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Document 01985D0377-20030523

    Consolidated text: Beschikking van de Commissie van 7 juni 1985 houdende invoering van een communautaire typologie van de landbouwbedrijven (85/377/EEG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/377/2003-05-23

    1985D0377 — DE — 23.05.2003 — 004.002


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. Juni 1985

    zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

    (85/377/EWG)

    (ABl. L 220, 17.8.1985, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1994

      L 171

    30

    6.7.1994

    ►M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juni 1996

      L 163

    45

    2.7.1996

    ►M3

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1999

      L 291

    28

    13.11.1999

    ►M4

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Mai 2003

      L 127

    48

    23.5.2003


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 36  (369/03)



    NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. Juni 1985

    zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

    (85/377/EWG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 ( 2 ),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 des Rates vom 24. Mai 1984 zur Durchführung der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für 1985 und 1987 ( 3 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Entscheidung 78/463/EWG der Kommission vom 7. April 1978 zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe ( 4 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 84/542/EWG ( 5 ), bestimmt in Artikel 1 die beiden Faktoren, auf die sich das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem stützt, nämlich die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße. Diese beiden Faktoren werden anhand des Standarddeckungsbeitrags (SDB) bestimmt.

    Der Standarddeckungsbeitrag gemäß seiner Definition in Artikel 1 Buchstabe d) der genannten Entscheidung ist ein Kriterium wirtschaftlicher Art, das in Geldwert ausgedrückt wird; im Laufe der Zeit erfährt es zwangsläufig Änderungen.

    Die in Anhang I der genannten Entscheidung definierten Standarddeckungsbeiträge stützen sich auf Durchschnittswerte eines Bezugszeitraums; folglich müssen sie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig aktualisiert werden, damit das Klassifizierungssystem seine volle Bedeutung für die Anwendungen gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung bewahren kann; die vorzusehende Periodizität sollte möglichst nahe an den Jahren der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe liegen.

    Die Aktualisierung sollte anhand der durchschnittlichen Deckungsbeiträge vorgenommen werden, die im Laufe eines Bezugszeitraums von mehreren Jahren beobachtet werden.

    Das Verzeichnis der Merkmale, für welche Standarddeckungsbeiträge bestimmt werden, soll den in den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe verwendeten Positionen angepaßt werden.

    Es ist erforderlich, das mit der Entscheidung 78/463/EWG festgelegte Klassifizierungsschema anzupassen, um die regionalen Verhältnisse, insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, die seit dem Inkrafttreten der genannten Entscheidung der Gemeinschaft beigetreten sind, sowie die Änderungen des Katalogs der in den Strukturerhebungen aufgeführten Merkmale besser berücksichtigen zu können.

    Es ist jedoch unerläßlich, das Schema soweit wie möglich beizubehalten, um eine ausreichende zeitliche Kontinuität zu gewährleisten und so Untersuchungen über die Entwicklung zu ermöglichen.

    Die Europäische Größeneinheit bildet eine für einen bestimmten Bezugszeitraum in Geldwert angegebene Basiseinheit. Dieser Wert ändert sich im Laufe der Zeit unter dem Einfluß der sich verändernden Faktoren, die die agrarwirtschaftliche Entwicklung bestimmen. Um ihre volle Bedeutung im Rahmen des gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem beizubehalten, muß die Definition dieser Einheit gleichzeitig mit der Anpassung der SDB regelmäßig aktualisiert werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungsnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    KAPITEL I

    Das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „gemeinschaftliches Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe“ — im folgenden „Klassifizierungssystem“ genannt — eine einheitliche Klassifizierung von Betrieben der Gemeinschaft auf der Grundlage ihrer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und ihrer wirtschaftlichen Betriebsgröße, die so beschaffen ist, daß sie die Bildung mehr oder weniger untergliederter homogener Betriebsgruppen erlaubt.

    Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung und die wirtschaftliche Betriebsgröße werden anhand des Standarddeckungsbeitrags bestimmt.

    Artikel 2

    (1)  Das Klassifizierungssystem dient insbesondere den Informationsbedürfnissen der gemeinsamen Agrarpolitik.

    (2)  Ziel des Klassifizierungssystems ist es, ein Instrument zu liefern, das auf Gemeinschaftsebene folgendes ermöglicht:

     die Untersuchung der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe, die sich auf wirtschaftliche Kriterien stützt;

     Vergleiche der Lage der Betriebe:

     

     verschiedener Klassen des Klassifizierungssystems;

     verschiedener Mitgliedstaaten oder Regionen der Mitgliedstaaten;

     im Zeitablauf.

    (3)  Die Anwendungsbereiche des Klassifizierungssystems betreffen insbesondere die Darstellung von Angaben — nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, welche im Rahmen der gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sowie im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen der Gemeinschaft gesammelt werden.



    KAPITEL II

    Der Standarddeckungsbeitrag

    Artikel 3

    Im Sinne dieser Entscheidung ist der „Standarddekkungsbeitrag“ (SDB) der Unterschied zwischen dem standardisierten Geldwert der Bruttoerzeugung und dem standardisierten Geldwert bestimmter Spezialkosten wie in Anhang I festgelegt. Dieser Unterschied wird für die verschiedenen pflanzlichen und tierischen Merkmale auf der Ebene des Erhebungsbezirks bestimmt.

    Artikel 4

    Der gesamte Standarddeckungsbeitrag des Betriebes entspricht der Summe der Werte, die für jedes seiner Merkmale durch Multiplizieren des SDB per Einheit mit der Zahl der jeweiligen entsprechenden Einheiten erzielt werden.

    Artikel 5

    Die Standarddeckungsbeiträge werden auf der Grundlage von Durchschnittswerten ermittelt, die für einen Bezugszeitraum von mehreren Jahren berechnet wurden. Sie werden jeweils auf den neuesten Stand gebracht, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

    In Anhang I werden die Einzelheiten der Sammlung der Angaben, die Berechnungsweise sowie die Periodizität für die Bestimmung der SDB festgelegt.



    KAPITEL III

    Die betriebswirtschaftliche Ausrichtung

    Artikel 6

    Im Sinne dieser Entscheidung ist die „betriebswirtschaftliche Ausrichtung“ (BWA) eines Betriebes durch den relativen Beitrag der verschiedenen Produktionszweige zum gesamten Standarddeckungsbeitrag dieses Betriebes gekennzeichnet.

    Artikel 7

    Je nach dem Genauigkeitsgrad der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung unterscheidet man:

     die Klassen der Allgemeinen Ausrichtungen,

     die Klassen der Hauptausrichtungen,

     die Klassen der Einzelausrichtungen,

     Unterteilungen bestimmter Klassen der Einzelausrichtungen.

    Diese Unterteilungen sind fakultativ für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen die Zahl der Betriebe mit dieser betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gering ist.

    Das Schema der Einstufung nach BWA wird in Anhang II festgelegt.



    KAPITEL IV

    Die wirtschaftliche Betriebsgröße

    Artikel 8

    Die wirtschaftliche Betriebsgröße wird auf der Grundlage des gesamten Standarddeckungsbeitrags des Betriebes festgelegt. Sie wird in Europäischen Größeneinheiten (EGE) angegeben. Diese Einheit wird gemäß Anhang III Buchstabe A bestimmt. Die Art der Berechnung der wirtschaflichen Betriebsgröße wird in Anhang III Buchstabe B bestimmt.

    Artikel 9

    Die Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße werden in Anhang III Buchstabe C bestimmt.



    KAPITEL V

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 10

    Die Entscheidung 78/463/EWG bleibt für die Anwendungen, die sich auf den Zeitraum vor 1985 beziehen, in Kraft. Danach wird die vorliegende Entscheidung angewendet.

    Bei der ersten Anwendung dieser Entscheidung werden die SDB für den Bezugszeitraum „1982“ benützt (Kalenderjahre 1981, 1982 und 1983 oder Landwirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84), welche gemäß Kapitel II festgelegt werden.

    Artikel 11

    Unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten prüft die Kommission spätestens alle zehn Jahre die bei der Anwendung dieser Entscheidung gesammelten Erfahrungen und die etwaigen neuen Bedürfnisse der Gemeinschaft auf diesem Gebiet. Im Anschluß daran kann diese Entscheidung, soweit erforderlich, geändert werden.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    STANDARDDECKUNGSBEITRÄGE (SDB)

    1.   DEFINITION UND GRUNDSÄTZE DER BERECHNUNG DER SDB

    a)

    Der Deckungsbeitrag eines landwirtschaftlichen Merkmals ist der Geldwert der Bruttoerzeugung abzüglich bestimmter Spezialkosten.

