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Document 52004XC1119(01)

Valsts pabalsti - Vācija — Valsts pabalsts Nr. C 31/04 (ex NN 53/04) – Schiefergruben Magog — Uzaicinājums iesniegt apsvērumus saskaņā ar EK Līguma 88. panta 2. punktuDokuments attiecas uz EEZ

OV C 282, 19.11.2004, p. 3–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.11.2004   

LV

Eiropas Savienības Oficiālais Vēstnesis

C 282/3


VALSTS PABALSTI - VĀCIJA

Valsts pabalsts Nr. C 31/04 (ex NN 53/04) – Schiefergruben Magog

Uzaicinājums iesniegt apsvērumus saskaņā ar EK Līguma 88. panta 2. punktu

(2004/C 282/04)

(Dokuments attiecas uz EEZ)

Ar 2004. gada 6. oktobra vēstuli, kas sagatavota autentiskā valodā, lappusēs, kas pievienotas šim kopsavilkumam, Komisija paziņojusi Vācijas Federatīvajai Republikai, ka tā ir nolēmusi sākt EK Līguma 88. panta 2. punktā paredzēto procedūru attiecībā uz iepriekš minētajiem pasākumiem.

Ieinteresētās puses var iesniegt savus apsvērumus par atbalsta pasākumiem, attiecībā uz kuriem Komisija uzsākusi procedūru, viena mēneša laikā no šī kopsavilkuma un tam pievienotās vēstules publicēšanas datuma:

European Commission

Directorate-General Competition

State aid Greffe

B-1049 Brussels

Fakss: (32-2) 296 12 42

Apsvērumi tiks darīti zināmi Vācijas Federatīvajai Republikai. Ieinteresētā puse, kas iesniedz apsvērumus, norādot iemeslus, var rakstiski pieprasīt, lai tās identitāte netiktu atklāta.

PROCEDŪRA

Komisija 2003. gada 12. novembrī ir saņēmusi sūdzību attiecībā uz valsts atbalstu par labu Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG, ko iesniedzis Magog konkurents Vācijā. Komisija 2003. gada 25. novembrī Vācijai ir pieprasījusi informāciju, ko Vācija sniegusi 2004. gada 4. martā.

APRAKSTS

Vācijas federālā zeme Ziemeļreina – Vestfālene (NRW) 2002. un 2003. gadā uzņēmumam Magog GmbH & Co. KG (“Magog”) piešķīra subsīdiju EUR 702 093 apmērā, lai atbalstītu jaunas tehnoloģijas izstrādi jumta šīfera griešanai (“Ciparizēti kontrolētas un robotizētas jumta šīfera ražotnes projekta izstrāde un testēšana”).

Magog aktīvi darbojas šīfera ražošanā. Uzņēmums atrodas Bādfredeburgā, Ziemeļreinā - Vestfālenē. Tajā ir apmēram 48 darbinieki.

Saskaņā ar Vācijas viedokli projekta mērķis bija izstrādāt jaunu tehnoloģiju jumta šīfera apstrādei, kas samazinātu darbinieku veselības apdraudējuma risku. Projektam bija trīs posmi (prototipa izstrāde, halles būvniecība un jaunās tehnoloģijas ieviešana). Saskaņā ar sūdzības iesniedzēja informāciju kopējās projekta izmaksas bija EUR 2 068 176.

Federālā zeme NRW subsidēja tikai projekta pirmo posmu. Pirmā posma izmaksas bija EUR 1 170 157, no kuriem ar federālās zemes NRW subsīdiju tika finansēti EUR 702 093 (60 %).

NOVĒRTĒJUMS

Vācija apgalvo, ka šī subsīdija nav uzskatāma par valsts atbalstu, jo tā uzņēmumam nesniedza priekšrocības. Projekts bija brīvprātīga rīcība, lai uzlabotu darbinieku darba apstākļus. Turklāt Vācija iebilst, ka nav ietekmēta tirdzniecība starp dalībvalstīm.

Komisija uzskata, ka subsīdija ir valsts atbalsts Līguma 87. panta 1. punkta nozīmē, jo tā Magog piešķīra selektīvu priekšrocību: jauno tehnoloģiju ieviešana palielināja uzņēmuma ražīgumu un uzlaboja tā konkurētspēju. Pastāv arī tirdzniecība starp dalībvalstīm.

