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Document 02006R1028-20070701

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1028/2007-07-01

    2006R1028 — DE — 01.07.2007 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1028/2006 DES RATES

    vom 19. Juni 2006

    mit Vermarktungsnormen für Eier

    (ABl. L 186, 7.7.2006, p.1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 24  (1028/06)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1028/2006 DES RATES

    vom 19. Juni 2006

    mit Vermarktungsnormen für Eier



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Vermarktungsnormen für Eier können dazu beitragen, dass die Qualität der Eier verbessert und damit ihr Absatz erleichtert wird. Daher liegt es im Interesse der Erzeuger, Händler und Verbraucher, dass Vermarktungsnormen auf Eier angewendet werden.

    (2)

    Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier ( 2 ) gewonnenen Erfahrungen haben die Notwendigkeit weiterer Änderungen und Vereinfachungen aufgezeigt. Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

    (3)

    Die Normen sollten grundsätzlich für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Eier von Hennen der Gattung Gallus gallus gelten. Es erscheint jedoch zweckmäßig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, im Wege bestimmter Formen des Direktverkaufs vom Erzeuger an den Endverbraucher verkaufte Eier vom Anwendungsbereich auszunehmen, soweit es sich um kleine Mengen handelt.

    (4)

    Es sollte eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern und nicht unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern, die für die Verwendung in der Nahrungsmittel- oder der Nichtnahrungsmittelindustrie bestimmt sind. Es sollte daher zwischen zwei Güteklassen von Eiern, Klasse A und Klasse B, unterschieden werden.

    (5)

    Dem Verbraucher sollte es möglich sein, zwischen Eiern verschiedener Güte- und Gewichtsklassen zu unterscheiden und die Haltungsform zu identifizieren, die gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates ( 3 ) verwendet wird. Diese Anforderung sollte durch die Kennzeichnung der Eier und der Verpackungen erfüllt werden.

    (6)

    Eier der Klasse A sollten mit der individuellen Nummer des Erzeugers gemäß der Richtlinie 2002/4/EG gekennzeichnet werden, damit die zum Verzehr in den Verkehr gebrachten Eier zurückverfolgt werden können. Eier der Klasse B sollten ebenfalls gekennzeichnet werden, um betrügerische Praktiken zu verhindern. Es sollte jedoch auch möglich sein Eier der Klasse B mit einer Angabe zu kennzeichnen, die nicht der Erzeugercode ist, soweit diese Angabe es ermöglicht, zwischen den einzelnen Güteklassen zu unterscheiden. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, Ausnahmen vorzusehen, wenn Eier der Klasse B ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

    (7)

    Um betrügerische Praktiken zu verhindern, sollten die Eier so bald wie möglich nach dem Legen gekennzeichnet werden.

    (8)

    Die Eier sollten in Packstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 4 ) zugelassen worden sind, nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und die Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, sollten die Eier nicht nach Gewichtsklassen sortieren müssen.

    (9)

    Um zu gewährleisten, dass die Packstellen angemessen eingerichtet sind, um Eier zu sortieren und Eier der Klasse A zu verpacken, sollten sie auch von den zuständigen Behörden zugelassen werden und eine Packstellen-Kennnummer erhalten, die die Rückverfolgung von in den Verkehr gebrachten Eiern erleichtert.

    (10)

    Es ist im Interesse der Erzeuger und Verbraucher unbedingt erforderlich, dass die aus Drittländern eingeführten Eier den gemeinschaftlichen Normen entsprechen. In bestimmten Drittländern geltende Sondervorschriften können jedoch Abweichungen von diesen Normen rechtfertigen, wenn die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gewährleistet ist.

    (11)

    Die Mitgliedstaaten sollten die Kontrolldienste für die Überwachung dieser Verordnung benennen. Die Kontrollverfahren sollten einheitlich sein.

    (12)

    Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung festlegen.

    (13)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 5 ) erlassen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Vermarktung in der Gemeinschaft von in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern eingeführten Eiern festgelegt.

    Diese Bedingungen für die Vermarktung gelten auch für Eier, die nach Ländern außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 3 Ausnahmen von den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen für Eier vorsehen, die der Erzeuger dem Endverbraucher

    a) an der Produktionsstätte oder

    b) auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats

    unmittelbar abgibt.

    Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann sich jeder Erzeuger frei dafür entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

    ▼C1

    Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht die Bedeutung der Begriffe „örtlicher öffentlicher Markt“, „Verkauf an der Tür“ und „Erzeugungsgebiet“ festlegen.

