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Document 02013R0576-20130628

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/2013-06-28

2013R0576 — DE — 28.06.2013 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 115 vom 6.5.2015, S.  43 (576/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 576/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2 )

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern in die Mitgliedstaaten und die bei dieser Verbringung erforderlichen Kontrollen festgelegt. Die Verordnung soll mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit sorgen und ungerechtfertigte Hindernisse für diese Verbringung beseitigen.

(2)

In einer Erklärung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ( 4 ) hat die Kommission vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, vollständig zu überarbeiten. Daher sind nach Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen. Angesichts der Zahl der Änderungen, die an den in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, und um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ausreichend klar und allgemeinverständlich sind, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3)

Mit dieser Verordnung sollte eine Liste der Tierarten erstellt werden, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten sollten, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als Handelszwecken verbracht werden. Bei der Erstellung dieser Liste sollte ihrer Tollwutempfänglichkeit und ihrer Rolle in der Tollwutepidemiologie Rechnung getragen werden.

(4)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 5 ), sind unter anderem die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den Handel mit für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen sowie für deren Einfuhr festgelegt. Da diese Tierarten auch als Heimtiere gehalten werden, die häufig von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person zu anderen als Handelszwecken innerhalb der und in die Union mitgeführt werden, sollten in dieser Verordnung die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten in die Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden. Die betreffenden Tierarten sollten in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführt werden.

(5)

Gleichermaßen sollte ein Rechtsrahmen für die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung derjenigen Tierarten zu anderen als Handelszwecken festgelegt werden, die nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maße von der Tollwut betroffen sind und für die, wenn sie nicht als Heimtiere gehalten würden, andere Rechtsvorschriften der Union gelten würden, einschließlich der Rechtsvorschriften für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere. Diese Tierarten sollten in Anhang I Teil B aufgeführt werden.

(6)

Die Liste in Anhang I Teil B sollte wirbellose Tiere umfassen, mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter die Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die unter die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten ( 6 ) fallen. Sie sollte außerdem in nicht gewerblichen Aquarien zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere umfassen, die von der Richtlinie 2006/88/EG ausgenommen sind, sowie Amphibien und Reptilien.

(7)

Ferner sollte die Liste in Anhang I Teil B alle Vogelarten, die nicht unter die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 7 ) fallen, sowie Nagetiere und Kaninchen umfassen, die nicht für die Lebensmittelproduktion bestimmt und nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 8 ) definiert sind.

(8)

Im Interesse der Einheitlichkeit des Unionsrechts sollte es jedoch bis zur Festlegung von Unionsvorschriften für die Verbringung von in Anhang I Teil B genannten Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat möglich sein, dass die nationalen Vorschriften für diese Verbringung weiter gelten, sofern sie nicht strenger sind als diejenigen, die für die Verbringung zu Handelszwecken gelten.

(9)

Da nicht auszuschließen ist, dass Tiere der in Anhang I Teil B dieser Verordnung genannten Arten zu besonders schützenswerten Arten gehören, sollte diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( 9 ) unberührt lassen.

(10)

Zwecks einer klaren Unterscheidung zwischen den Vorschriften für die Verbringung von unter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 92/65/EWG fallenden Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken einerseits und für den Handel mit diesen und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern andererseits, sollte diese Verordnung nicht nur den Begriff des Heimtiers definieren, sondern auch den Begriff der Verbringung eines Heimtiers zu anderen als Handelszwecken, bei der ein solches Heimtier von seinem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt wird. Die Erfahrung zeigt, dass es während einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken nicht immer möglich ist, dass sich das Heimtier zu jedem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Halters oder der ermächtigten Person befindet. In ausreichend begründeten und dokumentierten Fällen sollte das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person mitgeführt betrachtet werden, wenn seine Verbringung zu anderen als Handelszwecken zeitlich für nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt.

(11)

Die Erfahrung mit der Anwendung der bisherigen Vorschriften zeigt, dass der Handel mit Heimtieren, die in Anhang I Teil A genannten Arten angehören, und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken ausgegeben werden kann. Um derartige Praktiken, die die Tiergesundheit gefährden könnten, zu unterbinden, sollte in dieser Verordnung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden dürfen, eine Höchstzahl festgelegt werden. Allerdings sollte es unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen möglich sein, diese Höchstzahl zu überschreiten. Auch sollte klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind und die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A dieser Verordnung genannten Arten die erlaubte Höchstzahl überschreitet, die betreffenden Heimtiere den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG und der Richtlinie 90/425/EWG ( 10 ) oder der Richtlinie 91/496/EWG ( 11 ) unterliegen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass während eines Übergangszeitraums Heimtiere der in Anhang I Teil A und Teil B genannten Arten als gekennzeichnet zu betrachten sind, wenn sie entweder eine deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronisches Kennzeichen („Transponder“) tragen. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften für die Kennzeichnung von Heimtieren der in Anhang I Teil A dieser Verordnung genannten Arten für die Zeit nach Ablauf der Übergangszeit am 3. Juli 2011 enthalten.

(13)

Die Implantierung eines Transponders stellt einen invasiven Eingriff dar, für dessen Durchführung gewisse Qualifikationen erforderlich sind. Transponder sollten demzufolge nur von einer entsprechend qualifizierten Person implantiert werden. Wenn daher ein Mitgliedstaat gestattet, dass auch Personen, die keine Tierärzte sind, Transponder implantieren, sollte er Vorschriften für die Mindestqualifikationen dieser Personen festlegen.

