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Document 52008XC0327(03)

Valsts atbalsts — Vācija — Valsts atbalsts C 10/08 (ex NN 7/08) — IKB — Vācija — Uzaicinājums iesniegt piezīmes saskaņā ar EK līguma 88. panta 2. punktu (Dokuments attiecas uz EEZ)

OV C 76, 27.3.2008, p. 5–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2008   

LV

Eiropas Savienības Oficiālais Vēstnesis

C 76/5


VALSTS ATBALSTS — VĀCIJA

Valsts atbalsts C 10/08 (ex NN 7/08) — IKB — Vācija

Uzaicinājums iesniegt piezīmes saskaņā ar EK līguma 88. panta 2. punktu

(Dokuments attiecas uz EEZ)

(2008/C 76/04)

Ar 2008. gada 27. februāra vēstuli, kas autentiskā valodā ir pievienota šim kopsavilkumam, Komisija paziņoja Vācijai par savu lēmumu uzsākt EK līguma 88. panta 2. punktā paredzēto procedūru attiecībā uz iepriekšminēto pasākumu.

Mēneša laikā pēc šā kopsavilkuma un tam pievienotās vēstules publicēšanas ieinteresētās personas var iesniegt savas piezīmes par minēto pasākumu, attiecībā uz kuru Komisija uzsāk procedūru, adresējot tās:

European Commission

Directorate-General for Competition

State aid Greffe

Birojs: SPA3, 6/5

B-1049 Brussels

Faksa Nr. (32-2) 296 12 42

Šīs piezīmes darīs zināmas Vācijai. Ieinteresētā persona, kas iesniedz piezīmes, var rakstveidā pieprasīt, lai tās identitāte netiktu atklāta, norādot šādas prasības iemeslus.

KOPSAVILKUMS

I.   PROCEDŪRA

1.

Vācijas iestādes 2007. gada augustā sniedza Komisijai pamatinformāciju par saņēmējam nodrošinātajiem pasākumiem. Kopš šā laika Komisijas dienesti vairākkārt ir sazinājušies ar Vācijas iestādēm. Vācija 2008. gada 15. janvārī iesniedza paziņojumu par minētajiem pasākumiem, tostarp pārstrukturēšanas plānu. Papildu informāciju iesniedza 2008. gada 15. februārī.

II.   FAKTI

2.

Atbalsta saņēmējs ir IKB Deutsche Industriebank AG (“IKB”). Tā ir vidēji liela privāta Vācijas banka un tās bilances kopsumma 2006. gada 31. decembrī bija EUR 52 miljardi. Tās lielākais akcionārs (38 %) ir valstij piederoša banka Kreditanstalt für Wiederaufbau (“KfW”).

3.

IKB kopā ar citām bankām nodrošināja vairākus likviditātes mehānismus “Rhineland Funding Capital Corporation”. Tā ir sabiedrība, kas iegulda strukturētos kredītportfeļos, tostarp ASV augsta riska (“subprime”) hipotekārajos aizdevumos un tā refinansē savus ieguldījumus, emitējot ar aktīviem segtus īstermiņa parāda vērtspapīrus. Turklāt minētajā augstā riska segmentā IKB ieguldīja, izmantojot strukturētā ieguldījuma instrumenta “Rhinebridge” pakārtotos parāda instrumentus, kā arī, veicot tiešos ieguldījumus strukturētajos parāda vērtspapīros (Collateralised Debt Obligations).

4.

Minēto ieguldījumu dēļ IKB 2007. gada jūlija beigās nonāca nopietnās finansiālās grūtībās. Turpmākajās dienās Vācijas banku uzraudzības iestāde BaFin, Finanšu ministrija, KfW un trīs lielākās banku asociācijas vienojās, ka KfW, koordinējot savu rīcību ar BaFin, piedalīsies šajā procesā, sniedzot IKB garantijas. Turklāt banku asociācijas vienojās pārņemt daļu no šīm garantijām.

5.

Pēc Vācijas aprēķiniem garantiju, ko IKB sniedz KfW un banku asociācijas, kopējais risks ir EUR 3,5 miljardi. Minēto garantiju rezultātā riski tiek sadalīti šādi: KfW — 70 % bez augstākā ierobežojuma un banku asociācijas, kas uzņemas 30 % risku, kas tiek ierobežoti līdz EUR 1 miljardam. Garantijas 2007. gada decembrī palielināja līdz EUR 3,85 miljardiem; KfW atvēlēja EUR 200 miljonus. Sekojot federālās valdības instrukcijām, KfW 2008. gada februārī nodrošināja IKB vēl EUR 2,3 miljardus, ko sedza ar federālās valdības nosacījumu aizdevumu EUR 1,2 miljardu apmērā.

III.   NOVĒRTĒJUMS

6.

Pamatojoties uz pieejamo informāciju, Komisijai ir šaubas par to, vai šis KfW pasākums par labu IKB atbilst tirgus ekonomikas ieguldītāja kritērijam. Šajos pasākumos KfW risks nav ierobežots, kamēr pārējie IKB akcionāri vispār netika iesaistīti. Turklāt minētās iesaistīšanās rezultātā KfW nevar gūt atbilstošu peļņu un ir iesaistīta lielākā mērā nekā privātās bankas. Tādējādi šis pasākums varētu būt valsts atbalsts EK līguma 87. panta 1. punkta nozīmē.

7.

Komisijai šajā posmā ir šaubas arī par to, vai pasākumi ir atzīstami par saderīgiem ar kopējo tirgu saskaņā ar EK līguma 87. panta 3. punkta c) apakšpunktu, jo tie nešķiet atbilstoši glābšanas vai pārstrukturēšanas atbalsta nosacījumiem, kas izklāstīti Kopienas pamatnostādnēs par atbalstu grūtībās nonākušu uzņēmumu glābšanai un pārstrukturēšanai.

VĒSTULES TEKSTS

“Die Kommission möchte Deutschland davon in Kenntnis setzten, dass sie nach Prüfung der Angaben Ihrer Behörden zu den obengenannten Maßnahmen entschieden hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

1.   VERFAHREN

1.