    Der Standarddeckungsbeitrag (SDB) ist der Wert des Deckungsbeitrags, der der durchschnittlichen Lage einer gegebenen Region für die einzelnen landwirtschaftlichen Merkmale entspricht.

    b)

    Die Bruttoerzeugung entspricht der Summe aus dem Wert des Haupterzeugnisses oder der Haupterzeugnisse und dem Wert des Nebenerzeugnisses oder der Nebenerzeugnisse.

    Diese Werte werden berechnet, indem die Erzeugung je Einheit (abzüglich der etwaigen Verluste) mit dem Preis ab Hof ohne MwSt. multipliziert wird.

    Die Bruttoerzeugung enthält auch den Betrag der an die Erzeugnisse, die Flächen und/oder den Viehbestand gebundenen Beihilfen.

    c)

    Für die Berechnung der SDB setzen sich die von der Bruttoerzeugung abzuziehenden Spezialkosten wie folgt zusammen:

    1.   für die pflanzliche Erzeugung:

     Saat- und Pflanzgut (zugekauft und im Betrieb erzeugt);

     zugekaufte Düngemittel;

     Erzeugnisse für den Pflanzenschutz;

     verschiedene Spezialkosten, die folgendes enthalten:

     

     Wasser für Bewässerung,

     Heizung,

     Trocknung,

     Spezialkosten der Vermarktung (z. B. Sortieren, Reinigen, Verpacken) und Verarbeitung,

     Spezialversicherungskosten,

     sonstige Spezialkosten.

    2.   für die tierische Erzeugung:

     Kosten der Wiederbeschaffung von Vieh (Bestandsergänzung);

     Fütterung:

     

     Kraftfutter (zugekauft oder im Betrieb erzeugt),

     Rauhfutter;

     verschiedene Spezialkosten, die folgendes enthalten:

     

     Veterinärkosten,

     Deckgeld und Kosten für künstliche Besamung,

     Kosten für Leistungskontrollen und ähnliches,

     Spezialkosten der Vermarktung (z. B. Sortieren, Reinigen, Verpacken) und Verarbeitung,

     Spezialversicherungskosten,

     sonstige Spezialkosten.

    Nicht als Spezialkosten abzuziehen sind die Arbeitskosten, die Kosten für Mechanisierung, Gebäude, Treib- und Schmierstoffe, für Reparaturen und Abschreibungen an Maschinen und Material sowie die Kosten für Arbeiten durch dritte Personen. Dagegen sind Kosten für Arbeiten durch Dritte im Rahmen der Anpflanzung und Rodung von Dauerkulturen und im Rahmen der Trocknung als Spezialkosten abzuziehen.

    Die Spezialkosten werden grundsätzlich anhand der Preise für Lieferung frei Hof ohne MwSt. und unter Abzug der an die Bestandteile dieser Kosten gebundenen Beihilfen ermittelt.

    d)

    Erzeugungszeitraum

    Die SDB entsprechen einem Erzeugungszeitraum von 12 Monaten (Kalenderjahr oder Landwirtschaftsjahr).

    Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als 12 Monate beträgt, wird der SDB berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung von 12 Monaten entspricht.

    e)

    Basisangaben und Bezugszeitraum

    Die SDB werden mit Hilfe der unter den Buchstaben b) und c) genannten Faktoren ermittelt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisangaben anhand von landwirtschaftlicher Buchführung, von spezifischen Erhebungen oder von geeigneten Berechnungen für einen Bezugszeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren oder Landwirtschaftsjahren ermittelt. Dieser Bezugszeitraum ist einheitlich für alle Mitgliedstaaten und wird von der Kommission in Absprache mit ihnen festgesetzt.

    f)

    Einheiten

    1.   Mengen- und Flächeneinheiten:

    a)

    Die SDB für die pflanzlichen Merkmale werden auf der Grundlage der in Hektar angegebenen Fläche festgesetzt.

    Für die Pilzzucht wird der SDB jedoch auf der Grundlage der Bruttoerzeugung und der Spezialkosten für sämtliche aufeinanderfolgende jährliche Ernten festgelegt und je 100 m2 Pilzbeetfläche angegeben. Für die Verwendung im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen werden die so ermittelten SDB durch die Anzahl aufeinanderfolgender jährlicher Ernten geteilt, deren Zahl von den Mitgliedstaaten angegeben wird.

    b)

    Die SDB für die tierischen Merkmale werden je Stück Vieh festgesetzt, außer für Geflügel, für das sie je hundert Stück, und für Bienen, für die sie je Bienenstock festgesetzt werden.

    ▼M4

    2.   Währungseinheiten und Abrundung

    Die Basisfaktoren für die Bestimmung der SDB und die berechneten SDB werden in Landeswährung der Mitgliedstaaten festgesetzt. Für die Mitgliedstaaten, die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, werden die SDB anhand der durchschnittlichen Umrechnungskurse für den in Ziffer 1 Buchstabe e) dieses Anhangs bestimmten Bezugszeitraum in Euro umgerechnet. Die Kommission teilt diese Umrechnungskurse den betreffenden Mitgliedstaaten mit.

    Die SDB können auf jeweils 5 EUR auf- oder abgerundet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.

    ▼B

    2.   AUFGLIEDERUNG DER SDB

    a)   Nach Merkmalen der Bodennutzung und Viehhaltung

    1.

    Die SDB werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe aufgeführten Merkmalen entsprechen, festgelegt, und zwar entsprechend den für diese Erhebungen geltenden Bestimmungen.

    2.

    Für die Mitgliedstaaten, die zusätzliche Aufgliederungen zu den Merkmalen der Erhebungen mitteilen, werden die diesen Aufgliederungen entsprechenden SDB ebenfalls nach den gleichen Grundsätzen festgelegt.

    b)   Geographische Aufteilung

     Die SDB werden mindestens auf der Grundlage von geographischen Einheiten festgelegt, die mit denen vereinbar sind, die in den gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen benutzt werden.

     Für die Merkmale, die in der betroffenen Region nicht vorkommen, wird kein SDB festgesetzt.

     Für die geographischen Einheiten, für die die Mitgliedstaaten eine Angabe darüber liefern, ob ein Betrieb in einem benachteiligten oder Berggebiet liegt, werden für die benachteiligten oder Berggebiete und die übrigen Gebiete der geographischen Einheit jeweils eigene SDB geliefert, sofern eine solche Unterscheidung sinnvoll und aussagekräftig ist.

    3.   SAMMLUNG VON ANGABEN UND PERIODIZITÄT FÜR DIE ERMITTLUNG DER SDB

    a)

    Mindestens einmal im Ablauf von zehn Jahren werden die Basisangaben für die Berechnung der SDB mit Hilfe von aus landwirtschaftlichen Buchführungen sowie aus spezifischen Erhebungen abgeleiteten Daten oder mit Hilfe geeigneter Berechnungen grundlegend neu ermittelt.

    b)

    Innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ermittlungen, wie unter Buchstabe a) festgelegt, werden die SDB normalerweise alle zwei Jahre aktualisiert. Diese Aktualisierungen erfolgen:

     entweder mittels Ermittlung von Basisangaben entsprechend den Ausführungen unter Buchstabe a),

     oder unter Heranziehung einer Berechnungsmethode, die es ermöglicht, die SDB zu aktualisieren. Die Grundsätze einer solchen Methode werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt.

    c)

    Die Bezugszeiträume für die unter vorstehenden Buchstaben a) und b) vorgesehenen Datenerneuerungen und Aktualisierungsberechnungen sind für alle Mitgliedstaaten einheitlich und werden von der Kommission in Absprache mit ihnen festgesetzt.

    Diese Rechnungszeiträume richten sich möglichst nach der Durchführung der gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.

    4.   DURCHFÜHRUNG

    Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß den Vorschriften dieses Anhangs die für die Berechnung der SDB bestimmten Basisangaben zu sammeln, die SDB zu berechnen und in ECU umzurechnen sowie die Angaben, die für die etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlich sind, zu erheben.

    Sie übermitteln der Kommission die verfügbaren Angaben und die Ergebnisse in einem Standardformat. Dieses Standardformat wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

    5.   VERFAHRENSWEISE FÜR BESTIMMTE SONDERFÄLLE

    Folgende besondere Modalitäten zur Berechnung der SDB für bestimmte Sonderfälle sind vorgesehen:

    a)   Weidevieh- und Futterflächen

    1.   Allgemeine Regel:

    Die Art der Anwendung der SDB für das Weidevieh und die Futterflächen hängt von dem Verhältnis ab, das zwischen den beiden Gruppen von Merkmalen innerhalb des Betriebes besteht. Die proportionalen Spezialkosten betreffend die Futterflächen werden bei der Berechnung der SDB des Weideviehs abgezogen. Folglich werden bei der Anwendung des gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems die für die Futterflächen ermittelten SDB im allgemeinen als gleich Null behandelt.