(14)

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält technische Anforderungen an die Kennzeichnung von Heimtieren durch Transponder. Diese technischen Anforderungen entsprechen international anerkannten Standards und sollten ohne größere Änderungen in Anhang II dieser Verordnung aufgenommen werden.

(15)

Diese Verordnung sollte zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten die Möglichkeit vorsehen, Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Krankheiten und Infektionen als Tollwut zu treffen. Diese Maßnahmen sollten auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung von Heimtieren, die für diese Krankheiten oder Infektionen empfänglich sind, zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Die Maßnahmen sollten Folgendes umfassen: Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen, Verfahren, nach denen Mitgliedstaaten, die die Anwendung vorbeugender Gesundheitsmaßnahmen vorschreiben, diese Maßnahmen fortlaufend begründen sollten, Bedingungen für die Anwendung und die Dokumentation der vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen und gegebenenfalls Bedingungen für Ausnahmen von der Anwendung dieser Maßnahmen. Eine Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen, die nach den einschlägigen Vorschriften eingestuft werden, sollte daher in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

(16)

Es ist möglich, dass Tollwutimpfstoffe, die Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten vor dem Alter von drei Monaten verabreicht werden, aufgrund der durch das Muttertier übertragenen Antikörper keinen Impfschutz herbeiführen. Deshalb empfehlen Impfstoffhersteller, junge Heimtiere vor Erreichen dieses Alters nicht zu impfen. Um die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter oder geimpfter, aber noch nicht immunisierter junger Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zu erlauben, sollte diese Verordnung daher vorsehen, dass bestimmte Vorsorgemaßnahmen getroffen werden und dass die Mitgliedstaaten solche Verbringungen in ihr Hoheitsgebiet genehmigen können, wenn die jungen Heimtiere die Anforderungen dieser Maßnahmen erfüllen.

(17)

Zur Vereinfachung der Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen Mitgliedstaaten mit gleichermaßen günstigem Tollwutstatus sollte diese Verordnung auch vorsehen, dass von dem Erfordernis der Tollwutimpfung abgewichen werden kann. Diese Möglichkeit sollte interessierten Mitgliedstaaten ab Stellung eines gemeinsamen Antrags eingeräumt werden. Eine derartige Abweichung sollte auf validierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen, das mit der Verbringung für Tollwut empfänglicher Tiere zu anderen als Handelszwecken einhergeht. Mitgliedstaaten oder Teile von diesen, die eine derartige Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, sollten in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt genannt werden.

(18)

Die in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Länder und Gebiete wenden Vorschriften an, die den von den Mitgliedstaaten angewendeten gleichwertig sind; die in Anhang II Teil C der genannten Verordnung aufgeführten Drittländer oder Gebietsteile erfüllen die Kriterien des Artikels 10 der genannten Verordnung. Diese Listen sollten ohne wesentliche Änderungen in einem Durchführungsrechtakt festgelegt werden, der gemäß dieser Verordnung erlassen werden sollte.

(19)

Ferner sollte in einem gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt eine Liste derjenigen Gebiete oder Drittländer festgelegt werden, die Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften dieser Verordnung für Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten sind.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 enthält bestimmte Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen und aus in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Ländern oder Gebieten. Diese Vorschriften umfassen eine gültige Tollwutimpfung, die den betreffenden Heimtieren durch Impfstoffe verabreicht wurde, welche die Mindestanforderungen gemäß dem einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen oder für die Zulassungen nach der Richtlinie 2001/82/EG ( 12 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ( 13 ) erteilt wurden. Diese Impfstoffe haben sich für den Schutz von Tieren vor der Tollwut als wirksam erwiesen und sind Bestandteil der Gültigkeitsvorschriften für die Tollwutimpfung gemäß Anhang Ib der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Diese Vorschriften sollten ohne wesentliche Änderungen in Anhang III dieser Verordnung festgelegt werden.

(21)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind strengere tierseuchenrechtliche Vorschriften für Heimtiere festgelegt, die aus anderen als den in Anhang II Teil C genannten Ländern oder Gebietsteilen in die Mitgliedstaaten verbracht werden. Diese Vorschriften umfassen Kontrollen der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei einzelnen Tieren durch Antikörpertitration in einem zugelassenen Labor gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist ( 14 ). Daher sollte diese Vorschrift in Anhang IV dieser Verordnung beibehalten werden; außerdem sollte eine Bedingung aufgenommen werden, der zufolge der Test gemäß den im einschlägigen Kapitel des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere festgelegten Verfahren durchzuführen ist.

(22)

Ausweise, die für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten mitgeführt werden, wenn sie zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten verbracht werden, sind erforderlich, um zu bescheinigen, dass diese Verordnung eingehalten wurde. Daher sollten in dieser Verordnung die Bedingungen für die Ausstellung von Ausweisen sowie die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit, Sicherheitsmerkmale, Format und Gestaltung festgelegt werden.

(23)

Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten erlauben, die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet zu genehmigen, für die ein Ausweis mitgeführt wird, der in einem Gebiet oder in einem Drittland ausgestellt wurde, das Vorschriften anwendet, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden. Sie sollte den Mitgliedstaaten außerdem erlauben, die Verbringung solcher Heimtiere, für die ein in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausweis mitgeführt wird, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet nach einer Verbringung in ein Gebiet oder Drittland zu genehmigen, sofern die Bedingungen für die Rückkehr aus diesem Gebiet oder Land erfüllt sind, bevor das Heimtier die Europäische Union verlässt.

