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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61988CJ0357

Sprieduma kopsavilkums

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Beihilferegelung - Ermächtigung der Kommission - Umfang - Festsetzung von Fristen und Sanktionen

2 . Landwirtschaft - Besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen - Beihilfe für Erzeugnisse, die bei der Herstellung von Tierfutter verwendet werden - Nichteinhaltung der Frist für die Mitteilung über das Eintreffen der Erzeugnisse in dem Unternehmen - Verlust des gesamten Beihilfeanspruchs - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Kein Verstoß

( Verordnung Nr . 1431/82 des Rates, Artikel 3; Verordnung Nr . 2192/82 der Kommission, Artikel 18 Absatz 1, in der Fassung der Verordnung Nr . 3322/82 )

Leitsätze

1 . Die Kommission darf in Ausübung der Befugnisse, die ihr vom Rat zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft verliehen wurden, alle Durchführungsbestimmungen erlassen, die für das reibungslose Funktionieren der in dieser Organisation enthaltenen Beihilferegelung erforderlich sind, sofern diese Bestimmungen nicht gegen die Grund - oder die Durchführungsregelung des Rates verstossen . Die der Kommission damit übertragene Aufgabe der Verwaltung und Kontrolle schließt die Befugnis ein, Fristen festzusetzen und für deren Überschreitung angemessene Sanktionen vorzusehen, die bis zum völligen Verlust des Beihilfeanspruchs gehen können, wenn die Einhaltung dieser Fristen für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung erforderlich ist .

2 . Die Beachtung der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr . 2192/82 in der Fassung der Verordnung Nr . 3322/82 aufgestellten Verpflichtung, der zuständigen Stelle spätestens beim Eintreffen der Erzeugnisse in dem Unternehmen hiervon Mitteilung zu machen, ist eine in Artikel 3 der Verordnung Nr . 1431/82 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen vorgesehene Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Beihilfe . Auch wenn nämlich Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr . 2192/82 in der geänderten Fassung nichts darüber sagt, ob und gegebenenfalls welche Sanktionen wegen einer Überschreitung dieser Frist verhängt werden können, ist ihre Einhaltung doch für das reibungslose Funktionieren der Beihilferegelung unerläßlich und kann daher - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - durch eine Sanktion wie den Verlust des Beihilfeanspruchs gewährleistet werden .

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