    2.   Weidevieh nicht vorhanden:

    (i)   Futterflächen ohne Weidevieh:

    Wenn es auf einem Berieb kein Weidevieh gibt, werden die Futterflächen, deren Produktion normalerweise verkauft wird, in derselben Weise behandelt wie die anderen Kulturen, und die entsprechenden SDB werden auf sie angewandt.

    (ii)   Dauergrünland ohne Weideviehbesatz:

    Um die Einstufung von Betrieben zu ermöglichen, deren Fläche zu einem großen Teil aus Dauergrünland besteht, das keinen Ertrag für den Verkauf liefert und wo zur Zeit der Erhebung kein Weidevieh vorhanden ist, können für diese Merkmale in Gebieten, in denen solche Fälle häufig auftreten, pauschal geschätzte SDB in geringer Höhe festgesetzt und auf die betreffenden Betriebe angewandt werden.

    3.   Unausgeglichener Futtersaldo:

    Falls der Betrieb jedoch durch ein futterwirtschaftliches Ungleichgewicht gemäß der Definition in nachstehendem Punkt (i) gekennzeichnet ist, werden besondere Vorschriften angewandt:

     Bei einem Zufuhrbedarf an Futter werden gemäß nachstehendem Punkt (ii) besondere SDB für Weidevieh angewandt;

     bei einem Überschuß an Futter werden gemäß nachstehendem Punkt (iii) die SDB für die Futterflächen angewandt:

     

    (i) Für jede Region wird eine Marge festgesetzt, außerhalb der ein Betrieb als durch ein futterwirtschaftliches Ungleichgewicht gekennzeichnet gilt.

    Ein Zufuhrbedarf an Futter besteht in einem Betrieb, wenn das Verhältnis R = SDB Weidevieh/SDB Futterflächen einen Grenzwert RD überschreitet. Ein Futterüberschuß besteht, wenn dieses Verhältnis unter einem Grenzwert RS liegt;

    (ii) bei einem Zufuhrbedarf an Futter (R > RD) gilt für alle Futterflächen ein SDB gleich Null. Für jede Kategorie von Weidevieh wird angenommen, daß ein Anteil (der notfalls Bruchteile von Tieren enthält) gleich

    image

    der „normalen“ Regelung unterliegt, und auf diesen Fall werden die normalen SDB angewandt; es wird angenommen, daß der verbleibende Anteil

    image

    durch einen Zufuhrbedarf an Futter gekennzeichnet ist, und hier werden besonders für Weidevieh festgesetzte SDB angewandt;

    (iii) bei einem Futterüberschuß (R < RS) wird der überschüssige Teil der Fläche jedes Futtermerkmals bewertet, indem man den entsprechenden SDB auf diesen Teil anwendet.

    Dieser überschüssige Teil ist im allgemeinen gleich

    image

    . In spezifischen Fällen kann dieser überschüssige Teil im Verhältnis zu einer Bewertungsschwelle RV, höher als RS, festgesetzt werden.

    Bei einem Futterüberschuß ist der normale SDB für jede Kategorie Weidevieh anzuwenden;

    (iv) die Mitgliedstaaten ermitteln die Grenzwerte RD und RS und gegebenenfalls RV für jede Region und teilen diese der Kommission mit;

    (v) 

     die Futterfläche, für die die besonderen Vorschriften gelten, sind:

     

    D12: Futterhackfrüchte,

    D18: Futterpflanzen,

    F01: Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden,

    F02: Ertragsarme Weiden;

     das Weidevieh, für das die besonderen Vorschriften gelten, sind:

     

    J01: Einhufer,

    J02 bis J08: Rinder,

    J09: Schafe,

    J10: Ziegen.

    b)   Schwarzbrache

    Um die Einstufung von Betrieben zu ermöglichen, deren Fläche zur Zeit der Erhebung nur aus Schwarzbrache besteht, können für dieses Merkmal in Gebieten, in denen solche Fälle häufig auftreten, pauschal geschätzte SDB in geringer Höhe festgesetzt und auf den betreffenden Betrieben angewandt werden.

    c)   Haus- und Nutzgärten

    Da die Erzeugnisse der Haus- und Nutzgärten normalerweise nicht für den Verkauf bestimmt sind, sind die SDB im allgemeinen gleich Null. Für die Gebiete jedoch, in denen Haus- und Nutzgärten, die einen nicht unerheblichen Betrag zu der Bruttoerzeugung des Betriebes liefern, häufig sind, können SDB durch sinngemäßige Anwendungen der in diesem Anhang vorgesehenen Vorschriften und Methoden festgelegt werden.

    d)   Ferkel

    Die für Ferkel ermittelten SDB werden für die Berechnung des gesamten SDB des Betriebes nur berücksichtigt, wenn sich in dem Betrieb keine Muttersauen befinden.




    ANHANG II

    KLASSIFIZIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE NACH DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG

    A.   KLASSIFIZIERUNGSSCHEMA



    Allgemeine BWA

    Haupt-BWA

    Einzel-BWA

    Unterteilung von Einzel-BWA

    Spezialisierte Betriebe — Pflanzliche Erzeugung

    ▼M2

    1.

    Spezialisierte Ackerbaubetriebe

    13.

    Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenanbaubetriebe

    131.

    Spezialisierte Getreide- (andere als Reis), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe

     
     
     
     
     

    132.

    Spezialisierte Reisbetriebe

     
     
     
     
     

    133.

    Getreide, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe

     
     
     
     

    14.

    Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

    141.

    Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

     
     
     
     
     

    142.

    Getreide- und Hackfruchtverbundbetriebe

     
     
     
     
     

    143.

    Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

     
     
     
     
     

    144.

    Betriebe mit verschiedenen Ackerbaugewächsen

    1441.

    Spezialisierte Tabakbetriebe

     
     
     
     

    1442.

    Spezialisierte Baumwollbetriebe

     
     
     
     

    1443.

    Ackerbaugemischtbetriebe

    ▼B

    2.

    Spezialisierte Gartenbaubetriebe

    20.

    Spezialisierte Gartenbaubetriebe

    201.

    Spezialisierte Gemüse-Gartenbaubetriebe

    2011.

    Spezialisierte Freiland-Gemüse-Gartenbaubetriebe

     
     
     
     

    2012.

    Spezialisierte Unterglas-Gemüse-Gartenbaubetriebe

     
     
     
     

    2013.

    Spezialisierte Gemüse-Gartenbaubetriebe, Freiland und Unterglas kombiniert

     
     
     

    202.

    Spezialisierte Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

    2021.

    Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

     
     
     
     

    2022.

    Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

     
     
     
     

    2023.

    Spezialisierte Blumen- und Zierpflanzenbetriebe, Freiland und Unterglas kombiniert

     
     
     

    203.

    Spezialisierte Gartenbaubetriebe allgemeiner Art

    2031.

    Allgemeine Freiland Gartenbaubetriebe

     
     
     
     

    2032.

    Allgemeine Unterglas-Gartenbaubetriebe

     
     
     
     

    2033.

    Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

     
     
     
     

    2034.

    Gartenbaugemischtbetriebe

    3.

    Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

    31.

    Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

    311.

    Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

     
     
     
     
     

    312.

    Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein

     
     
     
     
     

    313.

    Spezialisierte Weinbaubetriebe — Qualitäts- und andere Weine kombiniert

     
     
     
     
     

    314.

    Rebanlagenbetriebe mit verschiedenen Produktionsrichtungen

    3141.

    Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

     
     
     
     

    3142.

    Spezialisierte Rosinenbetriebe

     
     
     
     

    3143.

    Rebanlagengemischtbetriebe

     
     

    32.

    Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

    321.

    Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte)

    3211.

    Spezialisierte Frischobstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte)

     
     
     
     

    3212.

    Spezialisierte Schalenfruchtbetriebe

     
     
     
     

    3213.

    Frischobst- (andere als Zitrusfrüchte) und Schalenfruchtkombinationsbetriebe

     
     
     

    322.

    Spezialisierte Zitrusbetriebe

     
     
     
     
     

    323.

    Obst- und Zitruskombinationsbetriebe

     
     
     
     

    33.

    Spezialisierte Olivenbetriebe

    330.

    Spezialisierte Olivenbetriebe

     
     
     
     

    34.

    Dauerkulturgemischtbetriebe

    340.

    Dauerkulturgemischtbetriebe

     
     

    Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe

    4.

    Spezialisierte Weideviehbetriebe

    41.

    Spezialisierte Milchviehbetriebe

    411.

    Spezialisierte Milchbetriebe

     
     
     
     

    412.

