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Document 52005XC0222(02)

    State aid — Germany — State aid No C 26/2004 (ex NN 38/2004) — State aid in favour of Schneider Technologies AG — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC TreatyText with EEA relevance

    ĠU C 46, 22.2.2005, p. 12–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2005   

    EN

    Official Journal of the European Union

    C 46/12


    STATE AID — GERMANY

    State aid No C 26/2004 (ex NN 38/2004)

    State aid in favour of Schneider Technologies AG

    Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty

    (2005/C 46/04)

    (Text with EEA relevance)

    By means of the letter dated 14 July 2004 reproduced in the authentic language on the pages following this summary, the Commission notified Germany of its decision to initiate the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty concerning the abovementioned aid.

    Interested parties may submit their comments on the measures in respect of which the Commission is initiating the procedure within one month of the date of publication of this summary and the following letter, to:

    European Commission

    Directorate-General for Competition

    State Aid Greffe

    B-1049 Brussels

    Fax (32-2) 296 12 42

    These comments will be communicated to Germany. Confidential treatment of the identity of the interested party submitting the comments may be requested in writing, stating the reasons for the request.

    SUMMARY OF THE LETTER TO THE GERMAN GOVERNMENT

    Description

    On 19 March 2003 a complaint was sent to the Commission listing a series of alleged aid measures in favour of Schneider Technologies AG (called Schneider Rundfunkwerke AG until 2000, hereinafter ‘Schneider AG’).

    The relevant undertaking, Schneider AG

    Schneider AG is a German consumer electronics producer. Its diverse range of products such as radios, PCs and record players was reduced in a 1993 restructuring to colour TVs only. From the early 1990s the company also embarked on an ambitious laser technology development, which required huge investment but produced only potential profit. From 2000 to 2002, the two main business areas were regrouped in two fully owned Schneider AG subsidiaries: Schneider Electronics AG and Schneider Laser Technologies AG. In March 2002 separate insolvency proceedings were opened for Schneider AG and its two subsidiaries.

    In the course of these proceedings, assets and various trademarks of Schneider AG and Schneider Electronics AG were sold in an ‘asset deal’ to the Chinese electronics company TCL. The assets, patents and employees of Schneider Laser Technologies AG were transferred into a new company (Auffanggesellschaft) owned to 60 % by Jenoptik, Laser, Optik, Systeme GmbH (LOS) and to 40 % by the insolvency mass of Schneider Laser Technologies AG.

    The bodies allegedly granting State aid

    The first alleged aid provider is the State-controlled Förderbank Bayern (LfA) bank. The second State-controlled organisation allegedly providing subsidies to Schneider AG is the Bayerische Forschungsstiftung (Bavarian Research Fund).

    The financial measures in chronological order

    The Complainant claimed unlawful aid to Schneider AG in the following measures:

    1.

    A EUR 5,1 million (DM 10 million) loan granted in 1993 by LfA to Schneider AG;

    2.

    A subsidy of EUR 9 050 121,88 provided to Schneider AG by the Bavarian Research Fund in the period of 1995-1999;

    3.

    LfA's purchase of 250 000 shares in Schneider AG and its participation in the capital increase of EUR 23 million (DM 45 million) in September and October 1998;

    4.

    LfA's consideration of EUR […] (1) paid in November 1999 to the Complainant in exchange for cancellation of the Complainant's compensation right (Nachbesserungsrecht). The Complainant was allegedly obliged to provide the compensation amount to Schneider AG as a loan, therefore the claim related to an aid indirectly provided by LfA to Schneider AG;

    5.

    Three loans provided in 1999 and 2000 by LfA to Schneider AG, amounting altogether to EUR 12,8 million.

    Assessment

    Existence of aid

    The Commission has concluded that measures No 1, 3 and 4 do not involve State aid or are compatible with the common market.