Am 3. August 2007 übermittelten die deutschen Behörden der Kommission Hintergrundinformationen zu der Sache. Am 6. August 2007 fand ein Treffen zwischen den deutschen Behörden und der Kommission statt. Am 8. August 2007 wurde Deutschland ein Auskunftsersuchen übermittelt, auf das die deutschen Behörden am 11. September 2007 antworteten. Am 17. Dezember 2007 und am 11. Januar 2008 fanden weitere Treffen zwischen den deutschen Behörden und den Kommissionsdienststellen statt. Am 15. Januar 2008 übermittelten die deutschen Behörden eine Anmeldung der Maßnahmen einschließlich eines Umstrukturierungsplans. Am 15. Februar 2008 übermittelten die deutschen Behörden ergänzende Informationen.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Begünstigter

2.

Die begünstigte Einrichtung ist die IKB Deutsche Industriebank AG (nachstehend ‚IKB‘ genannt). Die IKB ist eine im MDAX gelistete deutsche Privatbank mit einer Bilanzsumme von 52 Mrd. EUR (Stand: 31. Dezember 2006). Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf. Hauptaktionäre sind die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachstehend ‚KfW‘ genannt, 38 %) und die Stiftung Industrieforschung (12 %). Die übrigen 50 % der Aktien befinden sich im Streubesitz.

3.

Das Kerngeschäft der IKB ist die Bereitstellung langfristiger Finanzierungen für Unternehmen ab 10 Mio. EUR Jahresumsatz. Als wichtiger Akteur in diesem Segment in Deutschland begleitet die Bank Tausende von mittelständischen Unternehmen mit Finanzierungen.

4.

Beim Hauptaktionär der IKB, der KfW, handelt es sich um eine mehr als 50 Jahre alte Förderbank des Bundes (80 %) und der Länder (20 %). Sie gehört mit einer Bilanzsumme von insgesamt 360 Mrd. EUR (Stand: 31. Dezember 2006) zu den zehn größten Banken in Deutschland. Die KfW gibt als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland Impulse für Wirtschaft, Gesellschaft und Ökologie in Deutschland, in Europa und in der Welt. Zu den Aufgaben der KfW gehören die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Förderung der Finanzierung und Modernisierung von Wohneigentum sowie von Aus- und Weiterbildung, die Finanzierung kommunaler Infrastrukturvorhaben, die Förderung von Export- und Projektfinanzierung, die Unterstützung von Entwicklungs- und Transformationsländern sowie die Förderung von Umwelt- und Klimaschutz. Die KfW nimmt die Fördergelder mehrheitlich am Kapitalmarkt auf. Der staatliche Förderauftrag der Bank ist in dem Gesetz über die KfW verankert (1). Die KfW verfügt bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags über ‚Anstaltslast‘.

2.2.   Anlass für die Maßnahmen

5.

Die IKB hatte gemeinsam mit anderen Banken der Rhineland Funding Capital Corporation (nachstehend ‚Rhineland‘ genannt) mehrere Liquiditätslinien bereitgestellt. Rhineland investiert in strukturierte Kreditportfolios, wozu auch Risiken aus US-Immobilienkrediten aus dem Subprime-Bereich gehören, und refinanziert ihre Investments durch die Ausgabe von mit Forderungen unterlegten kurzfristigen Wertpapieren (‚Commercial Papers‘, nachstehend ‚CP‘ genannt). Die strukturierten Portfolios von Rhineland umfassten hauptsächlich nicht höchstrangige Tranchen. Neben ihrem Engagement bei Rhineland hielt die IKB über nachgeordnete Schuldtitel auch Subprime-Investments in dem strukturierten Investmentvehikel Rhinebridge sowie direkte Investments in Anleihen, die durch ein Schuldenportefeuille besichert sind (‚Collateralised Debt Obligations‘, kurz ‚CDO‘).

6.

Die IKB veranschlagt ihre gesamten Subprime-Positionen auf 7,7 Mrd. EUR. Aufgrund der anhaltenden Krise auf dem US-amerikanischen Hypothekenmarkt im Subprime-Bereich und als direkte Folge der Herabstufung von durch Subprime-Forderungen unterlegten Wertpapieren durch die Ratingagenturen verloren bestimmte in diesem Marktsegment gehandelte Papiere an Wert. Dies betraf auch die Zweckgesellschaft Rhineland, die Gefahr lief, ihr Investment-Portfolio nicht mehr auf dem CP-Markt refinanzieren zu können. Aufgrund des Austrocknens des CP-Marktes war es wahrscheinlich, dass Rhineland die von der IKB bereitgestellten, aber nicht in deren Bilanz aufgeführten Liquiditätslinien ziehen würde. Darüber hinaus waren die anderen Portfolioinvestments wie Rhinebridge in erheblichem Ausmaß Fair-Value-Schwankungen ausgesetzt, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards erfasst werden mussten.

2.3.   Erste Maßnahme

7.

Am 27. Juli 2007 setzte eine deutsche Bank, die der IKB eine Kreditlinie zur Verfügung gestellt hatte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachstehend ‚BaFin‘ genannt) davon in Kenntnis, dass sie diese Linie schließen würde. Daraufhin teilte die BaFin der KfW, dem Finanzministerium und anderen betroffenen Parteien mit, dass sie am Montag, dem 30. Juli, wegen mangelnder Liquidität ein Moratorium (2) über die IKB verhängen würde, sofern die genannten Parteien nicht die Risiken aus dem Engagement der IKB in Rhineland übernehmen würden. Darüber hinaus stellte sich heraus, dass sich die Subprime-Positionen der IKB nicht auf Rhineland beschränkten, sondern auch Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments umfassten.

8.

Am 29. Juli 2007 kamen die BaFin, das Finanzministerium, die KfW und die drei großen deutschen kreditwirtschaftlichen Verbänden (3) überein, dass die KfW in Absprache mit der BaFin eingreifen und eine Risikoabschirmung für die IKB übernehmen würde. Die kreditwirtschaftlichen Verbände vereinbarten mündlich, 30 % der Risiken aus der Risikoabschirmung zu übernehmen. Dies wurde am 16. August 2007 in einer Vereinbarung zwischen der KfW und den drei kreditwirtschaftlichen Verbänden förmlich niedergelegt.

9.

