This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 01996L0038-19960815
Consolidated text: Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
No longer in force
)
1996L0038 — DE — 15.08.1996 — 000.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 076 vom 18.3.1997, S. 35 (96/38) |
RICHTLINIE 96/38/EG DER KOMMISSION
vom 17. Juni 1996
zur Anpassung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/629/EWG der Kommission ( 4 ), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:Bei der Richtlinie 76/115/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EWG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.
Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Punkten des Anhangs I dieser Richtlinie sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann.
Der Schutz der Insassen gegen ein Hinausgeschleudertwerden im Falle eines Unfalls kann dadurch verbessert werden, daß in Kraftfahrzeugen der Klassen M2 und M3 (mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für den Einsatz im Nahverkehr und für stehende Fahrgäste konstruiert sind) entsprechend der Richtlinie 90/628/EWG der Kommission ( 5 ) an allen nach vorn und nach hinten gerichteten Sitzen zumindest der Einbau von Beckengurten mit Retraktoren vorgeschrieben wird.
Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/628/EWG, durch die solche Sicherheitsgurte in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 vorgeschrieben werden, ist die Anpassung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates ( 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG ( 8 ), über die Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung an den technischen Fortschritt.
Auf die Richtlinie 74/60/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge ( 9 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/632/EWG der Kommission ( 10 ), wird Bezug genommen.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 76/115/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für in Kraftfahrzeugen angebrachte Verankerungen von Sicherheitsgurten für erwachsene Personen auf nach vorne und nach hinten gerichteten Sitzen.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
„Anhang I“ wird ersetzt durch „Anhang II A“.
3. Die Artikel 3 und 4 werden wie folgt geändert:
„Anhänge I, III und IV“ wird ersetzt durch „Anhänge“.
4. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
1. Ab dem 1. Januar 1997 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen,
— für einen Kraftfahrzeugtyp weder die EWG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern noch
— die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge verbieten,
1. wenn die Verankerungen in diesem Fahrzeugtyp oder in diesen Fahrzeugen die Anforderungen der Richtlinie 76/115/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, erfüllen.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Verankerungen der Sicherheitsgurte beziehen, ab dem 1. Oktober 1999 bei Fahrzeugen der Klasse M2 mit einer Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg und ab dem 1. Oktober 1997 bei allen anderen Fahrzeugen
— die EWG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und
— die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
2. wenn die Anforderungen der Richtlinie 76/115/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.
3. Ab dem 1. Oktober 2001 bei Fahrzeugen der Klasse M2 mit einer Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg und ab dem 1. Oktober 1999 bei allen anderen Fahrzeugen
— betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte beziehen, die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie, und
— dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern,
3. wenn die Anforderungen der Richtlinie 76/115/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfüllt sind.
Artikel 3
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
1) Das folgende Verzeichnis der Anhänge wird eingefügt:
„VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
ANHANG I: |
Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Erteilung der EWG-Typgenehmigung, Vorschriften, Prüfungen, Übereinstimmung der Produktion, Anweisungen
Anlage 1 Mindestanzahl der Verankerungspunkte Anlage 2 Lage der unteren Verankerungen, vorgeschriebene Winkelwerte Anlage 3 Beschreibungsbogen Anlage 4 Typgenehmigungsbogen |
ANHANG II: |
Lage der effektiven Gurtverankerungen |
ANHANG III: |
Zugvorrichtung“ |
2) Anhang I wird wie folgt geändert:
— Nach der Nummer 1.14 wird eine neue Nummer mit folgendem Wortlaut eingefügt:
—
„1.15. ‚Bezugsbereich‘ der Bereich zwischen zwei senkrechten, 400 mm voneinander entfernt und symmetrisch zum H-Punkt liegenden Ebenen, die durch Drehung der im Anhang II der Richtlinie 74/60/EWG beschriebenen kopfförmigen Prüfvorrichtung von der Senkrechten zur Horizontalen um einen 127 mm vor dem H-Punkt liegenden Punkt bestimmt wird. Die Prüfvorrichtung wird auf die Höchstlänge von 840 mm eingestellt.“
— Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
—
„2.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Sicherheitsgurtverankerungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG wird vom Hersteller eingereicht.“
— Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
—
„2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 3 enthalten.“
— Die Nummern 2.2.1 bis einschließlich 2.2.5 werden gestrichen.
— Nummer 3 erhält folgende Fassung:
—
„3. Erteilung der EWG-Typgenehmigung
3.1. Sind die jeweiligen Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
3.2. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 4 enthalten.
3.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.“
— Unter Nummer 4.1 wird „Anhang I“ durch „Anhang II“ ersetzt.
