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Document 32017R0567R(01)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017)

C/2017/6349

OL L 251, 2017 9 29, p. 30–42 (DE)
OL L 251, 2017 9 29, p. 30–56 (EL)
OL L 251, 2017 9 29, p. 30–30 (ES, CS)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/567/corrigendum/2017-09-29/oj

29.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/30


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

Seite 93, Artikel 1 Absatz 2 Satz 3:

Anstatt:

„Die Stimmrechte werden in Bezug auf die Gesamtzahl der Aktien berechnet, mit denen Stimmrechte verbunden sind, unabhängig davon, ob das Stimmrecht ausgesetzt ist.“

muss es heißen:

„Die Stimmrechte werden im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien berechnet, mit denen Stimmrechte verbunden sind, unabhängig davon, ob die Ausübung des Stimmrechts ausgesetzt ist.“

Seite 93, Artikel 1 Absatz 4:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit der Aktie erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktien mit dem Preis pro Aktie hervorgehen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit der Aktie erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktien mit dem Preis pro Aktie für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.“

Seite 93, Artikel 1 Absatz 5:

Anstatt:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF beginnt, ist von einem liquiden Markt für diese Aktie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn die durch Multiplikation der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis der Aktie zu Beginn des ersten Handelstags erhaltene Summe schätzungsweise nicht unter 200 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF beginnt, ist von einem liquiden Markt für diese Aktie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis der Aktie zu Beginn des ersten Handelstags ergebende Betrag schätzungsweise nicht unter 200 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.“

Seite 93, Artikel 1 Absatz 6:

Anstatt:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktien, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Aktien ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Aktien als Aktien bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktien, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

muss es heißen:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktien, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für eine oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Aktien bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktien, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

Seite 94, Artikel 2 Absatz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Aktienzertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück hervorgehen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Aktienzertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.“

Seite 94, Artikel 2 Absatz 4:

Anstatt:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Aktienzertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Aktienzertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 100 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Aktienzertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Aktienzertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.“

Seite 94, Artikel 2 Absatz 5:

Anstatt:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktienzertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Aktien ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Aktienzertifikate als Aktienzertifikate bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktienzertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

muss es heißen:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktienzertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für ein oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Aktienzertifikate bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktienzertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

Seite 94, Artikel 3 Absatz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück hervorgehen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Anteile an dem börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.“

Seite 94, Artikel 3 Absatz 4:

Anstatt:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 100 Anteilen liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Anteilen liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.“

Seite 94, Artikel 3 Absatz 5:

Anstatt:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese börsengehandelten Fonds ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats einen oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene börsengehandelte Fonds als börsengehandelte Fonds bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

muss es heißen:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für einen oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene börsengehandelte Fonds bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

Seite 95, Artikel 4 Absatz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Zertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die für jedes während eines Handelstags abgeschlossenen Geschäfts aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Zertifikate mit dem Preis pro Stück hervorgehen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Zertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Zertifikate mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.“

Seite 95, Artikel 4 Absatz 4:

Anstatt:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Zertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Zertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz am ersten Handelstag nicht unter 1 Mio. EUR liegt und die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen entsprechend den für diesen Zeitraum geschätzten Daten erfüllt sind.“

muss es heißen:

„Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Zertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Zertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 1 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.“

Seite 95, Artikel 4 Absatz 5:

Anstatt:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Zertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass für diese Zertifikate ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere erstmals zum Handel an diesen Handelsplätzen zugelassene Zertifikate als Zertifikate bestimmen, die als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Zertifikate, die erstmals zum Handel in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

muss es heißen:

„Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Zertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für ein oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Zertifikate bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Zertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.“

Seite 95, Artikel 5 Absatz 1:

Anstatt:

„Die zuständige Behörde des nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (1) bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Einklang mit den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:“

muss es heißen:

„Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts im Sinne des Artikels 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (1) bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Einklang mit den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:“.