    Spezialisierte Milchbetriebe mit Rinderaufzucht

     
     
     

    42.

    Spezialisierte Rinderaufzucht und Mastbetriebe

    421.

    Spezialisierte Rinderaufzuchtbetriebe

     
     
     
     

    422.

    Spezialisierte Rindermastbetriebe

     
     
     

    43.

    Rindviehbetriebe: Milcherzeugnung, Aufzucht und Mast kombiniert

    431.

    Rindviehbetriebe — Milcherzeugung mit Aufzucht und Mast

     
     
     
     

    432.

    Rindviehbetriebe — Aufzucht und Mast mit Milcherzeugung

     
     
     

    44.

    Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andere

    441.

    Spezialisierte Schafbetriebe

     
     
     
     

    442.

    Schaf- und Rindviehverbundbetriebe

     
     
     
     

    443.

    Spezialisierte Ziegenbetriebe

     
     
     
     

    444.

    Betriebe mit verschiedenem Weidevieh ohne dominante Ausrichtung

     
     

    5.

    Spezialisierte Veredlungsbetriebe

    50.

    Spezialisierte Veredlungsbetriebe

    501.

    Spezialisierte Schweinebetriebe

    5011.

    Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

     
     
     
     
     
     

    5012.

    Spezialisierte Schweinemastbetriebe

     
     
     
     
     
     

    5013.

    Schweineaufzucht und -Mastverbundbetriebe

     
     
     
     

    502.

    Spezialisierte Geflügelbetriebe

    5021.

    Spezialisierte Legehennenbetriebe

     
     
     
     
     
     

    5022.

    Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

     
     
     
     
     
     

    5023.

    Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

     
     
     
     

    503.

    Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

    5031.

    Schweine- und Geflügelverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    5032.

    Veredlungsbetriebe mit Schweine- und Geflügelhaltung sowie anderen Verbunderzeugnissen

    Gemischte Betriebe

    6.

    Pflanzenbauverbundbetriebe

    60.

    Pflanzenbauverbundbetriebe

    601.

    Kombinierte Gartenbau-Dauerkulturverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    602.

    Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    603.

    Acker- und Rebanlagenverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    604.

    Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    605.

    Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Ackerbau

     
     
     
     
     
     

    606.

    Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Gartenbau oder Dauerkulturen

    6061.

    Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Gartenbau

     
     
     
     
     
     

    6062.

    Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Dauerkulturen

    7.

    Viehhaltungsverbundbetriebe

    71.

    Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh

    711.

    Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Milcherzeugung

     
     
     
     
     
     

    712.

    Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh, andere als Milchvieh

     
     
     
     

    72.

    Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Veredlung

    721.

    Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

     
     
     
     
     
     

    722.

    Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Weidevieh, andere als Milchvieh

     
     
     
     
     
     

    723.

    Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und verschiedene Vieharten

     
     

    8.

    Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe

    81.

    Ackerbau — Weideviehverbundbetriebe

    811.

    Ackerbau — Milchviehverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    812.

    Milchvieh — Ackerbauverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    813.

    Verbundbetriebe Ackerbau mit Weidevieh (andere als Milchvieh)

     
     
     
     
     
     

    814.

    Verbundbetriebe Weidevieh (andere als Milchvieh), mit Ackerbau

     
     
     
     

    82.

    Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen Pflanzenbau — Viehhaltung

    821.

    Ackerbau — Veredlungsverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    822.

    Dauerkulturen — Weideviehverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    823.

    Pflanzenbau — Viehhaltunggemischtbetriebe

    8231.

    Bienenzuchtbetriebe

     
     
     
     
     
     

    8232.

    Pflanzenbau — Viehhaltunggemischtbetriebe

    9.

    Nicht klassifizierbare Betriebe

     
     
     
     
     
     

    B.   MERKMALE DER KLASSEN

    Die Bestimmung der Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung (BWA) berücksichtigt zwei Faktoren, nämlich:

    ▼M4

    a)   Die Art der betroffenen Produktionszweige

    Diese Produktionszweige beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2003, 2005 und 2007 erhobenen Merkmale. Sie werden durch ihren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates ( 6 ) aufgeführten Code oder durch einen Code bezeichnet, der, wie in Anhang II Teil C ( 7 ) angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert.

    ▼B

    b)   Die Schwelle und/oder die Höchstgrenze zur Bestimmung der Klassengrenze(n)

    Falls kein gegenteiliger Hinweis erfolgt, werden diese Schwelle und diese Höchstgrenze als Anteil (in Brüchen) am gesamten SDB des Betriebes angegeben.



    Spezialisierte Betriebe — Pflanzliche Erzeugung

    Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

    Definition

    Kode der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen

    (Bezugnahme: Buchstabe C dieses Anhangs)

    Allgemeine-BWA

    Haupt-BWA

    Einzel-BWA

    Unterteilung von Einzel-BWA

    Kode

     

    Kode

     

    Kode

     

    Kode

     

    ▼M4

    1

    Spezialisierte Ackerbaubetriebe

     
     
     
     
     
     

    Ackerbau (d. h. Getreide, Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung, Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterhackfrüchte, Handelsgewächse, frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau, Futterpflanzen, Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland, sonstige Kulturen auf dem Ackerland, und Folgekulturen, die nicht dem Futteranbau dienen, und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt) > 2/3

    P1 > 2/3

     
     

    13

    Spezialisierte Betriebe für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen

     
     
     
     

    Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 2/3

    P11 + P12 + D/9 + D/22 > 2/3

     
     
     
     

    131

    Spezialisierte Betriebe für Getreide (außer Reis), Ölsaaten und Eiweißpflanzen

     
     

    Getreide ohne Reis, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 2/3

    P111 + P12 + D/9 +D/22 > 2/3

     
     
     
     

    132

    Spezialisierte Reisbetriebe

     
     

    Reis > 2/3

    D/7 > 2/3

     
     
     
     

    133

    Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reiskombinationsbetriebe

     
     

    Betriebe der Klasse 13, außer denen der Klassen 131 und 132

     
     
     

    14

    Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art

     
     
     
     

    Ackerbau > 2/3; Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird ≤ 2/3

    ►C1  

    P1 > 2/3;

    P11 + P12 + D/9 + D/22 ≤ 2/3

     ◄

     
     
     
     

    141

    Spezialisierte Hackfruchtbetriebe

     
     

    Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterhackfrüchte > 2/3

    P121 > 2/3

     
     
     
     

    142

    Getreide- und Hackfruchtverbundbetriebe

     
     

    Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen und Schwarzbrache (Grünbrache), die nicht wirtschaftlich genutzt wird, aber einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird > 1/3; Hackfrüchte > 1/3

    P11 + P12 + D/9 + D/22 > 1/3;

    P 121 > 1/3

     
     
     
     

    143

    Spezialisierte Feldgemüsebetriebe

     
     

    Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau > 2/3

    D/14a > 2/3

     
     
     
     

    144

    Betriebe mit verschiedenen Ackerbaugewächsen

     
     

    Betriebe der Klasse 14, außer denen der Klassen 141, 142 und 143

     
     
     
     
     
     
     

    1441

    Spezialisierte Tabakbetriebe

    Tabak > 2/3

    D/23 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    1442

    Spezialisierte Baumwollbetriebe

    Baumwolle > 2/3

    D/25 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    1443

    Ackerbaugemischtbetriebe

    Betriebe der Klasse 144, außer denen der Unterteilungen 1441 und 1442

     

    ▼B

    2

    Spezialisierte Gartenbaubetriebe

    20

    Spezialisierte Gartenbaubetriebe

     
     
     
     

    Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland und unter Glas, Blumen und Zierpflanzen im Freiland und unter Glas und Pilze > 2/3

    P2 > 2/3

     
     
     
     

    201

    Spezialisierte Gemüse-Gartenbaubetriebe

     
     

    Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland und unter Glas > 2/3

    D14b + D15 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2011

    Spezialisierte Freiland-Gemüse-Gartenbaubetriebe

    Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland > 2/3

    D14b > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2012

    Spezialisierte Unterglas-Gemüse-Gartenbaubetriebe

    Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Glas > 2/3

    D15 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2013

    Spezialisierte Gemüse-Gartenbaubetriebe, Freiland und Unterglas kombiniert

    Betriebe der Klasse 201, außer denen der Unterteilungen 2011 und 2012

     
     
     
     
     

    202

    Spezialisierte Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

     
     

    Blumen und Zierpflanzen im Freiland und unter Glas > 2/3

    D16 + D17 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2021

    Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

    Blumen und Zierpflanzen im Freiland > 2/3

    D16 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2022

    Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe

    Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/3

    D17 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2023

    Spezialisierte Blumen und Zierpflanzenbetriebe, Freiland und Unterglas kombiniert

    Betriebe der Klasse 202, außer denen der Unterteilungen 2021 und 2022

     
     
