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Document 52010XC1109(04)

    Valsts atbalsts – Vācija – Valsts atbalsts C 22/10 (ex N 701/09) – Atbalsts inovācijas asistentiem (pētniecība un attīstība) – Uzaicinājums iesniegt piezīmes saskaņā ar Līguma par Eiropas Savienības darbību 108. panta 2. punktu Dokuments attiecas uz EEZ

    OV C 302, 9.11.2010, p. 24–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2010   

    LV

    Eiropas Savienības Oficiālais Vēstnesis

    C 302/24


    VALSTS ATBALSTS – VĀCIJA

    Valsts atbalsts C 22/10 (ex N 701/09)

    Atbalsts inovācijas asistentiem (pētniecība un attīstība)

    Uzaicinājums iesniegt piezīmes saskaņā ar Līguma par Eiropas Savienības darbību 108. panta 2. punktu

    (Dokuments attiecas uz EEZ)

    2010/C 302/13

    Ar 2010. gada 29. septembra vēstuli, kas autentiskā valodā pievienota šim kopsavilkumam, Komisija paziņoja Vācijai savu lēmumu uzsākt Līguma par Eiropas Savienības darbību 108. panta 2. punktā noteikto procedūru attiecībā uz iepriekšminēto pasākumu.

    Piezīmes par pasākumu, attiecībā uz kuru Komisija sāk procedūru, ieinteresētās personas var iesniegt viena mēneša laikā no šā kopsavilkuma un tam pievienotās vēstules publicēšanas dienas, nosūtot tās uz šādu adresi:

    Commission européenne

    Direction générale de la concurrence

    Greffe des aides d'État

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fakss +32 22961242

    Šīs piezīmes paziņos Vācijai. Ieinteresētā persona, kas iesniedz piezīmes, var rakstveidā pieprasīt, lai tās identitāte netiktu atklāta, norādot šāda pieprasījuma iemeslus.

    KOPSAVILKUMA TEKSTS

    PROCEDŪRA

    Ar 2009. gada 17. decembra vēstuli Vācijas iestādes paziņoja Komisijai grozījumu shēmā inovācijas asistentiem Saksijā, ar kuru tika pagarināts termiņš shēmai (N 583/1994), ko sākotnēji pieņēma 1994. gada 19. decembrī saskaņā ar Kopienas 1986. gada pamatnostādnēm par valsts atbalstu pētniecībai un attīstībai un kuras termiņš pēc tam tika pagarināts 1998. un 2005. gadā.

    PASĀKUMA APRAKSTS

    Saskaņā ar shēmu atbalstu piešķir darbavietu radīšanai “inovācijas asistentiem”, proti, universitāšu vai citu augstākās izglītības iestāžu absolventiem, kuri ieguvuši vismaz trīs gadu augstāko izglītību, un jauniem pētniekiem no universitātēm un pētniecības organizācijām, kuri tiks nodarbināti MVU. Šos asistentus pieņem darbā vismaz uz 12 mēnešiem jaunizveidotos amatos, un atbalsta darbības laikā tie strādā pie kāda no pētniecības, attīstības un inovācijas tematiem, kas vērsti uz inovatīvām tehnoloģijām vai inovācijas pārvaldību MVU.

    Shēmas juridiskais pamats:

    23. un 44. punkts Saksijas 2001. gada 10. aprīļa Budžeta likumā (Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung — SäHO)) (SächsGVBl. S. 153), kas grozīts ar 2. punktu 2008. gada 12. decembra aktā (SächsGVBl. S. 866).

    Saksijas Finanšu ministrijas 2005. gada 27. jūnija vispārīgie administratīvie noteikumi (Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)) (SächsABl. SDr. S. S 226), kas grozīti ar 2006. gada 28. decembraVerwaltungsvorschrift of (SächsABl. 2007 S. 180) un ar 2007. gada 11. decembraVerwaltungsvorschrift (SächsABl. SDr. S. 538).

    Eiropas Sociālā fonda Saksijas darbības programma, mērķis: kohēzija (Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel “Konvergenz”) laikposmam no 2007. līdz 2013. gadam, CCI-Nr.: 2007 DE 051 PO 004, 2007. gada 20. jūlijs.

    Shēmas budžets ir 30 miljoni euro, un to īstenos līdz 2015. gada 31. decembrim. Piešķīrēja iestāde ir Saksijas federālās zemes attīstības banka Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) Drēzdenē.

    Atbalsta saņēmēji ir MVU, kuru darbības struktūra (Betriebsstätte) atrodas Saksijā. Atbalsts tiek piešķirts tiešas dotācijas veidā. To piešķirs uz laiku, kas nepārsniedz 36 mēnešus: pirmajos 24 mēnešos saņēmējs var saņemt līdz 50 %, bet pēdējos 12 mēnešos – tikai 25 % no algu izmaksām. Atbalsta kopējā summa nedrīkst pārsniegt EUR 62 500 vienai personai. Vienam uzņēmumam parasti var sniegt atbalstu divām inovācijas asistentu amata vietām. Paziņotā shēma netiks apvienota ar atbalstu, kas saņemts no citiem avotiem, lai segtu tās pašas izmaksas.

    NOVĒRTĒJUMS

    Lai gan atbalsta summa bija neliela, Vācija nepārprotami atteicās ievērot de minimis regulas (1) noteikumus un īstenot to kā de minimis pasākumu, kas izslēgts no LESD 107. panta 1. punkta darbības jomas un tādējādi nav valsts atbalsts. Turklāt Vācijas iestādes ierosināja, ka pasākums būtu jāvērtē tieši saskaņā ar Līgumu.

    Komisija apšauba, vai šī shēma būtu vērtējama tieši saskaņā ar Līgumu un nav 2006. gada nostādņu par atbalstu pētniecībai, attīstībai un inovācijai (2) darbības jomā, kas būtu piemērots juridiskais pamats, lai novērtētu shēmas saderību ar iekšējo tirgu, un vai rezultātā to nevajadzētu vērtēt saskaņā ar VGAR nodarbinātības atbalsta noteikumiem (3).