(24)

Diese Verordnung sollte Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit einräumen, für den Fall, dass die dringende Abreise des Halters — beispielsweise im Falle einer plötzlichen Naturkatastrophe, politischer Unruhen oder in anderen Fällen höherer Gewalt, die den Halter betreffen — notwendig ist, die direkte Einreise von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten, die nicht dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen, sofern im Voraus eine Genehmigung beantragt und vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt wird und eine Absonderung für einen befristeten Zeitraum unter amtlicher Überwachung erfolgt, um die Bedingungen dieser Verordnung zu erfüllen. Wegen der Tiergesundheitsrisiken, die mit der Einfuhr von Heimtieren verbunden sind, welche nicht dieser Verordnung entsprechen, ist diese Genehmigung trotz der Notwendigkeit einer dringenden Abreise unbedingt erforderlich.

(25)

Die Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG gelten nicht für Veterinärkontrollen bei Heimtieren, die von Reisenden zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden.

(26)

Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob dieser Verordnung entsprochen wird, und damit sie die notwendigen Maßnahmen treffen können, sollte diese Verordnung deshalb die Begleitperson des Heimtieres verpflichten, den erforderlichen Ausweis bei jeder Verbringung zu anderen als Handelszwecken in einen Mitgliedstaat vorzulegen, und sie sollte angemessene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorsehen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat, bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen anderen Mitgliedstaat mitgeführt werden.

(27)

Sie sollte die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, an bestimmten Grenzübergangsstellen systematische Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren vorzunehmen, die von ihren Haltern zu anderen als Handelszwecken aus bestimmten Gebieten oder Drittländern in einen Mitgliedstaat mitgeführt werden. Diese Kontrollen sollten den einschlägigen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 15 ) Rechnung tragen. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen Nachweis über die Kontrollen im Ausweis einzutragen, um das Datum dieser Kontrollen zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für weitere Verbringungen in andere Mitgliedstaaten nutzen zu können.

(28)

Außerdem sollte diese Verordnung Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vorsehen, die mit der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken einhergehen können.

(29)

Damit die Bürgerinnen und Bürger über klare und allgemeinverständliche Informationen über die Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zu anderen als Handelszwecken verfügen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Informationen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen einzelstaatlicher Gesetze, zu veröffentlichen.

(30)

Damit diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, sollte der Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, artspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten und artspezifische Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die die in Anhang I genannten Arten betreffen, sowie Vorschriften für die Begrenzung der Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten, die ein Halter zu anderen als Handelszwecken mitführen darf, und Änderungen der Anhänge II bis IV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(31)

Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in ordnungsgemäß begründeten Fällen, in denen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht, im Dringlichkeitsverfahren Rechtsakte mit Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut zu erlassen, welche Heimtiere der in Anhang I genannten Arten betreffen können.

(32)

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf folgende Punkte sicherzustellen: die Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile von diesen, die den gleichen günstigen Tollwutstatus haben und die ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Ausnahme von bestimmten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu schließen; die Liste der nach den Vorschriften für Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten und Infektionen als Tollwut eingestuften Mitgliedstaaten; die Listen der Gebiete und Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden; das Muster für die Ausweise, die für die Heimtiere der in Anhang I genannten Arten bei Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat mitzuführen sind; die Regelungen über das Format, die Gestaltung und die Sprachen der zu unterzeichnenden Erklärungen; und die Schutzmaßnahmen für den Fall des Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut oder einer anderen Krankheit oder Infektion. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( 16 ), ausgeübt werden.

(33)

Die Kommission sollte unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile von diesen mit dem gleichen günstigen Tollwutstatus, die ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Ausnahme von bestimmten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu schließen, und der Liste der Gebiete oder Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden, sowie hinsichtlich der Schutzmaßnahmen im Falle des Auftretens oder der Ausbreitung der Tollwut oder einer anderen Krankheit oder Infektion, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier zwingend erforderlich ist, erlassen.

(34)

In einer Reihe von Mitgliedstaaten sind bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bekannt geworden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen.

(35)

Die Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten ( 17 ) enthält einen Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Ausweise, die nach diesem Muster erstellt werden, sollten unter bestimmten Bedingungen für die Lebensdauer des Heimtieres gültig bleiben, um die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter zu begrenzen.

(36)

Der Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union ( 18 ) enthält ein Muster der Gesundheitsbescheinigung, die die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 bei der Verbringung von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland in die Europäische Union bestätigt. Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Musterbescheinigung unter bestimmten Bedingungen gültig bleiben.

(37)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung tierseuchenrechtlicher Anforderungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zu anderen als Handelszwecken, um die mit einer derartigen Verbringung einhergehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden oder zu minimieren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Um die gleichzeitige Veröffentlichung dieser Verordnung und der Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Listen der Gebiete und Drittländer, die zum Zwecke der Abweichung von bestimmten Bedingungen für die Verbringung zu anderen als Handelszwecken erstellt wurden, in Bezug auf das Muster für die Ausweise, die für die Heimtiere der in Anhang I genannten Arten bei Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat mitzuführen sind, und in Bezug auf die Regelungen über das Format, die Gestaltung und die Sprachen der zu unterzeichnenden Erklärungen sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten.

(2)  Diese Verordnung gilt unbeschadet

a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

b) jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt;

b) „Heimtier“ ein Tier einer der in Anhang I genannten Arten, das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird und für das der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt;

c) „Halter“ eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist;

d) „ermächtigte Person“ eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt wird, im Auftrag des Halters die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen;

e) „Transponder“ einen passiven Nur-Lese-Radiofrequenz-Identifikations-Chip;

f) „Ausweis“ ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann;

g) „ermächtigter Tierarzt“ einen Tierarzt, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen;

h) „amtlicher Tierarzt“ einen von der zuständigen Behörde ernannten Tierarzt;

i) „Dokumentenkontrolle“ die Prüfung des für das Heimtier mitgeführten Ausweises;

j) „Nämlichkeitskontrolle“ die Überprüfung der Übereinstimmung des Ausweises mit dem Heimtier und gegebenenfalls des Vorhandenseins und der Konformität der Kennzeichnung;

k) „Einreiseort für Reisende“ jeden von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 1 benannten Bereich.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtung

Die Verbringung von Heimtieren, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als Handelszwecken darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden.

