EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 52001PC0516

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Annahme eines die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffenden Anhangs zum Beschluß Nr. 2/2000

/* KOM/2001/0516 endg. - ACC 2001/0214 */

52001PC0516

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Annahme eines die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffenden Anhangs zum Beschluß Nr. 2/2000 /* KOM/2001/0516 endg. - ACC 2001/0214 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Annahme eines die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffenden Anhangs zum Beschluss Nr. 2/2000

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (Kooperationsabkommen) [1] wurde am 8. Dezember 1997 unterzeichnet. Es sieht unter anderen Zielen eine engere und umfassendere Zusammenarbeit zur Steigerung und Diversifizierung des Handels und zur Förderung der schrittweisen und gegenseitigen Liberalisierung des Handels vor.

[1] ABl. L 276 vom 28.10.2000.

2. Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem oben genannten Kooperationsabkommen eingesetzten Gemischten Rates EG-Mexiko sieht vor, dass die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe in Zollfragen gemäß den Bestimmungen des Anhangs über Amtshilfe in Zollfragen leisten, der innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses vom Gemischten Rat angenommen werden soll.

3. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen der Kommission und Mexiko geführt. Diese haben zu dem Anhang und dem Abkommen in Form eines Anhangs geführt, die am 26. März 2001 in Brüssel paraphiert wurden.

4. Ziel des Anhangs ist es, durch die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhindern, aufzudecken und abzustellen. Diese Amtshilfe besteht im Wesentlichen in der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen in Form von Informationen und Unterlagen bzw. in einer besonderen Überwachung von Personen, Waren, Orten oder Transportmitteln.

5. Inhaltlich stimmt der Anhang mit der 1997 von der Gruppe für Wirtschaftsfragen des Rates ausgearbeiteten Standardfassung überein.

6. Der Anhang muss nunmehr unterzeichnet werden, um

- den von der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zu vertretenden Standpunkt zur Umsetzung von Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2000 festzulegen.

2001/0214 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Annahme eines die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffenden Anhangs zum Beschluss Nr. 2/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits [2] eingesetzten Gemischten Rates EG-Mexiko sieht vor, dass die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe in Zollfragen gemäß den Bestimmungen des Anhangs über Amtshilfe in Zollfragen leisten, der innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2000 vom Gemischten Rat angenommen werden soll.

[2] ABl. L 276 vom 28.10.2000.

(2) Es ist erforderlich, den von der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zu vertretenden Standpunkt zur Annahme des oben genannten Anhangs festzulegen.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der von der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zu vertretende Standpunkt zur Umsetzung von Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2000 ist in dem diesem Beschluss beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Gemischten Rats EG-Mexiko enthalten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

BESCHLUSS NR. ----/2001 DES GEMISCHTEN RATES EG-MEXIKO

vom ....

DER GEMISCHTE RAT -

gestützt auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits,

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko und insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in der Erwägung, dass Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2000 vorsieht, dass die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe in Zollfragen gemäß den Bestimmungen des Anhangs über Amtshilfe in Zollfragen leisten, der innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2000 vom Gemischten Rat anzunehmen ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der diesem Beschluss beiliegende "Anhang über Amtshilfe in Zollfragen" zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rats wird genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.

ANHANG

ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

(a) "Zollrecht" alle von der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

(b) "ersuchende Behörde" die von einer Partei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, die auf der Grundlage dieses Anhangs ein Amtshilfeersuchen stellt;

(c) "ersuchte Behörde" die von einer Partei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde, an die auf der Grundlage dieses Anhangs ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

(d) "Zollbehörde" für die Europäische Gemeinschaft die zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden ihrer Mitgliedstaaten; für Mexiko das Secretaria de Hacienda y Crédito Público oder dessen Nachfolger;

(e) "personenbezogene Daten" alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare Person betreffen;

(f) "Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht" jede Verletzung oder versuchte Verletzung des Zollrechts;

(g) "Auskünfte" alle Daten, Schriftstücke, Berichte, beglaubigten Kopien derselben oder sonstigen Mitteilungen, einschließlich verarbeiteter und/oder analysierter Angaben, die Hinweise auf Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht geben.

Artikel 2

Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten ausschließlich für die gegenseitige Amtshilfe der Parteien und verleihen Privatpersonen nicht das Recht, Beweismaterial zu erhalten, zu unterdrücken oder auszuschließen oder die Erledigung eines Ersuchens zu verhindern.

2. Die Parteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu gewährleisten.

3. Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Verwaltungsbehörden der Parteien, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Weitergabe der betreffenden Erkenntnisse zugestimmt hat.

4. Die Amtshilfe zur Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Geldstrafen fällt nicht unter diesen Anhang.

Artikel 3

Amtshilfe auf Antrag

1. Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuch9enden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich etwaiger Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.

2. Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob:

(a) die aus dem Gebiet einer Partei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Partei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

(b) die in das Gebiet einer Partei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Partei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3. Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung von

(a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

(b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet worden sind oder errichtet werden könnten oder Gegenstand von Handlungen gewesen sind oder sein könnten, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

(c) beförderten oder gelagerten Waren, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen;

(d) Beförderungsmitteln, die so verwendet worden sind oder verwendet werden können, dass hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Antrag

Die Parteien leisten einander von sich aus nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, indem sie insbesondere Erkenntnisse weitergeben über

- Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind oder ihnen als solche erscheinen und die für die andere Partei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

- natürliche oder juristische Personen, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

- Beförderungsmittel, bei denen hinlänglicher Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden können.

Artikel 5

Zustellung, Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften alle erforderliche Maßnahmen im Hinblick auf:

- die Zustellung aller Schriftstücke oder

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen

der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde.

Die Anträge auf Zustellung von Schriftstücken und auf Bekanntgabe von Entscheidungen müssen schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt werden.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1. Amtshilfeersuchen gemäß diesem Anhang werden schriftlich gestellt. Dem Ersuchen sind alle Schriftstücke beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

2. Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1enthalten folgende Angaben:

(a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

(b) Maßnahme, um die ersucht wird;

(c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

(d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige rechtserhebliche Angaben;

(e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

(f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

3. Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. Diese Vorschrift gilt nicht für Schriftstücke, die dem Ersuchen gemäß Absatz 1 beigefügt sind.

4. Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den vorgenannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; in der Zwischenzeit können vorsorgliche Maßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

1. Zur Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Partei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wird, wenn diese nicht allein tätig werden kann.

2. Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Partei.

3. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Partei können im Einvernehmen mit der anderen Partei vorbehaltlich der für die ersuchte Behörde geltenden Rechtsvorschriften und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder jeder anderen Behörde gemäß Absatz 1 zugegen sein und die dort aufbewahrten Bücher, Verzeichnisse und sonstigen Unterlagen oder Datenträger erhalten, Kopien davon anfertigen oder Angaben oder Einzelheiten exzerpieren, die sich auf Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beziehen und die die ersuchende Behörde zu den in diesem Abkommen niedergelegten Zwecken benötigt.

4. Vorbehaltlich der für die ersuchte Behörde geltenden Rechtsvorschriften und der von dieser festgelegten Voraussetzungen können ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Partei im Einvernehmen mit der anderen Partei vorbehaltlich der von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

5. Dem Ersuchen einer Zollbehörde um Einhaltung eines bestimmten Verfahrens ist vorbehaltlich der für die ersuchte Behörde geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften stattzugeben.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

1. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen schriftlich unter Beifügung der einschlägigen Schriftstücke, beglaubigten Kopien oder sonstigen Gegenstände mit, einschließlich sachdienlicher Angaben zu ihrer Auslegung oder Verwendung.

2. Diese Auskünfte können in automatisierter Form erteilt werden.

3. Originalakten, -schriftstücke und sonstige Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien davon werden nur in Fällen übermittelt, in denen Kopien unzulänglich wären.

4. Die übermittelten Originalakten, -schriftstücke und sonstigen Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgesandt; die diesbezüglichen Rechte der Parteien oder Dritter bleiben unberührt.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1. Die Amtshilfe kann in solchen Fällen abgelehnt oder von der Erfuellung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, in denen eine Partei der Meinung ist, dass die Amtshilfe im Rahmen dieses Anhangs

(a) die Souveränität der Partei, die zur Amtshilfe gemäß diesem Anhang aufgerufen ist, beeinträchtigen könnte oder

(b) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen, insbesondere im Sinne von Artikel 10 Absatz 2, beeinträchtigen könnte oder

(c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

2. Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung aufgeschoben werden, dass diese Amtshilfe in eine laufende Ermittlung, strafrechtliche Verfolgung oder ein laufendes Verfahren eingreifen würde. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde, um festzustellen, ob die Amtshilfe vorbehaltlich der Modalitäten oder Bedingungen geleistet werden kann, die die ersuchte Behörde verlangen kann.

3. Beantragt die ersuchende Behörde eine Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines an sie gerichteten Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4. Kann einem Ersuchen nicht stattgegeben werden, so ist dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe und Umstände, die für die weitere Behandlung der Angelegenheit von Bedeutung sein könnten, umgehend mitzuteilen.

5. In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist der ersuchenden Behörde die Entscheidung der ersuchten Behörde mit ihrer Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Austausch und Vertraulichkeit von Auskünften

1. Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Anhangs sind je nach den Vorschriften der einzelnen Parteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den auf ähnliche Auskünfte ausgedehnten Schutz sowohl der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Partei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

2. Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Partei, die die Auskünfte gegebenenfalls empfängt, sich verpflichtet, einen Datenschutz zu gewährleisten, der dem Datenschutz mindestens gleichwertig ist, der in dem betreffenden Einzelfall von der Partei, die die Auskünfte gegebenenfalls übermittelt, anzuwenden ist. Dazu übermitteln die Parteien einander Informationen über ihre geltenden Normen, gegebenenfalls einschließlich der Rechtsnormen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie einschließlich der nach Inkrafttreten dieses Anhangs eingetretenen Änderungen.

