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Document 61992TJ0054

Arrest van het Gerecht van eerste aanleg (Vierde kamer) van 1 december 1994.
Johann Schneider tegen Commissie van de Europese Gemeenschappen.
Ambtenaren - Beoordelingsrapport - Te late opstelling - Vordering tot nietigverklaring en tot schadevergoeding.
Zaak T-54/92.

Jurisprudentie – Ambtenarenrecht 1994 I-A-00281; II-00887

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1994:283

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

1. Dezember 1994 ( *1 )

„Beamte — Beurteilung — Verspätete Erstellung — Klage auf Aufhebung und Schadensersatz“

In der Rechtssache T-54/92

Johana Schneider, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Ispra (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Potthast, Hans-Josef Rüber und Albert Potthast, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1987-1989 und Verurteilung der Kommission, an den Kläger 10000 ECU Schadensersatz zu zahlen,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten C. P. Briet, der Richter A. Saggio und C. W. Bellamy,

Kanzler: H. Jung

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1994,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Der Kläger ist wissenschaftlicher Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und seit 1964 der Gemeinsamen Forschungsstelle (nachstehend: GFS) in Ispra (Italien) zugewiesen. Er ist seit dem 1. Januar 1977 in die Besoldungsgruppe A 5 eingestuft.

2

Am 18. Mai 1988 wurde dem Kläger vorgeschlagen, seine Beurteilung für 1983-1985 für den Zeitraum 1985-1987 aufrechtzuerhalten. Am 21. September 1989 unterschrieb er eine Erklärung, daß er damit einverstanden sei.

3

Am 6. Februar 1991 beantragte der Kläger bei seinem Direktor, er möge die Möglichkeit prüfen, ihn im Jahr 1991 nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern; dabei wies er auf das Fehlen seiner Beurteilung für den Zeitraum 1987-1989 hin. Nachdem ihm als Antwort darauf wiederum die Aufrechterhaltung seiner Beurteilung für 1983 -1985 vorgeschlagen worden war, erklärte der Kläger am 22. Mai 1991, daß er damit nicht einverstanden sei.

4

Mit Beschwerde vom 31. Juli 1991 beanstandete der Kläger die Verspätung bei der Erstellung seiner Beurteilung. Daraufhin wurde seine Beurteilung für den Zeitraum 1987-1989 erstellt, die er am 6. September 1991 unterschrieb, ohne Bemerkungen beizufügen und ohne die Einschaltung des Berufungsbeurteilenden zu verlangen. Unter diesen Umständen wurde die Beschwerde vom 31. Juli 1991 als erledigt behandelt, was dem Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben wurde auch ausgeführt, daß die Verspätung bei der Erstellung der Beurteilung ilm nicht in seiner beruflichen Laufbahn beeinträchtigt habe.

5

Inzwischen hatte der Kläger am 4. Dezember 1991 eine zweite Beschwerde gegen seine Beurteilung für den Zeitraum 1987-1989 eingelegt. Diese Beschwerde war in zwei Exemplaren abgefaßt, von denen eines am 5. Dezember 1991 seinem Vorgesetzten übergeben und das andere mit der Post an das Generalsekretariat der Kommission in Brüssel abgesandt wurde, wo es am 10. Dezember 1991 einging.

6

In dieser zweiten Beschwerde warf der Kläger der Kommission vor, den Beurteilungszeitraum um sechs Monate auf eine Zeitspanne von achtzehn Monaten, die am 31. Dezember 1988 endete, verkürzt und die Beurteilung sehr verspätet erstellt zu haben; damit habe sie seine Beförderungsaussichten beeinträchtigt und ihn in einen Zustand der Rechtsunsicherheit versetzt. Da die eingetretene Verspätung nicht geheilt werden könne, verlangte der Kläger 10000 ECU als Ersatz für seinen immateriellen Schaden.