    PAI nostādnes

    Saskaņā ar PAI nostādņu 5.1. iedaļu atbalsts un tādējādi arī nodarbinātības izmaksu samazināšana ir tieši saistīta ar konkrētu pētniecības un attīstības projektu, ko īsteno uzņēmums, un tādējādi tika noteiktas attiecināmās izmaksas. Tomēr shēmā ir paredzēta personāla pagaidu un pastāvīga nodarbinātība, kas neaprobežojas ar konkrētiem pētniecības un attīstības projektiem, un neskaidrā formulējumā ir ietverta atsauce uz vispārīgu pētniecības un attīstības darbību, nenosakot konkrētu iznākumu.

    PAI nostādņu 5.7. iedaļā paredzēti noteikumi augsti kvalificēta personāla nodarbināšanai uz laiku. Cita starpā tajā ir paredzēta iespēja, ka tikai pētniecības organizācija vai lielais uzņēmums minēto personālu deleģē MVU, kas saņem atbalstu. Paziņotajā pasākumā ir paredzēta nevis šāda personāla deleģēšana, bet pieņemšana darbā uz laiku ar iespēju pieņemt pastāvīgā darbā, piemēram, nesen augstskolu beigušos, kuriem nav darba.

    Tāpēc Komisija apšauba, vai paziņotā shēma atbilst PAI nostādnēm.

    Nodarbinātības atbalsts

    VGAR 15. pantā paredzēts ieguldījumu un nodarbinātības atbalsts MVU. Atbalsta atļautā intensitāte ir 20 % no attiecināmajām izmaksām maziem uzņēmumiem un 10 % – vidējiem uzņēmumiem. Paziņotā atbalsta intensitāte pārsniedz paredzētās robežvērtības.

    Saskaņā ar paziņoto shēmu paredzētās algu izmaksas būtu attiecināmas trīs gadus, savukārt VGAR noteiktais ilgums ir ne vairāk ka divi gadi.

    VGAR noteikts, ka algu izmaksas var segt vienīgi tādā apjomā, kas attiecas uz darba vietām, kuras izveidotas tieši ieguldījumu projekta rezultātā. No informācijas, ko līdz šim ir nosūtījusi Vācija, varētu secināt, ka saskaņā ar paziņoto shēmu inovācijas asistenti nebūs saistīti ar ieguldījumu projektu.

    Šo iemeslu dēļ Komisija apšauba, ka paziņotajā shēmā ir ievēroti VGAR 15. pantā noteiktie kritēriji.

    Saskaņā ar VGAR 40. pantu ir atļauts atbalsts nelabvēlīgākā situācijā esošu darba ņēmēju pieņemšanai darbā VGAR 2. panta 18. punkta nozīmē. Saskaņā ar VGAR 40. pantu atbalsts, kas atbilst 50 % no algu izmaksām, ir atļauts vienīgi laiku, kas nepārsniedz 12 mēnešus, un tajā ir paredzēti papildu nosacījumi. Īpaši attiecībā uz atbalstu, kas ilgst 36 mēnešus, un uz elementiem, kas ietverti nelabvēlīgākā situācijā esoša darba ņēmēja definīcijā, Komisijai ir šaubas par to, vai pasākuma struktūra un apjoms atbilst VGAR nosacījumiem.

    Novērtējums tieši saskaņā ar LESD 107. panta 3. punkta c) apakšpunktu

    Iepriekš izklāstīto iemeslu dēļ Komisijai pēc tam, kad tā veikusi pasākuma provizorisku novērtējumu, ir šaubas par to, vai paziņoto atbalstu var uzskatīt par saderīgu ar LESD 107. panta 3. punkta c) apakšpunktu, ņemot vērā PAI nostādnes vai VGAR.

    Tā kā paziņotais pasākums ir gan PAI nostādņu, gan VGAR darbības jomā, Komisijai, īstenojot savu rīcības brīvību saistībā ar LESD 107. panta 3. punkta c) apakšpunktu, ir saistoši abi šie teksti. Šajā posmā Komisija uzskata, ka Vācija nav izvirzījusi pārliecinošus argumentus, lai atkārtoti pēc saviem ieskatiem lemtu saskaņā ar LESD 107. panta 3. punkta c) apakšpunktu.

    Saskaņā ar 14. pantu Padomes Regulā (EK) Nr. 659/1999 jebkuru nelikumīgu atbalstu var atgūt no tā saņēmēja.

    VĒSTULES TEKSTS

    “Die Kommission hat für die oben genannte Maßnahme beschlossen, aus den im Folgenden dargestellten Gründen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend ‚AEUV‘ genannt) zu eröffnen.

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Deutschland meldete mit Schreiben vom 17. Dezember 2009, das am selben Tag registriert wurde, bei der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die Änderung einer Regelung für Innovationsassistenten in Sachsen an. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 17. Februar 2010 ergänzende Informationen an. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010, das am selben Tag registriert wurde, beantragte Deutschland eine Verlängerung der Antwortfrist, die die Kommission mit Schreiben vom 25. Februar 2010 gewährte.

    (2)

    Am 24. März 2010 fand ein Treffen zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt. Mit Schreiben vom 12. April 2010, das am selben Tag registriert wurde, beantragte Deutschland eine weitere Verlängerung der Antwortfrist, die die Kommission mit Schreiben vom 19. April 2010 gewährte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010, das am selben Tag registriert wurde, erteilte Deutschland zusätzliche Auskünfte. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Deutschland mit Schreiben vom 12. Juli 2010, das am selben Tag registriert wurde, erteilte. Am 23. Juli 2010 übermittelte die Kommission ein Schreiben an den sächsischen Ministerpräsidenten.