Insbesondere kündigte die KfW folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Bonität der IKB an:

ab Montag, dem 30. Juli 2007, Risikoabschirmung für alle Rechte (Gebühren) und Pflichten der IKB im Rahmen der dem Conduit Rhineland zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten in Höhe von 8,1 Mrd. EUR (dieser Betrag hat sich inzwischen auf 6,7 Mrd. EUR verringert, was u. a. auf Wechselkursentwicklungen zurückzuführen ist). Die förmliche Übernahme der Pflichten aus den Rhineland zur Verfügung gestellten Liquiditätsfazilitäten am 29. Juli 2007 gilt bis zur Fälligkeit bzw. dem Verkauf (4) der strukturierten Portfolios. Solche Portfolios haben im Allgemeinen eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren. Ursprünglich veranschlagten die Parteien die Ausfallrisiken im Rahmen dieser Abschirmungsmaßnahme auf rund 2,5 Mrd. EUR,

Abschirmung der IKB gegen Verluste in Höhe von 1 Mrd. EUR aufgrund des Engagements in Rhinebridge und in andere Subprime-Portfolioinvestments.

10.

Ursprünglich ging Deutschland davon aus, dass sich die Gesamtrisiken aus der Risikoabschirmung der IKB durch die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände auf 3,5 Mrd. EUR (Rhineland: 2,5 Mrd. EUR, Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments: 1 Mrd. EUR) belaufen würden. Dieser Betrag wurde später auf 6,15 Mrd. EUR angehoben.

11.

In der ursprünglichen Vereinbarung vom 29. Juli 2007 kamen die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände überein, die Risiken aus der Risikoabschirmung wie folgt zu verteilen:

die KfW trägt 70 % ohne Risikobegrenzung betreffend Rhineland,

die kreditwirtschaftlichen Verbände übernehmen 30 % bis zu maximal 1 Mrd. EUR.

12.

Die Risikoverteilung zwischen der KfW und den kreditwirtschaftlichen Verbänden gilt innerhalb der Höchstgrenze von 1 Mrd. EUR für die kreditwirtschaftlichen Verbände (siehe vorige Randnr.) unabhängig davon, an welcher Stelle der Abschirmung (Rhineland, Rhinebridge oder Direktinvestitionen) sich die Risiken verwirklichen, wobei die Inanspruchnahme der Parteien entsprechend der vereinbarten Risikoverteilung gleichrangig erfolgt.

13.

Zusätzlich zu ihrer Beteiligung an der Risikoabschirmung erklärten sich die drei kreditwirtschaftlichen Verbände bereit, die bei Ausbruch der Krise geschlossenen Kreditlinien für die IKB wieder zu öffnen.

14.

Darüber hinaus wird in der Vereinbarung vom 16. August 2007 darauf hingewiesen, dass die KfW in ihrer Eigenschaft als Poolführerin eine angemessene Gegenleistung für die Abschirmungsmaßnahmen bzw. die Rückzahlung etwaiger Abschirmungsleistungen aushandeln wird. Die Höhe etwaiger Gebühren oder Rückzahlungen wird von […] (5) abhängen.

15.

Der von den Verbänden übernommene Risikoanteil von 30 % wurde unter den Verbänden folgendermaßen aufgeteilt:

50 % Bundesverband deutscher Banken (‚BdB‘),

16,7 % Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (‚BVR‘),

33,3 % Deutscher Sparkassen- und Giroverband (‚DSGV‘).

16.

Der BdB übernahm einen Anteil von 50 %, weil im Falle einer Insolvenz der IKB die Guthaben jedes einzelnen Privat- oder Firmenkunden durch den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken bis zur Höhe von 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der IKB gesichert wären (6) (rund 662 Mio. EUR pro Kunde am 26. September 2007).

17.

Die Vereinbarung umfasst […].

2.4.   Zweite Maßnahme

18.

Aufgrund einer weiteren Verschlechterung der Lage auf den Finanzmärkten erwies sich die Risikoabschirmung als unzureichend. Am 30. November 2007 sicherten die KfW und die kreditwirtschaftlichen Verbände im Zusammenhang mit den Kreditlinien zusätzliche Risiken in Höhe von schätzungsweise 350 Mio. EUR (440 Mio. USD) ab. 150 Mio. EUR wurden von der KfW abgesichert, davon 54,3 Mio. EUR in Form von Wandelanleihen, die die KfW in Aktien umtauschen will, um ihren Anteil an der IKB auf 43 % zu erhöhen. Der BdB übernahm weitere 150 Mio. EUR und der BVR sowie der DSGV weitere 50 Mio. EUR.

19.

Aufgrund der Bereitstellung des Risikoschirms und der Verschlechterung der Marktlage musste die KfW ihre Risikoeinschätzung ändern und ihre Risikovorsorge von 2,5 Mrd. EUR auf 4,8 Mio. EUR erhöhen.

2.5.   Dritte Maßnahme

20.

Da sich die Lage auf den Finanzmärkten im Januar 2008 nochmals verschlechterte, erwiesen sich die ersten beiden Maßnahmen erneut als unzureichend, um die Insolvenz der IKB zu verhindern. Im Februar 2008 wies die Bundesregierung die KfW an, im Rahmen eines dritten Rettungspakets weitere 2,3 Mrd. EUR bereitzustellen. Dafür gewährt die Bundesregierung der KfW ein bedingt rückzahlbares Darlehen in Höhe von nominal 1,2 Mrd. EUR. Zudem erwartet Deutschland, dass die kreditwirtschaftlichen Verbände einen signifikanten Beitrag zum Rettungspaket leisten. Das Paket muss noch im Einzelnen ausgestaltet werden.

2.6.   Umstrukturierungsplan

21.

Deutschland übermittelte der Kommission eine Reihe von Unterlagen, in denen Umstrukturierungsmaßnahmen aufgeführt sind, die bereits zur Überwindung der Krise der Bank und zur Vermeidung künftiger Probleme ergriffen worden sind. Daraus geht hervor, dass die IKB zeitgleich mit der Intervention der KfW und der Banken Maßnahmen ergriffen hatte, um die Lage zu analysieren. Unter anderem beauftragte sie PriceWaterhouseCoopers (PwC) mit der Durchführung einer Sonderuntersuchung. Außerdem kündigte die IKB bereits am 3. September 2007 an, dass sie sich aus dem Bereich der internationalen strukturierten Investments zurückziehen werde. Die Neuausrichtung der IKB stützt sich auf den vorgenannten Bericht von PwC.

