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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31989D0224

    89/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1989 durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Belgiens amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

    OL L 92, 1989 4 5, S. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 25/03/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/224/oj

    31989D0224

    89/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1989 durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Belgiens amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 092 vom 05/04/1989 S. 0025 - 0025


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 9. März 1989

    durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Belgiens amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (89/224/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Entscheidung 88/529/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1988 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien vorgelegten Plans für eine beschleunigte Ausmerzung der klassischen Schweinpest (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Entwicklung der Krankheitslage hat die belgischen Behörden in Übereinstimmung mit ihrem Plan veranlasst, Maßnahmen einzuführen, die den Schutz und die Aufrechterhaltung des Status einiger Gebiete gewährleisten.

    In den amtlich als schweinepestfrei anzuerkennenden Gebieten wurde kein Fall von Schweinpest festgestellt, ausserdem sind die Impfungen gegen die Schweinepest vor über 15 Monaten eingestellt worden.

    Der Status der amtlich als schweinepestfrei anzuerkennenden Gebiete wird durch Anwendung der mit Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG vorgesehenen Maßnahmen aufrechterhalten.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständischen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von den im Anhang aufgeführten Gebieten gebildeten Teile des Hoheitsgebiets Belgiens werden amtlich als schweinepestfrei im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 80/1095/EWG anerkannt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 9. März 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24.

    (3) ABl. Nr. L 291 vom 25. 10. 1988, S. 78.

    ANHANG

    Amtlich als Schweinpestfrei anerkannte Gebiete des Königreichs Belgien

    - Die Provinzen Lüttich, Luxemburg und Namur.

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