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Document 52003XC0405(02)
State aid — Germany — Aid C 9/03 (ex NN 156/01) and (ex N 97/01) — Aid for Bavarian machinery rings — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty
Aiuto di Stato — Germania — Aiuto C 9/03 (ex NN 156/01) & (ex N 97/01) — Promozione delle associazioni bavaresi per l'uso collettivo di macchinario agricolo — Invito a presentare osservazioni a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE
Aiuto di Stato — Germania — Aiuto C 9/03 (ex NN 156/01) & (ex N 97/01) — Promozione delle associazioni bavaresi per l'uso collettivo di macchinario agricolo — Invito a presentare osservazioni a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE
GU C 82 del 5.4.2003, p. 12–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Aiuto di Stato — Germania — Aiuto C 9/03 (ex NN 156/01) & (ex N 97/01) — Promozione delle associazioni bavaresi per l'uso collettivo di macchinario agricolo — Invito a presentare osservazioni a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE
Gazzetta ufficiale n. C 082 del 05/04/2003 pag. 0012 - 0017
Aiuto di Stato - Germania Aiuto C 9/03 (ex NN 156/01) & (ex N 97/01) - Promozione delle associazioni bavaresi per l'uso collettivo di macchinario agricolo Invito a presentare osservazioni a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE (2003/C 82/03) Con la lettera in appresso del 5 febbraio 2003 la Commissione ha comunicato alla Germania la propria decisione di avviare il procedimento di cui all'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE in relazione ad una parte della misura in oggetto. La Commissione ha deciso di non sollevare obiezioni in merito ad altre parti della misura di cui alla lettera che segue la presente sintesi. La Commissione invita gli interessati a presentare osservazioni in merito alla misura riguardo alla quale viene avviato il procedimento entro un mese dalla data della presente pubblicazione, inviandole al seguente indirizzo: Commissione europea Direzione generale dell'Agricoltura Direzione H Ufficio: Loi 130 5/120 B - 1049 Bruxelles Fax (32-2) 296 21 51 Dette osservazioni saranno comunicate alla Germania. Su richiesta scritta e motivata degli autori delle osservazioni, la loro identità non sarà rivelata. SINTESI La misura di cui trattasi mira a promuovere una collaborazione generalizzata tra le aziende agricole e silvicole attraverso associazioni per l'uso collettivo di macchinario agricolo e di mutua assistenza ("Maschinen- und Betriebshilferinge" - MR). Le MR sono organizzazioni agricole di mutuo sostegno operanti a livello locale o regionale. Esse organizzano lo scambio di mano d'opera agricola e coordinano gli scambi di macchinari tra le diverse aziende. Le MR forniscono anche altri tipi di servizi di pubblica utilità, quali lo sgombero della neve, la costruzione e la manutenzione delle strade, la costruzione di impianti di depurazione, la manutenzione di giardini ed aree verdi, la costruzione di campi sportivi e terreni da golf. Nella situazione attuale le MR entrano in concorrenza con altre aziende industriali e commerciali attraverso la creazione di filiali operanti nel settore edile, commerciale o della riparazione di autoveicoli e macchinari agricoli. L'aiuto è versato al "Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e.V." (KBM), l'organismo centrale cui fanno capo attualmente 87 MR, ma di fatto la misura va principalmente a vantaggio delle MR stesse e degli agricoltori. Le MR ricevono sovvenzioni dal KBM a parziale copertura dei loro costi materiali e di personale. Tali sovvenzioni consentono peraltro di ridurre i contributi finanziari che gli agricoltori devono corrispondere alle MR. Il regime di aiuto notificato, applicabile fino al 31 dicembre 2005, è finanziato dal Land Baviera attraverso sovvenzioni dirette di intensità decrescente (dal 42 % nel 2001 al 33 % nel 2005). Il massimale dell'aiuto passerà da 4,38 milioni di EUR nel 2001 a 3,46 milioni di EUR nel 2005. Il KBM tratterrà annualmente circa 150000 EUR a copertura delle spese amministrative. Nella misura in cui il regime di aiuto notificato si limita a fornire un servizio di tipo sociale, la Commissione riconosce che esso soddisfa le condizioni previste dagli orientamenti comunitari per gli aiuti di Stato nel settore agricolo. È tuttavia possibile che la misura in discorso contenga elementi di aiuto