Seite 96, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c:

Anstatt:

„zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die auf dem Handelsplatz vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres gehandelt werden.“

muss es heißen:

„zwischen dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres und vor dem 1. März des Folgejahres für Finanzinstrumente, die vor dem 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf einem Handelsplatz gehandelt werden.“

Seite 96, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d:

Anstatt:

„unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.“

muss es heißen:

„unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme eine frühere Bewertung geändert hat.“

Seite 96, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii:

Anstatt:

„unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine Kapitalmaßnahme die der zuständigen Behörde früher übermittelten Informationen geändert haben.“

muss es heißen:

„unmittelbar nach dem Zeitpunkt, zu dem sich im Anschluss an eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme die der zuständigen Behörde zuvor übermittelten Informationen geändert haben.“

Seite 97, Artikel 6 Absatz 2:

Anstatt:

„Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für einen Handelsplatz betreibende Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen oder systematische Internalisierer, die Marktdaten der Öffentlichkeit gebührenfrei bereitstellen.“

muss es heißen:

„Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder systematische Internalisierer, die der Öffentlichkeit Marktdaten gebührenfrei bereitstellen.“

Seite 97, Artikel 7 Absatz 1:

Anstatt:

„Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Spanne beinhalten.“

muss es heißen:

„Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Gewinnspanne beinhalten.“

Seite 98, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a:

Anstatt:

„aktuelle Preisliste, einschließlich:

Gebühren pro Display User;

Non-Display Fees;

Diskontpolitik;

Gebühren in Verbindung mit Lizenzbedingungen;

Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission (1) erforderlichen Informationen;

sonstige vertragliche Bedingungen bezüglich der aktuellen Preisliste;“

muss es heißen:

„aktuelle Preislisten, einschließlich:

Gebühren pro Anzeigenutzer;

anzeigeunabhängige Gebühren;

Rabattpolitik;

Gebühren, im Zusammenhang mit Lizenzbedingungen;

Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission (1) erforderlichen Informationen;

andere Vertragsbestimmungen und -bedingungen bezüglich der aktuellen Preislisten;“.

Seite 98, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii:

Anstatt:

„Verhältnis der Vorhandels- und Nachhandelsmarktdaten;“

muss es heißen:

„Verhältnis zwischen Vorhandels- und Nachhandelsmarktdaten;“.

Seite 98, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„Einnahmen aus der Bereitstellung von Marktdaten und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen des Marktbetreibers und der Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, oder des systematischen Internalisierers;“

muss es heißen:

„durch die Bereitstellung der Marktdaten erzielte Einnahmen und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern;“.

Seite 98, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„Informationen über die Art der Preisfestsetzung, einschließlich der verwendeten Kostenrechnungsmethoden und der spezifischen Grundsätze, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten umgelegt und feste gemeinsame Kosten anteilmäßig zwischen der Erstellung und der Verbreitung von Marktdaten und anderen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie von systematischen Internalisierern erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt werden.“

muss es heißen:

„Angaben darüber, wie der Preis zwischen der Erarbeitung und der Verbreitung der Marktdaten sowie anderer von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern erbrachter Dienstleistungen festgesetzt wurde, was auch die angewandten Kostenrechnungsmethoden sowie die konkreten Grundsätze mit einschließt, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten aufgeteilt und feste gemeinsame Kosten umgelegt werden.“

Seite 99, Artikel 12:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird davon ausgegangen, dass ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten nur dann veröffentlicht, wenn die Offerten jederzeit innerhalb der Zeiten verfügbar sind, die er zuvor als seine üblichen Handelszeiten festgelegt und veröffentlicht hat.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird nur dann davon ausgegangen, dass ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht, wenn die Offerten jederzeit innerhalb der Zeiten verfügbar sind, die er zuvor als seine üblichen Handelszeiten festgelegt und veröffentlicht hat.“

Seite 99, Artikel 14 Absatz 1:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegen außergewöhnliche Marktbedingungen dann vor, wenn es dem umsichtigen Management entgegen stünde, systematischen Internalisierern die Pflicht aufzuerlegen, Kunden verbindliche Kursofferten bereitzustellen, insbesondere wenn:“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegen außergewöhnliche Marktbedingungen dann vor, wenn die Pflicht eines systematischen Internalisierers zur Bereitstellung verbindlicher Kursofferten an Kunden einem umsichtigen Risikomanagement entgegenstünde, insbesondere wenn:“.