7

In ihrer dem Kläger mit Schreiben vom 28. April 1992 mitgeteilten Entscheidung wies die Anstellungsbehörde zunächst darauf hin, daß sie die Beschwerde für verspätet halte, da sie am 10. Dezember 1991, also über drei Monate nach der Unterzeichnung der Beurteilung durch den Betroffenen am 6. September 1991, eingelegt worden sei. Zur Begründetheit führte die Anstellungsbehörde aus, daß die Beurteilung sehr wohl einen Zeitraum von zwei Jahren abdecke und daß die Verpflichtung der Kommission, mindestens alle zwei Jahre eine Beurteilung zu erstellen, einen kürzeren Zeitraum jedenfalls nicht ausschließe. Zur verspäteten Erstellung der Beurteilung wies sie darauf hin, daß dieser Umstand die Gültigkeit der Beurteilung nicht beeinträchtigen könne. Zum Ersatz des immateriellen Schadens erklärte die Anstellungsbehörde, daß es sich um einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) handele und daß sie diesen Antrag ablehne.

Verfahren

8

Der Kläger hat mit am 27. Juli 1992 eingereichter Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

9

Mit am 25. August 1992 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Mit am 1. Oktober 1992 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, diese Einrede zu verwerfen. Mit Beschluß vom 20. Januar 1993 hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten.

10

Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Das Gericht hat dem Kläger jedoch einige Fragen gestellt und ihn gebeten, sie in der Sitzung zu beantworten.

11

Die mündliche Verhandlung hat am 12. Januar 1994 stattgefunden. Der Kläger war wegen Krankheit daran gehindert, entsprechend der Aufforderung des Gerichts persönlich zu erscheinen; sein Anwalt hat jedoch die Antworten des Klägers auf die diesem gestellten Fragen vorgetragen. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte sodann eine Kopie der Verwaltungsmitteilungen Nr. 675 vom 10. Mai 1991 über Anträge und Beschwerden gemäß Artikel 90 des Statuts vorgelegt.

Anträge der Parteien

12

In der Klageschrift beantragt der Kläger,

die Entscheidung der Kommission vom 28. April 1992 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, seine Beurteilung für den Zeitraum 1987-1989 aufzuheben, und ihr aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Beurteilung zu erstellen;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 10000 ECU Schadensersatz zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ilm mit Wirkung vom 1. Januar 1990 nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede hat der Kläger den Antrag, ihn nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, zurückgenommen.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage für unzulässig zu erklären;

hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Aufhebung der Beurteilung

Zur Zulässigkeit

14

Das Vorbringen der Beklagten zur Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung ist in drei Abschnitten zu prüfen: (i) Beschwerdefristen, (ii) Erschöpfung des internen Berufungsverfahrens und (iii) übriges Vorbringen.

Zu den Beschwerdefristen

15

Die Beklagte macht zunächst gelten, daß das Schreiben vom 4. Dezember 1991, soweit es eine Beschwerde gegen die Beurteilung für 1987-1989 darstelle, mehr als drei Monate nach der Unterzeichnung dieser Beurteilung eingereicht worden sei, da es erst am 10. Dezember 1991 beim Generalsekretariat eingegangen sei, während die Beurteilung am 6. September 1991 unterschrieben worden sei. Gemäß Fußnote 2 des Beschwerdeformulars und den in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 675 vom 10. Mai 1991 veröffentlichten detaillierten Hinweisen sei das Original einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten, eine zusätzliche Kopie sei jedoch auf dem Dienstweg einzureichen.

16

Der Kläger hebt hervor, daß er das Schreiben am 4. Dezember mit der Post abgesandt habe und also damit habe rechnen dürfen, daß es am 6. Dezember in Brüssel ankomme. Die Fristen für die Postbeförderung innerhalb der Dienststellen der Kommission nach Zustellung durch die Post seien insoweit nicht entscheidend. Außerdem habe sein Vorgesetzter in Ispra am 5. Dezember 1991 ein weiteres Exemplar des Schreibens erhalten.

17

Das Gericht weist darauf hin, daß nach Artikel 90 Absatz 3 des Statuts „der Beamte ... Anträge und Beschwerden auf dem Dienstweg einzureichen [hat]“. Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Kopie des Begleitvordrucks des fraglichen Schreibens vorgelegt, der in dem Kästchen „Sichtvermerk des Vorgesetzten“ den Namen und die Unterschrift seines Vorgesetzten und das Datum 5. Dezember 1991 enthält.

18

Unter diesen Umständen hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts im Hinblick darauf, daß für die Einreichung des Schreibens vom 4. Dezember 1991 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Frist von drei Monaten ab Unterschrift der fraglichen Beurteilung gilt, ausreichend dargetan, daß diese Vorschrift und Artikel 90 Absatz 3 eingehalten worden sind.