    2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

    2.1   Ursprüngliche Beihilferegelung

    (3)

    Die ursprüngliche Beihilferegelung wurde am 19. Dezember 1994 (4) (N 583/94) nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1986 (5) angenommen.

    (4)

    Die erste Verlängerung der ursprünglichen Regelung wurde von der Kommission am 3. März 1998 nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1996 (6) angenommen (N 493/97). Eine weitere Verlängerung wurde am 26. Januar 2005 (7) ebenfalls nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1996 genehmigt (N 550/04) und lief am 31. Dezember 2009 aus.

    2.2   In Rede stehende Beihilferegelung

    (5)

    Ziel der Regelung ist nach Angaben Deutschlands die ‚Schaffung und Sicherung zukunftsfähiger Arbeitsplätze durch die Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (8) der gewerblichen Wirtschaft […] und die Erhöhung der beruflichen Mobilität zwischen Wissenschaft und Wirtschaft‘. Deutschland zufolge soll die Regelung die Innovationskapazität von KMU verbessern und zu stärkerem wirtschaftlichem Wachstum, höherer Wettbewerbsfähigkeit von KMU und mehr Beschäftigung führen, womit ein Beitrag zur Umsetzung der Strategie von Lissabon geleistet werde. Deutschland begründet die geplante Verlängerung damit, dass die Zahl der Unternehmen, die Innovationsassistenten beschäftigen, weiter erhöht werden müsse, da die Assistenten aller Voraussicht nach zu einer stärkeren Beteiligung von KMU an FuEuI-Vorhaben Sachsen und damit zur Verringerung des Unterschieds zu den westdeutschen Bundesländern beitragen würden.

    (6)

    Deutschland zufolge haben die FuE-Tätigkeiten von Unternehmen in Sachsen als Folge der Planwirtschaft und des Transformationsprozesses noch immer kein den westdeutschen Bundesländern vergleichbares Niveau erreicht. So liege der Anteil von Beschäftigten, die in einem Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern tätig sind, in den westdeutschen Ländern bei 31 %, in Sachsen hingegen bei nur 22 %. Die wirtschaftliche Struktur des KMU-Sektors in Sachsen erweise sich als eine wesentliche Beschränkung bei der Gewinnung und Umsetzung neuer Forschungsergebnisse, was u. a. zurückzuführen sei auf geringere Möglichkeiten der Eigenfinanzierung von FuE, schlechtere Fremdfinanzierungskonditionen, höhere Eingangsbarrieren wegen des höheren Fixkostenanteils und der bei einem Misserfolg von Innovationsprojekten schwerer wiegenden existentiellen Konsequenzen, begrenztere Möglichkeiten für die Einstellung qualifizierten Personals aufgrund der erforderlichen Gehaltszahlungen und die fehlende Kapazität, um sich überhaupt mit FuE befassen zu können. Insgesamt arbeiteten in Deutschland etwa 81 % des FuE-Personals der Wirtschaft in Großunternehmen mit über 500 Beschäftigten. In Sachsen liege dieser Anteil bei lediglich etwa 33 %. Die relative Schwäche der sächsischen Wirtschaft zeigt sich Deutschland zufolge auch bei der Wahl des Arbeitsortes hochqualifizierter Personen. So habe Sachsen von den erwerbstätigen akademischen Nachwuchskräften des Prüfungsjahrgangs 2005 unter Berücksichtigung von Zu- und Abwanderungen einen Schwund von über 21 % zu verzeichnen gehabt. Bei den klassischen technischen Studiengängen wie der Elektrotechnik und dem Maschinenbau sowie bei den Wirtschaftsingenieuren habe der Saldo für Fachhochschulabsolventen sogar bei – 36 % und für Universitätsabsolventen bei – 41 % gelegen. Sachsen liege mit einer FuE-Intensität in der Wirtschaft von 1,07 % des BIP weit hinter dem erfolgreichsten Bundesland, das 3 % erreicht, zurück. Pro 1 000 Erwerbspersonen habe Sachsens Wirtschaft im Jahr 2005 4,3 FuE-Beschäftigte aufgewiesen, der deutsche Durchschnitt habe bei 7,5 gelegen. Aus Sachsen seien 2008 nur 2,0 % aller Patentanmeldungen in Deutschland gekommen. Ferner bestehe ein großes Produktivitätsgefälle: Die Produktivität in Sachsen liege um mehr als 20 % unter dem deutschen Durchschnitt und sogar unter dem Schnitt der ostdeutschen Länder.

    (7)

    Was die besondere Form der Regelung und die festgelegten Voraussetzungen angeht, macht Deutschland geltend, eine Beschränkung auf Innovationsassistenten aus Forschungseinrichtungen oder großen Unternehmen mit mehrjähriger Berufserfahrung laufe dem Ziel der Regelung zuwider, dass möglichst viele Innovationsassistenten eingestellt werden. Im Rahmen der Regelung sollten Berufsanfänger unmittelbar im Anschluss an ihr Studium eingestellt werden, damit das aktuellste, gerade an den Hochschulen gelehrte Wissen in die KMU gelange. Die Innovationsassistenten sollten die begünstigten KMU dabei unterstützen, ihre Innovationskapazität zu verbessern und überhaupt FuE-Tätigkeiten aufzunehmen. Die Einstellung hochqualifizierten Personals mit mehrjähriger Berufserfahrung würde dagegen weit über das Ziel der in Rede stehenden Regelung hinausgehen und sei vielmehr für KMU geeignet, die im Innovationsprozess bereits weiter fortgeschritten sind.

    2.2.1   Innovationsassistenten

    (8)

    Gefördert werden soll die Schaffung von Stellen für ‚Innovationsassistenten‘. Zu verstehen sind darunter Absolventen von Hochschulen, Fachhochschulen und Berufsakademien, die ein mindestens dreijähriges Studium abgeschlossen haben, sowie junge Forscher von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die von KMU beschäftigt werden.