     
     
     

    203

    Spezialisierte Gartenbaubetriebe allgemeiner Art

     
     

    Gartenbaubetriebe mit Gemüsebau ≤ 2/3 und Blumen und Zierpflanzen ≤ 2/3

    P2 > 2/3; D14b + D15 ≤ 2/3; D16 + D17 ≤ 2/3

     
     
     
     
     
     

    2031

    Allgemeine Freiland Gartenbaubetriebe

    Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren als Gartenbaukultur und Blumen und Zierpflanzen im Freiland > 2/3

    D14b + D16 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2032

    Allgemeine Unterglas-Gartenbaubetriebe

    Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren und Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/3

    D15 + D17 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2033

    Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

    Pilze > 2/3

    I02 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    2034

    Gartenbaugemischtbetriebe

    Betriebe der Klasse 203, außer denen der Unterteilungen 2031, 2032 und 2033

     

    3

    Spezialisierte Dauerkulturbetriebe

     
     
     
     
     
     

    Obst- und Beerenobstanlagen, Zitrusanbau, Olivenanbau, Rebanlagen, Baumschulen, sonstige Dauerkulturen und Dauerkulturen unter Glas > 2/3

    P3 > 2/3

     
     

    31

    Spezialisierte Rebanlagenbetriebe

     
     
     
     

    Rebanlagen > 2/3

    G04a > 2/3

     
     
     
     

    311

    Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe

     
     

    Rebanlagen, die normalerweise Qualitätswein erzeugen > 2/3

    G04a > 2/3

     
     
     
     

    312

    Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein

     
     

    Rebanlagen, die normalerweise „anderen Wein“ erzeugen > 2/3

    G04b > 2/3

     
     
     
     

    313

    Spezialisierte Weinbaubetriebe — Qualitäts- und andere Weine kombiniert

     
     

    Rebanlagen, die normalerweise Qualitätswein und anderen Wein erzeugen > 2/3, mit Ausnahme solcher der Klassen 311 und 312

    G04a + G04b > 2/3; G04a ≤ 2/3; G04b ≤ 2/3

     
     
     
     

    314

    Rebanlagenbetriebe mit verschiedenen Produktionsrichtungen

     
     

    Rebanlagen der Klasse 31, außer denen der Klassen 311, 312 und 313

     
     
     
     
     
     
     

    3141

    Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe

    Rebanlagen, die normalerweise Tafeltrauben erzeugen > 2/3

    G04c > 2/3

     
     
     
     
     
     

    3142

    Spezialisierte Rosinenbetriebe

    Rebanlagen, die normalerweise Rosinen erzeugen > 2/3

    G04d > 2/3

     
     
     
     
     
     

    3143

    Rebanlagengemischtbetriebe

    Betriebe der Klasse 314, außer denen der Unterteilungen 3141 und 3142

     
     
     

    32

    Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe

     
     
     
     

    Betriebe mit Obst- und Beerenobstanlagen und Zitrusanbau > 2/3

    G01 + G02 > 2/3

     
     
     
     

    321

    Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte)

     
     

    Obst- und Beerenobstanlagen > 2/3

    G01 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    3211

    Spezialisierte Frischobstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte)

    Obstanlagen, die frisches Obst erzeugen (einschließlich Beeren) > 2/3

    ►M1  G01a + G01b > 2/3 ◄

     
     
     
     
     
     

    3212

    Spezialisierte Schalenfruchtbetriebe

    Obstanlagen, die Schalenobst erzeugen > 2/3

    ►M1  G01c > 2/3 ◄

     
     
     
     
     
     

    3213

    Frischobst- (andere als Zitrusfrüchte) und Schalenfruchtkombinationsbetriebe

    Betriebe der Klasse 321, außer denen der Unterteilungen 3211 und 3212

     
     
     
     
     

    322

    Spezialisierte Zitrusbetriebe

     
     

    Zitrusanbau > 2/3

    G02 > 2/3

     
     
     
     

    323

    Obst- und Zitruskombinationsbetriebe

     
     

    Betriebe der Klasse 32, außer denen der Klassen 321 und 322

     
     
     

    33

    Spezialisierte Olivenbetriebe

    330

    Spezialisierte Olivenbetriebe

     
     

    Olivenanbau > 2/3

    G03 > 2/3

     
     

    34

    Dauerkulturgemischtbetriebe

    340

    Dauerkulturgemischtbetriebe

     
     

    Betriebe der Klasse 3, außer denen der Klassen 31, 32 und 33

     



    Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe

    Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

    Definition

    Kode der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen

    (Bezugnahme: Buchstabe C dieses Anhangs)

    Allgemeine-BWA

    Haupt-BWA

    Einzel-BWA

    Unterteilung von Einzel-BWA

    Kode

     

    Kode

     

    Kode

     

    Kode

     

    4

    Spezialisierte Weideviehbetriebe

     
     
     
     
     
     

    Wiesen (d. h. Dauerwiesen und -weiden, ertragsarme Weiden) und Weidevieh (d. h. Einhufer, alle Klasse von Rindern, Schafen und Ziegen) > 2/3

    P4 > 2/3

     
     

    41

    Spezialisierte Milchviehbetriebe

     
     
     
     

    Rinder für die Milcherzeugung (d. h. Rinder unter einem Jahr, weibliche Rinder von 1 Jahr bis 2 Jahren, Zuchtfärsen und Milchkühe) > 2/3; Milchkühe > 2/3 der Rinder für die Milcherzeugung

    P41 > 2/3; J07 > 2/3; P41

     
     
     
     

    411

    Spezialisierte Milchbetriebe

     
     

    Milchkühe > 2/3

    J07 > 2/3

     
     
     
     

    412

    Spezialisierte Milchbetriebe mit Rinderaufzucht

     
     

    Betriebe der Klasse 41, außer denen der Klasse 411

     
     
     

    42

    Spezialisierte Rinderaufzucht und Mastbetriebe

     
     
     
     

    Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem Jahr bis unter 2 Jahren und Rinder von 2 Jahren und mehr (männliche Rinder, Zuchtfärsen, Milchkühe und sonstige Kühe)) > 2/3; Milchkühe ≤ 1/10

    P42 > 2/3; J07 ≤ 1/10

     
     
     
     

    421

    Spezialisierte Rinderaufzuchtbetriebe

     
     

    Alle Rinder > 2/3; Milchekühe ≤ 1/10 und sonstige Kühe > 1/3

    P42 > 2/3; J07 ≤ 1/10; J08 > 1/3

     
     
     
     

    422

    Spezialisierte Rindermastbetriebe

     
     

    Alle Rinder > 2/3; Milchkühe ≤ 1/10 und sonstige Kühe ≤ 1/3

    P42 > 2/3; J07 ≤ 1/10; J08 ≤ 1/3

     
     

    43

    Rinderviehbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert

     
     
     
     

    Alle Rinder > 2/3; Milchkühe > 1/10; außer den Betrieben der Klasse 41

    P42 > 2/3; J07 > 1/10; außer Betriebe der Klasse 41

     
     
     
     

    431

    Rindviehbetriebe — Milcherzeugung mit Aufzucht und Mast

     
     

    Alle Rinder > 2/3; Milchkühe > 1/4; außer den Betrieben der Klasse 41

    P42 > 2/3: J07 > 1/4; außer Betriebe der Klasse 41

     
     
     
     

    432

    Rindviehbetriebe — Aufzucht und Mast mit Milcherzeugung

     
     

    Alle Rinder > 2/3; 1/10 < Milchkühe ≤ 1/4

    P42 > 2/3; 1/10 < J07 ≤ 1/4

     
     

    44

    Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andere

     
     
     
     

    Grünland und Weidevieh > 2/3; Rinder ≤ 2/3

    P4 > 2/3; P42 ≤ 2/3

     
     
     
     

    441

    Spezialisierte Schafbetriebe

     
     

    Schafe > 2/3

    J09 > 2/3

     
     
     
     

    442

    Schaf- und Rindviehverbundbetriebe

     
     

    Alle Rinder > 1/3, Schafe > 1/3

    P42 > 1/3; J09 > 1/3

     
     
     
     

    443

    Spezialisierte Ziegenbetriebe

     
     

    Ziegen > 2/3

    J10 > 2/3

     
     
     
     

    444

    Betriebe mit verschiedenem Weidevieh ohne dominante Ausrichtung

     
     

    Betriebe der Klasse 44, außer denen der Klassen 441, 442 und 443

     

    5

    Spezialisierte Veredlungsbetriebe

    50

    Spezialisierte Veredlungsbetriebe

     
     
     
     