19

Das Gericht weist insoweit darauf hin, daß die Organe nicht befugt sind, im Wege von Durchführungsvorschriften und erst recht nicht durch eine Verwaltungsmitteilung von einer ausdrücklichen Vorschrift des Statuts abzuweichen.

Zur Erschöpfung des internen Berufungsverfahrens

20

Die Beklagte macht geltend, daß der Kläger nicht, wie in den bei der Kommission geltenden Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (nachstehend: Durchführungsbestimmungen) vorgesehen, im Wege des internen Berufungsverfahrens gegen die Beurteilung vorgegangen sei; damit sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, daß das vorprozessuale Verfahren eine gütliche Beilegung des Streits ermöglichen solle.

21

Das Gericht weist insoweit darauf hin, daß eine Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung eine beschwerende Maßnahme darstellt, gegen die ein Beamter entweder unmittelbar beim Gericht klagen oder nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde einreichen kann (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-1/91, Della Pietra/Kommission, Slg. 1992, II-2145, Randnrn. 23 f.).

22

Es ist zwar unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache gewöhnlich wünschenswert, daß die internen Verfahren der Artikel 6 und 7 der Durchführungsbestimmungen ausgeschöpft werden, nach denen der Beamte innerhalb von fünfzehn Tagen die Einschaltung des Berufungsbeurteilenden beantragen kann. Gleichwohl ist das Gericht der Auffassung, daß diese Bestimmungen nicht von dem im Statut begründeten Recht des Beamten abweichen können, gegen eine Beurteilung, die er ohne Anrufung des Berufungsbeurteilenden unterschrieben hat, beim Gericht zu klagen oder bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde einzulegen. Auch wenn das Gericht den Umstand, daß von diesem internen Berufungsverfahren kein Gebrauch gemacht wurde, im Rahmen der Prüfung der Begründetheit als wichtigen Gesichtspunkt würdigen kann (siehe unten), führt eine derartige Unterlassung als solche nicht zur Unzulässigkeit der Klage.

Zum übrigen Vorbringen betreffend die Zulässigkeit

23

Darüber hinaus trägt die Beklagte folgende weitere Argumente zur Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung und/oder der Klagegründe vor: (a) der Antrag des Klägers, der Kommission aufzugeben, eine neue Beurteilung zu erstellen, sei unzulässig, da er auf die Verurteilung der Kommission zum Erlaß einer bestimmten Maßnahme gerichtet sei; (b) die Rüge der Nichterwähnung des Projekts „Ignitor“ sei unzulässig, da sie nicht in der Beschwerde erhoben worden sei; (c) die Rügen, die auf die Verkürzung des Beurteilungszeitraums und die Nichterwähnung der Tatsache gestützt würden, daß der Kläger auf einer „Verfügbarkeitsliste“ gestanden habe, seien unzulässig, da es sich um neue Angriffsmittel handle, die in der Klageschrift entgegen Artikel 48 § 2 Absatz 1 nicht vorgetragen worden seien.

24

Das Gericht hält es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache jedoch für angebracht, zunächst die Begründetheit zu prüfen.

Zur Begründetheit

25

Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag im wesentlichen auf zwei Klagegründe: auf den Umstand, daß die beanstandete Beurteilung mit unzulässiger Verspätung erstellt worden sei, und auf die sachlichen Fehler und Lücken, die in der Beurteilung selbst enthalten seien.

Zum Klagegrund der verspäteten Erstellung der Beurteilung

26

Der Kläger macht geltend, daß ihm seine Beurteilung verspätet mitgeteilt worden sei; die Frist hierfür sei nach Artikel 43 des Statuts und Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen am 30. November, nach dem Ende des Beurteilungszeitraums, abgelaufen. Die Beklagte räumt das Vorliegen einer Verspätung ein, macht jedoch geltend, daß dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung für sich allein die Gültigkeit der Beurteilung nicht beeinträchtige und ihre Aufhebung nicht rechtfertige (vgl. zuletzt das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-63/89, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19, Randnr. 15).