— Nummer 4.3.1 erhält folgende Fassung:
—
„4.3.1. Fahrzeuge der Klassen M und N (mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind) müssen mit Sicherheitsgurtverankerungen versehen sein, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.“
— Nummer 4.3.2 erhält folgende Fassung:
—
„4.3.2. Die Mindestzahl der Sicherheitsgurtverankerungen für jeden nach vorn und nach hinten gerichteten Sitzplatz ist in der Anlage 1 festgelegt.“
— Unter der Nummer 4.3.5 wird das Symbol „*“ ersetzt durch das Symbol „“ (betrifft nur die deutsche Fassung).
— Eine neue Nummer 4.3.7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
—
„4.3.7. An jedem Sitzplatz, der in der Anlage 1 mit dem Symbol bezeichnet ist, müssen drei Verankerungen vorgesehen werden, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
— Unmittelbar vor dem Sitz befinden sich ein Sitz oder sonstige Fahrzeugteile entsprechend Nummer 3.5 der Anlage 1 des Anhangs II der Richtlinie 74/408/EWG oder
— kein Teil des Fahrzeugs befindet sich während der Fahrt im Bezugsbereich oder kann sich darin befinden oder
— Teile des Fahrzeugs innerhalb des genannten Bezugsbereichs entsprechen den Energieaufnahmeanforderungen nach Anlage 6 des Anhangs III der Richtlinie 74/408/EWG,
in diesem Fall können zwei Verankerungen vorgesehen werden.“
— Die bisherige Nummer 4.3.7 wird umnumeriert in 4.3.8.
— Der erste Satz der Nummer 4.3.8 erhält folgende Fassung:
—
„Für alle Klappsitze sowie Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind, und für alle Sitzplätze ... sind keine Gurtverankerungen vorgeschrieben.“
— Nach der Nummer 4.3.8 werden zwei neue Nummern eingefügt:
—
„4.3.9. Bei dem Oberdeck eines Doppeldeckfahrzeugs gelten die Vorschriften für die mittleren Vordersitze auch für die äußeren Vordersitze.
4.3.10. Bei Sitzen, die nur bei stehendem Fahrzeug benutzt werden und die in andere Richtungen gedreht oder angeordnet werden können, gelten die Vorschriften von 4.3.1 nur für die Richtungen, die entsprechend dieser Richtlinie bei auf der Straße fahrendem Fahrzeug für die normale Benutzung bestimmt sind. Eine diesbezügliche Anmerkung ist in den Beschreibungsbogen aufzunehmen.“
— Am Ende der Nummer 4.4.3.4 wird folgender Satz angefügt:
—
„Bei anderen Sitzen als Vordersitzen von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, müssen die Winkel α1 und α2 für alle normalen Benutzungsstellungen zwischen 45 und 90° betragen.“
— Eine neue Nummer 5.1.1.2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
—
„5.1.1.2. Die Prüfungen dürfen auf die Verankerungen an nur einem Sitz oder einer Sitzreihe beschränkt werden, sofern
— die betroffenen Verankerungen die gleichen Baumerkmale aufweisen wie die Verankerungen an den anderen Sitzen oder Sitzreihen und
— dort, wo solche Verankerungen vollständig oder teilweise an dem Sitz oder der Sitzreihe angebracht sind, die Baumerkmale des Sitzes oder der Sitzreihe die gleichen sind wie bei den anderen Sitzen oder Sitzreihen.“
— Die bisherigen Nummern 5.1.1.2 und 5.1.1.3 werden in 5.1.1.3 und 5.1.1.4 umnumeriert.
— Nummer 5.3.1 erhält folgende Fassung:
—
„5.3.1. Alle Gurtverankerungen der gleichen Sitzreihe sind gleichzeitig zu prüfen. Besteht jedoch die Gefahr, daß eine ungleiche Lastverteilung auf den Sitzen und/oder Verankerungen zu Ausfällen führen kann, so kann eine zusätzliche Prüfung mit ungleicher Lastverteilung durchgeführt werden.“
— Nummer 5.3.2 erhält folgende Fassung:
—
„5.3.2. Die Zugkraft muß in eine Richtung wirken, die der Stellung des Sitzes in einem Winkel von 10°±5° zur Waagerechten in einer parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden Ebene entspricht.“
— In den Nummern 5.3.4, 5.4.1.2, 5.4.1.3, 5.4.2.1, 5.4.2.2, 5.4.3 und 5.4.5.2 wird „Anhang IV“ durch „Anhang III“ ersetzt.
— Nummer 5.4.4.2 erhält folgende Fassung:
—
„5.4.4.2. |
Die in 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 angegebenen Belastungen werden durch eine Kraft ergänzt, die der 20-fachen Masse des vollständigen Sitzes entspricht. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und N2 muß diese Kraft der 10-fachen Masse des vollständigen Sitzes entsprechen; bei Fahrzeugen der Klasse M3 und N3 muß sie der 6,6-fachen Masse des vollständigen Sitzes entsprechen.“ |
— Nach der Nummer 5.4.5.2 wird eine neue Nummer mit folgendem Wortlaut eingefügt:
—
„5.4.6. Prüfung bei nach hinten gerichteten Sitzen.