    As regards the other measures from LfA

    During the period September 1999-February 2000, three loans were provided by LfA to Schneider AG: EUR 2,1 million and EUR 5,1 million in September 1999 and EUR 5,6 million in February 2000. Germany submitted that the purpose of the three loans was to ensure the maintenance of the EUR 31 million credit line from the private pool banks. The interest rates of the LfA loans were higher or equal to those from the pool banks and were higher than the Commission's reference rate. Subsequently, the outstanding amounts of these loans were claimed by LfA in the insolvency proceedings of Schneider AG. As mentioned above, when the three loans were granted the price of shares was high and Lehman Brothers bought […] Schneider AG shares from LfA. This shows the continuing interest of the market in Schneider AG at that time. Two further capital increases with Lehman Brothers as sole or lead investor in late 1999 and early 2000 also support Germany's view that the three loans meet the market economy investor test. Nevertheless, further information is necessary from Germany in order to complete the assessment.

    According the Germany, in late 1999 and early 2000 two capital increases were carried out in Schneider AG amounting to EUR 25 million and EUR 46 million. The first was carried out solely by Lehman Brothers and this company was the lead investor in the second capital increase as well, which involved private investors and LfA. The Complainant disputes these amounts and claims that capital increases by Lehman Brothers between September 1999 and February 2000 amounted to altogether only EUR 2,3 million. Therefore, further information is necessary from Germany concerning the exact amount and circumstances of these capital increases.

    As regards the subsidy from the Bavarian Research Fund

    The subsidy for R&D in laser technology was provided to Schneider AG in two separate measures: EUR 6 498 468,68 in the period 1995-1997 and EUR 2 551 653,20 in the years 1997-1999. These measures have not been notified to the Commission and can be considered as unlawful aid. Nevertheless, in 2001 the Commission approved the High Technologies scheme (2) for the period 2001-2005. In order to assess the possible compatibility of this aid with Article 87(3)(c) of the EC Treaty by analogy to the scheme, further information is necessary.

    In accordance with Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, all unlawful aid can be subject to recovery from the recipient.

    TEXT OF LETTER

    ‘Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, in Bezug auf bestimmte Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

    1.   VERFAHREN

    Am 19. März 2003 wurde der Kommission eine Beschwerde von Schneider GmbH & Co. KG übersandt, die am 24. März 2003 registriert wurde. Darin aufgelistet waren mehrere mutmaßliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Schneider Technologies AG (bis 2000 Schneider Rundfunkwerke AG, im Folgenden bezeichnet als “Schneider AG”). Mit Schreiben vom 25. April 2003 forderte die Kommission von Deutschland Auskünfte über eine etwaige Beihilfe an die Schneider AG an. Deutschland antwortete darauf mit Schreiben vom 17. Juni 2003, das am selben Tag registriert wurde und bestritt die Durchführung von Beihilfemaßnahmen zugunsten der Schneider AG.

    Mit Schreiben vom 29. September 2003, das am selben Tag registriert wurde, beantragte die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akte der GD Wettbewerb, insbesondere in die Antwort der deutschen Behörden vom 17. Juni 2003. Der Antrag wurde zunächst am 3. Oktober 2003 abgelehnt verworfen und diese Ablehnung wurde von der Kommission später bestätigt. Nach einem ausführlichen Schriftwechsel teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung unbegründet ist. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 6. April 2004 ihre Antwort und ergänzende Angaben, die am 7. April 2004 registriert wurden.

    2.   BESCHREIBUNG

    2.1.   Das relevante Unternehmen, die Schneider AG

    Schneider AG ist ein deutscher Unterhaltungselektronikhersteller. Die Produktpalette, zu der u.a. Radios, PCs und Plattenspieler gehören, wurde 1993 im Zuge einer Umstrukturierung reduziert und auf Farbfernseher umgestellt. Anfang der 90er Jahre engagierte sich das Unternehmen auch für die Entwicklung einer ehrgeizigen Lasertechnologie, die umfangreiche Investitionen erforderte, aber nur potenziellen Gewinn erbrachte. In den Jahren 2000-2002 wurden die beiden wichtigsten Geschäftsfelder in zwei vollständige Tochtergesellschaften, die Schneider Electronics AG and Schneider Laser Technologies AG zusammengefasst. Im März 2002 wurden getrennte Insolvenzverfahren für die Schneider AG und die beiden Tochtergesellschaften eingeleitet.

    Im Laufe der Verfahren wurden im Rahmen eines “Asset deal” Vermögenswerte und verschiedene Handelsmarken der Schneider AG und der Schneider Electronics AG an den chinesischen Elektronikkonzern TCL verkauft. Die Vermögenswerte, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG wurden von einer Auffanggesellschaft übernommen, die sich zu 60 % im Besitz von Jenoptik, Laser, Optik, Systeme GmbH (LOS) befand und zu 40 % der Konkursmasse der Schneider Laser Technologies AG zuzuordnen war.