27

Das Gericht stellt zunächst fest, daß dem Kläger der erste Entwurf seiner Beurteilung am 21. Mai 1991 mitgeteilt wurde, also mit einer Verspätung von 17 Monaten und 21 Tagen gegenüber der Frist nach den Durchführungsbestimmungen. Insofern ist also gegen Artikel 43 des Statuts verstoßen worden. Da jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ist das Gericht der Auffassung, daß gemäß der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung die beanstandete Beurteilung nicht allein aus diesem Grund aufgehoben werden kann. Könnte nämlich eine Beurteilung allein wegen ihrer verspäteten Erstellung aufgehoben werden, so wäre es zum einen nach Ablauf einer bestimmten Frist unmöglich, eine gültige Beurteilung zu erstellen, und zum anderen wäre die Beurteilung, die an die Stelle der aufgehobenen Beurteilung treten müßte, zwangsläufig ebenso verspätet wie diese. Dieser Aufhebungsgrund ist also zurückzuweisen.

Zum Klagegrund, die Beurteilung enthalte sachliche Fehler und Lücken

28

Diesen Klagegrund stützt der Kläger auf die drei folgenden Rügen: (i) In dieser Beurteilung werde seine Mitarbeit am Projekt „Ignitor“ nicht erwähnt; (ii) seine Arbeit in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1989 sei dort nicht berücksichtigt, und (iii) der Umstand, daß er damals auf einer „Verfügbarkeitsliste“ gestanden habe, sei nicht erwähnt.

Zu den Rügen, die Mitarbeit des Klägers am Projekt „Ignitor“ sei nicht erwähnt und der Beurteilungszeitraums sei verkürzt worden

Vorbringen der Parteien

29

Aus den Schriftsätzen des Klägers, ergänzt durch die mündlichen Erklärungen seines Anwalts in der Sitzung, ergibt sich, daß mit der Rüge in bezug auf das Projekt „Ignitor“ nicht die Richtigkeit der Beschreibung seiner Arbeit in der Beurteilung in Frage gestellt, sondern der Umstand beanstandet wird, daß der Name „Ignitor“ nicht ausdrücklich genannt wird. Der Kläger ist der Ansicht, daß seine Tätigkeit im Ralimén des Projekts „Ignitor“ im Hinblick auf seine weitere Beurteilung und besoldungsmäßige Einstufung nicht unerwähnt bleiben dürfe.

30

Die Beklagte entgegnet, in der beanstandeten Beurteilung sei erwähnt, daß der Kläger an der Entwicklung von Modellen für die Sicherheitsanalyse von Magneten von Fusionsanlagen gearbeitet habe; diese Beschreibung entspreche den Tatsachen und beziehe sich, allerdings nicht ausschließlich, auf das Projekt „Ignitor“. In der Sitzung hat der Anwalt des Klägers nicht bestritten, daß diese Beschreibung das Projekt „Ignitor“ umfasse, jedoch erläutert, daß der Kläger an diesem Projekt von Beginn des Jahres 1989 an gearbeitet habe, also während eines Zeitraums, der in der Beurteilung nicht berücksichtigt worden sei.

31

Zu dem letztgenannten Punkt macht der Kläger ferner geltend, daß der Bezugszeitraum der angefochtenen Beurteilung am 31. Dezember 1988 geendet habe und damit entgegen Artikel 43 des Statuts und Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen um sechs Monate verkürzt worden sei. In der Sitzung hat der Anwalt des Klägers in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts auf eine interne Mitteilung der Kommission vom 24. April 1990 verwiesen und vorgetragen, daß die Beurteilung für 1987 — 1989 bei der GFS ausnahmsweise den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1988 erfaßt habe.

32

Die Beklagte antwortet auf dieses Vorbringen, daß der Kläger in der Beurteilung selbst nicht auf diese Verkürzung des Beurteilungszeitraums hingewiesen habe, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, Bemerkungen beizufügen und sogar eine Berufungsbeurteilung zu verlangen. Jedenfalls sei der Beurteilungszeitraum nicht verkürzt worden, und die Tätigkeiten des Klägers seien für den ganzen fraglichen Zeitraum richtig beschrieben worden. In der Sitzung hat der Bevollmächtigte der Beklagten hervorgehoben, daß in der Beurteilung eine Änderung der dienstlichen Verwendung des Klägers vom 1. Januar 1989 an erwähnt sei, was beweise, daß der streitige Zeitraum berücksichtigt worden sei.

