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Dokument 31986R3077

    Verordnung (EWG) Nr. 3077/86 der Kommission vom 8. Oktober 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erdbeeren der Tarifstelle ex 08.08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1986/87)

    OV L 286, 9.10.1986, S. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 28/02/1987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3077/oj

    31986R3077

    Verordnung (EWG) Nr. 3077/86 der Kommission vom 8. Oktober 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erdbeeren der Tarifstelle ex 08.08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1986/87)

    Amtsblatt Nr. L 286 vom 09/10/1986 S. 0017


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3077/86 DER KOMMISSION

    vom 8. Oktober 1986

    zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erdbeeren der Tarifstelle ex 08.08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1986/87)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 486/85 des Rates vom 26. Februar 1985 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (1), verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 692/86 (2), insbesondere auf die Artikel 13 und 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft ein Gemeinschaftszollkontingent von 700 Tonnen Erdbeeren der Tarifstelle ex 08.08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den betreffenden Ländern eröffnet. Kontingentszeitraum ist die Zeit vom 1. November bis zum 28. Februar. Der im Rahmen dieses Kontingents anwendbare Zollsatz beträgt 5,6 v. H.

    Gemäß den Artikeln 6 und 18 der Anlage der Verordnung (EWG) Nr. 691/86 des Rates vom 3. März 1986 zur Festlegung der vorläufigen Handelsregelung Spaniens und Portugals mit den AKP-Staaten (3) schieben das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die Anwendung der Präferenzregelung auf den Sektor Obst und Gemüse der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (4) bis zum 31. Dezember 1989 bezw. bis zum 31. Dezember 1990 auf. Deshalb findet diese Verordnung nur in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 Anwendung.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Da es sich jedoch um einen sehr kurzen Anwendungszeitraum handelt, empfiehlt es sich, keine Aufteilung unter den Mitgliedstaaten vorzunehmen, unbeschadet der Vornahme von Ziehungen unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren des Artikels 1 Absatz 2, von Mengen aus dem Kontingent, die ihrem Bedarf entsprechen.

    Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für die Zeit vom 1. November 1986 bis 28. Februar 1987 wird in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 für Erdbeeren der Tarifstelle ex 08.08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten ein Gemeinschaftszollkontingent von 700 Tonnen eröffnet.

    Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Satz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse auf 5,6 v. H. ausgesetzt.

    (2) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware ankündigt und er dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, so zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine diesem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht.

    (3) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können.

    (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

    (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an.

    (4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

    Artikel 3

    Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Oktober 1986

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 61 vom 1. 3. 1985, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1986, S. 93.

    (3) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1986, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

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