    2.2.   Einrichtungen, die angeblich Beihilfen gewährt haben

    Wie aus der Beschwerde und den ergänzenden Informationen hervorgeht, ist als erste beihilfegewährende Stelle die staatliche Förderbank Bayern (LfA) zu nennen, die verschiedentlich bei der Umstrukturierung bayerischer Unternehmen intervenierte. Die zweite staatliche Einrichtung, die der Schneider AG angeblich Beihilfen gewährt hat, ist die Bayerische Forschungsstiftung, deren Zuwendungen seit 2001 auf Grundlage eines Programms zur Förderung der Hochtechnologien gewährt werden (3).

    2.3.   Die Finanzmaßnahmen in chronologischer Reihenfolge

    Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach soll die Schneider AG im Rahmen folgender Maßnahmen rechtswidrige Beihilfen erhalten haben:

    1.

    Darlehen in Höhe von 5,1 Mio. EUR (10 Mio. DEM), das die LfA der Schneider AG 1993 gewährt hat;

    2.

    Zuwendungen zwischen 1995 und 1999 in Höhe von 9 050 121,88 EUR seitens der Bayerischen Forschungsstiftung;

    3.

    Kauf von 250 000 Stück Aktien der Schneider AG durch die LfA und deren Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Höhe von 23 Mio. EUR (45 Mio. DEM) im September und Oktober 1998;

    4.

    Zahlung der LfA von […] EUR an die Beschwerdeführerin im November 1999 für die Ablösung des Nachbesserungsrechts. Angeblich wurde die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, diesen Betrag der Schneider AG als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Daher die Behauptung, die LfA habe der Schneider AG indirekt eine Beihilfe gewährt;

    5.

    Drei Darlehen der LfA in den Jahren 1999 und 2000, die der Schneider AG über einen Gesamtbetrag von 12,8 Mio. bereitgestellt wurden.

    Des Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin, dass LOS solidarisch für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe zugunsten der Schneider AG haftbar gemacht werden sollte. Als Grund wird angeführt, dass LOS 60 % des neuen Unternehmens, welches die Vermögenswerte, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG übernommen hat, kontrolliert und somit von der mutmaßlichen Beihilfe zugunsten der Schneider AG profitiert hat.

    3.   WÜRDIGUNG

    3.1.   Vorliegen einer Beihilfe

    Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. Die Produkte der Schneider AG werden gehandelt, so dass die Mitgliedstaaten miteinander im Wettbewerb stehen.

    Nach dem LfA-Gesetz (4) ist die LfA ein Kreditinstitut des Freistaates Bayern und steht unter Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen. Die LfA hat den Auftrag, die Wirtschaftspolitik des Freistaats durch Förderung gewerblicher Unternehmen in Bayern zu unterstützen. Folglich stammen die Darlehen, Beteiligungen und Kapitalerhöhungen zugunsten der Schneider AG aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zuzuschreiben. Schneider ist auf Märkten tätig, in welchen EG-Binnenhandel stattfindet. Falls deshalb die von der LfA bereitgestellten Mittel der Schneider AG einen Vorteil verschaffen, würde dies den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, ist im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu prüfen.

    Auch die Zuwendungen der Bayerischen Forschungsstiftung stammen aus staatlichen Mitteln. Die Bayerische Forschungsstiftung wird aus staatlichen Mitteln finanziert und vom Freistaat Bayern beaufsichtigt. Sowohl der Stiftungsvorstand als auch der Präsident und mehrere Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Freistaat Bayern ernannt (5). Diese Zuwendungen übertragen der Schneider AG einen selektiven Vorteil, da nur wenige ausgewählte F & E-Vorhaben von der Stiftung gefördert werden. Außerdem konnte die Schneider AG so ihre Position gegenüber Wettbewerbern in der EU verbessern.

    3.2.   Maßnahmen der LfA

    Zu dem Darlehen in Höhe von 5,1 Mio. EUR, das die LfA der Schneider AG 1993 gewährte, erließ die Kommission am 19.1.1994 eine Entscheidung ohne Einwände (6). Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und ist also rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht, dass eine missbräuchliche Verwendung von Beihilfen vorliegt und es gibt keine anderen Gründe dafür, den Fall wieder aufzurollen.

