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Dokument 31985R2590

Verordnung (EWG) Nr. 2590/85 der Kommission vom 13. September 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 mit Einzelheiten über die Beihilfe an Hopfenerzeuger

OV L 247, 14.9.1985, S. 11–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Šis dokuments ir publicēts īpašajā(-os) izdevumā(–os) (ES, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 22/03/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2590/oj

31985R2590

Verordnung (EWG) Nr. 2590/85 der Kommission vom 13. September 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 mit Einzelheiten über die Beihilfe an Hopfenerzeuger

Amtsblatt Nr. L 247 vom 14/09/1985 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0158
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0158
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0236


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2590/85 DER KOMMISSION

vom 13. September 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 mit Einzelheiten über die Beihilfe an Hopfenerzeuger

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr 1350/72 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 208/77 (3), sind das Verfahren, nach dem die Beihilfe an die Hopfenerzeuger zu gewähren ist, sowie die Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen geregelt, welche die einzelnen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Behilferegelung getroffen haben.

In einigen Fällen kann die Beihilfe den anerkannten Erzeugergemeinschaften oder ihren Vereinigungen unmittelbar gewährt werden. In diesen Fällen erscheint es zweckmässig, die Kommission über die Verwaltung der Beihilfe zu unterrichten, insbesondere was deren Zuteilung an jeden Erzeuger je nach der Grösse der Anbauflächen oder nach ihrer Verwendung für Maßnahmen anbelangt, die die Verwirklichung bestimmter Ziele der anerkannten Erzeugergemeinschaften ermöglichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 erhält folgende Fassung:

»Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 bestimmten Stellen sowie die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung der Beihilferegelung für Hopfenerzeuger mit.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich für die anerkannten Erzeugergemeinschaften oder ihre Vereinigungen mit Sitz auf einem Hoheitsgebiet alle Angaben über die Bedingungen, unter denen diese Gemeinschaften oder Vereinigungen die ihnen gewährte Beihilfe verwaltet haben, und gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der Art der von diesen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 getroffenen Maßnahmen. Diese Mitteilungen erfolgen bis spätestens 31. März des Jahres, das auf das Jahr der Beihilfefestsetzung folgt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1972, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 28 vom 1. 2. 1977, S. 34.

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