a favore del KBM e delle MR, nonché dei membri delle MR stesse e di altre aziende che si avvalgono dei loro servizi. Poiché tali aiuti costituiscono aiuti al funzionamento incompatibili con il mercato comune, la Commissione invita le autorità tedesche a trasmettere tutte le informazioni utili ai fini della valutazione. La stretta relazione esistente tra le MR e le rispettive filiali a livello sia geografico che del personale, insieme alla scarsa delimitazione dei principali settori d'attività delle MR rispetto ad altre attività economiche, potrebbero altresì dar luogo a distorsioni delle condizioni di concorrenza anche in altri settori economici (problema della "sovvenzione incrociata"). La Commissione invita pertanto le autorità tedesche a trasmettere tutte le informazioni utili ai fini di tale valutazione e ad illustrare i provvedimenti adottati per evitare effetti di distorsione della concorrenza conseguenti agli aiuti proposti. TESTO DELLA LETTERA "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission nach Prüfung der von Ihren Behörden übermittelten Informationen zu den im Betreff genannten Maßnahmen beschlossen hat, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. VERFAHREN Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 31. Februar 2001 an die Kommission notifiziert. Weitere Informationen wurden mit Schreiben vom 11. Mai 2001, eingegangen am 16. Mai 2001, und mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, eingegangen am 11. Oktober 2001, übermittelt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 haben die deutschen Behörden mitgeteilt, dass die Maßnahme schon seit dem Jahr 1970 durchgeführt wird und die Durchführung der Maßnahme der Kommission lediglich im Rahmen von Jahresberichten mitgeteilt wurde. Die Beihilfe wurde daher in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen übertragen. II. BESCHREIBUNG II.1 Rechtsgrundlage Die Maßnahme wird auf Grundlage des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Bayern und der Vereinbarung zur Durchführung der zwischenbetrieblichen Betriebshilfe und des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes in der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt. II.2 Ziel der Maßnahme Ziel der Maßnahme ist es, die durch die 'Maschinen- und Betriebshilferinge' (MR) organisierte zwischenbetriebliche Zusammenarbeit in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben flächendeckend sicherzustellen. MR sind Selbsthilfeorganisationen der Landwirte auf lokaler bzw. regionaler Ebene, die in folgenden Kernbereichen tätig sind: - Soziale Betriebshilfe: Die MR organisieren den Austausch von landwirtschaftlichen Arbeitskräften bei Krankheit, Unfällen und sonstigen sozialen Notfällen auf landwirtschaftlichen Betrieben. - Wirtschaftliche Betriebshilfe: Die MR organisieren den Austausch von landwirtschaftlichen Arbeitskräften, vor allem um saisonale Arbeitsspitzen zu bewältigen und um Spezialarbeiten von zum Teil hoch qualifiziertem Personal durchzuführen, das auf den Betrieben vielfach nicht vorhanden ist. - Zwischenbetrieblicher Maschineneinsatz: Die MR organisieren und koordinieren den überbetrieblichen gegenseitigen Austausch von Maschinen. Dadurch ersparen sich die Betriebe den Ankauf eigener Spezialmaschinen, die speziell für Kleinbetriebe in vielen Fällen unwirtschaftlich sind. Die Tätigkeit der MR beschränkt sich dabei auf die Vermittlung von Fachpersonal und Maschinen. Die eigentlichen Leistungen - wie der Maschinen- und Arbeitseinsatz - werden von Landwirten erbracht, die dafür ein entsprechendes Entgelt vom Unternehmen, das die Leistungen in Anspruch nimmt, erhalten. Neben den oben beschriebenen sog. Kernbereichen sind die MR aber auch in anderen Sparten tätig (siehe Punkt II.6). II.3 Begünstigte Die Beihilfe wird ab dem Jahr 2001 an die Dachorganisation der Maschinenringe, das 'Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e. V.' (KBM), bezahlt. Der Dachorganisation gehören derzeit 87 MR an, die sich wiederum aus insgesamt 102000 land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzen. Das KBM erhält Zahlungen zur Erfüllung folgender Aufgaben: - zentraler Ansprechpartner gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten. Verwaltung der öffentlichen Mittel zugunsten der MR; - Anstellung von hauptberuflichen Geschäftsführern und sonstigem Personal für die MR; - Beratung und Unterstützung der MR in