— Würdigung durch das Gericht

33

Aus den Schriftsätzen des Klägers und den Erklärungen seines Anwalts in der Sitzung geht hervor, daß die Rügen der Nichterwähnung des Projekts „Ignitor“ und einer Verkürzung des Beurteilungszeitraums miteinander zusammenhängen, da der Kläger an dem Projekt „Ignitor“ während des ersten Teils des Jahres 1989 gearbeitet hat, eines Zeitraums, der nach seiner Auffassung zu Unrecht nicht in seiner Beurteilung berücksichtigt wurde.

34

Das Gericht ist jedoch, was die angebliche Verkürzung des Beurteilungszeitraums betrifft, der Auffassung, daß der Kläger seine Behauptungen nicht bewiesen hat. Aus der Überschrift der angefochtenen Beurteilung geht nämlich klar hervor, daß diese den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1989 abdeckt; dieser Angabe wird durch kein Indiz widersprochen. Überdies besagt die Beurteilung, daß der Kläger bestimmte Aufgaben „A partire dal Novembre 1988“ erledigt habe und daß sich seine dienstliche Verwendung vom 1. Januar 1989 an geändert habe. Außerdem hat der Kläger die Beurteilung unterschrieben, ohne Bemerkungen hinzuzufügen, was er hätte tun können, wenn er es für angebracht oder erforderlich gehalten hätte. Das Gericht ist daher der Auffassung, daß die Behauptungen des Klägers in bezug auf die angebliche Verkürzung des Beurteilungszeitraums als unbewiesen zurückzuweisen sind.

35

Jedenfalls weist das Gericht darauf hin, daß über die Beamten gemäß Artikel 43 des Statuts und Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre eine Beurteilung erstellt wird, was an sich einen kürzeren Beurteilungszeitraum nicht ausschließt. Der bloße Umstand, daß eine Beurteilung nur einen Zeitraum von achtzehn Monaten abdeckt, kann somit ihre Gültigkeit nicht beeinträchtigen.

36

Zur Erwähnung des Projekts „Ignitor“ hat der Kläger eingeräumt, daß die Beschreibung seiner Aufgaben in der Beurteilung diejenigen einschließe, die er im Ralimén des Projekts „Ignitor“ erledigt habe, wenn dieses Projekt auch nicht namentlich erwähnt sei.

37

Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Nichterwähnung des Namens „Ignitor“ die Gültigkeit der Beurteilung nicht beeinträchtigten kann.

38

Fehlt nach Auffassung eines Beamten in seiner Beurteilung ein Element wie die namentliche Nennung eines spezifischen Projekts, so ist es an ihm, insoweit seine eigenen Bemerkungen beizufügen und gegebenenfalls den Berufungsbeurteilenden anzurufen. Der Kläger hat jedoch nichts dergleichen unternommen.

39

Diese Rügen des Klägers sind daher zurückzuweisen.

— Zu der Rüge, in der Beurteilung sei der Umstand nicht erwähnt, daß der Kläger auf einer „Verfügbarkeitsliste“ stand

40

Der Kläger macht geltend, daß seine Aufnahme in die „Verfügbarkeitsliste“ sich in der Beurteilung hätte niederschlagen müssen, da sie sich auf seine späteren Beförderungsaussichten auswirke. Der Anwalt des Klägers hat in der Sitzung erläutert, daß die Aufnahme in diese Liste den Kläger in der Wahrnehmung seiner Aufgaben, seinen Veröffentlichungsmöglichkeiten und der Entwicklung seiner Laufbahn beschränkt habe und daß das Unterbleiben einer schriftlichen Mitteilung oder die Nichterwähnung in seiner Beurteilung es ihm erschwert habe, hiergegen vorzugehen.

41

Die Beklagte wendet ein, daß der Kläger seiner Beurteilung insoweit keine Bemerkung hinzugefügt habe. Ihr Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Umstand, daß der Name eines Beamten in einer „Verfügbarkeitsliste“ stehe, bedeute nur, daß er aus haushaltsrechtlicher Sicht zeitweise keinem bestimmten Forschungsprojekt zugewiesen sei; dies bringe keinerlei positive oder negative Bewertung seiner Befähigung zum Ausdruck.