22.

Aufgrund der Ergebnisse von PwC beschloss der neue Vorstand ein Sofortprogramm, das insbesondere die folgenden Punkte umfasst:

Verzicht auf den weiteren Abschluss von Neugeschäft in strukturierten Portfolioinvestments,

Durchführung einer umfassenden Bestandsanalyse und Implementierung eines deutlich verbesserten Bestandmanagements,

Reintegration der IKB CAM (7) in die IKB AG,

Reorganisation des Risiko-Controllings und Überarbeitung der Funktion des Chief Risk Officers,

Einsetzung eines Risikoausschusses.

23.

Neben den Sofortmaßnahmen verfolgt die IKB insbesondere das Ziel, sich wieder auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. In diesem Zusammenhang unterstreicht Deutschland, dass sich die Probleme nicht aus dem Kerngeschäft der IKB ergeben haben, sondern aus deren Engagements in strukturierten Portfolioinvestments. Das künftige Geschäftsmodell beruht auf den folgenden drei Säulen:

systematische Nutzung der Marke und Finanzierungskompetenz der IKB zum Ausbau der Stellung als langfristiger Partner für KMU; Stärkung des Vertriebs und Schließung der Lücken im Produktportfolio,

Nutzung der Kundenexpertise zur Stärkung des Vertriebs strukturierter Finanzierungsprodukte; moderate Fortsetzung der Auslandsexpansion,

im Segment Immobilienfinanzierung: Fortführung der Aktivitäten in den Bereichen Projektentwicklung und -management.

24.

Das zukünftige Geschäftsmodell der IKB ist auf die folgenden drei Kerngeschäftsfelder ausgerichtet: Firmenkunden, Immobilienkunden und strukturierte Finanzierung. Dem Geschäftsplan liegen die folgenden Planungsannahmen zugrunde:

die Ursprungsplanungen bis zum Jahr 2010 werden mit Blick auf die aktuelle Finanzmarktsituation signifikant nach unten hin korrigiert,

mit Blick auf die strukturierten Portfolioinvestments wird eine Risikoabschirmung von bis zu […] EUR unterstellt,

das Ergebnis aus Zinsmanagements wird deutlich nach unten korrigiert,

die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen werden umgesetzt.

25.

Deutschland übermittelte ein auf vorsichtigen Schätzungen beruhendes Base-Case-Szenario für die Geschäftsjahre 2008/2009 bis 2010/2011:

In Mio. EUR

2008/2009

2009/2010

2010/2011

Operatives Ergebnis

Segmente

[…]

[…]

[…]

Ergebnis

Verbriefungen/Zentrale

[…]

[…]

[…]

Ergebnis

Konzern

[…(< 100)]

[…]

[…(> 100)]

26.

Von Deutschland wurden keine Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. Deutschland machte in diesem Zusammenhang geltend, dass die IKB auf dem deutschen Bankenmarkt nur über unbedeutende Marktanteile verfüge. So habe die IKB bei ihrem Kerngeschäft (Kredite für KMU) nur einen Marktanteil von rund […] %, während sich ihr Marktanteil bei Krediten für Großunternehmen auf […] % beliefe. Bei Immobilienkrediten betrage der Marktanteil der IKB […] %.

2.7.   Verkauf

27.

Der Vorstand der KfW hat beschlossen, alle Anteile der KfW an der IKB zu verkaufen. Dies erfolgt in dem Bemühen, a) einen Hauptanteilseigner zu finden, der die Gewähr dafür bietet, dass die langfristigen Kreditforderungen der KfW bedient werden, b) den höchstmöglichen Verkaufspreis zu erzielen und c) […].

28.

Die KfW wird so schnell wie möglich ein Bieterverfahren einleiten, um den Verkaufsprozess im ersten Halbjahr 2008 abzuschließen. Zugleich wird sie durch die Einholung unabhängiger Wertgutachten die Marktkonformität des Verkaufsprozesses sicherstellen.

3.   STANDPUNKT DEUTSCHLANDS

29.

Deutschland macht geltend, bei den Maßnahmen handele es sich nicht um staatliche Beihilfen, weil sie dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügten. Dies belege die erhebliche private Beteiligung an der Risikoabschirmung.

30.

Darüber hinaus führt Deutschland aus, dass das Eingreifen aus Erwägungen eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt sei, denn für die KfW wäre die Insolvenz mit höheren Kosten verbunden gewesen als ihre finanzielle Beteiligung an der Risikoabschirmung. Im Falle einer Insolvenz der IKB hätten sich unmittelbare Kosten in Höhe von […(1-2 Mrd.)] EUR ergeben. Deutschland bringt vor, dass sich der Beteiligungswert der KfW (nach deutschen Rechnungslegungsvorschriften) auf rund 620 Mio. EUR belaufen habe und damit niedriger gewesen sei als der Börsenwert der IKB, und zwar sogar, wenn auch nur in geringfügigem Maße, als der Börsenwert vom 27. Juli 2007. Deutschland zufolge hätte die KfW darüber hinaus Kreditforderungen an die IKB aus dem über die IKB durchgeleiteten KfW-Förderkreditgeschäft in Höhe von rund […] EUR abschreiben müssen. Dies entspricht einem Ausfallrisiko von […] % bei allen Krediten, die die IKB im Namen der KfW vergeben hat. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Kredite im Falle der Insolvenz der IKB teilweise nicht bedient werden könnten, was sich unmittelbar nachteilig auf die KfW auswirken würde. Zudem hätte die Insolvenz der IKB eine Finanzkrise ausgelöst, so dass zusätzliche Kredite aus dem Fördergeschäft in Höhe von mindestens […(1-2 Mrd.)] EUR hätten abgeschrieben werden müssen.

31.

Außerdem verweist Deutschland darauf, dass die ohne Vorwarnung an einem Montagmorgen zu verkündende Insolvenz einer Bank, die am Freitagabend noch eines der besten deutschen Bank-Ratings aufgewiesen habe, das gesamte deutsche Finanzsystem in eine Vertrauenskrise hätte stürzen können. In- und ausländische Investoren hätten zu dem Ergebnis kommen können, dass die Risikolage deutscher Banken nicht einschätzbar sei, und wahrscheinlich ihre Investitionen aus dem Sektor abgezogen.