allen Fragen des überbetrieblichen Einsatzes von Maschinen und Arbeitskräften; - Sicherstellung eines flächendeckenden Angebotes an den Leistungen der MR in ganz Bayern; - Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführer der MR; - Organisation der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter der MR. Die Maßnahme begünstigt jedoch aus derzeitiger Sicht in erster Linie die MR bzw. die Landwirte, denen von den MR Dienstleistungen angeboten werden. Die MR erhalten Zuschüsse vom KBM zur teilweisen Abdeckung ihrer Sach- und Personalkosten. Die Finanzierung der MR erfolgt einerseits über diese Zahlungen, andererseits aber auch über die Einziehung von Mitgliedsbeiträgen der Landwirte. Die Maßnahme könnte daher aus derzeitiger Sicht auch ein Beihilfeelement zugunsten der Landwirte bzw. Unternehmen beinhalten, die Leistungen der MR in Anspruch nehmen, da die Dienstleistungen dadurch möglicherweise unter dem Marktpreis angeboten werden können bzw. die Landwirte dadurch weniger bzw. nicht kostendeckende Mitgliedsbeiträge an die MR bezahlen. II.4 Art und Ausmaß der Beihilfe Die Maßnahme wird aus Mitteln des Landes Bayern finanziert. Die Beihilfe wird in Form von direkten Zuschüssen gewährt. Das KBM erhält jährlich Zuschüsse in folgender Höhe: >SPAZIO PER TABELLA> Von diesen Zuschüssen werden vom KBM jährlich rund 150000 EUR zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes des KBM einbehalten. Die restlichen Zuschüsse dienen zur Abdeckung eines Teiles der Sach- und Personalaufwendungen der MR. Die förderfähigen Kosten auf Ebene der MR beschränken sich nach Angaben der deutschen Behörden auf die Sach- und Personalkosten im Zusammenhang mit den unter Punkt II.2 beschriebenen Kernbereichen der MR, d. h. auf soziale Betriebshilfe, wirtschaftliche Betriebshilfe und zwischenbetrieblichen Maschineneinsatz. II.5 Dauer der Maßnahme Die notifizierte Beihilferegelung wird bis 31. Dezember 2005 angewendet. II.6 Gegen die Maßnahme vorliegende Beschwerden Die Dienststellen der Kommission haben mehrere Beschwerden im Zusammenhang mit der Einführung der vorliegenden Beihilferegelung erhalten. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die MR nicht nur in den unter Punkt II.2 beschriebenen Kernbereichen tätig sind, sondern daneben auch andere Dienstleistungen, wie kommunale Dienste (z. B. Schneeräumung, Straßenbau/Straßenerhaltung, Kläranlagenbau), Garten- und Landschaftspflege, Sport- und Golfplatzbau anbieten. Die MR würden zudem durch Gründung von Tochterunternehmen (etwa im Bereich des Bauhandwerks, des Handels oder der KFZ- und Landmaschinenwerkstätten) in Konkurrenz zu anderen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Handels treten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei durch die personelle und räumliche Nähe bzw. Einheit der MR zu ihren Tochterunternehmen sowie die ungenügende Abgrenzung der eigentlichen Kernbereiche der MR und anderen Wirtschaftstätigkeiten eine wirksame Trennung der aus staatlichen Mitteln geförderten und nicht geförderten Tätigkeitsbereiche nicht möglich. Dadurch entstehe eine wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfen auch auf andere Wirtschaftsbereiche (Problem der 'Quersubvention'). III. BEWERTUNG III.1 Vorliegen einer Beihilfe Gemäß Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, verboten, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Zum derzeitigen Stand der Untersuchungen scheinen diese Bedingungen erfüllt zu sein. Die vorliegende Beihilfemaßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert. a) Obwohl das KBM die Rechtsform eines eingetragenen Vereines hat und gemäß Vereinssatzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, dürfte es sich bei dessen Aktivitäten um wirtschaftliche Tätigkeiten handeln (vgl. Punkt II.3). Es ist zwar auch denkbar, dass das KBM insbesondere in seiner Funktion als zentraler Ansprechpartner gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium und Verwalter von Mitteln keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, doch kann dies auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht endgültig beurteilt werden. Das KBM ist somit nach den derzeit vorliegenden Informationen als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 einzustufen(1). Im derzeitigen Verfahrensstand scheinen die Aktivitäten des KBM nicht die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I