Attiecībā uz iespējamajiem izņēmumiem, kas paredzēti Līguma 87. panta 3. punktā, vispirms jāatzīmē, ka Magog neatrodas atbalstāmā reģionā saskaņā ar Līguma 87. panta 3. punkta a) vai c) apakšpunktu.

Projektu varētu uzskatīt par investīciju projektu MVU grupveida atbrīvojumu regulas nozīmē, kas pieļauj atbalstu investīcijām materiālos un nemateriālos aktīvos līdz 7,5 % bruto atbalsta intensitātes no attaisnojamām investīciju izmaksām vidējiem uzņēmumiem un līdz 15 % bruto atbalsta intensitātes maziem uzņēmumiem. Taču šinī gadījumā maksimālā robeža ir pārsniegta pat tādā gadījumā, ja visi investīciju izdevumi tiktu uzskatīti par attaisnojamiem.

Kopienas nostādnes par valsts atbalstu pētniecībai un attīstībai pieļauj valsts atbalstu fundamentāliem pētījumiem, rūpnieciskiem pētījumiem un pirmskonkurences attīstības pētījumiem. Tā kā šis projekts attiecas uz prototipa izstrādi, kas tiks izmantots ražošanas procesā, to nevar uzskatīt par fundamentālu vai rūpniecisku pētījumu. Projekta daļu varētu uzskatīt par pirmskonkurences attīstības pētījuma darbību, taču maksimālā pieļaujamā MVU atbalsta intensitāte, kas ir 35 %, nav ievērota.

Komisija pārbaudīs arī atbalsta savietojamību ar vispārējām interesēm, un it īpaši darbinieku veselības aizsardzības un drošības interesēm, kā tas noteikts Līguma 137. pantā.

Saskaņā ar 14. pantu Padomes Regulā (EK) Nr. 659/1999, jebkurš nelikumīgs atbalsts var tikt atprasīts no saņēmēja.

“Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

I.   VERFAHREN

(1)

Am 12. November 2003 ging bei der Kommission eine Beschwerde eines deutschen Wettbewerbers von Magog wegen vermuteter staatlicher Beihilfen zugunsten der Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG ein. Die Kommission forderte am 25. November 2003 diesbezügliche Informationen von Deutschland an, die Deutschland mit Schreiben vom 4. März 2004, das am selben Tag eingetragen wurde, übermittelte.

II.   BESCHREIBUNG

(2)

Auf Antrag des Westfälischen Schieferverbandes e.V. förderte das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in den Jahren 2002 und 2003 die Entwicklung eines neuartigen Verfahrens für das Zuschneiden von Dachschiefer (Projekt “Entwicklung und Erprobung einer nc-gesteuerten, roboterunterstützten Produktion im Dachschieferbergbau”). Das Projekt wurde von der Schiefergruben Magog GmbH & Co KG (“Magog”), einem Mitgliedsunternehmen des Westfälischen Schieferverbandes, in Zusammenarbeit mit einer Hochschule für Technik und Wirtschaft durchgeführt.

(3)

Die Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG (“Magog”) betätigt sich in der Schieferproduktion. Das Unternehmen hat seinen Standort in Bad Fredeburg, Nordrhein-Westfalen, und beschäftigt rund 48 Mitarbeiter. Für die Förderung des Projekts gewährte das Land Nordrhein-Westfalen Magog einen Zuschuss in Höhe von 702 093 EUR.

(4)

Nach deutschen Angaben bestand das Ziel des Vorhabens darin, eine innovative Technik für die Schieferaufbereitung zu entwickeln, um die gesundheitlichen Belastungen der Mitarbeiter abzubauen. Die bisher weitgehend manuelle Zurichtung für Dachschiefersteine ging mit einer körperlichen Belastung für die Beschäftigten einher. Nach Realisierung des Projekts, das zu einer Automatisierung des Arbeitsverfahrens führte, konnte der Krankenstand der Belegschaft um ein Drittel gesenkt werden.

(5)

Aus deutscher Sicht leistete das Projekt einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und hat Modellcharakter für den gesamten Dachschieferbergbau. Eine Veröffentlichung der Projektergebnisse sei ebenfalls vorgesehen, um sie der gesamten Branche zugänglich zu machen.

(6)

Das Gesamtprojekt “Entwicklung und Erprobung einer numerisch gesteuerten, roboterunterstützten Produktion im Dachschiederbergbau” bestand aus drei Stufen: Als erstes wurde ein Prototyp entwickelt. Die zweite Stufe sah einen Hallenbau vor und in einer dritten Stufe wurde die neue Technik umgesetzt.