32.

Für den Fall, dass die Kommission die Auffassung vertreten sollte, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, macht Deutschland darüber hinaus geltend, dass diese Beihilfen in jedem Fall als Umstrukturierungs- und Rettungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wären. Deutschland bringt vor, dass eine Umstrukturierung des Teils der Bank, bei dem die Probleme aufgetreten seien, ausreiche, da die Bank ansonsten wirtschaftlich gesund sei.

4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

4.1.   Vorliegen einer Beihilfe

33.

Die Kommission muss zunächst prüfen, ob es sich bei den Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt, d. h. um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

34.

Die Kommission erinnert daran, dass es sich bei der KfW um eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem öffentlichen Auftrag handelt, und vertritt die Auffassung, dass die KfW die Risikoabschirmung ‚im Interesse Deutschlands‘ bereitgestellt hat (8). Auch die Mittel des DSGV sind aufgrund der Tatsache, dass die Landesbanken und die Sparkassen zum öffentlichen Sektor gehören, als staatliche Mittel einzustufen. Daher können die Maßnahmen der KfW und des DSGV, auf die rund 80 % des Risikoschirms entfallen, als ‚staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte‘ Maßnahmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags gewertet werden.

35.

Nach Auffassung der Kommission können die Maßnahmen ferner dem Staat zugeschrieben werden. Dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass sich die KfW im staatlichen Besitz befindet, sondern auch aus der starken Beteiligung der BaFin und des Finanzministeriums. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die Geschäftsleitung der KfW ohne den starken Druck, den die BaFin und das Finanzministerium in den Tagen vor der Bereitstellung des Risikoschirms ausgeübt haben, nicht in einem solchen Maße engagiert hätte. Zudem wurden die ersten beiden Maßnahmen von der KfW selbst durchgeführt, d. h. von einer Bank mit einem öffentlichen Auftrag, und nicht von einer Tochtergesellschaft, die kommerzielle Interessen verfolgt.

36.

Ferner stellt die Kommission fest, dass die IKB grenzübergreifend und international tätig ist, so dass eine Begünstigung infolge der Bereitstellung staatlicher Mittel den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen würde und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätte (9).

37.

Nicht zuletzt hat die Kommission im jetzigen Stadium Grund zu der Annahme, dass der IKB aus den Maßnahmen ein selektiver Vorteil erwachsen könnte. Die Kommission erinnert daran, dass jegliche öffentliche Intervention, durch die ein Unternehmen begünstigt wird, gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags normalerweise eine staatliche Beihilfe darstellt, außer wenn ein marktwirtschaftlich handelnder Investor ebenfalls zu der finanziellen Intervention bereit gewesen wäre.

38.

Die Kommission nimmt den vorgenannten Standpunkt Deutschlands zur Kenntnis und möchte daher prüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Investor den Risikoschirm für die IKB zu denselben Bedingungen wie die KfW bereitgestellt hätte, d. h. Verluste in Höhe von insgesamt 2,65 Mrd. EUR (10) und möglicherweise sogar in Höhe von bis zu 8,1 Mrd. EUR übernommen hätte.

39.

Die Kommission beabsichtigt, zu untersuchen, ob im Falle der ersten beiden Maßnahmen die KfW und im Falle der dritten Maßnahme Deutschland im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung die angemessene Rendite erwarten kann, die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor zumindest langfristig erwarten können sollte (11). Die Kommission erinnert zunächst daran, dass die KfW aufgrund ihrer Veräußerungspläne für die IKB keine langfristige Rendite von der Bank selbst erwarten kann (12). Ferner stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarung zwar Bestimmungen über die mögliche Aushandlung einer Gebühr für die Risikoabschirmung bzw. über Rückzahlungsfazilitäten enthält, bisher jedoch keine Gebühren vereinbart wurden. Dies scheint zu bestätigen, dass die IKB auf der Grundlage einer realistischen Marktprognose derzeit nicht in der Lage ist, […].

40.

Ferner hat die Kommission im jetzigen Stadium Zweifel an der Behauptung Deutschlands, dass die Intervention für die KfW und Deutschland mit weniger Kosten verbunden wäre als die Insolvenz (13). Die Kommission stellt fest, dass die 38 %ige Beteiligung der KfW an der IKB ex ante zu dem Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bewertet werden muss (14). Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich der Buchwert der IKB tatsächlich auf 620 Millionen EUR belief. Da der Kurs der IKB-Aktie jedoch vor der Intervention der KfW deutlich gefallen war, muss die Kommission prüfen, ob sich der tatsächliche Wert der Beteiligung der KfW an der IKB zum Zeitpunkt der Intervention weiterhin zumindest auf diesen Buchwert belief. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kann die Kommission zudem das zugrunde gelegte Ausfallrisiko in Höhe von rund […] % bei den im Rahmen des Fördergeschäfts vergebenen Krediten nicht prüfen. Deutschland hat keine Beweise vorgelegt, die bekräftigen würden, dass die Schätzung der KfW plausibel ist. Dies gilt auch für die geltend gemachten drohenden indirekten Verluste infolge einer allgemeinen Bankenkrise, die rein hypothetischer Natur zu sein scheinen. Auf jeden Fall stellt die Kommission fest, dass die strukturierte Finanzierung im Rahmen des Fördergeschäfts zum öffentlichen Auftrag der KfW gehört und nicht Teil der Funktionen der KfW als normalem Kreditinstitut ist. Daher ist zu prüfen, ob Verluste aus diesem Geschäft als Kosten angesehen werden können, die auch ein marktwirtschaftlich handelnder Investor berücksichtigt hätte (15). Nicht zuletzt stellt die Kommission fest, dass die geschätzten Verluste im Rahmen der Risikoabschirmung de facto nicht auf 2,5 Mrd. EUR begrenzt waren, sondern dass es keinerlei Beschränkung nach oben gab. Zwar könnte geltend gemacht werden, dass es dabei nur um ein theoretisches Szenario ging, doch wurde dieses Vorgehen von der BaFin gefordert und war eine unabdingbare Voraussetzung für den Verzicht auf das Moratorium. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor hätte diesen Umstand bei seiner Abwägungsprüfung ebenfalls berücksichtigt.