Seite 100, Artikel 14 Absatz 2:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darf ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten jederzeit aktualisieren, unter der Voraussetzung, dass stets die aktualisierten Offerten aus der aufrichtigen Absicht des systematischen Internalisierers hervorgehen, und mit dieser Absicht im Einklang stehen, mit seinen Kunden in nichtdiskriminierender Weise Handel zu betreiben.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darf ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten jederzeit aktualisieren, vorausgesetzt, dass die aktualisierten Offerten jederzeit auf der Absicht des systematischen Internalisierers basieren, mit seinen Kunden in nichtdiskriminierender Weise Handel zu betreiben, und die Offerten mit dieser Absicht in Einklang stehen.“

Seite 100, Artikel 15 Absatz 3:

Anstatt:

„Für die Zwecke von Absatz 2 hat ein systematischer Internalisierer im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie und -verfahren ein Konzept zu erstellen, zu verwalten und umzusetzen, um die Zahl oder das Volumen von Aufträgen zu ermitteln, die er ausführen kann, ohne einem unangemessenen Risiko ausgesetzt zu sein, wobei sowohl das der Firma zur Verfügung stehende Kapital zur Deckung des Risikos für diese Art Handel als auch die am Markt vorherrschenden Bedingungen zu berücksichtigen sind.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke von Absatz 2 hat ein systematischer Internalisierer im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie und -verfahren ein Konzept zu erstellen, beizubehalten und umzusetzen, um die Anzahl oder das Volumen von Aufträgen zu ermitteln, die er ausführen kann, ohne einem unangemessenen Risiko ausgesetzt zu sein, wobei sowohl das der Firma zur Verfügung stehende Kapital zur Deckung des Risikos für diese Art von Geschäften als auch die am Markt vorherrschenden Bedingungen zu berücksichtigen sind.“

Seite 101, Artikel 17 Absatz 2:

Anstatt:

„Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung ab, in der der Prozess der Portfoliokomprimierung und die entsprechenden Rechtswirkungen festgeschrieben sind und ebenfalls der Zeitpunkt ermittelt wird, zu dem jegliche Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.“

muss es heißen:

„Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung, in der das Komprimierungsverfahren und seine Rechtswirkungen beschrieben sowie der Zeitpunkt benannt werden, zu dem die jeweilige Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.“

Seite 101, Artikel 17 Absatz 3:

Anstatt:

„Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss alle relevanten Rechtsdokumente enthalten, die beschreiben, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.“

muss es heißen:

„Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss die gesamte relevante Rechtsdokumentation enthalten, die beschreibt, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.“

Seite 101, Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a:

Anstatt:

„von jedem an der Portfoliokomprimierung Beteiligten verlangen, seine Risikotoleranz, einschließlich einer Begrenzung des Gegenparteirisikos, einer Begrenzung des Marktrisikos und einer Barzahlungstoleranz, zu spezifizieren. Von den Wertpapierfirmen und Marktbetreibern ist die Risikotoleranz zu beachten, die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifiziert wurde;“

muss es heißen:

„von jedem an der Portfoliokomprimierung Beteiligten verlangen, seine Risikotoleranz festzulegen, einschließlich der Festlegung einer Grenze für das Gegenparteirisiko, einer Grenze für das Marktrisiko und einer Toleranzgrenze für Barzahlungen. Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sind an die Risikotoleranz gebunden, die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten festgelegt worden ist;“.

Seite 101, Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„Beziehungen zwischen den für die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivaten herstellen und jedem Beteiligten einen Vorschlag für die Portfoliokomprimierung übermitteln, der die folgenden Informationen enthält:“

muss es heißen:

„die für die Portfoliokomprimierung eingereichten Derivate verbinden und jedem Beteiligten einen Vorschlag für die Portfoliokomprimierung übermitteln, der die folgenden Informationen enthält:“.