3. Die Verwendung der gemäß diesem Anhang erhaltenen Auskünfte bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die im Anschluß an die Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleitet werden, gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Anhangs. Die Parteien können mithin die nach Maßgabe dieses Anhangs erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Anhängen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte erteilt oder die Schriftstücke zugänglich gemacht hat, wird von einer solchen Verwendung in Kenntnis gesetzt.

4. Die erhaltenen Auskünfte werden nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet. Will eine Partei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Für diese Verwendung gelten dann die von dieser Behörde auferlegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigungen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, im Gebiet der anderen Partei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde diese Beamten erscheinen müssen und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

1. Die Parteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung des Anhangs anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

2. Sind für die Erledigung des Ersuchens erhebliche und außerordentliche Ausgaben erforderlich, so beraten die Parteien darüber, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und wer die Kosten zu tragen hat.

Artikel 13

Durchführung

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 3 kommen die Parteien überein, dass alle Fragen der Durchführung dieses Anhangs den Zollbehörden Mexikos einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen werden können. Sie beschließen alle zu seiner Anwendung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen vorschlagen, die ihres Erachtens an diesem Anhang vorgenommen werden sollten.

2. Die Parteien konsultieren einander zu den ausführlichen Durchführungsbestimmungen, die gemäß diesem Anhang erlassen werden, und halten einander hierüber auf dem laufenden. Vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs teilen die Parteien einander insbesondere die zuständige Verwaltungsbehörde, die mit der Durchführung dieses Anhangs betraut ist, mit. Alle nachfolgenden Änderungen werden mitgeteilt.

Artikel 14

Andere Abkommen

1. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

- berühren die Bestimmungen dieses Anhangs nicht die Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen oder Übereinkünften;

- sind die Bestimmungen dieses Anhangs als Ergänzung zu den Abkommen über gegenseitige Amtshilfe anzusehen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Mexiko geschlossen worden sind oder gegebenenfalls geschlossen werden;

- berühren die Bestimmungen dieses Anhangs nicht die gemeinschaftlichen Bestimmungen über den Austausch von in den Bereichen dieses Anhangs erhaltenen Auskünften, die von Gemeinschaftsinteresse sein könnten, zwischen den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Anhangs den Bestimmungen jedes bilateralen Abkommens über gegenseitige Amtshilfe vor, das zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und Mexiko geschlossen worden ist oder gegebenenfalls geschlossen wird, soweit letzteres mit diesem Anhang unvereinbar ist.

3. Zu Fragen, die die Anwendbarkeit dieses Anhangs betreffen, halten die Parteien Beratungen ab, um die Angelegenheit im Rahmen des gemäß Artikel 17 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko eingesetzten Sonderausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen zu entscheiden.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EG-Mexiko zur Annahme eines die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffenden Anhangs zum Beschluss Nr. 2/2000.

2. BETROFFENE HAUSHALTSLINIEN

A-3600 Posten A-1300

3. RECHTSGRUNDLAGE

Der Anhang wurde auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits eingesetzten Gemischten Rates EG-Mexiko ausgehandelt.

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Das Ziel des Anhangs besteht darin, durch die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhindern, aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Im Rahmen dieser Amtshilfe werden Ermittlungsergebnisse in Form von Auskünften oder Unterlagen zur Verfügung gestellt und Personen, Waren, Orte oder Beförderungsmittel einer Sonderüberwachung unterzogen. Der Anhang gilt auf unbestimmte Dauer.

Der Anhang wird von dem Besonderen Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln verwaltet, der durch Artikel 17 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko eingesetzt wurde.

5. KLASSIFIKATION DER AUSGABEN/EINNAHMEN

NOA

6. TYP DER AUSGABEN/EINNAHMEN

- Kosten für alle zwei Jahre stattfindende Dienstreisen der Gemeinschaft nach Mexiko.

- Etwaige Ausgaben für Sitzungen, soweit die bestehende Infrastruktur nicht ausreicht.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtkosten)

7.2 Aufschlüsselung nach Bestandteilen der Maßnahme

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (in jeweiligen Preisen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Operationelle Ausgaben für Studien, Gutachten usw. aus Teil B des Haushalts

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (in jeweiligen Preisen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Zeitplan der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. MASSNAHMEN ZUR BETRUGSBEKÄMPFUNG

- Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

9. ELEMENTE DER KOSTEN-NUTZENANALYSE

Begründung der Maßnahme:

Absicherung einer vorschriftsmäßigen Erhebung der traditionellen Eigenmittel durch Errichtung eines Informationssystems zwischen den zuständigen Behörden über nachweisliche und mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der Gemeinschaft.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES ABSCHNITTS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Die effektive Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt mit der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Ressourcenzuweisung unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde zusätzlich bewilligten personellen und finanziellen Mittel.

10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Bediensteten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Finanzielle Auswirkungen der zusätzlichen personellen Ressourcen insgesamt

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3 Durch die Maßnahme bedingter Anstieg anderer Betriebsausgaben

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die angegebenen Beträge beziehen sich auf die Ausgaben für zwölf Monate, da die Maßnahme nicht befristet ist.

N.B.: Die für die Dienstreisen der Kommissionsbeamten erforderlichen Ressourcen werden durch Neuverwendung der vorhandenen Ressourcen bereitgestellt.

nach oben