Artikel 5

Höchstzahl der Heimtiere

(1)  Die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die vom Halter oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen, beträgt höchstens fünf.

(2)  Abweichend von Absatz 1 darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten überschritten werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfolgt zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen;

b) der Halter oder die ermächtigte Person legt einen schriftlichen Nachweis dafür vor, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der unter Buchstabe a genannten Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind;

c) die Heimtiere sind mehr als sechs Monate alt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Standardkontrollen vor Ort durchführen, um zu prüfen, ob die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Informationen korrekt sind.

(4)  In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Heimtiere überschritten wird und die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffenden Arten genügen und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei diesen Tieren gegebenenfalls Veterinärkontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG oder der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden.

(5)  Um zu verhindern, dass die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu gewerblichen Zwecken betrügerisch als Verbringung zu anderen als Handelszwecken getarnt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die festlegen, wie viele Heimtiere dieser Arten der Halter oder eine ermächtigte Person bei einer einzigen Verbringung zu anderen als Handelszwecken höchstens mitführen darf.

(6)  Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 29. Juni 2018 über die Anwendung dieses Artikels. Auf der Grundlage ihres Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.



KAPTITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN



ABSCHNITT 1

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 6

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet,

b) sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

c) sie entsprechen den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

d) für sie wird ein gemäß Artikel 22 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

Artikel 7

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1)  Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die

a) entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder

b) zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe e erfüllen.

(2)  Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur dann erteilt werden, wenn

a) entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder

b) die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

(3)  Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der Erklärungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1)  Abweichend von Artikel 6 Buchstabe b kann die direkte Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen nach dem Verfahren des Absatzes 2 auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt werden.

(2)  Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste von Mitgliedstaaten, die nach Absatz 1 dieses Artikels ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b zu schließen. In dieser Liste werden die Teile der Mitgliedstaaten festgelegt, für die die Abweichung gelten kann.

(3)  Um in die in Absatz 2 genannte Liste aufgenommen zu werden, übermitteln die an einer solchen gegenseitigen Vereinbarung interessierten Mitgliedstaaten der Kommission einen gemeinsamen Antrag mit Einzelheiten des Vereinbarungsentwurfs, anhand dessen sie unter Berücksichtigung der im Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) empfohlenen Verfahren, nach denen sich ein Land oder eine Zone für tollwutfrei erklären kann, nachweisen können, dass sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über funktionierende Tollwutüberwachungs- und -meldesysteme;

b) die antragstellenden Mitgliedstaaten bzw. die Teile ihres Hoheitsgebiets, für die der Antrag gestellt wird, sind — basierend auf den Informationen der in Buchstabe a genannten Systeme — zum Zeitpunkt der Stellung des gemeinsamen Antrags seit mindestens zwei Jahren tollwutfrei, und es ist nicht bekannt, dass Tollwut bei wild lebenden Tieren in den Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten oder Teilen davon innerhalb dieses Zeitraums vorgekommen ist;

c) die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über effiziente und wirksame Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Tollwut in ihre Hoheitsgebiete sowie deren Ausbreitung;

d) der Antrag auf Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b ist gerechtfertigt und steht im Verhältnis zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit der direkten Verbringung nicht geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem der antragstellenden Mitgliedstaaten in den anderen oder in einen Teil von dessen Hoheitsgebiet einhergehen.

Der gemeinsame Antrag enthält angemessene, zuverlässige und wissenschaftlich validierte Informationen.

(4)  Führt eine Änderung der in Absatz 3 genannten Gegebenheiten dazu, dass die Anwendung der Ausnahme nicht länger gerechtfertigt ist, so streicht die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets oder Teilen davon aus der in Absatz 2 genannten Liste.

(5)  Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren.



ABSCHNITT 2

Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten

Artikel 9

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1)  Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Mitgliedstaat in einen anderen der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

(2)  Heimtiere der in Absatz 1 genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben;

b) sie halten die in gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut ein;

c) für sie wird ein gemäß Artikel 29 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

(3)  Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften auf die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften

a) in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und

b) nicht strenger sind als die Vorschriften für den Handel mit Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.



KAPITEL III

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HEIMTIEREN ZU ANDEREN ALS HANDELSZWECKEN AUS EINEM GEBIET ODER DRITTLAND IN EINEN MITGLIEDSTAAT



ABSCHNITT 1

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

Artikel 10

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1)  Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet;

b) sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

c) sie wurden einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;

d) sie entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

e) für sie wird ein gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

(2)  Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen in der Liste nach Artikel 34 Absatz 3 aufgeführten Einreiseort für Reisende aus einem nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3)  Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von registrierten Militär- oder Such- und Rettungshunde über einen anderen Einreiseort als den für Reisende gestatten, vorausgesetzt, dass

a) der Halter oder die ermächtigte Person vorab eine Genehmigung beantragt und der Mitgliedstaat diese Genehmigung erteilt hat und

b) die Hunde in Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 und mit den in der Genehmigung nach Buchstabe a dieses Absatzes vorgeschriebenen Vorkehrungen an einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannten Ort auf die Einhaltung der Bedingungen überprüft werden.

Artikel 11

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1)  Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn die Tiere

a) entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder

b) zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsvorschriften erfüllen.