41.

Ferner hat die Kommission Zweifel an der Stichhaltigkeit des Arguments, dass die Maßnahmen aufgrund der privaten Beteiligung an der Risikoabschirmung keine staatliche Beihilfe darstellen würden. Die Kommission erinnert daran, dass im Falle eines öffentlichen Anteilseigners, der parallel zu privaten Investoren tätig wird, die Kapitalbereitstellung verhältnismäßig sein und zu denselben Bedingungen (16) und aus denselben geschäftlichen Erwägungen (17) erfolgen muss. Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass die KfW bereit war, der IKB zu helfen, noch bevor die private Beteiligung bestätigt wurde (siehe Randnr. 8). Während zudem die kreditwirtschaftlichen Verbände ihre Beteiligung an der Risikoabschirmung auf 1 Mrd. EUR (rund 30 %) beschränkten, verzichtete die KfW auf eine Obergrenze und ging damit ein sehr viel höheres Risiko ein als die kreditwirtschaftlichen Verbände. Selbst wenn die potenziellen direkten Verluste infolge ihrer Eigenschaft als Eigentümerin in Höhe von angeblich […(1-2 Mrd.)] EUR in Abzug gebracht werden, war die Beteiligung der KfW immer noch […] die der kreditwirtschaftlichen Verbände. Daher hat die Kommission Zweifel daran, dass die KfW in einer ähnlichen Weise tätig wurde wie der Pool. Diese Bedenken gelten auch für die dritte Maßnahme, bei der der Bund 1,2 Mrd. EUR des Gesamtbetrages von 2,3 Mrd. EUR bereitstellt. Damit ist der Bund sehr viel stärker exponiert als die kreditwirtschaftlichen Verbände, selbst wenn im Falle der Insolvenz der IKB ein Sicherungsmechanismus greifen würde, durch den die Lasten auf den gesamten Bankensektor verteilt werden würden. Der Bund würde so nur indirekt von einer allgemeinen Bankenkrise betroffen sein.

42.

Ferner machte Deutschland geltend, dass sich eine allgemeine Krise im deutschen Bankensektor auf die KfW auswirken könnte. Die Kommission hat jedoch Mühe zu akzeptieren, dass es sich um Maßnahmen im allgemeinen Interesse des deutschen Finanzmarkts gehandelt haben soll, da die auf 1 Mrd. EUR (rund 30 %) begrenzte Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände an der Risikoabschirmung in keinem Verhältnis zu dem Marktanteil ihrer Mitgliedsbanken in Deutschland in Höhe von mehr als 95 % steht und daher deren potenzielles Risiko im Falle der Beeinträchtigung des deutschen Finanzmarktes in keiner Weise widerspiegelt (18). Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die (begrenzte) Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände die Folge des starken Drucks war, den die BaFin und das Finanzministerium ausgeübt haben. Sollte die KfW tatsächlich im Interesse des Staates zur Vermeidung einer allgemeinen Krise gehandelt haben, würde dies eher dagegen sprechen, dass die Maßnahmen marktkonform sind.

43.

Daher hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt ernste Zweifel daran, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor, der sich in der Lage der KfW befunden hätte, die Maßnahmen ergriffen hätte, so dass es sich bei diesen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags zu handeln scheint.

4.2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

44.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen muss die Kommission ferner prüfen, ob die mutmaßliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Da es sich bei der IKB um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, kann die Beihilfe im Wesentlichen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags und insbesondere auf Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (19) (nachstehend ‚Leitlinien‘ genannt) und in besonderen Fällen auch auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags geprüft werden.

4.2.1.   Anwendung der Leitlinien

45.

Gemäß den Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze und mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

46.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die IKB ohne die Risikoabschirmung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen wäre, der Liquiditätskrise sehr viel länger standzuhalten. Zudem war die Risikoabschirmung eine Forderung der BaFin und damit eine unabdingbare Voraussetzung für den Verzicht auf das Moratorium.

47.

Damit handelte es sich bei der IKB aufgrund ihrer finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Risikoschirms eindeutig um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien.

4.2.2.   Rettungsbeihilfe

48.

Die Kommission beabsichtigt, zu prüfen, ob die Beihilfe gemäß den Leitlinien als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Rettungsbeihilfe angesehen werden kann.

49.

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe die Voraussetzungen von Randnr. 25 Buchstabe a der Leitlinien erfüllen muss. Danach muss eine Rettungsbeihilfe in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen gewährt werden, und für die Rückzahlung von Darlehen und die Laufzeit von Bürgschaften gilt eine höchstens sechsmonatige Frist ab Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen. Im Hinblick auf die Form der Rettungsbeihilfe kann jedoch im Bankensektor eine Ausnahme gemacht werden (20), damit das betreffende Kreditinstitut seine Banktätigkeit vorübergehend in Übereinstimmung mit den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften weiterführen kann. Ungeachtet dieser Bestimmung sollte eine Beihilfe in einer anderen Form als in Form von Darlehensbürgschaften oder Darlehen, um die Voraussetzungen von Randnr. 25 Buchstabe a der Leitlinien zu erfüllen, den für Rettungsbeihilfen geltenden allgemeinen Grundsätzen entsprechen und darf keine Finanzierungsmaßnahmen struktureller Art beinhalten, die sich auf die Eigenmitteln der Bank auswirken (21).

50.

Soweit der Kommission bekannt ist, hat die KfW im vorliegenden Fall im Rahmen der Risikoabschirmung für die der Zweckgesellschaft Rhineland bereitgestellten Liquiditätsfazilität und für andere strukturierte Investments langfristig alle Rechte und Pflichten der IKB übernommen. Die KfW hat damit Verluste aus bestimmten notleidenden Aktivpositionen abgesichert. Dadurch wurden Werteinbußen und entsprechende Wertberichtigungen vermieden, die in den Büchern zu zusätzlichen Verlusten geführt hätten. Auf diese Weise konnte verhindert werden, dass die Kernkapitalquote der IKB den gesetzlich vorgeschriebenen Schwellenwert unterschritt. Auswirkungen und Charakter dieser Maßnahmen könnten als mit denen einer Kapitalzuführung vergleichbar angesehen werden (22). Damit handelt es sich offensichtlich nicht um vorübergehende, reversible Maßnahmen (23).