    Am 24.9.1998 erwarb die LfA von der Beschwerdeführerin 250 000 Aktien von den insgesamt 602 000 Aktien der Schneider AG. Die LfA zahlte für diese Beteiligung und für das Recht, bei der damit verbundenen Kapitalerhöhung neue Aktien zu zeichnen, einen symbolischen Kaufpreis von 1 DM (0,5 EUR). Die Kapitalerhöhung um insgesamt 23 Mio. EUR wurde am 1.10.1998 beschlossen und am 21.10.1998 registriert. Private Investoren einschließlich Lehman Brothers beteiligten sich an der Kapitalerhöhung unter denselben Bedingungen wir Lfa. Im Zuge der Kapitalerhöhung erhielt die LfA 71 341 Stück der 301 000 Neuaktien und hielt somit 321 341 Stück von insgesamt 903 000 Aktien (35,6 %) der Schneider AG. Ende 1999 wurden die Aktien im Verhältnis 1:10 gesplittet, so dass die LfA 3 213 410 Stück Aktien übernahm. Infolgedessen verringerte sich der Anteil der Beschwerdeführerin an der Schneider AG auf 14,6 %; die LfA hielt 35,6 %, während Lehman Brothers 26,6 % und andere Privatinvestoren 23,2 % der Aktien der Schneider AG übernahmen.

    Die Kommission war über den Kauf der Schneider-Aktien und die Beteiligung der LfA an der Kapitalaufstockung um 23 Mio. EUR im Jahr 1998 unterrichtet worden, doch wurde keine Untersuchung eingeleitet. Grund für den Aktienkauf und die Beteiligung der LfA an der Kapitalerhöhung waren die positiven Erwartungen, vor allem im Zusammenhang mit der von dem Unternehmen entwickelten Lasertechnologie. Diese positiven Erwartungen wurden durch weitere Kapitalerhöhungen der Schneider AG untermauert, die von Lehman Brothers als alleiniger oder Leadinvestor Ende 1999 und Anfang 2000 durchgeführt wurden. Außerdem stieg der Preis der Schneider AG rasch bis Mitte 2000. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der Kauf von Aktien an der Schneider AG zu einen symbolischen Preis und die Beteiligung an der Kapitalerhöhung um 23 Mio. EUR durch die LfA zusammen mit privaten Investoren und zu den selben Bedingungen, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da der Staat vergleichbar einem privaten Kapitalgeber handelte.

    Im Anschluss an eine Vereinbarung vom 15. November 1999, zahlte die LfA der Beschwerdeführerin […] EUR für die Ablösung des Nachbesserungsrechts. Das Nachbesserungsrecht hatte sich die Beschwerdeführerin vorbehalten, als die LfA 250 000 Aktien von ihr erwarb; demnach war die LfA im Falle der Weiterveräußerung der Schneider-Aktien an Dritte verpflichtet, die Beschwerdeführerin mit 30 % am Verkaufserlös zu beteiligen. Effektiv verkaufte die LfA […] Aktien (nach dem Split) an Lehman Brothers und der Betrag, den sie dadurch einsparte, dass die 30 % nicht anfielen, lag über den […] EUR, die sie für die Ablösung des Nachbesserungsrechts gezahlt hatte.

    Die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe die […] EUR der Schneider AG als Darlehen bereitstellen müssen und begründete so ihr Vorbringen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe in Form eines nicht angemeldeten Darlehens handelt, das die LfA indirekt der Schneider AG gewährt habe. Doch wurde die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag gegen ihren Willen der Schneider AG bereitstellen müssen, weder durch den Vertrag zwischen der LfA und der Beschwerdeführerin noch durch die Kreditvereinbarung zwischen der Schneider AG und der Beschwerdeführerin untermauert. Die Unterlagen zeigen vielmehr, dass das Darlehen an die Schneider AG von der Beschwerdeführerin als Beitrag aus ihren damaligen Vermögenswerten geleistet wurde, nämlich dem Wert des Nachbesserungsrechts. Da der Preis der Schneider-Aktien zu der Zeit hoch war und weiter stieg, profitierte auch die Beschwerdeführerin von diesem Beitrag zur Schneider AG. Die Kommission merkt in diesem Zusammenhang an, dass das Darlehen vom Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum wie die Kapitalerhöhungen, die von Lehman Brothers unterzeichnet wurden, gewährt wurden und dass während dieses Zeitraums ein Pool privater Banken eine beträchtliche Kreditlinie aufrechterhielt (siehe unten). Daraus ergibt sich, dass die Zahlung von […] EUR der LfA an die Beschwerdeführerin, die von dieser später der Schneider AG als Darlehen bereitgestellt wurden, keine Elemente staatlicher Beihilfe enthält.