    Veredlung d. h. Schweine (d. h. Ferkel, Zuchtsauen, sonstige Schweine), Geflügel (d. h. Masthähnchen und -hühnchen, Legehennen, sonstiges Geflügel) und Mutterkaninchen > 2/3

    P5 > 2/3

     
     
     
     

    501

    Spezialisierte Schweinebetriebe

     
     

    Schweine > 2/3

    P51 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    5011

    Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe

    Zuchtsauen > 2/3

    J12 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    5012

    Spezialisierte Schweinemastbetriebe

    Ferkel und sonstige Schweine > 2/3

    J11 + J13 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    5013

    Schweineaufzucht und -Mastverbundbetriebe

    Betriebe der Klasse 501, außer denen der Unterteilungen 5011 und 5012

     
     
     
     
     

    502

    Spezialisierte Geflügelbetriebe

     
     

    Geflügel > 2/3

    P52 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    5021

    Spezialisierte Legehennenbetriebe

    Legehennen > 2/3

    J15 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    5022

    Spezialisierte Geflügelmastbetriebe

    Masthähnchen und -hühnchen und sonstiges Geflügel > 2/3

    J14 + J16 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    5023

    Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe

    Betriebe der Klasse 502, außer denen der Unterteilungen 5021 und 5022

     
     
     
     
     

    503

    Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

     
     

    Betriebe der Klasse 50, außer denen der Klassen 501 und 502

     
     
     
     
     
     
     

    5031

    Schweine- und Geflügelverbundbetriebe

    Schweine > 1/3 und Geflügel > 1/3

    P51 > 1/3; P52 > 1/3

     
     
     
     
     
     

    5032

    Veredlungsbetriebe mit Schweine- und Geflügelhaltung sowie anderen Verbunderzeugnissen

    Betriebe der Klasse 503, außer denen der Unterteilung 5031

     



    Gemischte Betriebe

    Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)

    Definition

    Kode der Merkmale und Schwellen/Höchstgrenzen

    (Bezugnahme: Buchstabe C dieses Anhangs)

    Allgemeine-BWA

    Haupt-BWA

    Einzel-BWA

    Unterteilung von Einzel-BWA

    Kode

     

    Kode

     

    Kode

     

    Kode

     

    6

    Pflanzenbauverbundbetriebe

    60

    Pflanzenbauverbundbetriebe

     
     
     
     

    Ackerbau > 1/3, aber ≤ 2/3; oder Gartenbau > 1/3, aber ≤ 2/3 oder Dauerkulturen > 1/3, aber ≤ 2/3, kombiniert mit Grünland und Weidevieh ≤ 1/3 und Veredlung ≤ 1/3

    [1/3 < P1 ≤ 2/3; P4 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3] oder [1/3 < P2 ≤ 2/3; P4 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3] oder [1/3 < P3 ≤ 2/3; P4 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3]

     
     
     
     

    601

    Kombinierter Gartenbau — Dauerkulturverbundbetriebe

     
     

    Gartenbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3

    P2 > 1/3; P3 > 1/3

     
     
     
     

    602

    Acker- und Gartenbauverbundbetriebe

     
     

    Ackerbau > 1/3; Gartenbau > 1/3

    P1 > 1/3; P2 > 1/3

     
     
     
     

    603

    Acker- und Rebanlagenverbundbetriebe

     
     

    Ackerbau > 1/3; Rebflächen > 1/3

    P1 > 1/3; G04 > 1/3

     
     
     
     

    604

    Ackerbau und Dauerkulturverbundbetriebe

     
     

    Ackerbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3; Rebflächen ≤ 1/3

    P1 > 1/3; P3 > 1/3; G04 ≤ 1/3

     
     
     
     

    605

    Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Ackerbau

     
     

    Ackerbau > 1/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3

    1/3 < P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3; P4 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3

     
     
     
     

    606

    Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Gartenbau oder Dauerkulturen

     
     

    1/3 < Gartenbau oder Dauerkulturen ≤ 2/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3

    [P1 ≤ 1/3; 1/3 < P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 1/3; P4 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3] oder [P1 ≤ 1/3; P2 ≤ 1/3; 1/3 < P3 ≤ 2/3; P4 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3

     
     
     
     
     
     

    6061

    Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Gartenbau

    1/3 < Gartenbau ≤ 2/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3

    P1 ≤ 1/3; 1/3 < P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 1/3; P4 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3

     
     
     
     
     
     

    6062

    Pflanzenbauverbundbetriebe mit Betonung Dauerkulturen

    1/3 < Dauerkulturen ≤ 2/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3

    P1 ≤ 1/3; P2 ≤ 1/3; 1/3 < P3 ≤ 2/3; P4 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3

    7

    Viehhaltungsverbundbetriebe

     
     
     
     
     
     

    Grünland und Weidevieh > 1/3, aber ≤ 2/3 oder Veredlung > 1/3, aber ≤ 2/3, kombiniert mit Ackerbau ≤ 1/3, Gartenbau ≤ 1/3 und Dauerkulturen ≤ 1/3

    [1/3 < P4 ≤ 2/3; P1 ≤ 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3] oder [1/3 < P5 ≤ 2/3; P1 ≤ 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3]

     
     

    71

    Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh

     
     
     
     

    Grünland und Weidevieh > 1/3, aber ≤ 2/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3

    1/3 < P4 ≤ 2/3; P1 ≤ 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3

     
     
     
     

    711

    Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Milcherzeugung

     
     

    Grünland und Weidevieh ≤ 2/3; Rinder für die Milcherzeugung > 1/3; Milchkühe > 2/3 von Rinder für die Milcherzeugung; keine sonstige Tätigkeit > 1/3

    P4 ≤ 2/3; P41 > 1/3; J07 > 2/3 von P41; P1 ≤ 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3; P5 ≤ 1/3

     
     
     
     

    712

    Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Weidevieh, andere als Milchvieh

     
     

    Betriebe der Klasse 71, außer denen der Klasse 711

     
     
     

    72

    Viehhaltungsverbundbetriebe — Teilausrichtung Veredlung

     
     
     
     

    Veredlung ≤ 2/3, aber > 1/3, Ackerbau ≤ 1/3; Gartenbau ≤ 1/3; Dauerkulturen ≤ 1/3

    1/3 < P5 ≤ 2/3; P1 ≤ 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3

     
     
     
     

    721

    Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh

     
     

    Rinderhaltung für die Milcherzeugung > 1/3; Veredlung > 1/3, Milchkühe > 2/3 der Rinder für die Milcherzeugung

    P41 > 1/3; P5 > 1/3; J07 > 2/3 von P41

     
     
     
     

    722

    Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Weidevieh, andere als Milchvieh

     
     

    Entweder [Grünland und Weidevieh > 1/3; Veredlung > 1/3; Rinder für die Milcherzeugung ≤ 1/3] oder [Rinder für die Milcherzeugung > 1/3; Veredlung > 1/3; Milchkühe ≤ 2/3 der Rinder für die Milcherzeugung]

    [P4 > 1/3; P5 > 1/3; P41 ≤ 1/3] oder [P41 > 1/3; P5 > 1/3; J07 ≤ 2/3 von P41]

     
     
     
     

    723

    Viehhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und verschiedene Vieharten

     
     

    Betriebe der Klasse 72, außer denen der Klassen 721 und 722

     

    8

    Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe

     
     
     
     
     
     

    Betriebe, die von den Klassen 1 bis 7 ausgeschlossen wurden

     
     
     

    81

    Ackerbau — Weideviehverbundbetriebe

     
     
     
     

    Ackerbau > 1/3; Grünland und Weidevieh > 1/3

    P1 > 1/3; P4 > 1/3

     
     
     
     

    811

    Ackerbau — Milchviehverbundbetriebe

     
     

    Ackerbau > 1/3; Rinder für die Milcherzeugung > 1/3; Milchkühe > 2/3 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung < Ackerbau

    P1 > 1/3; P41 > 1/3; J07 > 2/3 von P41; P41 < P1

     
     
     
     

    812

    Milchvieh — Ackerbauverbundbetriebe

     
     

    Rinder für die Milcherzeugung > 1/3; Ackerbau > 1/3; Milchkühe > 2/3 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung ≥ Ackerbau

    P41 > 1/3; P1 > 1/3; J07 > 2/3 von P41, P41 ≥ P1

     
     
     
     

    813

    Verbundbetriebe Ackerbau mit Weidevieh (andere als Milchvieh)

     
     

    Ackerbau > 1/3; Grünland und Weidevieh > 1/3; Ackerbau > Weidevieh, außer den Betrieben der Klasse 811

    P1 > 1/3; P4 > 1/3; P1 > P4; außer Betriebe der Klasse 811

     
     
     
     

    814

    Verbundbetriebe Weidevieh (andere als Milchvieh), mit Ackerbau

     
     