Seite 101, Artikel 17 Absatz 5:

Anstatt:

„Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um für die Auflösung oder Risikominderung in Betracht kommende Derivate hinzuzufügen.“

muss es heißen:

„Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber den Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um Derivatpositionen hinzuzufügen, die Gegenstand einer Auflösung oder Verringerung sein können.“

Seite 102, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a letzter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Komplexität der Bedingungen;“

muss es heißen:

„der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b achter Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen; oder“

muss es heißen:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe; oder“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Merkmale der für die Finanzierung der Geschäfte verwendeten Sicherheiten; oder“

muss es heißen:

„der Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; oder“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e vierter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist“

muss es heißen:

„der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f einleitender Satz:

Anstatt:

„Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“

muss es heißen:

„Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“.

Seite 103, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder“

muss es heißen:

„des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder“.

Seite 104, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;“

muss es heißen:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;“.

Seite 105, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe p:

Anstatt:

„ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“

muss es heißen:

„ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“.

Seite 105, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe q:

Anstatt:

„ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken kann;“

muss es heißen:

„ob ein Finanzinstrument, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;“.

Seite 105, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a letzter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Komplexität der Bedingungen;“

muss es heißen:

„der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b achter Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen;“

muss es heißen:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe;“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c einleitender Satz:

Anstatt:

„Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die eine strukturierte Einklage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:“

muss es heißen:

„Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die eine strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“

muss es heißen:

„der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f einleitender Satz:

Anstatt:

„Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“

muss es heißen:

„Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“.

Seite 106, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder“

muss es heißen:

„des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder“.

Seite 107, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;“

muss es heißen:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;“.

Seite 107, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe p:

Anstatt:

„ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“

muss es heißen:

„ob die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“.

Seite 107, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe q:

Anstatt:

„ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken könnte;“

muss es heißen:

„ob eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;“.

Seite 108, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe r:

Anstatt:

„ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zur Fälligkeit oder des den Kreditinstituten durch die strukturierte Einlage, die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisikos;“

muss es heißen:

„ob die strukturierte Einlage, die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem der Union angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder der den Finanzinstituten durch die strukturierte Einlage, die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisiken;“.

Seite 108, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a letzter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Komplexität der Bedingungen;“

muss es heißen:

„der Komplexität etwaiger Vertragsbestimmungen und -bedingungen;“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b achter Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkaufszahlen;“

muss es heißen:

„des Wachstums des Marktes oder der Verkäufe;“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c einleitender Satz:

Anstatt:

„Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einklage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:“

muss es heißen:

„Art der an einer Finanztätigkeit oder -praxis beteiligten Kunden oder Art der Kunden, an die ein Finanzinstrument oder eine strukturierte Einlage vermarktet oder verkauft wird, insbesondere unter Berücksichtigung:“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e dritter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Merkmale der für die Finanzierung der Geschäfte verwendeten Sicherheiten; oder“

muss es heißen:

„der Merkmale von Wertpapierfinanzierungsgeschäften; oder“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e vierter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Tatsache, dass der Wert eines Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“

muss es heißen:

„der Tatsache, dass der Wert des jeweiligen Basiswerts nicht mehr verfügbar oder zuverlässig ist;“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f einleitender Satz:

Anstatt:

„Existenz und Grad der Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“

muss es heißen:

„Existenz und Grad des Missverhältnisses zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für Anleger und dem Verlustrisiko,“.

Seite 109, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„der Diskrepanz zu dem vom Emittenten zurückbehaltenen Emittentenrisiko; oder“

muss es heißen:

„des Missverhältnisses zu dem von dem Emittenten zurückbehaltenen Risiko aus der Emission; oder“.

Seite 110, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h einleitender Satz:

Anstatt:

„Preisbildung und verbundene Kosten des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:“

muss es heißen:

„Preisbildung und verbundene Kosten der strukturierten Einlage, des Finanzinstruments, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, insbesondere unter Berücksichtigung:“.

Seite 110, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettung und Auslösemechanismen;“

muss es heißen:

„des Innovationsgrads im Hinblick auf die Struktur des Finanzinstruments, der strukturierten Einlage, der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis, einschließlich Einbettungs- und Auslösemechanismen;“.

