gebiet im Indischen Ozean

    YT Mayotte

    GL Grönland

    PM St. Pierre und Miquelon

    BM Bermuda

    AI Anguilla

    TC Turks- und Caicosinseln

    VI Amerikanische Jungferninseln

    KY Kaimaninseln

    VG Britische Jungferninseln

    MS Montserrat

    AW Aruba

    AN Niederländische Antillen

    FK Falklandinseln

    MO Macau

    XO Australisch-Ozeanien (Weihnachtsinsel, Kokosinseln (Keelingsinseln), Heard- und McDonaldinseln, Norfolkinseln)

    NC Neukaledonien und zugehörige Gebiete

    XA Amerikanisch-Ozeanien (64)

    WF Wallis und Futuna

    PN Pitcairn

    XZ Neuseeländisch-Ozeanien (Cook-Inseln, Tokelau- und Niuë-Inseln)

    PF Französisch-Polynesien

    XR Polargebiete (Französische Antarktis, Australische Antarktis, Britische Antarktis, Südgeorgien und Süd-Sandwich-Inseln).

    Anmerkung: Die Liste unterliegt wegen Änderung des internationalen Status von Ländern und Gebieten späterer Anpassung.

    (1*) Der Code vor der Benennung des einzelnen begünstigten Landes und Gebietes ist der Geonomenklatur entnommen (Verordnung (EG) Nr. 2645/98 (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 22)).

    (2) Die diesem Land gewährte Präferenzbehandlung beschränkt sich auf die in Anhang I genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur.

    (3) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang IV aufgeführt.

    (4) Dieses Land ist ebenfalls in Anhang V aufgeführt.

    (5) Amerikanisch-Ozeanien umfaßt Amerikanisch-Samoa, Guam (Baker, Howland, Jarvis, Johnstoninsel, Kingman Reef, Midway-Inseln, Palmyra-Insel und Wake) (ABl. L 335, vom 10.12.1998. S. 22).

    ANHANG IV

    Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer

    SD Sudan

    MR Mauretanien

    ML Mali

    BF Burkina Faso

    NE Niger

    TD Tschad

    CV Kap Verde

    GM Gambia

    GW Guinea-Bissau

    GN Guinea

    SL Sierra Leone

    LR Liberia

    TG Togo

    BJ Benin

    CF Zentralafrikanische Republik

    GQ Äquatorialguinea

    ST São Tomé und Principe

    CD Demokratische Republik Kongo

    RW Ruanda

    BI Burundi

    AO Angola

    ET Äthiopien

    ER Eritrea

    DJ Dschibuti

    SO Somalia

    UG Uganda

    TZ Tansania

    MZ Mosambik

    MG Madagaskar

    KM Komoren

    ZM Sambia

    MW Malawi

    LS Lesotho

    HT Haiti

    YE Jemen

    AF Afghanistan

    BD Bangladesch

    MV Malediven

    NP Nepal

    BT Bhutan

    MM Myanmar (ehemals Birma)

    LA Laos

    KH Kambodscha

    SB Salomonen

    TV Tuvalu

    KI Kiribati

    VA Vanuatu

    WS Samoa

    ANHANG V

    Liste der in Artikel 7 genannten Länder

    Andengruppe

    CO Kolumbien

    VE Venezuela

    EC Ecuador

    PE Peru

    BO Bolivien

    Zentralamerikanischer Gemeinsamer Markt

    GH Guatemala

    HN Honduras

    SV El Salvador

    NI Nicaragua

    CR Costa Rica

    PA Panama

    ANHANG VI

    Elemente, die im Rahmen von Artikel 29 Absatz 3 zu berücksichtigen sind

    - Rückgang des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller

    - Rückgang ihrer Produktion

    - Zunahme ihrer Lagerbestände

    - Schließung ihrer Kapazitäten

    - Konkurse

    - geringe Rentabilität

    - geringe Auslastung ihrer Kapazität

    - Beschäftigung

    - Handel

    - Preise

    ANHANG VII (1) (2) (Gilt nur für Waren, die den in den Artikeln 6 und 7 genannten Bedingungen unterliegen)

    WARENEMPFINDLICHKEITSKATALOG (3)

    TEIL 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL 4 (4)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Präfix "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.

    (2) Für Kapitel 1 bis 24 gilt: Wenn die Zölle einen Wertzollsatz und einen oder mehrere spezifische Zollsätze enthalten, wird die Präferenzbehandlung auf den Wertzollsatz beschränkt. Wenn die Zölle einen Wertzollsatz mit einem Mindest- und einem Hoechstzollsatz enthalten, bezieht sich die Präferenzbehandlung auch auf den Mindest- und Hoechstzollsatz. Wenn sie mehr als einen spezifischen Zollsatz enthalten, bezieht sich die Präferenzbehandlung auf alle diese spezifischen Zollsätze.

    (3) Für Waren der mit dem Buchstaben (a) bezeichneten KN-Codes gilt der Kürzungssatz für die spezifischen Zollsätze und für die Wertzollsätze.

    (4) Für Waren der KN-Codes, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, mit Ursprung in den in Anhang V aufgeführten Ländern, gilt der Präferenzzollsatz gemäß Artikel 2 und Anhang I.

    ANHANG VIII

    LISTE DER WAREN NACH ARTIKEL 9 (1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei den KN-Codes mit dem Präfix "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Beschreibung bestimmt.

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