    Grünland und Weidevieh > 1/3; Ackerbau > 1/3; Grünland und Weidevieh ≥ Ackerbau, außer den Betrieben der Klassen 811, 812

    P4 > 1/3; P1 > 1/3; P4 ≥ P1; außer Betriebe der Klassen 811 und 812

     
     

    82

    Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — Viehhaltung

     
     
     
     

    Betriebe der Klasse 8, außer denen der Klasse 81

     
     
     
     
     

    821

    Ackerbauveredlungsverbundbetriebe

     
     

    Ackerbau > 1/3; Veredlung > 1/3

    P1 > 1/3; P5 > 1/3

     
     
     
     

    822

    Dauerkulturen — Weideviehverbundbetriebe

     
     

    Dauerkulturen > 1/3; Grünland und Weidevieh > 1/3

    P3 > 1/3; P4 > 1/3

     
     
     
     

    823

    Pflanzenbau — Viehhaltungsgemischtbetriebe

     
     

    Betriebe der Klasse 82, außer denen der Klassen 821 und 822

     
     
     
     
     
     
     

    8231

    Bienenzuchtbetriebe

    Bienenzucht > 2/3

    J18 > 2/3

     
     
     
     
     
     

    8232

    Pflanzenbau — Viehhaltungsgemischtbetriebe

    Betriebe der Klasse 823, außer denen der Unterteilung 8231

     

    9

    Nicht klassifizierbare Betriebe

     
     
     
     
     
     

    Betriebe, die nicht klassifiziert werden können

     

    C.

    ▼M4

    I.   Codes, die mehrere in den Strukturerhebungen 2003, 2005 und 2007 aufgeführte Merkmale neu gruppieren

    P1

    Ackerbau = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/7 (Reis) + D/8 (Sonstiges Getreide) + D/9 (Hülsenfrüchte) + D/10 (Kartoffeln) + D/11 (Zuckerrüben) + D/12 (Futterhackfrüchte) + D/23 (Tabak) + D/24 (Hopfen) + D/25 (Baumwolle) + D/26 (Raps und Rübsen) + D/27 (Sonnenblumen) + D/28 (Soja) + D/29 (Leinsamen (Öllein)) + D/30 (Andere Ölfrüchte) + D/31 (Flachs) + D/32 (Hanf) + D/33 (Sonstige Textilpflanzen) + D/34 (Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen) + D/35 (Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt) + D/14a (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau) + D/18 (Futterpflanzen) + D/19 (Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland) + D/20 (Sonstige Kulturen auf dem Ackerland) + D/22 (Schwarzbrache, einschließlich Grünbrache, die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird) + I/1 (Aufeinander folgende Nebenkulturen, ausgenommen Futterpflanzen) ( 8 ).

    P2

    Gartenbau = D/14b (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freiland als Gartenbaukulturen) + D/15 (Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren unter Glas) + D/16 (Blumen und Zierpflanzen im Freiland) + D/17 (Blumen und Zierpflanzen unter Glas) + I/2 (Champignons).

    P3

    Dauerkulturen = G/1 (Obstanlagen, einschließlich Beerenobstanlagen) + G/2 (Zitrusanlagen) + G/3 (Olivenanlagen) + G/4 (Rebanlagen) + G/5 (Baumschulen) + G/6 (Sonstige Dauerkulturen) + G/7 (Dauerkulturen unter Glas).

    P4

    Grünland und Weidevieh = F/1 (Dauerwiesen und Weiden, ausschließlich ertragsarme Weiden) + F/2 (Ertragsarme Weiden) + J/1 (Einhufer) + J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/3 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/4 (Weibliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/5 (Männliche Rinder, 2 Jahre und älter) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe) + J/8 (Sonstige Kühe) + J/9 (Schafe) + J/10 (Ziegen).

    P5

    Veredlung = J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J/12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J/13 (Andere Schweine) + J/14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J/15 (Legehennen) + J/16 (Sonstiges Geflügel) +J/17 (Mutterkaninchen).

    P11

    Getreide = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/7 (Reis) + D/8 (Sonstiges Getreide).

    P12

    Ölsaaten = D/26 (Raps und Rübsen) + D/27 (Sonnenblumen) + D/28 (Soja) + D/29 (Leinsamen (Öllein)) + D/30 (Andere Ölfrüchte)

    P41

    Rinder für die Milcherzeugung = J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/4 (weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe).

    P42

    Rinder = J/2 (Rinder unter 1 Jahr) + J/3 (Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren) + J/4 (Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren) + J/5 (Männliche Rinder, 2 Jahre unter älter) + J/6 (Färsen) + J/7 (Milchkühe) + J/8 (Sonstige Kühe).

    P51

    Schweine = J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg) + J/12 (Mutterschweine von 50 kg und mehr) + J/13 (Andere Schweine).

    P52

    Geflügel = J/14 (Masthähnchen und -hühnchen) + J/15 (Legehennen) + J/16 (Sonstiges Geflügel).

    P111

    Getreide ohne Reis = D/1 (Weichweizen und Spelz) + D/2 (Hartweizen) + D/3 (Roggen) + D/4 (Gerste) + D/5 (Hafer) + D/6 (Körnermais) + D/8 (Sonstiges Getreide).

    P121

    Hackfrüchte = D/10 (Kartoffeln) + D/11 (Zuckerrüben) + D/12 (Futterhackfrüchte).

    II.   Vergleich der Positionen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)



    Vergleich der Positionen für die Anwendung der Standarddeckungsbeiträge

    Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2003, 2005 und 2007

    Verordnung (EWG) Nr. 571/88

    INLB Betriebsbogen

    Verordnung (EWG) Nr. 2237/77

    I.  Bodennutzung

    D/1  Weichweizen und Spelz

    120.  Weichweizen und Spelz

    D/2  Hartweizen

    121.  Hartweizen

    D/3  Roggen

    122.  Roggen (einschließlich Mengkorn)

    D/4  Gerste

    123.  Gerste

    D/5  Hafer

    124.  Hafer

    125.  Sommermenggetreide

    D/6  Körnermais

    126.  Körnermais (einschl. grün geernteter Körnermais)

    D/7  Reis

    127.  Reis

    D/8  Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

    128.  Andere Getreide

    D/9  Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide)

    129.  Eiweißpflanzen

    Darunter:

    D/9e  Erbsen, Feldbohnen und Süßlupinen

    360.  Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

    D/9f  Linsen, Kichererbsen und Wicken

    361.  Linsen, Kichererbsen und Wicken

    D/9g  Andere trocken geerntete Eiweißpflanzen

    330.  Sonstige Eiweißpflanzen

    D/10  Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)

    130.  Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)

    D/11  Zuckerrüben (ohne Saatgut)

    131.  Zuckerrüben (ohne Saatgut)

    D/12  Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

    144.  Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

    Handelsgewächse:

    D/23

    a)  Tabak

    134.  Tabak

    D/24

    b)  Hopfen

    133.  Hopfen

    D/25

    c)  Baumwolle

    347.  Baumwolle

    D/26  Raps und Rübsen

    331.  Raps und Rüben

    D/27  Sonnenblumen

    332.  Sonnenblumen

    D/28  Soja

    333.  Soja

    D/29  Leinsamen (Öllein)

    364.  Flachs mit Ausnahme von Faserflachs

    D/30  Andere Ölfrüchte

     

    D/31  Flachs

    373.  Flachs

    D/32  Hanf

    374.  Hanf

    D/33  Andere Textilpflanzen

     

    D/34  Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

    345.  Arzneipflanzen, Gewürzpflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, einschl. Tee, Kaffee, Zichorie

    D/35  Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden

    346.  Zuckerrohr

    348.  Andere Handelsgewächse

    Gemüse, Melonen, Erdbeeren:

    D/14  Im Freiland oder unter flachen Schutzabdeckungen

     

    Darunter:

    D/14a  Im Feldanbau

    136.  Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Feldanbau

    D/14b  Gartenbaukulturen

    137.  Gemüse, Melonen, Erdbeeren im Freilandanbau der Marktgärtnerei

    D/15  Unter Glas oder anderen hohen Schutzeinrichtungen

    138.  Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren unter Schutz

    Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

    D/16  Im Freiland oder unter flachen Schutzabdeckungen

    140.  Blumen und Zierpflanzen im Freiland (ohne Baumschulen)

    D/17  Unter Glas oder anderen hohen Schutzeinrichtungen

    141.  Blumen und Zierpflanzen unter Schutz

    D/18  Futterpflanzen

     

    D/18a  Ackerwiesen und -weiden

    147.  Ackerwiesen

    D/18b  Sonstige Grünfutterpflanzen

    145.  Andere Futterpflanzen

    Darunter:

    D/18b

    i)  Grünmais (Silagemais)

    326.  Futtermais

    D/18b

    iii)  Sonstige Futterpflanzen

    327.  Anderes Futtergetreide

    328.  Andere Futterpflanzen

    D/19  Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten)

    142.  Grassamen

    143.  Sonstige Sämereien

    D/20  Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

    148.  Sonstige Anbauarten des Acker- und Gartenlandes: in den Positionen 120 bis 147 nicht enthaltene Anbauarten

    149.  An Dritte überlassenes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen

    D/21  Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

    146.  Schwarzbrache

    Code 0: Brachland (ohne stillgelegte Flächen)

    D/22  Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird

    146.  