(2)  Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

a) entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder

b) die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises, der für das Muttertier mitgeführt wird, festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

(3)  Die darauf folgende Verbringung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Heimtiere in einen anderen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken ist jedoch verboten, es sei denn, sie erfolgt unter den Bedingungen des Artikels 6 oder ihre Verbringung wurde gemäß Artikel 7 genehmigt und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Verbringungen aus Gebieten oder Drittländern in sein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 dieses Artikels ebenfalls genehmigt.

(4)  Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1)  Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten nicht erforderlich, wenn sie aus einem Gebiet oder Drittland, das gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat

a) direkt,

b) nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer oder

c) nach der Durchfuhr durch ein nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelistetes Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, nach der die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

(2)  Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

(1)  Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 1, in diesem Abschnitt und in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.

(2)  Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten nachweislich mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

a) Die Meldung von Tollwutfällen bei den zuständigen Behörden ist zwingend vorgeschrieben;

b) Vorhandensein eines wirksamen Überwachungssystems für Tollwut, das als Mindestanforderung ein laufendes Früherkennungsprogramm zur Entdeckung und Meldung tollwutverdächtiger Tiere umfasst, seit mindestens zwei Jahren vor Antragstellung;

c) ihre Veterinär- und Kontrolldienststellen und die Befugnisse dieser Dienststellen, die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich Personal und Laborkapazitäten, sind ausreichend, um

i) die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken wirksam anzuwenden und durchzusetzen und

ii) die Gültigkeit der gemäß Artikel 26 ausgestellten Ausweise im Format nach Artikel 25 zu gewährleisten;

d) es sind Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung in Kraft und werden wirksam durchgeführt, um das Infektionsrisiko für Heimtiere zu minimieren, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus anderen Ländern oder Gebieten und gegebenenfalls für

i) die Kontrolle der streunenden Hunde- und Katzenpopulation,

ii) die Impfung von Heimtieren gegen Tollwut, insbesondere wenn Tollwut bei Vampirfledermäusen aufgetreten ist, und

iii) die Kontrolle und Tilgung der Tollwut bei wild lebenden Tieren;

e) es sind Vorschriften für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen in Kraft.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gebiete oder Drittländer.



ABSCHNITT 2

Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten

Artikel 14

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1)  Soweit die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 in Bezug auf Heimtiere einer der in Anhang I Teil B genannten Arten erlassen hat, unterliegt die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren dieser Art aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat der Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

(2)  In Absatz 1 genannte Heimtiere dürfen nur dann aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die Heimtiere sind entsprechend den nach Artikel 17 Absatz 2 erlassenen Anforderungen gekennzeichnet oder beschrieben;

b) die vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut, die nach Artikel 19 Absatz 1 erlassen wurden, werden eingehalten;

c) für die Heimtiere wird ein gemäß Artikel 31 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt;

d) die Heimtiere, die aus einem nicht in einem nach Artikel 15 aufgeführten Gebiet oder Drittland stammen, wurden über einen Einreiseort für Reisende eingeführt.

(3)  Bis zum Erlass der in Absatz 1 genannten einschlägigen delegierten Rechtsakte können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für die anderen als Handelszwecken dienende Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus einem Gebiet oder Drittland in ihr Gebiet anwenden, sofern diese Vorschriften

a) in einer Weise angewendet werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier steht, das mit der anderen als Handelszwecken dienenden Verbringung von Heimtieren dieser Arten verbunden ist, und

b) nicht strenger sind als die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren dieser Arten gemäß den Richtlinien 92/65/EWG oder 2006/88/EG.

Artikel 15

Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern

Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer erlassen, die in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten nachweislich Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 2, in diesem Abschnitt sowie in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.



ABSCHNITT 3

Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Artikel 16

Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten

Abweichend von den Artikeln 10 und 14 darf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:

a) San Marino und Italien,

b) Vatikan und Italien,

c) Monaco und Frankreich,

d) Andorra und Frankreich,

e) Andorra und Spanien,

f) Norwegen und Schweden,

g) Färöer und Dänemark,

h) Grönland und Dänemark.



KAPITEL IV

KENNZEICHNUNG UND VORBEUGENDE GESUNDHEITSMASSNAHMEN



ABSCHNITT 1

Kennzeichnung

Artikel 17

Kennzeichnung von Heimtieren

(1)  Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten werden gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.

Erfüllt der in Unterabsatz 1 genannte Transponder die in Anhang II aufgeführten technischen Anforderungen nicht, stellt der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Überprüfung der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 sowie bei den Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 33 und Artikel 34 Absatz 1 die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel bereit.

(2)  Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Tierart so gekennzeichnet oder beschrieben, dass sich das Heimtier dem entsprechenden Ausweis zuordnen lässt.

Im Hinblick auf die Vielfalt der in Anhang I Teil B genannten Arten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte für solche artspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung oder Beschreibung von Heimtieren dieser Arten zu erlassen, wobei jegliche einschlägigen nationalen Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Artikel 18

Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Implantierung von Transpondern von einer anderen Person als einem Tierarzt durchführen zu lassen, so legt er Vorschriften für die Mindestqualifikationen fest, über die diese Personen verfügen müssen.



ABSCHNITT 2

Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut

Artikel 19

Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung

(1)  Für den Fall, dass vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Heimtieren zur Bekämpfung anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut erforderlich sind, die durch die Verbringung dieser Heimtiere verbreitet werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte hinsichtlich artspezifischer Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen solche Krankheiten oder Infektionen zu erlassen.

Ist dies im Falle von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 40 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.