42

Das Gericht ist zum einen der Auffassung, daß der Kläger nicht dargetan hat, daß die Nichterwähnung des Umstands, daß sein Name auf einer solchen „Verfügbarkeitsliste“ stand, die Gültigkeit seiner Beurteilung beeinträchtigt, da er die darin vorgenommene Beschreibung oder Bewertung seiner Tätigkeiten nicht beanstandet. Zum anderen kann eine Beurteilung nicht schon deswegen, weil in ihr bestimmte Einzelheiten nicht erwähnt sind, als mit einem tatsächlichen, ihre Gültigkeit beeinträchtigenden Fehler behaftet angesehen werden.

43

Für den Fall schließlich, daß sich die Rüge des Klägers in Wirklichkeit gegen die Entscheidung richten sollte, seinen Namen in eine „Verfügbarkeitsliste“ aufzunehmen, wäre es Sache des Klägers gewesen, gegen diese Entscheidung, sobald er von ihr Mitteilung erhalten hatte, Beschwerde einzulegen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß diese Entscheidung dem Kläger bekannt war, bevor er im ersten Halbjahr 1989 wieder dem „Fusionsprogramm“ zugewiesen wurde, d. h. also vor der Erstellung seiner Beurteilung.

44

Diese Rüge des Klägers ist demnach zurückzuweisen.

45

Folglich ist der zweite Klagegrund unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der streitigen Beurteilung ist somit in seiner Gesamtheit zurückzuweisen, ohne daß das übrige Vorbringen der Kommission zur Zulässigkeit (vgl. Randnr. 23 dieses Urteils) geprüft zu werden braucht.

Zum Antrag auf Schadensersatz

Zur Zulässigkeit

— Vorbringen der Parteien

46

Nach Auffassung der Beklagten ist der Antrag auf Schadensersatz unzulässig, weil das Schreiben vom 4. Dezember 1991 insoweit einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts darstelle und weil auf dessen Ablehnung keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 gefolgt sei; das vorprozessuale Verfahren sei somit nicht eingehalten worden, da der geltend gemachte Schaden auf einen von der angefochtenen Handlung unabhängigen Amtsfehler zurückzuführen sei (siehe Urteil Della Pietra/Kommission, a. a. O., Randnr. 34).

47

Der Kläger macht geltend, daß die Beurteilung eine Entscheidung sei. In seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung habe er die Verspätung dieser Entscheidung und deren inhaltliche Unrichtigkeit gerügt. Der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens beruhe auf den gleichen Gründen. Daher gehörten die Fragen, die einerseits die Verspätung und die Unrichtigkeit der Beurteilung und andererseits den Ersatz eines immateriellen Schadens beträfen, zu eng zusammen, als daß man zwei getrennte, zeitlich auseinanderlaufende Verfahren verlangen könne, und die Artikel 90 und 91 des Statuts könnten logischerweise nicht zu einer solchen Trennung führen. Da die Kommission die Beschwerde gegen die Beurteilung zurückgewiesen habe, könne sie nicht später einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung, keinen Schadensersatz zu gewähren, stattgeben. Ihm könne also nicht zugemutet werden, einen unnützen Verfahrensweg zu beschreiten, womit dann statt einer Klage zwei Klagen beim Gericht anhängig geworden wären.

48

Auf dieses letztere Argument entgegnet die Beklagte, sie habe mit ihrem Schreiben vom 28. April 1992 nur den Antrag auf Schadensersatz wegen der Verspätung zurückgewiesen. Sie habe das Vorliegen dieser Verspätung anerkannt und die Gründe dafür erläutert. Unter diesen Umständen sei die Kommission durch nichts daran gehindert gewesen, die Ablehnung einer Schadensersatzleistung wegen der Verspätung zu überprüfen. Der Kläger habe gegen das in Artikel 90 des Statuts vorgesehene Erfordernis des vorprozessualen Verfahrens verstoßen, indem er ihr dazu keine Gelegenheit gegeben habe. Die im Statut vorgesehenen Stufen „Antrag, Beschwerde, Klage“ seien nicht überflüssig, und die Anstellungsbehörde könne nach Ablehnung eines Antrags sehr wohl einer Beschwerde stattgeben.

— Würdigung durch das Gericht

49

Gemäß Artikel 179 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz und Artikel 91 Absatz 1 des Statuts ist das Gericht für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme zuständig. Nach Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts hat das Gericht in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, Randnr. 10, und zuletzt Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache T-20/92, Moat/Kommission, Slg. 1993, II-799, Randnr. 46) begrenzt Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 des Statuts den Geltungsbereich von Satz 2, so daß diese Bestimmung dem Gericht eine Befugnis zu unbestimmter Ermessensnachprüfung nur in den Fällen verleiht, in denen ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme vorliegt.