    Im selben Zeitraum, als das […](*) EUR-Darlehen gewährt wurde (September 1999 bis Februar 2000), stellte die LfA der Schneider AG drei Darlehen zur Verfügung: 2,1 Mio. EUR und 5,1 Mio. EUR im September 1999 und 5,6 Mio. EUR im Februar 2000. Nach deutschen Angaben verfolgten die drei Darlehen den Zweck, die Kreditlinie durch die Poolbanken in Höhe von 31 Mio. EUR aufrechtzuerhalten. Die Zinssätze der LfA-Darlehen ([…] %, […] % und […] %) entsprachen denen der Poolbanken bzw. überstiegen diese und lagen über dem Referenzsatz der Kommission (4,76 % im Jahr 1999 und 5,7 % im Jahr 2000). Folglich wurden die ausstehenden Beträge dieser Darlehen von der LfA im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Schneider AG eingefordert. Wie bereits erwähnt, war der Preis der Aktien zu der Zeit, als die drei Darlehen gewährt wurden, hoch und Lehman Brothers kaufte von der LfA […] Aktien der Schneider AG. Dies zeigt das fortbestehende Interesse des Marktes an der Schneider AG zum damaligen Zeitpunkt. Zwei weitere private Kapitalerhöhungen der Schneider AG Ende 1999 und Anfang 2000 (7) untermauern ebenfalls den deutschen Standpunkt, dass die drei Darlehen in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen. Dennoch werden für eine vollständige Bewertung weitere Angaben seitens Deutschlands benötigt.

    Schließlich behauptete die Beschwerdeführerin, LOS sollte solidarisch haftbar für die Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfe an die Schneider AG gemacht werden, da sie mit Hilfe eines neuen Unternehmens die Kontrolle über die Assets, Patente und Beschäftigten der Schneider Laser Technologies AG erworben habe. Eine gemeinsame Haftung beider Unternehmen käme nur dann in Betracht, wenn festgestellt würde, dass die Schneider AG eine rechtswidrige Beihilfe erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (8) kann vom Käufer der Assets in einem Insolvenzverfahren nur dann die Rückzahlung verlangt werden, wenn dem insolventen Unternehmen rechtswidrige Beihilfen gewährt und die Assets unter Marktpreis veräußert wurden. Deshalb werden von Deutschland weitere Angaben zum Verkauf der Assets und zur Beteiligung an Unternehmen benötigt, die im Zuge der Insolvenzverfahren der Schneider AG, Schneider Electronics AG und Schneider Laser Technologies AG neu gegründet wurden.

    3.3.   Zuwendungen der Bayerischen Forschungsstiftung

    Die Zuwendungen für F & E im Bereich der Lasertechnologie wurden der Schneider AG im Rahmen zweier gesonderter Maßnahmen bereitgestellt: 6 498 468,68 EUR in den Jahren 1995-1997 und 2 551 653,20 in den Jahren 1997-1999. Diese Maßnahmen wurden der Kommission nicht notifiziert und können als rechtswidrige Beihilfe eingestuft werden. Allerdings genehmigte die Kommission 2001 das Förderprogramm für Hochtechnologien für die Jahre 2001-2005 (9). Um die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anhand der Regelung bewerten zu können, werden weitere Informationen benötigt.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG

    Die Kommission bezweifelt, dass die Darlehen in Höhe von 12,8 Mio. EUR, die in den Jahren 1999 und 2000 der Schneider AG von der LfA bereitgestellt wurden und die Zuwendungen in Höhe von 9 050 121,88 EUR der Bayerischen Forschungsstiftung in den Jahren 1995-1999, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