EG-Vertrag zu betreffen. Die Auswahl des KBM scheint nicht anhand von Marktgrundsätzen erfolgt zu sein(2). Es ist beim vorliegenden Informationsstand nicht klar, ob das KBM für von ihm vorgenommene wirtschaftliche Tätigkeiten zu Marktpreisen entlohnt wird, oder ob es Zahlungen erhält, die über ein marktübliches Entgelt hinausgehen oder einen Zuschuss zu Betriebskosten darstellen, der kein marktübliches Entgelt für die vom KBM dem Land Bayern erbrachten Dienstleistungen ist. Die Gewährung öffentlicher Mittel an das KBM könnte daher möglicherweise Beihilfeelemente zugunsten des KBM enthalten. Um diese Frage genau zu prüfen, sind weitere Informationen notwendig. Die Kommission fordert daher die deutschen Behörden auf, alle sachdienlichen Hinweise zur Beurteilung dieser Frage zu übermitteln. b) Im Fall der MR ist es zum derzeitigen Stand des Verfahrens offensichtlich, dass es sich dabei um Unternehmen im Sinn von Artikel 87 Absatz 1 handelt, da diese bestimmte Dienstleistungen (z. B. Maschinenvermittlung, Austausch von Arbeitskräften sowie andere wirtschaftliche Tätigkeiten) auf einem Markt anbieten. Diese Dienstleistungen können beispielsweise mit der Tätigkeit eines Immobilienmaklers verglichen werden, der Anbieter und Nachfrager zusammenbringt. Auch die Aktivitäten der MR stehen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen des Anhangs I EG-Vertrag. Es ist beim vorliegenden Informationsstand unklar, ob i) die MR ihre Dienstleistungen den Landwirten grundsätzlich zu Marktpreisen anbieten, ii) ob die von der öffentlichen Hand über das KBM an die MR gewährten öffentlichen Mittel ausschließlich dazu verwendet werden, die Kosten der Dienstleistung gegenüber den Landwirten zu senken, sodass allein von einer Beihilfe an die Landwirte (siehe Buchstabe c) ausgegangen werden könnte, oder iii) ob die MR als Unternehmen selbst im Rahmen der über das KBM gewährten Mittel Beihilfen bekommen, die nicht als Beihilfen an Landwirte als Letztbegünstigte verstanden werden können. Im derzeitigen Verfahrensstand und auf der Basis der vorliegenden Informationen ist daher anzunehmen, dass die Maßnahme mit den MR bestimmte Unternehmen in Bayern begünstigt und somit geeignet ist, den Wettbewerb mit den von MR angebotenen Dienstleistungen zu verfälschen, da die betreffenden Dienstleistungen auch grenzüberschreitend angeboten werden könnten. Problem der Quersubvention Außerdem ist zu klären, ob die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der MR klar voneinander getrennt werden können und die Zahlungen staatlicher Beihilfen an die MR nicht zu Wettbewerbsverzerrungen in anderen Wirtschaftssektoren (d. h. in Tätigkeitsbereichen außerhalb der offiziellen Kernbereiche der Maschinenringe) führen. Nach derzeitigem Stand der Untersuchungen und nach Angaben der Beschwerdeführer scheint dies der Fall zu sein (vgl. Punkt II.6). Für eine nähere Prüfung sind weitere Informationen notwendig. Die Kommission fordert daher die deutschen Behörden auf, alle sachdienlichen Hinweise zur Beurteilung dieser Frage zu übermitteln. c) Darüber hinaus dürfte die Maßnahme entweder direkt (in Form von den an Landwirte unterhalb des Marktpreises angebotenen Dienstleistungen), zumindest aber indirekt den Mitgliedsbetrieben der MR (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) zugute kommen. Die bayerische Landwirtschaft ist für sich allein ein großer Hersteller von Agrarprodukten und darüber hinaus intensiv im grenzüberschreitenden Handel mit Agrarprodukten tätig. Beim vorliegenden Stand der Informationen ist die Maßnahme somit geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen(3) und den Handel mit Agrarprodukten zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen(4). Schlussfolgerung Die Kommission ist daher beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Auffassung, dass sowohl an das KBM als auch die MR und die Landwirte Beihilfen gewährt werden, die den Tatbestand des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, weil sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. III.2 Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag Es ist daher zu prüfen, ob eine der Ausnahmen bzw. Freistellungen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung kommen kann. Die Ausnahmetatbestände der Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) scheinen aus derzeitiger Sicht nicht anwendbar zu sein, da es sich weder um - Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch um - Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats oder - Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, handelt. Den einzigen möglicherweise anwendbaren Ausnahmetatbestand stellt daher Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) dar. a) Etwaige Beihilfen an den KBM und die MR Es ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht klar, ob und in welchem Ausmaß die Zahlungen an das KBM über ein marktübliches Entgelt hinausgehen oder einen Zuschuss zu Betriebskosten darstellen, der kein marktübliches Entgelt für die vom KBM dem Land Bayern erbrachten Dienstleistungen ist. Es ist daher auch unklar, ob die Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf 'De-minimis'-Beihilfen(5) fallen. Der Kommission liegen derzeit keine Informationen vor, wonach derartige Beihilfen an Investitionen oder sonstige förderfähige Ausgaben gebunden sind, oder unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6) fallen. Daher wären diese Beihilfen als Betriebsbeihilfen einzustufen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind(7). Ähnliches gilt sinngemäß für die Zahlungen an die MR. b) Beihilfen an Landwirte Soweit derzeit ersichtlich, könnten die gewährten Beihilfen, insoweit sie Landwirten zugute kommen, allein auf der Grundlage von Kapitel 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(8) genehmigt werden. Kapitel 14 des Gemeinschaftsrahmens betrifft die Bereitstellung von fachlicher oder gewerblicher Hilfe im Agrarsektor (d. h. an Landwirte). Gemäß Punkt 14.1 des Gemeinschaftsrahmens dürfen etwa Beihilfen für Betriebsführungs- und Vertretungsdienste bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. 2. Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte 100000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der von der Kommission festgelegten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(9) (KMU) fallen, sollte 50 % der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. Ad 1: Verfügbarkeit Die deutschen Behörden haben mit Schreiben vom 11. Mai 2001 mitgeteilt, dass bestimmte von den MR angebotenen Dienstleistungen (insbesondere die soziale Betriebshilfe) allen Interessierten - auch Nichtmitgliedern - zur Verfügung stehen. Dies gilt jedoch nicht für alle Dienstleistungen im gleichen Maße. Ad 2: Beihilfehöchstbetrag Die deutschen Behörden haben ausdrücklich zugesichert, dass der Gesamthilfebeitrag nicht 100000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreitet und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der von der Kommission festgelegten Definition der KMU fallen, nicht 50 % der zuschussfähigen Kosten überschreitet. Die Kommission nimmt daher zur Kenntnis, dass die Beihilferegelung hinsichtlich der von den MR angebotenen sozialen Betriebshilfe zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens erfüllt. Aus derzeitiger Sicht hegt die Kommission jedoch ernsthafte Zweifel, ob auch Beihilfen für die wirtschaftliche Betriebshilfe und den zwischenbetrieblichen Maschineneinsatz auf der Basis von Kapitel 14 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden können. Im derzeitigen Stadium der Untersuchung scheint es sich bei solchen Beihilfen vielmehr um Betriebsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Erzeuger zu handeln. Punkt 3.5 des Gemeinschaftsrahmens sieht vor, dass einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Situation der Erzeuger zu verbessern, die aber nicht in irgendeiner Weise zur Entwicklung des Sektors insgesamt beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage des Preises, der Menge, der Produktionseinheit oder der Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen sind, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind(10). Außerdem könnten die Beihilfen für soziale Betriebshilfe auch andere als landwirtschaftliche Unternehmen begünstigen und damit nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fallen. Die Kommission fordert daher die deutschen Behörden auf, alle sachdienlichen Hinweise zur Beurteilung dieser Frage zu übermitteln. III.3 In der Vergangenheit gewährte Beihilfen Nach Angaben der deutschen Behörden werden schon seit 1970 Beihilfen an das KBM und die MR (bzw. an Landwirte) bezahlt. Vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor hat die Kommission für die Beurteilung derartiger Beihilfen materiell ähnliche Bestimmungen angewendet, insbesondere für 'De-minimis'-Beihilfen(11) und Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(12). Im Agrarsektor ist es seit längerem bestehende Politik der Kommission, Beihilfen für Betriebsführungs- und Vertretungsdienste auf landwirtschaftlichen Betrieben bis zu einer maximalen Beihilfeintensität von 100 % zu genehmigen(13). Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/99(14) gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Da zum derzeitigen Zeitpunkt keine genauen Informationen darüber vorliegen, an welche Begünstigten bzw. in welcher Höhe diese Zahlungen durchgeführt wurden, werden die deutschen Behörden aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung der seit 1992 gewährten Zahlungen an die Kommission zu übermitteln. Darüber hinaus fordert die Kommission die deutschen Behörden auf, alle sonstigen Informationen, die für eine Beurteilung dieser Maßnahme notwendig sind, vorzulegen. Schlussfolgerung Da die Maßnahme hinsichtlich der sozialen Betriebshilfe mit Ziffer 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor im Einklang steht, kann sie als gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher keine Einwände gegen diese Beihilfe. Die Kommission hat jedoch Bedenken betreffend der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, soweit sie nicht die soziale Betriebshilfe betreffen. IV. BESCHLUSS Aus den oben dargelegten Gründen fordert die Kommission Deutschland gemäß dem Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu nehmen und ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, die eine Beurteilung der Maßnahme ermöglichen. Die Kommission fordert die deutschen Behörden insbesondere auf, detaillierte Informationen zu den unter Punkt III der vorliegenden Entscheidung genannten Punkten zu übermitteln. Die Kommission fordert die deutschen Behörden außerdem auf, eine lückenlose Darstellung von Aktivitäten der Maschinenringe sowie deren Finanzierung und insbesondere die verrechneten Preise für Dienstleistungen an die Kommission zu übermitteln, die nicht im Rahmen der vorliegenden Beihilfemaßnahme gefördert werden. Insbesondere wird um eine detaillierte Darstellung ersucht, durch welche Maßnahmen eine Quersubvention dieser sonstigen Tätigkeitsbereiche in der Praxis verhindert wird. Die Kommission fordert die deutschen Behörden außerdem auf, eine Kopie dieses Schreibens umgehend an die möglichen Beihilfeempfänger zu senden. Die Kommission verweist Deutschland auf die aussetzende Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sowie auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, wonach alle zu Unrecht gewährten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern sind." (1) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteil vom 12. September 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, sowie das zitierte Urteil Pavlov u. a., Randnr. 75). (2) Die Auswahl sollte - um ein Beihilfeelement ausschließen zu können - anhand von Marktgrundsätzen unter Ausschluss jedweder Diskriminierung erfolgen, und zwar gegebenenfalls durch Ausschreibungsverfahren in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit dem Fallrecht, mit einem Grad an Werbung, der eine Öffnung des Dienstleistungsmarktes für den Wettbewerb und eine Prüfung der Unparteilichkeit der Auftragsvergabeverfahren ermöglicht. (3) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rs. C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Rn. 11 und 12). (4) Der innergemeinschaftliche Handel Deutschlands mit Agrarerzeugnissen betrug im Jahr 1999 28329 Mio. EUR (Importe) und 18306 Mio. EUR (Exporte). Für das Land Bayern sind keine Daten verfügbar (Quelle: Eurostat und GD AGRI). (5) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (7) Wie der Gerichtshof und das Gericht ausgeführt haben, verfälschen Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebes oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 48 und 77, und die dort genannte Rechtsprechung). (8) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19). (9) Siehe Fußnote 7. (10) Siehe auch Fußnote 8. (11) Zuletzt: Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9). (12) Zuletzt: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (13) Siehe beispielsweise Beihilfen N 526/94, N 807/95, N 478/97, N 686/97 und N 64/98. (14) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).