50

Außerdem ist nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts eine Klage beim Gericht nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht vor, daß bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gegen eine den Beamten beschwerende Maßnahme sowohl in dem Fall eingereicht werden kann, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch in dem Fall, daß sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Eine beschwerende Maßnahme kann unter anderem in der stillschweigenden oder ausdrücklichen Zurückweisung eines Antrags bestehen, den der Beamte zuvor gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Anstellungsbehörde gerichtet hat.

51

Folglich ist das vom Statut verlangte vorprozessuale Verfahren unterschiedlich, je nachdem ob der vom Beamten beanstandete auslösende Umstand eine beschwerende Maßnahme darstellt oder nicht.

52

Will der Beamte eine ihn beschwerende Maßnahme anfechten, so kann er sich unmittelbar mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden und später beim Gericht Klage erheben, wenn seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Beamter nach Zurückweisung der Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme auf Aufhebung der beschwerenden Maßnahme, auf Zahlung von Schadensersatz oder auf beides klagen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burkhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, Randnrn. 10 f., und zuletzt Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91, Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335, Randnr. 42). In bestimmten Fällen, darunter dem der Anfechtung einer Beurteilung oder einer Entscheidung eines Prüfungsausschusses, ist überhaupt kein vorprozessuales Verfahren erforderlich (Urteil Della Pietra/Kommission, a. a. O., Randnrn. 23 f.).

53

Ist dagegen der vom Beamten beanstandete Umstand keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts, so kann er das Verfahren nur dadurch einleiten, daß er an die Anstellungsbehörde einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts richtet; dessen etwaige Ablehnung stellt eine ihn beschwerende Maßnahme dar, gegen die er eine Beschwerde einlegen kann. Die Entscheidung über diese Beschwerde kann gegebenenfalls Gegenstand einer Anfechtungs— und/oder Schadensersatzklage sein (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, die Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 32 bis 34, und vom 22. Mai 1992 in der Rechtssache T-72/91, Moat/Kommission, Slg. 1992, II-1771, Randnrn. 40 f., die Urteile des Gerichts Della Pietra/Kommission, a. a. O., Randnr. 34, vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-557, Randnrn. 40 f. und 45 f., vom 15. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841, Randnr. 45, und in der Rechtssache T-27/92, Camera-Lampitelli/Kommission, Slg. 1993, II-873, Randnr. 26, und vom 12. Januar 1994 in der Rechtssache T-65/91, White/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-23, Randnr. 137).

54

Folglich hat ein Beamter, wenn er Ersatz eines Schadens verlangt, den er erlitten zu haben meint, ohne daß eine beschwerende Maßnahme vorliegt, grundsätzlich ein vorprozessuales Verfahren einzuhalten, das zwei Stufen umfaßt, nämlich einen Antrag und danach eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts.

— Zum vorprozessualen Verfahren in der vorliegenden Rechtssache

55

In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, daß der Kläger Ersatz des immateriellen Schadens verlangt, den er durch den bereits festgestellten Verstoß der Kommission gegen Artikel 43 des Statuts und Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen erlitten zu haben meint, und daß dieser Antrag auf Schadensersatz erst in dem Schreiben vom 4. Dezember 1991 gestellt wurde, das der Kläger in jeder Hinsicht als Beschwerde ansieht.

56

Die Beklagte hat dem Kläger in ihrer Antwort vom 28. April 1992 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie das Schreiben vom 4. Dezember 1991, was den Antrag auf Schadensersatz anbelangt, als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ansehe.

57

Da sich die Klage gegen die das Schreiben vom 4. Dezember 1991 betreffende ablehnende Entscheidung richtet und dagegen keine Beschwerde eingelegt worden ist, ist die Klage also unzulässig, wenn die Auffassung der Kommission zutrifft und im vorliegenden Fall eine Beschwerde — mit anderen Worten, ein vorprozessuales Verfahren in zwei Stufen — erforderlich war.