    Aus diesen Gründen fordert die Kommission die Bundesrepublik im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung dieser Maßnahmen sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Sie bittet die deutschen Behörden, dem etwaigen Beihilfeempfänger unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten. Die Kommission benötigt insbesondere folgende Angaben:

    a)

    genaue Angaben zur Notwendigkeit und Laufzeit der drei Darlehen über insgesamt 12,8 Mio. EUR zur Aufrechterhaltung der Kreditlinie durch die Poolbanken in Höhe von 31 Mio. EUR;

    b)

    genaue Angaben zu der Kreditlinie in Höhe von 31 Mio. EUR, die von den Poolbanken laut Mitteilung der Bundesregierung vom 17. Juni 2003 bereitgestellt wurde;

    c)

    den genauen Betrag der Kapitalerhöhungen Ende 1999 und Anfang 2000. Nach deutschen Angaben beliefen sich diese Kapitalerhöhungen, bei denen Lehman Brothers entweder als alleiniger oder Leadinvestor fungierte, auf 25 Mio. EUR sowie 46 Mio. EUR. Hingegen behauptet die Beschwerdeführerin, Lehman Brothers habe bei zwei Kapitalerhöhungen, die zwischen September 1999 und Februar 2000 durchgeführt wurden, lediglich einen Betrag von 2 310 766,00 EUR eingebracht. Bitte erläutern Sie, wie es zu so abweichenden Zahlenangaben kommen kann;

    d)

    Vorlage des Berichts der Analyseabteilung von Lehman Brothers vom 4.4.2000, der auf Seite 5 der Mitteilung der Bundesregierung vom 17. Juni 2003 erwähnt wird;

    e)

    Klarstellung, inwieweit der Zuschuss in Höhe von 9 050 121,88 EUR der Bayerischen Forschungsstiftung in Einklang mit dem Förderprogramm für Hochtechnologien steht. Benötigt werden insbesondere Angaben dazu, wie die Beihilfebeträge berechnet wurden, welche Kosten als förderfähig galten und wie der Anreizeffekt nachgewiesen wurde. Darüber hinaus werden Informationen über etwaige nicht angemeldete Beihilfen benötigt, die der Schneider AG von der Bayerischen Forschungsstiftung vor Inkrafttreten des Hochtechnologie-Programms gewährt wurden;

    f)

    Beschreibung der übertragenen Assets, des Kaufpreises sowie der Verkaufsmethode, die bei den Insolvenzverfahren der Schneider AG, Schneider Electronics AG und Schneider Laser Technologies AG angewandt wurde. Des Weiteren sind ausführliche Angaben zum Kaufpreis und zu sonstigen Bedingungen für die Übertragung der Anteile an den Unternehmen erforderlich, die im Rahmen der Insolvenzverfahren neu gegründet wurden.

    Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.’


    (1)  Confidential information.

    (2)  OJ C 185, 30.6.2001, p. 58. Aid No: N 124/01 - DE — R&D programme ‘High technologies for the 21st century’

    (3)  ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 58, Beihilfe Nr. N 124/01 — DE — FuE-Programm “Hochtechnologien für das 21. Jahrhundert”.

    (4)  Siehe Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA-Gesetz — LfAG), (Bay RS 762-5-F).

    (5)  Siehe Website: http://www.forschungsstiftung.de/

    (6)  ABl. C 85 vom 22.3.1994, S. 11, Entscheidung der Kommission vom 19.1.1994, staatliche Beihilfe Nr. N 733/93, — DE — “Schneider Rundfunkwerke AG”.

    (7)  Nach deutschen Angaben belief sich die Kapitalerhöhung 1999 auf 25 Mio. EUR und wurde von Lehman Brothers als alleinigem Investor durchgeführt, während bei der Kapitalerhöhung 2000 um 46 Mio. EUR Lehman Brothers als Leadinvestor fungierte. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Umfang dieser Kapitalerhöhungen und behauptet, sie würden sich insgesamt nur auf 2,3 Mio. EUR belaufen.

    (8)  Urteil vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland gegen Kommission (“SMI”), [2004] noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 8.5.2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia gegen Kommission (“Seleco”), [2003] SLG I-4035.

    (9)  Siehe Fußnote 1.


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