Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61999CJ0182

    Sommarju tas-sentenza

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gericht - Organisation - Zusammensetzung der Kammern - Spruchkörper mit fünf Richtern - Verringerung der an der Beratung teilnehmenden Richter auf drei wegen der Verhinderung von zwei Richtern - Stofffuelle des Verfahrens - Unbeachtlich

    (EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 18 und 44; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 32 und 33 § und 5)

    2. Verfahren - Beweisaufnahme - Antrag auf Vorlage eines Schriftstücks - Ermessen des Gerichts

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 49 und 65 Buchstabe b)

    3. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Beurteilung der Beweiskraft eines Schriftstücks - Unzulässigkeit - Zurückweisung

    (Artikel 32d § 1 KS; EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

    4. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geldbußen verhängt werden - Bloße Erwünschtheit der Mitteilung der Berechnungsmethode für die Geldbuße

    (EGKS-Vertrag, Artikel 15 Absatz 1 und 65 § 5)

    Leitsätze

    1. Nach Artikel 18 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 44 der Satzung auf das Gericht entsprechende Anwendung findet, kann das Gericht nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden, und die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält die Modalitäten zur Durchführung dieser Vorschriften.

    Die Stofffuelle eines Verfahrens rechtfertigt es nicht, von der Anwendung dieser Bestimmungen abzusehen, wenn zwei Richter, die einer Kammer mit fünf Richtern ursprünglich angehörten, nach Beginn der Beratungen über die Rechtssache wegen des Ablaufs ihrer Amtszeit dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind.

    Insoweit kommt es nach Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichts bei der Prüfung, ob die Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beratung eingehalten wurden, auf den Zeitpunkt an, zu dem nach der abschließenden Aussprache eine Einigung über die für die Entscheidung des Gerichts maßgebende Meinung erzielt wird.

    ( vgl. Randnrn. 33-35 )

    2. Es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme anhand der Umstände des Rechtsstreits zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 65 Buchstabe b seiner Verfahrensordnung, dass die Aufforderung zur Vorlage von Schriftstücken zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann, wenn es sie zum Beweis der Echtheit für erforderlich hält.

    ( vgl. Randnrn. 41, 44 )

    3. Die Beurteilung der Beweiskraft eines Schriftstücks durch das Gericht unterliegt grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels. Nach den Artikeln 32d § 1 KS und 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel.

    ( vgl. Randnr. 43 )

    4. Die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung hat den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht.

    Im Rahmen der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen verhängt werden, sind Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen, so nützlich und wünschenswert sie auch sein mögen, nicht unabdingbar, da die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten darf.

    ( vgl. Randnrn. 71, 75 )

    nach oben