(7)

Vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert wurde nur die erste Stufe. Die Kosten der ersten Stufe waren ursprünglich mit 1 293 110 EUR angesetzt, wovon das Land NRW eine Anteilsfinanzierung in Höhe von 775 866 EUR übernehmen sollte. Letztlich beliefen sich die Kosten der ersten Stufe auf 1 170 157 EUR, von denen 702 093 EUR (60 %) vom Land NRW über einen Zuschuss finanziert wurden. Nach Angaben des Beschwerdeführers beliefen sich die Gesamtkosten des Projekts auf 2 068 176 EUR.

(8)

Nach Angaben des Beschwerdeführers verfügt Magog über sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte aus dem Vorhaben. Lediglich ein Teil des Verwertungserlöses sei an das Land NRW abzuführen.

(9)

Die Projektförderung durch das Land NRW beruhte auf dem “Technologieprogramm Bergbau”. Ziel dieses Programms war es, Projekte zu fördern, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der im Bergbau Beschäftigten sowie zur Verbesserung des Umweltschutzes im Bergbau beitragen. Potenziell Begünstigte des Programms waren technisch-wissenschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen. Das Programm wurde zum Ende des Jahres 2003 eingestellt.

III.   WÜRDIGUNG

3.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(10)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder den Wettbewerb zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Voraussetzung der Handelsbeeinträchtigung erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen einer Wirtschaftstätigkeit nachgeht, die Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist.

(11)

Deutschland führt an, die Förderung stelle keine staatliche Beihilfe dar, da es nicht zu einer Begünstigung des Unternehmens gekommen sei. Bei dem Projekt habe es sich um eine freiwillige Maßnahme gehandelt, um die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern und die Maßnahme wäre ohne staatliche Förderung nicht realisiert worden. Die Investitionen hätten sich für das Unternehmen wirtschaftlich nicht rentiert und das Projekt habe die Produktionskosten von Magog nicht verringert, da die reduzierten Lohnkosten durch erhöhte Kapitalkosten aufgewogen würden.

(12)

Des Weiteren bringt Deutschland vor, der Handel zwischen Mitgliedstaaten würde nicht beeinträchtigt. Magog stelle qualitativ hochwertigen Dachschiefer, so genannte “Altdeutsche Decksteine” her, die aus historischen Gründen ausschließlich in Deutschland produziert würden. Die Massenproduktion der gängigen Dachschiefer werde von spanischen Herstellern dominiert.

(13)

Die Kommission bezweifelt, dass das Projekt und der Zuschuss des Landes NRW Magog keinen Vorteil verschafft haben, wie von Deutschland behauptet. Nach der eigenen Website des Unternehmens wurde das Projekt zur Automatisierung des Zuschneideverfahrens durchgeführt, damit das Unternehmen preisgünstiger qualitativ hochwertigen Schiefer produzieren und so seine Wettbewerbsfähigkeit steigern kann.

(14)

Außerdem wurde in dem Zuschussantrag die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der spanischen Konkurrenz als eines der Hauptargumente angeführt, um die Förderungswürdigkeit des Projekts zu begründen.

(15)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass der gewährte Zuschuss Magog einen Vorteil verschafft, den das Unternehmen auf dem Markt nicht erhalten hätte. Eine solche selektive Begünstigung kann sich nachteilig auf die Position von Wettbewerbern auswirken.

(16)

In Bezug auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist festzustellen, dass der spezielle qualitativ hochwertige Schiefer der Magog allem Anschein nach keinen gesonderten Markt bildet, sondern als Teil des Gesamtmarktes für Dachschiefer zu betrachten ist, auf dem ein Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. Außerdem wurde der Zuschuss von den Unternehmen beantragt, um die Wettbewerbsposition gegenüber spanischen Konkurrenten zu verbessern.

(17)

Deshalb kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass der Zuschuss als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags anzusehen ist.

3.2.   Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag

(18)

Folglich hat die Kommission den Zuschuss als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom generellen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor.

(19)

Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags greifen im vorliegenden Fall nicht, da die Beihilfe weder sozialer Art ist noch an einzelne Verbraucher gewährt wird oder Schäden beseitigen soll, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; ebenso wenig wird die Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik gewährt.

(20)

Zu den möglichen Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags ist zunächst festzustellen, dass das Projekt nicht in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) des Vertrags durchgeführt wird und daher nicht für eine Regionalförderung in Betracht kommt.

