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Document 02011R0588-20110621

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/588/2011-06-21

    2011R0588 — DE — 21.06.2011 — 000.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 588/2011 DES RATES

    vom 20. Juni 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

    (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 036 vom 6.2.2014, S.  22 (588/2011)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 588/2011 DES RATES

    vom 20. Juni 2011

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger ( 1 ),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 ( 2 ) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.

    (2)

    Mit dem Beschluss 2011/357/GASP hat der Rat beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Belarus zu verhängen, vor allem ein Waffenembargo und ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann.

    (3)

    Einige Elemente dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union bedarf, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (4)

    Angesichts des Ernstes der Lage in Belarus und im Einklang mit dem Beschluss 2011/357/GASP des Rates sollten weitere Personen und Organisationen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Anhang IA der Richtlinie (EG) Nr. 765/2006 restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält folgende Fassung:

    „Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus“

    2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5. „Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.“

    b) Die folgende Nummer wird angefügt:

    „6. „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.“

    3. Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 1a

    (1)  Es ist verboten,

    a) die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

    b) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    (2)  Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.

    (3)  Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.

    Artikel 1b

    (1)  Es ist verboten,

    a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 3 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

    b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;

    c) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

    d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    (2)  Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für

    a) nichtletale militärische Ausrüstung oder zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oder

    ►C1  b) nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, ◄ die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,

    vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

    (3)  Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.

    Artikel 2

    (1)  Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen werden der in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Liste hinzugefügt.

    (2)  Anhang II dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hinzugefügt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 1



    A.  Personen

     

    Name

    Transkription der belarussischen Schreibweise

    Transkription der russischen Schreibweise

    Name

    (belarussische Schreibweise)

    Name

    (russische Schreibweise)

    Geburtsort und Geburtsdatum, sonstige Angaben zur Identifizierung

    (Passnummer usw.)

    Gründe für die Aufnahme in die Liste

    1

    Andrej Kascheunikau

    Andrej Koschewnikow

    Андрэй Кажэўнiкаў

    Андрей Кожевников

     

    Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandiaten Wladimir Nekljajew und Witali Rymaschewski, die Mitglieder von Nekljajews Wahlkampfteam Andrej Dmitrijew, Aleksandr Feduta und Sergej Wosnjak sowie die stellvertretende Vorsitzende der Jungen Front, Anastassija Poloschanko. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist.

    2

    Gratschowa Ljudmila

    Gratschewa Ljudmila

    Грачова Людмiла

    Грачева Людмила

     

    Richterin am Leninski Bezirksgericht in Minsk. Sie war mit der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow befasst. Ihre Art, den Prozess zu führen, stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozessordnung dar. Sie ließ gegen die Angeklagten vorgebrachte nicht relevante Beweismittel und Zeugenaussagen zu.

    3

    Tschubkawez Kiryl

    Tschubkowez Kirill

    Чубкавец Кiрыл

    Чубковец Кирилл

     

    Staatsanwalt in der Rechtssache gegen die Ex-Präsidentschaftskandidaten Nikolai Statkewitsch und Dmitri Uss sowie gegen die politischen Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Andrej Posniak, Aleksandr Klaskowski, Aleksandr Kwetkewitsch, Artiom Gribkow und Dmitri Bulanow. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Srafprozessordnung dar. Sie stützte sich auf eine falsche Einstufung der Ereignisse vom 19. Dezember 2010, die weder durch Beweismittel noch durch Zeugenaussagen gedeckt ist.

    4

    Pefzieu Uladsimir Paulawitsch

    Peftiew Wladimir Pawlowitsch

    Пефцiеў Уладзiмiр Паўлавiч

    Пефтиев Владимир Павлович

    Geboren am 1. Juli 1957 in der Stadt Berdjansk, Saporoschskaja Oblast, Ukraine

    Derzeitige Passnummer: MP2405942

    Hat Verbindungen zu Präsident Lukaschenko und zu seiner Familie. Wichtigster Wirtschaftsberater von Präsident Lukaschenko und größter finanzieller Förderer des Lukaschenko-Regimes. Vorsitzender des Aktionsrats von Beltecheksport, der größten Export/Importgesellschaft von Verteidigungsgütern in Belarus.



    B.  Einrichtungen

     

    Name

    Transkription der belarussischen Schreibweise

    Transkription der russischen Schreibweise

    Name

    (belarussische Schreibweise)

    Name

    (russische Schreibweise)

    Angaben zur Identifizierung

    Gründe für die Aufnahme in die Liste

    1

    SAO „Beltecheksport“

     

    ЗАО „Белтехэкспорт“

    Republik Belarus,220012, Minsk,Nesavisimost ave., 86-BTel: (+375 17) 263-63-83,Fax: (+375 17) 263-90-12

    Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew.

    2

    SAO „Sport-pari“

    (operator respublikanskoj loterei)

     

    ЗАО „Спорт-пари“ (оператор республиканской лотереи)

     

    Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew

    3

    tschastnoe unitarnoe predprijatie TSCHUP „BT Telekommunikazii“

     

    частное унитарное предприятие ЧУП „БТ Телекоммуникации“

     

    Steht unter der Kontrolle von Wladimir Peftiew.




    ANHANG II




    „ANHANG III

    Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b

    1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

    1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 4 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind

    1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

    1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

    2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

    3. Fahrzeuge wie folgt:

    3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

    3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

    3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

    3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

    3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

    3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

    Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

    Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

    4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

    4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

    4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.

    4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

    a. Amatol;

    b. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

    c. Nitroglykol;

    d. Pentaerythrittetranitrat (PETN);

    e. Pikrylchlorid;

    f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

    5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

    5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

    5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

    Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

      speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

      speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

    6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

    7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

    8. Bandstacheldraht

    9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

    10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

    11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.“



    ( 1 ) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

    ( 2 ) ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

    ( 3 ) ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.“

    ( 4 ) ABl. L 86 vom 18.3.2011, S. 1.

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