Seite 111, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe q:

Anstatt:

„ob eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Ablauf von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“

muss es heißen:

„ob eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit und den reibungslosen Betrieb von Märkten und ihrer Infrastruktur darstellt;“.

Seite 111, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe r:

Anstatt:

„ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein künstliches und deutliches Missverhältnis zwischen den Derivatepreisen und den Preisen am Basismarkt bewirken kann;“

muss es heißen:

„ob ein Finanzinstrument, eine strukturierte Einlage, eine Finanztätigkeit oder Finanzpraxis zu einem signifikanten und künstlichen Missverhältnis zwischen den Preisen eines Derivats und den Preisen am zugrunde liegenden Markt führen könnte;“.

Seite 111, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe s:

Anstatt:

„ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zur Fälligkeit oder des den Kreditinstituten durch die strukturierte Einlage oder die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisikos;“

muss es heißen:

„ob das Finanzinstrument, die strukturierte Einlage oder die Finanztätigkeit oder Finanzpraxis ein hohes Risiko der Störung von Finanzinstituten in sich birgt, die als wichtig für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der betreffenden zuständigen Behörde angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der von den Finanzinstituten bezüglich der Emission der strukturierten Einlage verfolgten Absicherungsstrategie, einschließlich der Fehlbewertung der Kapitalgarantie zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder der den Finanzinstituten durch die strukturierte Einlage oder die Tätigkeit oder Praxis entstehenden Reputationsrisiken;“.

Seite 112, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„Richtung der Position (Short oder Long) und Delta oder Delta-Bereiche;“

muss es heißen:

„Ausrichtung der Position (Short oder Long) und Delta oder Delta-Bereiche;“.

Seite 112, Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe h:

Anstatt:

„andere Positionen, die von der Person im Basismarkt oder in demselben Derivat mit unterschiedlichen Laufzeiten gehalten werden;“

muss es heißen:

„andere Positionen, die von der Person im zugrunde liegenden Markt oder in demselben Derivat mit anderen Laufzeiten gehalten werden;“.

Seite 113, Artikel 23 Absatz 1:

Anstatt:

„Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Beginn ihrer Anwendung Bewertungen der Liquidität vor und veröffentlichen das Ergebnis solcher Bewertungen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung im Einklang mit dem folgenden Zeitrahmen:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens zum Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“

muss es heißen:

„Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Geltungsbeginn Bewertungen der Liquidität vor und veröffentlichen das Ergebnis solcher Bewertungen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung im Einklang mit dem folgenden Zeitrahmen:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens vier Wochen vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so veröffentlichen die zuständigen Behörden das Ergebnis der Bewertungen spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“

Seite 113, Artikel 23 Absatz 2:

Anstatt:

„Die Bewertungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so basieren die Bewertungen auf einem Bezugszeitraum von vierzig Wochen, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der sechzehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf Daten für die ersten vier Wochen des Handelszeitraums des Finanzinstruments;

c)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf der Handelsgeschichte der Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ähnliche Merkmale wie diese Finanzinstrumente aufweisen.“

muss es heißen:

„Die Bewertungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:

a)

Liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, so basieren die Bewertungen auf Daten für einen Bezugszeitraum von vierzig Wochen, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;

b)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf Daten für die ersten vier Wochen des Handelszeitraums des Finanzinstruments;

c)

liegt das Datum, an dem Finanzinstrumente zum ersten Mal auf einem Handelsplatz in der Union gehandelt werden, innerhalb eines Zeitraums, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, so basieren die Bewertungen auf der Handelsgeschichte der Finanzinstrumente oder anderer Finanzinstrumente, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ähnliche Merkmale wie diese Finanzinstrumente aufweisen.“

Seite 113, Artikel 23 Absatz 3:

Anstatt:

„Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis zum 1. April des auf den Beginn der Anwendung der Verordnung folgenden Jahres.“

muss es heißen:

„Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der genannten Verordnung folgenden Jahres.“


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