    Code 8:: Flächen, die der Stilllegungspflicht unterliegen und nicht bestellt werden (gemäß Verordnung Nr. (EG) Nr. 1251/1999 des Rates) (1)

    F/1  Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden

    150.  Dauerwiesen und -weiden

    F/2  Ungepflegtes Weideland

    151.  Ungepflegtes Weideland

    G/1  Obstanlagen einschließlich Beerenobstanlagen

    152.  Obstanlagen, einschl. Beerenobstanlagen

    G/1a  Obst- (Frischobst-) und Beerenarten der gemäßigten Klimazonen

    349.  Kernobst

    350.  Steinobst

    352.  Kleine Früchte und Beeren

    G/1b  Obst- und Beerenarten der subtropischen Klimazonen

    353.  Tropische und subtropische Früchte

    G/1c  Schalenobst

    351.  Schalenobst

    G/2  Zitrusanlagen

    153.  Zitrusanlagen

    G/3  Olivenanlagen

    154.  Olivenanlagen

    G/3a  Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

    281.  Tafeloliven

    G/3b  Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

    282.  Oliven, die für die Ölherstellung verkauft werden

    283.  Olivenöl

    G/4  Rebanlagen

    155.  Wein

    Davon Erträge normalerweise bestimmt für:

    G/4a  Qualitätswein

    286.  Keltertrauben für Qualitätswein (b.A.)

    289.  Qualitätswein (b.A.)

    G/4b  Anderen Wein

    287.  Keltertrauben für Tafel- und anderen Wein (kein Qualitätswein)

    288.  Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus (Weinmost, Säfte, Mistellen, Branntwein, Essig und andere, sofern im Betrieb hergestellt)

    290.  Tafelwein und anderer Wein (kein Qualitätswein)

    G/4c  Tafeltrauben

    285.  Tafeltrauben

    G/4d  Rosinen

    291.  Rosinen

    G/5  Baumschulen, einschl. Rebschulen

    157.  Baumschulen, einschl. Rebschulen

    G/6  Sonstige Dauerkulturen

    158.  Sonstige Dauerkulturen

    G/7  Dauerkulturen unter Glas

    156.  Dauerkulturen unter Schutz

    I/1  Einander folgende Nebenkulturen (ohne Anbau von Gartenbaukulturen und Kulturen unter Glas)

    Codenummer der Anbauart: „3“ oder „7“

    I/2  Pilze

    139.  Pilze

    E  Haus- und Nutzgärten

     

    II.  Vieh

    J/1  Equiden

    22.  Einhufer (jeden Alters)

    J/2  Rinder unter 1 Jahr, männliche und weibliche

    23.  Mastkälber

    24.  Andere Rinder unter 1 Jahr

    J/3  Männliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren

    25.  Männliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren

    J/4  Weibliche Rinder von 1 Jahr bis unter 2 Jahren

    26.  Weibliche Rinder von 1 bis unter 2 Jahren

    J/5  Männliche Rinder, 2 Jahre und älter

    27.  Männliche Rinder von 2 Jahren und älter

    J/6  Färsen von 2 Jahren und älter

    28.  Zuchtfärsen

    29.  Mastfärsen

    J/7  Milchkühe

    30.  Milchkühe

    31.  Schlachtkühe

    J/8  Sonstige Kühe

    32.  Sonstige Kühe

    1.  Kühe (einschließlich unter 2 Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden

    2.  Arbeitskühe

    3.  Sonstige Schlachtkühe

    J/9  Schafe (jeden Alters)

     

    a)  Weibliche Zuchttiere

    40.  Mutterschafe (von einem Jahr und älter)

    b)  Sonstige Schafe

    41.  Andere Schafe

    J/10  Ziegen (jeden Alters)

    a)  Weibliche Zuchttiere

    38.  Weibliche Zuchttiere

    b)  Sonstige Ziegen

    39.  Andere Ziegen

    J/11  Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

    43.  Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg

    J/12  Zuchtsauen von 50 kg und mehr

    44.  Mutterschweine mit 50 kg und mehr

    J/13  Sonstige Schweine

    45.  Mastschweine

    46.  Sonstige Schweine

    J/14  Masthähnchen und -hühnchen

    47.  Masthähnchen und -hühnchen

    J/15  Legehennen

    48.  Legehennen

    J/16  Sonstiges Geflügel

    49.  Sonstiges Geflügel

    J/16a  Truthühner

    J/16b  Enten

    J/16c  Gänse

    J/16d  Sonstiges Geflügel, das noch nicht aufgeführt wurde

     

    J/17  Mutterkaninchen

    34.  Mutterkaninchen

    J/18  Bienen

    33.  Bienen

    (1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    ▼B




    ANHANG III

    WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

    A.   DEFINITION DER EUROPÄISCHEN GRÖSSENEINHEIT (EGE)

    1.

    Der Europäischen Größeneinheit liegt der Wert von 1 000 ECU des gesamten Standarddekkungsbeitrags des Betriebes für den Bezugszeitraum „1980“ zugrunde, der in Absatz 1 des Anhangs III der Entscheidung 78/463/EWG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 84/542/EWG, festgelegt wurde.

    2.

    ►M1  

    Für die späteren Bezugszeiträume der Neuermittlung und Aktualisierung der SDB kann der Wert von 1 000 ECU mit Koeffizienten multipliziert werden, die es ermöglichen, die globale wirtschaftliche Entwicklung des Agrarsektors in der gesamten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Geldwert zu berücksichtigen.

    Diese Koeffizienten werden von der Kommission berechnet und nach Anhörung der Mitgliedstaaten festgesetzt. Ihre Anwendung wird von den zuständigen Diensten der Kommission nach Anhörung der zuständigen Dienste der Mitgliedstaaten beschlossen.

     ◄

    B.   DIE WIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE

    Die wirtschaftliche Größe eines Betriebes wird errechnet, indem der gesamte Standarddeckungsbeitrag des Betriebes durch die Anzahl ECU geteilt wird, auf deren Grundlage die EGE gemäß Punkt A dieses Anhangs für den entsprechenden Bezugszeitraum festgelegt wurde.

    ▼M3

    C.   DIE WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN

    Die Betriebe werden nach den Größenklassen, deren Grenzen nachstehend angegeben werden, eingestuft:



    Klassen

    Grenzwerte in EGE

    I

    unter 2 EGE

    II

    von 2 bis unter 4 EGE

    III

    von 4 bis unter 6 EGE

    IV

    von 6 bis unter 8 EGE

    V

    von 8 bis unter 12 EGE

    VI

    von 12 bis unter 16 EGE

    VII

    von 16 bis unter 40 EGE

    VIII

    von 40 bis unter 100 EGE

    IX

    von 100 EGE bis unter 250 EGE

    X

    250 EGE und mehr

    Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen III und IV, V und VI sowie IX und X vorsehen.

    Die Mitgliedstaaten, die in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 79/65/EWG für den Erfassungsbereich des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen eine Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße festlegen, die nicht mit den Grenzen der vorstehend angegebenen Größenklassen zusammenfällt, unterteilen diese in Unterklassen, deren Grenzen den festgesetzten Schwellen entsprechen.



    ( 1 ) ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65.

    ( 2 ) ABl. Nr. L 210 vom 30. 7. 1981, S. 1.

    ( 3 ) ABl. Nr. L 142 vom 29. 5. 1984, S. 3.

    ( 4 ) ABl. Nr. L 148 vom 5. 6. 1978, S. 1.

    ( 5 ) ABl. Nr. L 293 vom 10. 11. 1984, S. 22.

    ( 6 ) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

    ( 7 ) Die Positionen D/12 (Futterhackfrüchte), D/18 (Futterpflanzen), D/21 (Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird), E (Haus- und Nutzgärten), F/1 (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarme Weiden), F/2 (Ertragsarme Weiden) und J/11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang I Ziffer 5 dieser Entscheidung).

    ( 8 ) Einander folgende Nebenkulturen, die nicht den Futterbau betreffen (I/1), gehören zum Ackerbau (P1), und ihre SDB sind die gleichen wie die der entsprechenden Hauptkulturen.

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