58

Das Gericht ist insoweit der Auffassung, daß im vorliegenden Fall zwischen dem Antrag auf Aufhebung und dem Antrag auf Schadensersatz, die Gegenstand der Klage sind, zu unterscheiden ist. Im Rahmen des ersteren verlangt der Kläger die Aufhebung einer ihn beschwerenden Maßnahme, nämlich seiner Beurteilung, zum einen wegen deren Verspätung und zum anderen wegen sachlicher Fehler und Lücken, die sie aufweise. Dagegen betrifft der Antrag auf Schadensersatz die Untätigkeit der Verwaltung während der Zeit vor Erlaß der beschwerenden Maßnahme. Der Kläger verlangt nämlich Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch die Nichterstellung seiner Beurteilung erlitten zu haben meint, während er in seinem Aufhebungsantrag die Gültigkeit der bereits erstellten Beurteilung angreift. Dieser Unterschied zwischen den beiden Klagebegehren wird nicht dadurch beseitigt, daß der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung zum Teil mit der Verspätung der Beurteilung begründet hat, die keinen Aufhebungsgrund darstellt (vgl. Randnrn. 26 f. dieses Urteils).

59

Folglich ist der immaterielle Schaden, für den Ersatz begehrt wird, im vorliegenden Fall nicht auf eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-79/92, Ditterich/Kommission, Slg. 1994, II-0000), sondern auf einen von einer solchen Maßnahme unabhängigen Amtsfehler zurückzuführen.

60

Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß das Verwaltungsverfahren, das der Klage vorauszugehen hatte, soweit sie einen Antrag auf Schadensersatz umfaßt, gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts zwei Stufen umfassen mußte, nämlich gemäß der erwähnten Rechtsprechung einen Antrag mit darauffolgender Beschwerde.

61

Zwar gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, in der ein mit der verspäteten Erstellung einer Beurteilung begründeter Klageantrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens unter möglicherweise vergleichbaren Umständen nicht als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359, vom 6. Februar 1986 in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84, Castille/Kommission, Slg. 1986, 497, vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 178/86, Turner/Kommission, Slg. 1987, 5367, und vom 9. Februar 1988 in der Rechtssache 1/87, Picciolo/Kommission, Slg. 1988, 711, und die Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-29/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-787, sowie vom 24. Januar 1991 in den Rechtssachen T-63/89, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-19, und T-27/90, Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35). Die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen betreffend die Einhaltung des in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen vorprozessualen Verfahrens waren jedoch in keiner dieser Rechtssachen zwischen den Parteien streitig und sind vom Gerichtshof oder vom Gericht nicht behandelt worden.

62

Außerdem weist das Gericht darauf hin, daß das vorprozessuale Verwaltungsverfahren den Zweck hat, die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und den Gemeinschaftsorganen zu ermöglichen (vgl. zuletzt das Urteil Camera Lampitelli/Kommission, a. a. O., Randnr. 26). Insoweit ist das Gericht der Auffassung, daß die Regelung, wonach der Beamte ein zweistufiges vorprozessuales Verwaltungsverfahren — Antrag und danach Beschwerde — einhalten muß, in dem Fall, in dem ein Beamter Ersatz des immateriellen Schadens begehrt, der seiner Ansicht nach durch eine Verspätung bei der Erstellung seiner Beurteilung verursacht wurde, eine solche gütliche Beilegung von Streitigkeiten fördert und die Herausarbeitung der zwischen den Parteien wirklich streitigen Punkte erleichtert. Das Gericht verkennt nicht, daß eine solche Regelung bedeutet, daß der Beamte unter bestimmten Umständen zwei getrennte vorprozessuale Verfahren wird einleiten müssen, die zu zwei verschiedenen Klagen führen können, von denen die eine auf Aufhebung und die andere auf Schadensersatz gerichtet ist; es ist jedoch der Auffassung daß der klare und strikte Wortlaut des Statuts ein solches Vorgehen verlangt.

63

Da es im vorliegenden Fall an einem zweistufigen vorprozessualen Verfahren fehlt, ist der Antrag des Klägers auf Schadensersatz als unzulässig abzuweisen ist.

64

Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

65

Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst.

 

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1)

Die Klage wird abgewiesen.

 

2)

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Briet

Saggio

Bellamy

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Dezember 1994.

Der Kanzler

H. Jung

Der Präsident

C. P. Briet


( *1 ) Verfalirenssprache. Deutsch.

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