    (9)

    Für die Assistenten müssen neue Stellen geschaffen werden, d. h., sie dürfen nicht andere Mitarbeiter ersetzen. Während des Förderzeitraums müssen sie an einem Thema im Bereich FuEuI mit innovativem, technologieorientiertem Inhalt oder im Innovationsmanagement innerhalb des KMU arbeiten.

    (10)

    Die Assistenten werden für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten eingestellt. Eine den Gepflogenheiten entsprechende Probezeit ist zulässig.

    2.2.2   Rechtsgrundlage

    (11)

    Folgende Vorschriften bilden die Rechtsgrundlage der Regelung:

    (12)

    §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung — SäHO) vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866);

    (13)

    Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 226), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) und die Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. 538);

    (14)

    Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel ‚Konvergenz‘ in der Förderperiode 2007-2013, CCI-Nr.: 2007 DE 051 PO 004, Fassung vom 20. Juli 2007.

    2.2.3   Haushaltsmittel, Laufzeit und Bewilligungsbehörde

    (15)

    Die für die Regelung bis zum 31. Dezember 2015 angesetzten Haushaltsmittel belaufen sich auf 30 Mio. EUR.

    (16)

    Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank (SAB) in Dresden.

    2.2.4   Beihilfeempfänger und Beihilfebetrag

    (17)

    Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung sind KMU mit Betriebsstätte in Sachsen.

    (18)

    Die Beihilfe hat die Form eines Direktzuschusses. Sie wird für höchstens 36 Monate gewährt. Während der ersten 24 Monate kann der Begünstigte bis zu 50 % der Lohnkosten erhalten, während der letzten 12 Monate nur 25 %. Insgesamt darf der Beihilfebetrag 62 500 EUR je Person nicht übersteigen.

    (19)

    Je Unternehmen sind zwei Stellen für Innovationsassistenten förderfähig. Werden nachstehende Voraussetzungen erfüllt, können im Rahmen der Regelung Beihilfen für weitere Innovationsassistenten gewährt werden: Erstens müssen die ursprünglich eingestellten Innovationsassistenten einen langfristigen Vertrag erhalten, und zweitens muss das jeweilige KMU nachweisen, dass pro neuem Innovationsassistenten, für den Fördergelder fließen, eine neue Stelle im Produktionsbereich geschaffen wird. Sonst kann ein KMU erst nach Ablauf eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Ende der Beschäftigung des letzten Innovationsassistenten, für den eine Beihilfe gewährt wurde, weitere Innovationsassistenten einstellen.

    2.2.5   Kumulierung

    (20)

    Deutschland hat erklärt, dass die Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung nicht mit Zuwendungen anderer Stellen zur Deckung derselben Kosten kumuliert werden.

    3.   WÜRDIGUNG

    3.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

    (21)

    Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

    (22)

    Die Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung sein, ii) dem Unternehmen muss daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, iii) der Vorteil muss selektiv sein und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Es liegt eine staatliche Beihilfe vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sind.

    (23)

    Die angemeldete Maßnahme wurde von der sächsischen Landesregierung als Beihilferegelung angenommen. Die Sächsische Aufbaubank wurde mit der Zahlung von Direktzuschüssen beauftragt, die Zahlungen aus staatlichen Mitteln darstellen. Da die Bank an die von der sächsischen Landesregierung verabschiedete Rechtsgrundlage gebunden ist, ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen.

    (24)

    Die angemeldete Maßnahme sieht vor, dass eine begrenzte Anzahl von Unternehmen um einen Teil der Lohnkosten entlastet wird, die sie normalerweise selbst tragen müssten.

    (25)

    Förderfähig im Rahmen der Regelung sind Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen. Fast alle, wenn nicht gar sämtliche Wirtschaftzweige unterliegen dem Wettbewerb. Da die finanzielle Förderung durch den Staat die Stellung der begünstigten Unternehmen im Vergleich zur Stellung derjenigen ihrer Wettbewerber, die mangels Betriebsstätte in Sachsen nicht förderfähig sind, stärken könnte, droht die Regelung den Wettbewerb zu verfälschen. Da zudem die Erzeugnisse begünstigter Unternehmen innerhalb der EU gehandelt werden oder gehandelt werden können, ist die Beihilfe geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    (26)

    In Anbetracht der relativ geringen Beihilfebeträge (höchstens 62 500 EUR je Assistent in drei Jahren und zwei Assistenten pro Unternehmen) forderte die Kommission Deutschland auf, in Erwägung zu ziehen, die Maßnahme derart umzugestalten, dass sie unter die De-minimis-Verordnung (9) fallen würde. In diesem Fall könnte davon ausgegangen werden, dass der Wettbewerb nicht verfälscht und/oder der Handel nicht beeinträchtigt würde. Deutschland wies diese Möglichkeit jedoch mit der Begründung ausdrücklich zurück, dass der dadurch entstehende hohe Verwaltungsaufwand für die KMU zu geringer allgemeiner Akzeptanz der Regelung führen würde. Die angestrebten positiven Auswirkungen auf die Innovationskapazität der KMU würden ausbleiben.

    (27)

    Daher stellt die angemeldete Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

    3.2   Anmeldungt der Beihilfe

    (28)

    Deutschland hat die Verlängerung und Änderung der Regelung vor der Durchführung angemeldet und somit die Stillhalteklausel des Artikels 108 Absatz 3 AEUV eingehalten.

    (29)

    Was die mit der Entscheidung N 550/04 genehmigte Beihilferegelung angeht, stellt die Kommission jedoch fest, dass Deutschland anscheinend seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, diese Regelung durch zweckdienliche Maßnahmen so zu ändern, dass sie ab dem 1. Januar 2008 mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 (10) (nachstehend ‚FuEuI-Gemeinschaftsrahmen‘) vereinbar ist. Die Kommission wird dies im Rahmen eines gesonderten Verfahrens näher prüfen.