(2)  Die artspezifischen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen, die durch einen delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen werden, stützen sich auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse und werden in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angewendet, das mit der Verbringung von Heimtieren, die von anderen Krankheiten oder Infektionen als Tollwut betroffen sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergeht.

(3)  Die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können außerdem umfassen:

a) Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile nach ihrem Tiergesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

b) die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben, um die in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen weiterhin anwenden zu dürfen;

c) die Bedingungen für die Anwendung und die Bescheinigung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen vor der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken;

d) die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen.

Artikel 20

Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a

Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten annehmen, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



KAPITEL V

AUSWEISE



ABSCHNITT 1

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 21

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 6 Buchstabe d

(1)  Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis hat das Format eines Passes nach dem von der Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:

a) Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;

b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres;

c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;

d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;

e) Unterschrift des Tierhalters;

f) Angaben über die Tollwutimpfung;

g) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;

h) Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

i) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

(2)  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster und Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Passes sowie die für den Übergang zu dem Muster dieses Passes erforderlichen Vorschriften enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Der in Absatz 1 genannte Pass trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.

Artikel 22

Ausstellung und Ausfüllen des in Artikel 6 Buchstabe d genannten Ausweises

(1)  Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem

a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist;

b) er die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und

c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.

(2)  Nach der Überprüfung, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d, f, g und h genannten Angaben aus und bescheinigt damit die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben b und c und gegebenenfalls Artikel 27 Buchstabe b Ziffer ii genannten Bedingungen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Eingabefelder mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h genannten Angaben von einem anderen als einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt werden, sofern dies durch den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt zugelassen ist.

(3)  Der ermächtigte Tierarzt, der den Ausweis ausstellt, bewahrt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Angaben für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, auf.

(4)  Bei Bedarf kann die Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen in mehr als einem Ausweis im in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Format bescheinigt werden.

Artikel 23

Ausgabe von Blankoausweisen

(1)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden und dass der Name und die Kontaktdaten dieser Tierärzte in Verbindung mit der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Nummer registriert werden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.

Artikel 24

Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 21 Absatz 1

(1)  Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn für sie der nach Artikel 26 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird.

(2)  Gegebenenfalls wird die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 6 Buchstabe c in dem in Absatz 1 genannten Ausweis nach Abschluss der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen bescheinigt.



ABSCHNITT 2

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

Artikel 25

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

(1)  Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis hat das Format einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:

a) Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;

b) Art, Rasse, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Tieres;

c) eine einzigartige Bescheinigungsnummer;

d) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;

e) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;

f) Angaben über die Tollwutimpfung;

g) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;

h) Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

i) Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;

j) Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;

k) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

(2)  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster sowie Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit der in demselben Absatz genannten Tiergesundheitsbescheinigung enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausweises.

Artikel 26

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,

a) überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet ist, und

b) die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis h ausgefüllt hat, wodurch die Einhaltung der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen bescheinigt wird.

Artikel 27

Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 25 Absatz 1

Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in ihr Gebiet, wenn für sie der nach Artikel 22 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird, wenn

a) der Ausweis in einem der Gebiete oder Drittländer ausgestellt wurde, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelistet sind, oder

b) diese Heimtiere nach Verbringung aus einem Mitgliedstaat oder nach der Durchquerung eines Gebiets oder Drittlands in einen Mitgliedstaat verbracht werden und der Ausweis von einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt und ausgestellt wurde, der bescheinigt, dass die Heimtiere vor Verlassen der Union

i) die Tollwutimpfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben und

ii) dem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c unterzogen wurden, ausgenommen in Ausnahmefällen nach Artikel 12.



ABSCHNITT 3

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 28

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

(1)  Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält:

a) die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2;

b) Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres;

c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters;

d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;

e) Unterschrift des Tierhalters;

f) Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut und

g) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.

(2)  Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung, die Gültigkeit oder die Sicherheitsmerkmale des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 29

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c

(1)  Der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem

a) er überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist;

b) er die einschlägigen Eingabefelder ordnungsgemäß mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Angaben ausgefüllt hat; und

c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.

(2)  Nach der Überprüfung, dass das Heimtier nach Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben wurde, füllt ein ermächtigter Tierarzt die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben aus, wodurch er gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen bescheinigt.



ABSCHNITT 4

Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

Artikel 30

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

(1)  Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt ein Muster des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises festlegen, das Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthält:

a) die Merkmale der Kennzeichnung oder Beschreibung des Heimtieres gemäß Artikel 17 Absatz 2;

b) Art und soweit relevant Rasse, Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Heimtieres;

c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;

d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;

e) eine einzigartige Bescheinigungsnummer;

f) Angaben zu Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

g) Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;

h) Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;

i) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

(2)  Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit des in demselben Absatz genannten Ausweises. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ausweises.

Artikel 31

Ausstellung und Ausfüllen des Ausweises nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ausweis wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands anhand von Belegen ausgestellt oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,

a) überprüft hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 17 Absatz 2 gekennzeichnet oder beschrieben ist, und

b) die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Angaben ausgefüllt und damit gegebenenfalls die Einhaltung der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen bescheinigt hat.



KAPITEL VI

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN



ABSCHNITT 1

Ausnahme für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten

Artikel 32

Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 6, 9, 10 und 14

(1)  Abweichend von den in den Artikeln 6, 9, 10 und 14 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Verbringung von Heimtieren, die die Bedingungen der genannten Artikel nicht erfüllen, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, sofern

a) der Tierhalter zuvor eine Genehmigung beantragt hat und der Bestimmungsmitgliedstaat eine solche Genehmigung erteilt hat;

b) die Heimtiere unter amtlicher Überwachung so lange isoliert gehalten werden, bis sie die genannten Bedingungen erfüllen, jedoch nicht länger als sechs Monate, und zwar

i) an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Ort und

ii) mit den in der Genehmigung aufgeführten Vorkehrungen.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Genehmigung kann eine Genehmigung für die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat umfassen, sofern der Durchfuhrmitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat zuvor seine Zustimmung erteilt hat.