4.2.3.   Umstrukturierungsbeihilfe

51.

In den Leitlinien sind die Voraussetzungen aufgeführt, die eine Umstrukturierungsbeihilfe erfüllen muss, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein. Die Kommission schließt zwar nicht aus, dass es sich bei der Beihilfe um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe handeln könnte, ist sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunk nicht sicher, ob der vorgelegte Umstrukturierungsplan die Voraussetzungen der Randnrn. 32 bis 51 der Leitlinien erfüllt. Die Zweifel der Kommission beziehen sich insbesondere auf die folgenden Punkte.

Langfristige Rentabilität/Umstrukturierungsplan (Randnrn. 34 bis 37 der Leitlinien)

52.

Der Kommission wurde kein umfassender Umstrukturierungsplan vorgelegt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die IKB mehrere Unterlagen übermittelt hat, die möglicherweise als Umstrukturierungsplan angesehen und somit als Grundlage für die Prüfung der Frage herangezogen werden können, inwieweit die langfristige Rentabilität wiederhergestellt wird.

53.

Die Kommission muss jedoch noch eingehender prüfen, ob die angegebenen internen Maßnahmen ausreichen, um die langfristige Rentabilität der IKB wiederherzustellen. Sie wertet es als positiv, dass sich die IKB von den am stärksten defizitären Geschäftsfeldern trennt. Die Kommission ist sich jedoch zugleich bewusst, dass die IKB ihre meisten Einnahmen genau in diesen Geschäftsbereichen erzielt hat. Daher steht nicht fest, ob die IKB ohne die Fortführung ihrer Tätigkeiten im Geschäftsbereich der Portfolio-Investments ihre Rentabilität wiederherstellen kann. Dies gilt umso mehr, als die IKB aufgrund der anhaltenden Verschlechterung der Lage auf den Finanzmärkten infolge der Subprime-Krise mit zusätzlichen Schwierigkeiten rechnen muss. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an den Hinweis Deutschlands, dass der Erfolg der Umstrukturierung und die Weiterführung der Geschäftstätigkeit der Bank sehr stark davon abhängen, ob ein neuer strategischer Partner gefunden wird, der es der IKB ermöglichen wird, Kosten- und Ertragssynergien zu erzielen und ihre Kapitalbasis zu stärken. Daher kann die Kommission derzeit nicht bestätigen, dass die Rentabilität wiederhergestellt wird.

54.

Im Rahmen des Umstrukturierungsplans müssen gemäß den Leitlinien auch mehrjährige Schätzungen zur Geschäftsentwicklung des Unternehmens vorgelegt sowie Szenarien dargestellt werden, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, um die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans zu belegen. Deutschland hat jedoch bisher nur finanzielle Kennzahlen für ein Base-Case-Szenario vorgelegt.

Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (Randnrn. 38 bis 42 der Leitlinien)

55.

Die Kommission bezweifelt, dass die von der IKB bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen ausreichen würden, um unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Die bloße Tatsache, dass die IKB, wie unter Randnr. 26 dargelegt, nur über geringe Marktanteile auf ihren Schlüsselmärkten verfügt, entbindet das Unternehmen nicht von Ausgleichsmaßnahmen.

56.

Nach Auffassung der Kommission könnten Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sein, um die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. Zudem ist sich die Kommission im jetzigen Stadium nicht sicher, ob der geplante Rückzug aus bestimmten Geschäftsfeldern außerhalb des Kerngeschäfts als Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werden kann, da dieser Rückzug in jedem Fall erforderlich zu sein scheint, um die Rentabilität wiederherzustellen.

Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (Randnrn. 43 bis 45 der Leitlinien)

57.

Gemäß den Leitlinien muss der Eigenbeitrag so hoch wie möglich sein und sich im Falle eines großen Unternehmens wie der IKB auf mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten belaufen.

58.

Bisher haben die deutschen Behörden weder Angaben zu dem Gesamtbetrag der Umstrukturierungskosten noch zu dem Teil der Umstrukturierungskosten gemacht, der von der IKB selbst bzw. den jetzigen oder künftigen Eigentümern getragen wird. Letzteres würde die Grundlage für die Berechnung des Eigenbeitrags bilden. Auf jeden Fall muss die Kommission prüfen, ob die Beteiligung des Privatsektors an der Risikoabschirmung als Eigenbeitrag angesehen werden kann. Bislang hat die Kommission Zweifel daran, dass der Eigenbeitrag der IKB so hoch wie möglich ist und mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten abdeckt.

4.2.4.   Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags

59.

Letztlich könnte die Beihilfe grundsätzlich nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags geprüft werden, dem zufolge Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats gewährt werden dürfen. Die Kommission möchte jedoch zunächst darauf hinweisen, dass das Gericht erster Instanz unterstrichen hat, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags restriktiv anzuwenden ist, so dass die Beihilfe nicht nur einem Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig zugutekommen darf, sondern der Beseitigung einer Störung im gesamten Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates dienen muss (24). Daher hat die Kommission entschieden, dass eine beträchtliche wirtschaftliche Störung nicht durch eine Beihilfe beseitigt wird, die darauf abzielt, ‚die Schwierigkeiten eines einzigen Begünstigten […], und nicht des gesamten Wirtschaftszweigs zu beheben (25). Folglich hat sich die Kommission bisher bei einer Bank in Schwierigkeiten noch nie auf diese Bestimmung des EG-Vertrags gestützt (26).

60.

Die Kommission stellt fest, dass die Probleme der IKB auf ein sehr spezielles (risikoträchtiges) Investitionsmodell zurückzuführen sind, das die IKB nicht durch ausreichende Liquidität absichern konnte, während es vielen anderen Banken sehr wohl gelang, ähnliche Probleme zu überwinden. Daher scheint der vorliegende Fall eher auf spezifischen Problemen der IKB zu beruhen, so dass gezielte Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt werden sollten (27).

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

61.