    3.3   Vereinbarkeit der Maßnahme

    (30)

    Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (31)

    Die Kommission verfügt im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 AEUV über einen weiten Beurteilungsspielraum (11). Daher hat sie in Leitlinien und Mitteilungen Kriterien für die Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV festgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission im Bereich der Beihilfenkontrolle an die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Mitteilungen gebunden, soweit diese nicht von den Regeln des AEUV abweichen und sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert sind (12).

    (32)

    Daher ist zunächst zu prüfen, ob die angemeldete Beihilfe in den Geltungsbereich einer bzw. mehrerer dieser Leitlinien oder Mitteilungen fällt und als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann, weil sie alle darin festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt. Die in Rede stehende Maßnahme kann unter den FuEuI-Rahmen fallen. Sie kann auch unter die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung aus dem Jahr 2008 (nachstehend ‚AGVO‘ genannt) (13) enthaltenen Regeln für allgemeine Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen fallen. Nach Erwägungsgrund 7 dieser AGVO sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der AGVO weiterhin die Möglichkeit haben, Beihilfen anzumelden, mit denen unter die AGVO fallende Ziele verfolgt werden. Bei der rechtlichen Würdigung solcher Beihilfen stützt sich die Kommission insbesondere auf die AGVO sowie auf die Kriterien, die in spezifischen, von der Kommission angenommenen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen festgelegt sind, sofern die betreffende Beihilfemaßnahme unter solche spezifischen Regelungen fällt. Aus diesem Erwägungsgrund ergibt sich, dass die in der AGVO festgelegten Kriterien zur rechtlichen Würdigung angemeldeter Beihilfen ebenfalls als Leitlinien oder Mitteilung dienen können.

    3.3.1   Würdigung auf der Grundlage des FuEuI-Rahmens

    3.3.1.1   Geltungsbereich

    (33)

    Der FuEuI-Rahmen gilt laut seinem Abschnitt 2.1 für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Im selben Abschnitt ist festgehalten, dass Personalkosten bei zahlreichen der unter den Gemeinschaftsrahmen fallenden Maßnahmen zwar beihilfefähig sind und außerdem eine Maßnahme über Beihilfen für das Ausleihen von hochqualifiziertem Personal eingeführt wurde, dass allgemeine Beschäftigungsbeihilfen für Forscher jedoch weiterhin unter die einschlägigen Beihilfevorschriften für Beschäftigungsbeihilfen fallen.

    (34)

    Die angemeldete Beihilfe, deren ausdrücklicher Zweck es ist, Innovationen in KMU zu fördern und die berufliche Mobilität zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu erhöhen, fällt daher in den Geltungsbereich sowohl des FuEuI-Rahmens als auch einschlägiger Beihilfevorschriften für Beschäftigungsbeihilfen.

    (35)

    Dem FuEuI-Rahmen zufolge sind Personalkosten vor allem dann förderfähig, wenn das begünstigte Unternehmen bestimmte FuE-Vorhaben durchführt (Abschnitt 5.1.4 FuEuI-Rahmen) oder wenn es beabsichtigt, hochqualifiziertes Personal von einer anderen Einrichtung auszuleihen (Abschnitt 5.7 FuEuI-Rahmen).

    3.3.1.2   Würdigung als Beihilfe für FuEuI-Vorhaben

    (36)

    Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens zufolge müssen Beihilfen, einschließlich Beihilfen in Form eines Zuschusses zu Personalkosten, unmittelbar mit einem konkreten, von einem Unternehmen durchgeführten FuE-Vorhaben in Verbindung stehen. Abschnitt 5.1.4 des Rahmens erlaubt die Förderung von Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind, wobei die Beihilfeintensität je nach Art der Forschung (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung) zwischen 25 und 100 % liegen kann.

    (37)

    Mit der zu würdigenden Regelung soll jedoch die befristete oder unbefristete Beschäftigung von Personal, das keinem bestimmten FuE-Vorhaben zugeordnet ist, finanziell gefördert werden. Im Entwurf der Rechtsgrundlage der Regelung wird lediglich verlangt, dass die im Rahmen der Regelung eingestellte Person an einem Thema aus dem Bereich Forschung und Entwicklung mit technologieorientiertem Inhalt oder im Innovationsmanagement innerhalb des KMU arbeitet.

    (38)

    Beim derzeitigen Verfahrensstand ist die Kommission der Auffassung, dass diese vage Aufgabenbeschreibung für die im Rahmen der Regelung eingestellten Mitarbeiter eine auch nur teilweise Zuordnung der Tätigkeiten der Innovationsassistenten zu spezifischen Forschungsvorhaben nicht erlaubt. Daher geht die Kommission beim derzeitigen Stand davon aus, dass die Beschäftigungskosten im Rahmen der Regelung nicht als förderfähige Kosten nach Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens angesehen werden können.

    (39)

    Aus diesen Gründen hegt die Kommission Zweifel, ob die angemeldete Regelung die Voraussetzungen des Abschnitts 5.1 des FuEuI-Rahmens erfüllt.

    3.3.1.3   Würdigung als Beihilfe für das Ausleihen hochqualifizierten Personals nach dem FuEuI-Rahmen

    (40)

    In Abschnitt 5.7 des FuEuI-Rahmens werden die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Ausleihen hochqualifizierten Personals festgelegt. So darf das ausgeliehene Personal kein anderes Personal ersetzen, sondern ist in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen zu beschäftigen und muss zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder dem Großunternehmen, die bzw. das das Personal ausleiht, beschäftigt gewesen sein.

    (41)

    Ferner muss das abgeordnete Personal innerhalb des KMU, das die Beihilfe erhält, im Bereich FuEuI arbeiten. Förderfähig sind sämtliche Personalkosten für das Ausleihen und die Beschäftigung hochqualifizierten Personals einschließlich der Kosten für das Einschalten einer Vermittlungseinrichtung sowie einer Mobilitätszulage für das abgeordnete Personal. Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der förderfähigen Kosten über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person.