ABSCHNITT 2

Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften

Artikel 33

Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten

(1)  Unbeschadet des Artikels 16 und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels II führen die Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Heimtieren, die zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, durch.

(2)  Bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten muss der Tierhalter oder die ermächtigte Person nach Aufforderung durch die für die Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels zuständige Behörde

a) den nach dieser Verordnung erforderlichen Ausweis des Heimtiers vorlegen, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und

b) das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung stellen.

Artikel 34

Vorgeschriebene Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen als den nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 15 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern

(1)  Um die Einhaltung der Vorschriften des Kapitels III zu überprüfen, führt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen am Einreiseort des Reisenden für Heimtiere durch, die zu anderen als Handelszwecken in diesen Mitgliedstaat aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland verbracht werden.

(2)  Bei der Einreise aus einem anderen als nach Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls Artikel 15 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat nimmt der Tierhalter oder die ermächtigte Person Kontakt mit der am Einreiseort anwesenden zuständigen Behörde für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Kontrollen auf und

a) legt den Ausweis des Heimtieres vor, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, und

b) stellt das Heimtier für die genannten Kontrollen zur Verfügung.

(3)  Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einreiseorte für Reisende und halten sie auf dem neuesten Stand.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die sie zur Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 benannt haben,

a) umfassend über die in Kapitel III festgelegten Vorschriften informiert ist und dass die Beamten der zuständigen Behörde ausreichend in der Anwendung der Vorschriften geschult sind;

b) über die Gesamtzahl der durchgeführten Kontrollen und die bei diesen Kontrollen erkannten Fälle der Nichteinhaltung Aufzeichnungen führt und

c) die durchgeführten Kontrollen in dem einschlägigen Eingabefeld des Ausweises bescheinigt, wenn eine solche Bescheinigung für die Zwecke der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 erforderlich ist.

Artikel 35

Verfahren bei einer Nichteinhaltung der Vorschriften, die während der nach den Artikeln 33 und 34 durchgeführten Kontrollen erkannt wurde

(1)  Ergeben die Kontrollen gemäß den Artikeln 33 und 34, dass ein Heimtier die in den Kapiteln II oder III festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person,

a) das Heimtier in das Herkunftsland oder -gebiet zurückzusenden,

b) das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die in Kapitel II oder III festgelegten Bedingungen erfüllt, oder

c) das Heimtier, wenn eine Rücksendung unmöglich oder seine Isolierung nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit gemäß den geltenden nationalen Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern.

(2)  Wird die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in die Union von der zuständigen Behörde verweigert, so werden die Heimtiere unter amtlicher Überwachung isoliert, bis

a) sie entweder in ihr Herkunftsland oder -gebiet zurückkehren oder

b) eine andere Verwaltungsentscheidung über diese Heimtiere getroffen wird.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Tierhalters und ohne die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung des Tierhalters oder der ermächtigten Person durchgeführt.

Artikel 36

Schutzmaßnahmen

(1)  Wenn in einem Mitgliedstaat, Gebiet oder Drittland Tollwut oder eine andere Krankheit oder Infektion auftritt oder sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit einem Durchführungsrechtsakt unverzüglich je nach Schwere der Lage eine der folgenden Maßnahmen treffen:

a) Aussetzung der Verbringung oder Durchfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands;

b) Festlegung besonderer Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Eindämmung oder Abwendung eines schwerwiegendes Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anzuwendende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 37

Informationspflichten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und über die Regelungen, die in dieser Verordnung für die Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften bei einer solchen Verbringung festgelegt sind, zur Verfügung.

(2)  Die Informationen nach Absatz 1 beinhalten insbesondere Folgendes:

a) die Qualifikationen, über die die Personen, die die Implantierung des in Artikel 18 genannten Transponders durchführen, verfügen müssen;

b) die Genehmigung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten gemäß den Artikeln 7 und 11;

c) die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,

i) die die Vorschriften der Artikel 6, 9, 10 oder 14 nicht erfüllen,

ii) die gemäß Artikel 16 aus bestimmten Ländern oder Gebieten kommen und einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen;

d) die gemäß Artikel 34 Absatz 3 erstellte Liste der Einreiseorte für Reisende, einschließlich der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 4 benannt wurde;

e) die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3;

f) Informationen über Tollwutimpfungen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Zulassung für das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b erteilt haben, insbesondere über das entsprechende Impfprotokoll.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen nach Absatz 1 auf Internetseiten zur Verfügung; sie teilen der Kommission die Internetadresse dieser Seiten mit.

(4)  Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit diese Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung stellt:

a) die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten und

b) die in Absatz 2 Buchstaben b, d und e dieses Artikels genannten Informationen sowie die Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gegebenenfalls in zusätzlichen Sprachen zur Verfügung gestellt wurden.



ABSCHNITT 3

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Artikel 38

Änderungen der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 zur Änderung der Anhänge II bis IV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Gesundheit von Heimtieren Rechnung zu tragen.

Artikel 39

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Juni 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 38 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 40

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 41

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 19 ) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 42

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich diese Bestimmungen und jede spätere Änderung.



KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Aufhebung

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C, die bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte in Kraft bleiben.

Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Liste der gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte gelten bis zum Inkrafttreten der genannten Durchführungsrechtsakte als Bezugnahmen auf die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländer und Gebiete.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

(3)  Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 lässt die Aufrechterhaltung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden ( 20 ), die gemäß Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung angenommen wurde, unberührt.

