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Document 32018R1042R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem (ABl. L 188 vom 25.7.2018)

C/2019/146

ĠU L 10, 14.1.2019, p. 75–75 (ES, DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1042/corrigendum/2019-01-14/oj

14.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/75


Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/1042 der Kommission vom 23. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Einführung von Unterstützungsprogrammen, einer psychologischen Beurteilung der Flugbesatzung sowie von systematischen und stichprobenartigen Tests, bei denen die Flugbesatzung und Flugbegleiter zur Gewährleistung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit auf psychoaktive Substanzen getestet werden, sowie in Bezug auf die Ausrüstung neu gebauter turbinengetriebener Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 5 700 kg und einer genehmigten Anzahl von sechs bis neun Fluggastsitzen mit einem Geländewarnsystem

( Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 25. Juli 2018 )

Seite 3, Erwägungsgrund 2:

Anstatt:

„Die Umsetzung einiger dieser Empfehlungen erfordert regulatorische Änderungen in Bezug auf die psychologische Beurteilung der Flugbesatzung vor Beginn eines Streckenflugs,“

muss es heißen:

„Die Umsetzung einiger dieser Empfehlungen erfordert regulatorische Änderungen in Bezug auf die psychologische Beurteilung der Flugbesatzung vor der erstmaligen Übernahme von Streckenflugeinsätzen,“

Seite 7, Anhang, Absatz 3 Buchstabe c zur Änderung von Anhang IV, Punkt CAT.GEN.MPA.175 Buchstabe b Einleitungssatz der Verordnung (EU) Nr. 965/2012:

Anstatt:

„b)

Der Betreiber hat zu gewährleisten, dass die Flugbesatzung vor Beginn eines Streckenflugs einer psychologischen Beurteilung unterzogen wurde, um“

muss es heißen:

„b)

Der Betreiber hat zu gewährleisten, dass die Flugbesatzung, bevor sie erstmals Streckenflugeinsätze übernimmt, einer psychologischen Beurteilung unterzogen wurde, um“.

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