    (42)

    Die angemeldete Maßnahme sieht die Abordnung solchen Personals nicht vor. Vielmehr sollen befristete Einstellungen mit Aussicht auf unbefristete Übernahme erfolgen. Die Definition der Innovationsassistenten als Absolventen von Hochschulen, Fachhochschulen oder Berufsakademien, die ein mindestens dreijähriges Studium abgeschlossen haben, sowie als junge Forscher von Hochschulen und Forschungseinrichtungen entspricht nicht der in Abschnitt 2.2 Buchstabe k des FuEuI-Rahmens festgelegten Definition hochqualifizierten Personals als ‚Forscher, Ingenieure, Designer und Marketingspezialisten mit Universitätsabschluss und wenigstens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung‘, wozu auch eine Promotionstätigkeit gerechnet werden kann.

    (43)

    Angesichts dieser offenkundigen Unterschiede hegt die Kommission Zweifel, ob die angemeldete Regelung die Voraussetzungen des Abschnitts 5.7 des FuEuI-Rahmens erfüllt.

    3.3.2   Würdigung als Beschäftigungsbeihilfe nach der AGVO

    (44)

    Die AGVO hat das in Abschnitt 2.1 des FuEuI-Rahmens als einschlägige Beihilfevorschriften für Beschäftigungsbeihilfen genannte Instrument ersetzt. Daher ist zu prüfen, ob die angemeldete Beihilfe in den Geltungsbereich der AGVO fällt und ob gegebenenfalls die darin festgelegten Kriterien erfüllt sind.

    3.3.2.1   Geltungsbereich

    (45)

    Der in ihrem Artikel 1 abgesteckte Geltungsbereich der AGVO umfasst unter Buchstabe b auch Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU. Die angemeldete Regelung fällt als Beschäftigungsbeihilfe für KMU somit in den Geltungsbereich der AGVO.

    (46)

    Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit werden in Bezug auf Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU in Artikel 15 und in Bezug auf Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer in Artikel 40 der AGVO dargelegt.

    3.3.2.2   Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

    (47)

    Artikel 15 der AGVO regelt Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU. Die Beihilfeintensität darf bei kleineren Unternehmen 20 % der beihilfefähigen Kosten und bei mittleren Unternehmen 10 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Die geschätzten Lohnkosten für direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze sind über einen Zeitraum von zwei Jahren förderfähig.

    (48)

    Die Kommission stellt fest, dass erstens die angemeldete Beihilfeintensität in den beiden ersten Jahren 50 und im dritten Jahr 25 % der Lohnkosten beträgt, was die erlaubten Werte überschreitet.

    (49)

    Zweitens wären die Lohnkosten im Rahmen der angemeldeten Regelung über drei Jahre förderfähig, während nach der AGVO höchstens zwei Förderjahre zulässig sind.

    (50)

    Drittens sind der AGVO zufolge Lohnkosten nur insoweit förderfähig, wie sie sich auf direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze beziehen. Die bisher von Deutschland übermittelten Angaben deuten darauf hin, dass im Rahmen der angemeldeten Regelung kein direkter Zusammenhang zwischen den Innovationsassistenten und einem Investitionsvorhaben besteht.

    (51)

    Aus diesen Gründen ist die Kommission beim derzeitigen Stand der Auffassung, dass die angemeldete Regelung die Voraussetzungen des Artikel 15 der AGVO nicht erfüllt.

    3.3.2.3   Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer

    (52)

    Artikel 40 der AGVO regelt Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer.

    (53)

    Der Begriff des ‚benachteiligten Arbeitnehmers‘ wird in Artikel 2 Absatz 18 der AGVO näher bestimmt. Die Kommission stellt beim derzeitigen Stand fest, dass die Beihilferegelung nicht auf die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer beschränkt zu sein scheint. Sie zweifelt daher, ob diese Voraussetzung erfüllt ist und fordert Deutschland auf, klarzustellen, ob die Regelung auf benachteiligte Arbeitnehmer beschränkt ist.

    (54)

    Nach Artikel 40 der AGVO ist eine Beihilfeintensität von 50 % der Lohnkosten zulässig. Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehende Regelung diese Voraussetzung erfüllt.

    (55)

    Nach Artikel 40 der AGVO sind die Lohnkosten jedoch nur über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten beihilfefähig. Da die angemeldete Regelung einen Förderzeitraum von bis zu 36 Monaten vorsieht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

    (56)

    Nach Artikel 40 der AGVO muss die Einstellung eines Innovationsassistenten ferner einen Nettozuwachs an Beschäftigten im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten zur Folge haben oder aber die Stelle sollte im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein. Da im Rahmen der Regelung neue Stellen für die Assistenten geschaffen werden müssen, d. h., die Assistenten keine anderen Mitarbeiter ersetzen dürfen, ist diese Voraussetzung erfüllt.

    (57)

    Schließlich schreibt Artikel 40 der AGVO vor, dass der benachteiligte Arbeitnehmer — außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens — Anspruch hat auf eine dauerhafte Beschäftigung über den Mindestzeitraum, der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Tarifvereinbarungen über Beschäftigungsverträge niedergelegt ist. Der Kommission liegen beim derzeitigen Stand keine ausreichenden Informationen vor, um feststellen zu können, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

    (58)

    Zuvorderst deswegen, weil der Förderzeitraum im Rahmen der Regelung 12 Monate je Innovationsassistenten überschreitet und die Regelung nicht auf Personen beschränkt ist, die der Begriffsbestimmung eines ‚benachteiligten Arbeitnehmers‘ nach Artikel 2 Absatz 18 der AGVO entsprechen, hegt die Kommission beim derzeitigen Stand Zweifel, ob alle Voraussetzungen des Artikels 40 der AGVO erfüllt sind.