5.4.6.1. Die Verankerungspunkte sind mit den in 5.4.1 bzw. 5.4.2 oder 5.4.3 vorgeschriebenen Kräften zu prüfen. In jedem Fall muß die Prüflast der für Fahrzeuge der Klasse M3 oder N3 vorgeschriebenen Last entsprechen.
5.4.6.2. Die Prüflast muß entsprechend dem in 5.3 beschriebenen Verfahren in bezug auf den jeweiligen Sitzplatz nach vorn gerichtet werden.“
— Nach der Nummer 5.5.3 wird eine neue Nummer mit folgendem Wortlaut eingefügt.
—
„5.5.4. Abweichend hiervon brauchen die oberen Verankerungen, die an einem oder mehreren Sitzen von Fahrzeugen der Klasse M2 mit über 3,5 t und der Klasse M3 angebracht sind, welche die Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 74/408/EWG erfüllen, den Anforderungen nach 5.5.1 hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von 4.4.4.6 nicht zu genügen. Einzelheiten des (der) betroffenen Sitze(s) sind im Nachtrag des Typgenehmigungsbogens nach Anlage 4 anzugeben.“
— Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
—
„6.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.“
— Nummer 7 wird in Nummer 8 umnumeriert und eine neue Nummer 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
—
„7. Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigung
7.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.“
— Im Anhang I werden die folgenden neuen Anlagen 1 und 2 eingefügt:
—
„Anlage 1
Mindestanzahl der Verankerungspunkte
Lage der unteren Verankerungen — ausschließlich Vorschriften betreffend den Winkel
Erklärung der Symbole:
2 : Zwei untere Verankerungen zum Einbau eines Sicherheitsgurts des Typs B oder, falls nach Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG erforderlich, des Typs Br, Br3, Br4m oder Br4Nm.
3 : Zwei untere Verankerungen und eine obere Verankerung zum Einbau eines Drei-Punkt-Sicherheitsgurts des Typs A oder, wenn nach Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG erforderlich, des Typs Ar, Ar4m oder Ar4Nm.
∅ : Bezugnahme auf Nummer 4.3.3 (zwei Verankerungen zulässig, wenn der Sitz an einem Durchgang liegt).
* : Bezugnahme auf Nummer 4.3.4 (zwei Verankerungen zulässig, wenn sich die Windschutzscheibe außerhalb des Bezugsbereichs befindet).
: Bezugnahme auf die Nummern 4.3.5 und 4.3.6 (an exponierten Sitzplätzen zwei Verankerungen erforderlich).
: : Bezugnahme auf Nummer 4.3.7 (zwei Verankerungen zulässig, falls außerhalb des Bezugsbereichs).
▼C1
: : Bezugnahme auf Nummer 4.3.9 (besondere Vorschrift für das obere Deck eines Fahrzeugs).
Anlage 2
Lage der unteren Verankerungen — ausschließlich Vorschriften betreffend den Winkel
Sitz |
M1 |
Andere als M1 |
|
|
|
||
vorn |
Verschlußseite (α2) |
45° — 80° |
30° — 80° |
andere als Verschlußseite (α1) |
30° — 80° |
30° — 80° |
|
konstanter Winkel |
50° — 70° |
50° — 70° |
|
Sitzbank — Verschlußseite (α2) |
45° — 80° |
20° — 80° |
|
Sitzbank — andere als Verschlußseite (α1) |
30° — 80° |
20° — 80° |
|
verstellbarer Sitz mit Rückenlehnenwinkel < 20° |
45° — 80° (α2) * 20° — 80° (α1) * |
20° — 80° |
|
hinten |
|
30° — 80° |
20° — 80° Ψ |
Klappsitz |
Keine Verankerungen vorgeschrieben. Sofern Verankerungen vorhanden, siehe linke Vorschriften vorn und hinten.“ |
||
Die beiden folgenden neuen Anlagen werden angefügt:
„Anlage 3
Anlage 4“
3) Anhang II wird gestrichen.
4) ANHANG III wird umnumeriert in „ANHANG II“ und erhält folgenden Titel: „Lage der effektiven Gurtverankerungen“.
5) ANHANG IV wird umnumeriert in „ANHANG III“.
( 1 ) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S. 1.
( 3 ) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6.
( 4 ) ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 14.
( 5 ) ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1.
( 6 ) ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95.
( 7 ) ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 1.
( 8 ) ABl. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 34.
( 9 ) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2.
( 10 ) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 26.