In Anbetracht der verfügbaren Informationen hat die Kommission Zweifel daran, ob die Maßnahmen der KfW zugunsten der IKB dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitelgebers gerecht werden. Damit müssen diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags beihilferechtlich gewürdigt werden. Im jetzigen Stadium bezweifelt die Kommission, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

ENTSCHEIDUNG

Daher hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten, und fordert Deutschland auf, binnen eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zusätzlich zu den bereits übersandten Unterlagen alle Informationen zu übermitteln, die für die Prüfung des Vorliegens einer Beihilfe und der Vereinbarkeit einer etwaigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere Folgendes:

eine detaillierte Quantifizierung aller Risiken (Liquiditäts- und Ausfallrisiken), die durch den Risikoschirm abgedeckt sind (Rhineland, Rhinebridge, Bilanz),

eine eingehende Beschreibung der dritten, von der Bundesregierung und den kreditwirtschaftlichen Verbänden zugesagten Maßnahme und Erläuterung der Gründe, aus denen die Bundesregierung eine Insolvenz der IKB verhindern will,

eine Begründung, warum sich die KfW in unverhältnismäßig großem Umfang an der Risikoabschirmung beteiligt hat,

Kopien aller vertraglichen Vereinbarungen zwischen der IKB und der KfW sowie der KfW und den kreditwirtschaftlichen Verbänden,

eine Erläuterung, wie die KfW ihre Risikogefährdung betreffend die Bilanzrisiken der IKB begrenzen will,

Erläuterungen zu der Absicht, die Klausel zur Vergütung bzw. Rückzahlung im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung zu ändern,

eine detaillierte Beschreibung der bestehenden und weiteren möglichen Ausgleichsmaßnahmen,

Unterrichtung über den Stand des Verkaufsprozesses.

Deutschland wird aufgefordert, dem potentiellen Beihilfeempfänger unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zu übermitteln.

Die Kommission erinnert Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 des EG-Vertrags und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, dem zufolge alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union informieren wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, sich innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung zu äußern.”


(1)  Das Gesetz über die KfW wurde im Oktober 1948 vom deutschen Wirtschaftsrat verabschiedet und trat am 18. November 1948 in Kraft. Am 16. August 1961 wurde das Gesetz über die KfW geändert, um die Bank neben der Investitionstätigkeit und der Exportfinanzierung zusätzlich mit der Finanzierung von Projekten im Ausland und insbesondere Projekten der Entwicklungszusammenarbeit zu betrauen.

(2)  Vgl. § 47 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330).

(3)  ‚BdB‘: Bundesverband deutscher Banken, ‚BVR‘: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, ‚DSGV‘: Deutscher Sparkassen- und Giroverband.

(4)  Die Nachfrage nach solchen Portfolios ist derzeit schwach, so dass der Marktwert beträchtlich gesunken ist. Im Falle des Portfolioverkaufs würde es zu erheblichen Verlusten kommen.

(5)  Einige Passagen in diesem Text wurden wegen des vertraulichen Charakters der Informationen mit Auslassungspunkten in Klammern versehen.

(6)  Der Einlagensicherungsfonds umfasst alle ‚Nichtbankeneinlagen‘.

(7)  IKB Credit Asset Management (‚IKB CAM‘) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der IKB und für das Management von Rhineland Funding verantwortlich.

(8)  Dies entspricht der gängigen Entscheidungspraxis der Kommission; siehe Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2001 in der Sache C-1/2000, Holzmann, ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 46, Randnr. 20; Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2003 in der Sache NN 115/02, MobilCOM, ABl. C 80 vom 3.4.2003, S. 5.

(9)  Entscheidung der Kommission in der Sache C-50/06 vom 27. Juni 2007, BAWAG, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 127.

(10)  70 % des gesamten Risikoschirms, der ursprünglich auf 3,5 Mrd. EUR veranschlagt worden war.

(11)  Verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Randnr. 116, und verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Slg. 2003, II-435, Randnr. 314.

(12)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Hytasa, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22.

(13)  Verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999 II-17, Randnr. 124. Die Insolvenzkosten sind jedoch in der Regel schwer zu berechnen, und die Schätzungen sind mit Unsicherheiten behaftet, siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission in der Sache C-28/02, Bankgesellschaft Berlin, ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1, Randnrn. 163 ff. Siehe ferner Entscheidung der Kommission in der Sache C-50/06, BAWAG, vom 27. Juni 2007, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 166.

(14)  Verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Randnr. 121.

(15)  Siehe diesbezüglich verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Randnr. 119.

(16)  Mitteilung der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie, ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3.

(17)  Entscheidung der Kommission in der Sache C-25/02, Carsid, ABl. L 47 vom 18.2.2005, S. 28, Randnrn. 67 bis 70.

(18)  Ferner stellt die Kommission fest, dass sich die anderen Eigentümer der IKB nicht an der Unterstützung beteiligt haben.

(19)  Mitteilung der Kommission: Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(20)  Siehe Fußnote zu Randnr. 25 Buchstabe a der Leitlinien.

(21)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Sache NN 70/07, Northern Rock, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 43.

(22)  Vgl. Entscheidung der Kommission in der Sache C-44/03, Bank Burgenland, ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 8, Randnr. 36, und Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 in der Sache C-50/06, BAWAG, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 166.

(23)  Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Bürgschaft nicht auf sechs Monate begrenzt war und dass zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht die Verpflichtung eingegangen wurde, im Einklang mit Randnr. 25 Buchstabe c der Leitlinien binnen sechs Monaten die Bürgschaft auslaufen zu lassen oder der Kommission einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorzulegen. Dieses Problem hätte ausgeräumt werden können, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein angemessener Umstrukturierungsplan vorgelegt worden wäre.

(24)  Vgl. grundsätzlich verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167.

(25)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C-47/96, Crédit Lyonnais, ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28, Nummer 10.1.

(26)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C-47/96, Crédit Lyonnais, ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28, Randnr. 10.1, Entscheidung der Kommission in der Sache C-28/02, Bankgesellschaft Berlin, ABl. L 116 von 2005, S. 1, Randnrn. 153 ff., und Entscheidung der Kommission in der Sache C-50/06, BAWAG, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 166, Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in der Sache NN 70/07, Northern Rock, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 38.

(27)  In jedem Fall hat Deutschland keine stichhaltigen Beweise dafür vorgelegt, dass sich eine solche Bankenkrise auf die gesamte deutsche Wirtschaft ausgewirkt hätte.


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