    3.3.3   Würdigung unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

    (59)

    Deutschland zufolge sollte die angemeldete Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gewürdigt und von den im FuEuI-Rahmen und in der AGVO festgelegten Voraussetzungen abgesehen werden.

    (60)

    Nach vorläufiger Prüfung stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Maßnahme in den Geltungsbereich sowohl des FuEuI-Rahmens als auch der AGVO zu fallen scheint.

    (61)

    Daher ist die Kommission beim derzeitigen Stand der Auffassung, dass sie bei der Nutzung ihres Beurteilungsspielraums im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV aus den in den Erwägungsgründen 31 ff. dargelegten Gründen diese beiden Texte heranzuziehen hat.

    (62)

    Wenn zwingende Gründe vorliegen, kann die Kommission ihren Beurteilungsspielraum jedoch erneut nutzen, sofern sie sich innerhalb der vom AEUV und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgesteckten Grenzen und insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes bewegt, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wurde (14). Dazu ist in der Regel die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens erforderlich, damit alle Beteiligten Stellung nehmen können.

    (63)

    In diesem Zusammenhang darf die Kommission Beihilfen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn sie einem Ziel von gemeinsamem Interesse dienen (15), zur Erreichung dieses Ziels notwendig sind (16) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    3.3.3.1   Ziel von gemeinsamem Interesse

    (64)

    Mit der Maßnahme wird das Ziel verfolgt, Innovationen zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Diese Ziele wurden jedoch auch im FuEuI-Rahmen und in der AGVO als Ziele von gemeinsamem Interesse anerkannt.

    3.3.3.2   Notwendigkeit der Beihilfe

    (65)

    Um festzustellen, ob eine Beihilfe notwendig ist, prüft die Kommission in ihrer ständigen Praxis insbesondere, ob das Beihilfeinstrument geeignet ist, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen, d. h., das Marktversagen zu beheben (17). Bei der Würdigung der Notwendigkeit einer Beihilfe prüft die Kommission in erster Linie folgende Fragen (18):

    a)

    Ist die Beihilfe das geeignete Mittel?

    b)

    Hat sie einen Anreizeffekt, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen?

    c)

    Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit weniger Beihilfen erreicht werden?

    (66)

    Deutschland argumentiert im vorliegenden Fall, es sei notwendig, KMU bei der Ausarbeitung von FuE-Vorhaben, die im Rahmen konkreter FuE-Regelungen in Sachsen förderfähig sein könnten, zu unterstützen. Die Innovationsassistenten würden grundlegende Ideen für potenzielle FuE-Vorhaben einbringen. Hochschulabsolventen seien dazu besser geeignet und außerdem kostengünstiger als im Rahmen des FuEuI-Rahmens förderfähiges ausgeliehenes hochqualifiziertes Personal. Zugleich werde die Beschäftigung und besonders die Beschäftigung junger Absolventen in der Region gefördert, so dass eine einzige Maßnahme beiden Zielen diene: der Intensivierung von FuE-Tätigkeiten und der Schaffung von Arbeitsplätzen. Da die geförderten KMU dem verarbeitenden Gewerbe angehörten, sei starker Handel innerhalb der EU zu erwarten, doch könnte die Verfälschung des Wettbewerbs, soweit sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, aufgrund des begrenzten Beihilfebetrags (in der Regel höchstens 125 000 EUR je KMU über einen Zeitraum von drei Jahren) außer Acht gelassen werden.

    (67)

    Deutschland hat die geltend gemachte besondere Lage Sachsens bislang nicht hinreichend mit Vergleichszahlen aus anderen ostdeutschen Bundesländern oder anderen EU-Regionen in ähnlicher Lage untermauert. In der in den Erwägungsgründen 6 und 7 beschriebenen Situation befinden sich, in mehr oder minder starkem Maße, die meisten Regionen in den neuen Mitgliedstaaten, die von der Planwirtschaft auf die Marktwirtschaft umgestellt haben.

    (68)

    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von Deutschland im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Maßnahme übermittelten und in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegten Angaben bislang keinen zwingenden Grund für eine Würdigung der Regelung unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bilden.

    (69)

    Beim derzeitigen Stand ist die Kommission der Auffassung, dass die von Deutschland verfolgten Ziele auch mittels solcher staatlicher Beihilfen erreichbar sind, die die im FuEuI-Rahmen und in der AGVO niedergelegten Voraussetzungen erfüllen. So könnte Deutschland insbesondere folgende Beihilfen gewähren: De-minimis-Beihilfen je KMU in Höhe von bis zu 200 000 EUR, Beihilfen im Rahmen des FuEuI-Rahmens für konkrete FuE-Vorhaben und die Ausleihung hochqualifizierten Personals, Beschäftigungsbeihilfen über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, sofern die Beschäftigung mit einem konkreten Investitionsvorhaben in Zusammenhang steht, und Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten.

    (70)

    Die Kommission vertritt beim derzeitigen Stand daher die Auffassung, dass die von Deutschland unterbreiteten Elemente unzureichend sind und Deutschland nicht nachgewiesen hat, dass die im Rahmen der Regelung zu erfüllenden Voraussetzungen vom FuEuI-Rahmen und der AGVO abweichen müssen.

    3.3.3.3   Gewichtung der Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und das gemeinsame Interesse

    (71)

    Die Kommission hat die Vorschriften im FuEuI-Rahmen und in der AGVO jeweils so gestaltet, dass die nach diesen allgemeinen Vorschriften genehmigten Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern.

    (72)

    Nach Prüfung der verfügbaren Informationen scheint die angemeldete Regelung eine Betriebsbeihilfe in Form eines Lohnkostenzuschusses in Höhe von 50 % über einen Zeitraum von drei Jahren darzustellen. Betriebsbeihilfen verfälschen Wettbewerb und Handel in der Regel stärker als Investitionsbeihilfen. Die Beihilfeintensität liegt mit 50 % relativ hoch, und die Laufzeit von drei Jahren ist verhältnismäßig lang. Trotz des begrenzten Gesamtbeihilfebetrags je gefördertem KMU hat die Kommission beim derzeitigen Stand Zweifel, ob die angemeldete Regelung die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern würde.

