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Document 32011M6148

Komisijas 23.05.2011. Lēmums, ar ko koncentrāciju atzīst par saderīgu ar kopējo tirgu (Lieta Nr. COMP/M.6148 - BMW / SIXT / DRIVENOW JV) saskaņā ar Padomes Regulu (EK) Nr. 139/2004 (Autentisks ir tikai teksts vācu valodā)

Legal status of the document In force

32011M6148

Entscheidung der Kommission vom 23/05/2011 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.6148 - BMW / SIXT / DRIVENOW JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


|EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, den 23.5.2011

K(2011) 3695 endgültig

ÖFFENTLICHE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN

|An die Anmelder |

Betr.: Sache COMP/M.6148 - BMW / SIXT / DRIVENOW JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Am 18.04.2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bayrische Motorenwerke Aktiengesellschaft („BMW“, Deutschland) und SIXT Aktiengesellschaft („SIXT“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über DriveNow GmbH & Co. KG („DriveNow“, Deutschland) [2] .

2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- BMW: Automobilindustrie weltweit, Flottenmanagement für Unternehmen

- SIXT: Kurzzeit-Autovermietung und Autoleasing, Chauffeur- und Limousinenservice

- DriveNow : Car-Sharing

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Kommission

(unterzeichnet)

Alexander ITALIANER Generaldirektor

[1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 129 vom 30.04.2011, S. 7

[3]ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.

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