    ▼B

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „Eier“ Eier in der Schale — ausgenommen angeschlagene, bebrütete oder gekochte Eier — von Hühnern der Gattung Gallus gallus, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet sind;

    2. „angeschlagene Eier“ Eier mit Beschädigungen an Schale und Membranen, die das Innere des Eis freigeben;

    3. „bebrütete Eier“ Eier ab Einlegung in den Brutapparat;

    4. „Vermarktung“ das Bereithalten von Eiern für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, des Lagerns, Verpackens, Kennzeichnens, Lieferns oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht;

    5. „Marktteilnehmer“ einen Erzeuger oder jede andere natürliche oder juristische Person, die an der Vermarktung von Eiern beteiligt ist;

    6. „Produktionsstätte“ einen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG registrierten Legehennenbetrieb;

    7. „Packstelle“ eine Packstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zugelassen ist und in der die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;

    8. „Endverbraucher“ den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet;

    9. „Erzeugercode“ die Kennnummer der Produktionsstätte gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG.

    Artikel 3

    Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen

    (1)  Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:

     Klasse A oder „frisch“,

     Klasse B.

    (2)  Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.

    (3)  Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

    Artikel 4

    Kennzeichnung der Eier

    (1)  Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

    Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.

    Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

    (2)  Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Absatz 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.

    (3)  Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Absatz 1 gekennzeichnet.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.

    Artikel 5

    Packstellen

    (1)  In Packstellen werden die Eier sortiert und verpackt sowie die Verpackungen gekennzeichnet.

    (2)  Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

    (3)  Diese Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen in den gemäß Artikel 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht mehr erfüllt werden.

    Artikel 6

    Eiereinfuhren

    (1)  Die Kommission bewertet die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften, die Haltungsformen und Kontrollen sowie die Umsetzung. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften bieten, so werden die aus den betreffenden Ländern eingeführten Eier mit einer individuellen Nummer gekennzeichnet, die dem Erzeugercode entspricht.

    (2)  Die Kommission verhandelt gegebenenfalls mit Drittländern über mögliche Garantien gemäß Absatz 1 und den Abschluss von Vereinbarungen über solche Garantien.

    (3)  Werden keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften geboten, so erhalten die aus dem betreffenden Drittland eingeführten Eier einen Code, der Aufschluss über das Ursprungsland gibt, und als Angabe zur Haltungsform „nicht näher angegeben“.

    Artikel 7

    Kontrollen

    (1)  Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontrolldienste zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Kontrolldienste kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse auf allen Stufen der Vermarktung. Abgesehen von Stichproben erfolgen Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier.

    (3)  Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A werden die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen.

    Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, wenn ihre Endbestimmung für die Verarbeitungsindustrie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird.

    Artikel 8

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 9

    Mitteilungen

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.

    Artikel 10

    Ausschuss

    (1)  Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 11

    Durchführungsbestimmungen

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und erstrecken sich insbesondere auf Folgendes:

    1. Häufigkeit der Einsammlung, Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung der Eier;

    2. Gütekriterien, insbesondere das Aussehen der Schale, die Beschaffenheit von Eiweiß und Eigelb und Höhe der Luftkammer;

    3. Gewichtsklassen, einschließlich Ausnahmen;

    4. Kennzeichnung der Eier und Angaben auf den Verpackungen, einschließlich weiterer Ausnahmen;

    5. Kontrollen;

    6. Handel mit Drittländern;

    7. Mitteilungen gemäß Artikel 9;

    8. Haltungsformen;

    9. Aufzeichnungen und Führen von Verzeichnissen.

    Artikel 12

    Aufhebung

    (1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2007 aufgehoben.

    (2)  Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG



    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EWG) Nr. 1907/90

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 5 Absätze 1 und 3

    Artikel 5

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 6 Absätze 1 und 2

    Artikel 3

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 11

    Artikel 6 Absätze 4 und 5

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c

    Artikel 6

    Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 11

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 16 Absatz 1 Satz 1

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 16 Absätze 2 und 3

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 7 Absätze 1 und 2

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 11

    Artikel 21

    Artikel 8

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 9

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 11

    Artikel 22a

    Artikel 23

    Artikel 12

    Artikel 24

    Artikel 13

    Anhang

    Anhang

    Anhang II



    ( 1 ) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

    ( 2 ) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 1).

    ( 3 ) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 4 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

    ( 5 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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