Artikel 44

Übergangsmaßnahmen für Ausweise

(1)  Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 gilt ein Ausweis nach Artikel 6 Buchstabe d als dieser Verordnung entsprechend, sofern er

a) in Anlehnung an den mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und

b) vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.

(2)  Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 a gilt ein Ausweis nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e als dieser Verordnung entsprechend, sofern er

a) im Einklang mit der in Anhang II des Beschlusses 2011/874/EU vorgesehenen Musterbescheinigung oder gegebenenfalls dem mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und

b) vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.

Artikel 45

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Heimtierarten

TEIL A

Hunde (Canis lupus familiaris)

Katzen (Felis silvestris catus)

Frettchen (Mustela putorius furo)

TEIL B

Wirbellose Tiere (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln, die unter Artikel 8 der Richtlinie 92/65/EWG fallen, sowie von Weich- und Krebstieren, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und iii der Richtlinie 2006/88/EG genannt sind)

▼C1

Zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2006/88/EG, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von ihr ausgenommen sind

▼B

Amphibien

Reptilien

Vögel: Exemplare anderer als der in Artikel 2 der Richtlinie 2009/158/EG genannten Vogelarten

Säugetiere: Nagetiere und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind und unter den Begriff „Hasentiere“ in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen.




ANHANG II

Technische Anforderungen an Transponder

Die Transponder müssen

a) dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und

b) mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.




ANHANG III

Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen

1. Der Tollwutimpfstoff muss

a) ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:

i) inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Antigeneinheit je Dosis (WHO-Empfehlung) oder

ii) rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;

b) bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Zulassung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit

i) Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder

ii) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004;

c) bei Verabreichung in einem Gebiet oder einem Drittland von der zuständigen Behörde zugelassen oder lizenziert worden sein und mindestens die Anforderungen des einschlägigen Teils des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere erfüllen.

2. Eine Tollwutimpfung muss folgende Anforderungen erfüllen:

a) Der Impfstoff wird von einem ermächtigten Tierarzt verabreicht;

b) das Heimtier ist zum Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs mindestens zwölf Wochen alt;

c) der Zeitpunkt der Verabreichung des Impfstoffs wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;

d) der in Buchstabe c genannte Zeitpunkt der Verabreichung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Anbringung des Transponders oder der Tätowierung oder vor dem Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung, der im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben ist;

e) die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls verstreichen müssen, und reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der technischen Spezifikation der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Zulassung oder der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Zulassung oder Lizenz für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Gebiet oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist.

Die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben;

f) eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des in Buchstabe d genannten Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.




ANHANG IV

Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

1. Die Entnahme der Blutprobe, die für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern notwendig ist, wird von einem ermächtigten Tierarzt durchgeführt und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises bescheinigt.

2. Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern

a) muss an einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde, und

i) mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt

 der Verbringung zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Gebiet oder Drittland als denjenigen, die in den gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten genannt sind, oder

 der Durchfuhr durch solch ein Gebiet oder Drittland, in dem die Bedingungen des Artikels 12 Buchstabe c nicht erfüllt sind, oder

ii) bevor das Heimtier die Europäische Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein anderes Gebiet oder Drittland als diejenigen verlässt, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 aufgelistet sind; dabei muss der Ausweis im Format nach Artikel 21 Absatz 1 bestätigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde;

b) muss einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus im Serum von mindestens 0,5 IE/ml ergeben und ein Verfahren verwenden, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgeschrieben ist;

c) muss von einem Laboratorium vorgenommen werden, das gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen ist;

d) muss nach einem zufriedenstellenden Ergebnis gemäß Buchstabe b nicht wiederholt werden, sofern das Heimtier innerhalb der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung eine Auffrischungsimpfung erhält.




ANHANG V



Entsprechungstabelle gemäß Artikel 43 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 998/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstaben a und b

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 Buchstabe f

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 6 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 19

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 5, Artikel 9, 14 und 28

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 und 12

Artikel 8Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 27

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 16

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 11

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 25 Absätze 1 und 2

Artikel 9

Artikel 14 und Artikel 30 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 11 Satz 1

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 11 Satz 2

Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 13

Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 1 und 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 15

Anhang IV Nummern 1 und 2c

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 36

Artikel 19

Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 5

Artikel 19a Absatz 1 und 2

Artikel 38

Artikel 19a Absatz 3

Artikel 19b Absatz 1

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 19b Absatz 2

Artikel 39 Absatz 4

Artikel 19b Absatz 3

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 19c Absatz 1 und 3

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 19c Absatz 2

Artikel 19d Absatz 1 und Artikel 19d Absatz 2

Artikel 39 Absatz 5

Artikel 19d Absatz 3

Artikel 20 bis 23

Artikel 24 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 41 Absatz 1, 2 und 3

Artikel 24 Absatz 4 und 5

Artikel 25

Artikel 45

ANHANG I

ANHANG I

Anhang Ia

ANHANG II

Anhang Ib

Anhang III

Anhang II Teil A und Teil B Abschnitt 1

Anhang II Teil B Abschnitt 2

Artikel 13 Absatz 1

Anhang II Teil C

Artikel 13 Absatz 2



( 1 ) ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 119.

( 2 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10.Juni 2013.

( 3 ) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

( 4 ) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 3.

( 5 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

( 6 ) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

( 7 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

( 8 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

( 9 ) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

( 10 ) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

( 11 ) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

( 12 ) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

( 14 ) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.

( 15 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

( 16 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

( 17 ) ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1.

( 18 ) ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 65.

( 19 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 20 ) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

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