(21)

Das Projekt kann möglicherweise als Investitionsvorhaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (“KMU-Gruppenfreistellungsverordnung”) (1) gelten.

(22)

Nach der KMU-Freistellungsverordnung sind Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen und Beihilfen in immaterielle Anlagewerte bis zu einer Bruttobeihilfeintensität von 7,5 % bei mittleren Unternehmen und 15 % bei kleinen Unternehmen zulässig. Werden die gesamten Investitionskosten von schätzungsweise 2 068 176 EUR als förderfähig angesehen, beläuft sich die zulässige Beihilfe auf maximal 155 113 EUR für ein mittleres Unternehmen bzw. auf 310 226 EUR für ein kleines Unternehmen. Allerdings beträgt der Zuschuss 702 093 EUR und ist damit nicht durch die KMU-Freistellungsverordnung abgedeckt.

(23)

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (FuE-Gemeinschaftsrahmen (2)) gestattet staatliche Beihilfen für die Grundlagenforschung, die industrielle Forschung und die vorwettbewerbliche Entwicklung.

(24)

Grundlagenforschung wird definiert als eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle und kommerzielle Ziele ausgerichtet sind. Industrielle Forschung wird definiert als planmäßiges Forschen oder kritische Forschung zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Da es bei dem anstehenden Projekt um die Entwicklung eines Prototyps geht, der in der Produktion eingesetzt werden soll, handelt es sich eindeutig nicht um Grundlagenforschung oder industrielle Forschung.

(25)

Vorwettbewerbliche Entwicklung wird definiert als die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Im Bereich der vorwettbewerblichen Entwicklung beträgt die zulässige Beihilfehöchstintensität für kleine und mittlere Unternehmen 35 % brutto der förderfähigen Projektkosten.

(26)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die erste Stufe des Projektes in der Entwicklung eines Prototyps bestand, der anschließend in den Produktionsprozess eingegliedert wurde. Daher hat es den Anschein, dass der Prototyp in industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden konnte, so dass diese erste Stufe nicht der vorwettbewerblichen Entwicklung zugeordnet werden kann. Dennoch kann das Projekt möglicherweise teilweise als vorwettbewerbliche Entwicklung angesehen werden und potenziell mit bis zu 35 % der Projektkosten gefördert werden. Allerdings beträgt die Beihilfeintensität 60 % der Kosten von Stufe 1, so dass die zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten wird.

(27)

Nach einer ersten Prüfung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die anderen Gemeinschaftsrahmen oder -verordnungen, die u. a. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Umweltschutz-, Ausbildungs-, Beschäftigungsbeihilfen oder Risikokapital betreffen, im anstehenden Fall nicht greifen.

(28)

Die Kommission wird im Laufe des Verfahrens nicht nur die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Vertrag anhand der KMU-Freistellungsverordnung und des FuE-Gemeinschaftsrahmens prüfen, sondern auch untersuchen, ob die Beihilfe generell mit dem gemeinsamen Interesse, insbesondere mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 137 EG-Vertrag vereinbar ist. Gemäß Artikel 137 EG-Vertrag unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und b) Arbeitsbedingungen.

IV.   ENTSCHEIDUNG

(29)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zuschuss eine staatliche Beihilfe darstellt und Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen fordert die Kommission Deutschland gemäß dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Beihilfe sachdienlichen Informationen übermitteln. Insbesondere sind folgende Angaben vorzulegen:

a)

Zeitpunkt der Durchführung der Fördermaßnahme;

b)

genaue Angaben zum KMU-Status des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe;

c)

genaue Angaben zu den Investitionskosten des Projekts einschließlich einer Aufgliederung nach Kostenarten;

d)

ausführliche Beschreibung des Projekts und genaue Angaben zu den Änderungen des Produktionsprozesses bei der Magog GmbH nach Durchführung des Projekts;

e)

Angaben zur Zahl der Beschäftigten und zu den Produktionskapazitäten vor und nach Durchführung des Projekts;

f)

detaillierte Angaben zu den Produktionskosten für Schiefer vor und nach Durchführung des Projekts.

Die Kommission bittet die deutschen Behörden, dem Beihilfeempfänger unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.

Die Kommission erinnert Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.

Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie den Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage im Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.”


(1)  ABl. L 10 vom 13. Januar 2001, S. 33.

(2)  ABl. C 45 vom 17. Februar 1996, S. 5.


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