    (73)

    Auf der Grundlage von Abschnitt 3.3.3.2 kann die Kommission beim derzeitigen Stand daher nicht den Schluss ziehen, dass die angeblichen positiven Folgen der Maßnahme die eventuell verursachten Verfälschungen überwiegen.

    4.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUM AUSDRUCK GEBRACHTEN ZWEIFEL

    (74)

    Aus den vorstehend dargelegten Gründen hegt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung der Maßnahme Zweifel, ob die angemeldete Beihilfe auf der Grundlage entweder des FuEuI-Rahmens oder der AGVO als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden kann.

    (75)

    Die Kommission zweifelt daran, dass die Innovationsassistenten die Voraussetzungen der Abschnitte 5.1 und 5.7 des FuEuI-Rahmens bezüglich Beschäftigungsbeihilfen erfüllen.

    (76)

    Die Kommission hegt auch Zweifel, ob Beihilfeintensitäten für FuE-Tätigkeiten unmittelbar auf Lohnkostenzuschüsse für Innovationsassistenten angewendet werden können, deren Beschäftigung nicht, wie in Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens gefordert, mit einem konkreten FuE-Vorhaben in Zusammenhang steht.

    (77)

    Ferner zweifelt die Kommission an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit Abschnitt 5.7 des FuEuI-Rahmens, vor allem in Bezug auf die befristete/unbefristete Einstellung anstelle einer Ausleihung von Personal und aufgrund der Tatsache, dass die Definition der Innovationsassistenten im Rahmen der Regelung die Voraussetzungen nicht erfüllt, um als hochqualifiziertes Personal im Sinne von Abschnitt 2.2 Buchstabe k des FuEuI-Rahmens gelten zu können.

    (78)

    Des Weiteren zweifelt die Kommission daran, dass die Maßnahme die Voraussetzungen der Artikel 15 (Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU) und 40 (Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer) der AGVO erfüllt.

    (79)

    Bezüglich Artikel 15 beziehen sich die Zweifel der Kommission besonders auf den Förderzeitraum, die Beihilfeintensität und den Zusammenhang mit einem Investitionsvorhaben.

    (80)

    Bezüglich Artikel 40 betreffen die Zweifel vor allem den Förderzeitraum und das Fehlen einer ersichtlichen Beschränkung der Regelung auf benachteiligte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der AGVO. Ferner liegen der Kommission keine ausreichenden Informationen vor, um feststellen zu können, ob der Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung über den Mindestzeitraum, der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder in Tarifvereinbarungen über Beschäftigungsverträge niedergelegt ist, gewährleistet wird.

    (81)

    Da Deutschland nicht ausreichend begründet hat, weshalb die angemeldete Beihilfe nicht in den Geltungsbereich des FuEuI-Rahmens und der AGVO fallen sollte, ist die Kommission verpflichtet, bei der Nutzung ihres Beurteilungsspielraums im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV diese beiden Texte als Grundlage heranzuziehen. Beim derzeitigen Sachstand geht die Kommission davon aus, dass Deutschland keine zwingenden Gründe dafür angeführt hat, dass die Kommission ihren Beurteilungsspielraum im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erneut nutzen sollte.

    (82)

    Die vorläufige Prüfung der angemeldeten Maßnahme lässt den Schluss nicht zu, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so dass die Kommission alle erforderlichen Anhörungen vornehmen und hierzu das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einleiten muss.

    5.   BESCHLUSS

    (83)

    Aus diesen Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und alle für die Würdigung der Beihilfemaßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln.

    (84)

    Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen unter Umständen vom Empfänger zurückzufordern sind.

    (85)

    Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von dem Vorgang in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.”


    (1)  Komisijas 2006. gada 15. decembra Regula (EK) Nr. 1998/2006 par Līguma 87. un 88. panta piemērošanu de minimis atbalstam (OV L 379, 28.12.2006., 5. lpp.).

    (2)  Kopienas nostādnes par valsts atbalstu pētniecībai, attīstībai un inovācijai, (OV C 323, 30.12.2006., 1. lpp).

    (3)  Komisijas 2008. gada 6. augusta Regula (EK) Nr. 800/2008, kas atzīst noteiktas atbalsta kategorijas par saderīgām ar kopējo tirgu, piemērojot Līguma 87. un 88. pantu (vispārējā grupu atbrīvojuma regula), (OV L 214, 9.8.2008., 3. lpp).

    (4)  ABl. C 395 vom 31.12.1994, S. 14.

    (5)  ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2.

    (6)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

    (7)  ABl. C 95 vom 20.4.2005, S. 9.

    (8)  Im Sinne der KMU-Definition in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

    (10)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

    (11)  Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 56, und Rechtssache C-39/94, SFEI und andere/La Poste und andere, Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36.

    (12)  Rechtssache C-313/90, CIRFS und andere/Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36, Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 43, und Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53.

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

    (14)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques (CIRFS)/Kommission (C-313/90, Sgl. 1993, I-1125).

    (15)  Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2009, Kronoply/Kommission (T-162/06, Slg. S. II-1, insbesondere Randnrn. 65, 66, 74 und 75).

    (16)  Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, Agrana Zucker und Stärke / Kommission (T-187/99, Slg. II-1587, Randnr. 74), Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission (T-126/99, Slg. II-2427, Randnrn. 41-43), Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Nuova Agricast (Rechtssache C-390/06, Slg. I-2577, Randnrn. 68-69).

    (17)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Abschnitt 1.3 (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1), Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, Randnummer 1.3 (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).

    (18)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Abschnitt 1.3 (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1), Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, Randnummer 1.3 (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).


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