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Document 52002XC0501(02)
State aid — Germany — Aid C 15/01 (ex NN 11/2000) — Restructuring aid to Ambau GmbH Stahl- und Anlagenbau Sperenberg — Invitation to submit comments pursuant to Article 88(2) of the EC Treaty (Text with EEA relevance)
Aiuti di Stato — Germania — Aiuto C 15/01 (ex NN 11/2000) — Aiuto alla ristrutturazione per Ambau Gmbh Stahl- und Anlagenbau Sperenberg — Invito a presentare osservazioni a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE (Testo rilevante ai fini del SEE)
Aiuti di Stato — Germania — Aiuto C 15/01 (ex NN 11/2000) — Aiuto alla ristrutturazione per Ambau Gmbh Stahl- und Anlagenbau Sperenberg — Invito a presentare osservazioni a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE (Testo rilevante ai fini del SEE)
GU C 105 del 1.5.2002, p. 7–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Aiuti di Stato — Germania — Aiuto C 15/01 (ex NN 11/2000) — Aiuto alla ristrutturazione per Ambau Gmbh Stahl- und Anlagenbau Sperenberg — Invito a presentare osservazioni a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE (Testo rilevante ai fini del SEE)
Gazzetta ufficiale n. C 105 del 01/05/2002 pag. 0007 - 0013
Aiuti di Stato - Germania Aiuto C 15/01 (ex NN 11/2000) - Aiuto alla ristrutturazione per Ambau Gmbh Stahl- und Anlagenbau Sperenberg Invito a presentare osservazioni a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE (2002/C 105/05) (Testo rilevante ai fini del SEE) Con la lettera del 20 dicembre 2001, riprodotta nella lingua facente fede dopo la presente sintesi, la Commissione ha comunicato alla Germania la propria decisione di avviare il procedimento di cui all'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE in relazione all'aiuto in oggetto. La Commissione invita gli interessati a presentare osservazioni in merito all'aiuto riguardo al quale viene avviato il procedimento entro un mese dalla data della presente pubblicazione, inviandole al seguente indirizzo: Commissione europea Direzione generale della concorrenza Direzione H1 State Aid Registry B - 1049 Bruxelles Fax (32-2) 296 12 42 Dette osservazioni saranno comunicate alla Germania. Su richiesta scritta e motivata degli autori delle osservazioni, la loro identità non sarà rivelata. SINTESI PROCEDIMENTO Con lettera datata 16 marzo 2001(1) la Commissione ha informato la Germania dell'apertura del procedimento relativo all'aiuto di 1 milione di DEM. La Germania ha replicato con la lettera del 19 giugno 2001. La Commissione ha presentato ulteriori interrogativi nella lettera del 6 settembre 2001, a cui la Germania ha replicato mediante lettera datata 17 ottobre 2001. DESCRIZIONE Inizialmente è stata considerata beneficiaria dell'aiuto l'impresa Gräfenhainichen (ex-ASTA). Come spiegato al momento dell'apertura del procedimento, in seguito al salvataggio di impresa messo in atto nel 1997, questa costituisce un'unità operativa all'interno della Ambau Gmbh Stahl- und Anlagenbau (in appresso Ambau). Nel corso del procedimento, la Germania ha tuttavia indicato la Ambau come beneficiaria dell'aiuto. Ambau, detenuta da due imprenditori, i Sigg. Görlitz, risponde alla definizione di PMI(2). L'impresa opera principalmente assumendo in subappalto contratti per la fornitura di generatori di elettricità, in particolare ad energia eolica, e la costruzione di ponti. Come spiegato al momento dell'apertura del procedimento, alla fine del 1997 la Ambau ha presentato un piano di ristrutturazione, i cui costi ammonterebbero a 15,31 milioni di DEM. In base alle ultime informazioni, il contributo fornito dalle autorità pubbliche sarebbe pari a 9,15 milioni di DEM, come indicato nella tabella in appresso: >SPAZIO PER TABELLA> In base alle ultime informazioni comunicate dalla Germania, il contributo di Ambau alla ristrutturazione ammonta a 6,17 DEM. Motivazioni per l'apertura del procedimento previsto all'articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE La misura di aiuto n. 1 è stata considerata un aiuto nuovo. Essa è stata esaminata in base all'articolo 88, paragrafo 3, lettera c), del trattato CE e degli "Orientamenti comunitari sugli aiuti di Stato per il salvataggio e la ristrutturazione di imprese in difficoltà" nella versione del 1994(3) (in appresso indicati come "orientamenti"). La Commissione nutriva forti riserve in merito all'ammissibilità, in base ai suddetti orientamenti, di un'unità operativa priva di personalità giuridica a ricevere aiuti. Anche se gli orientamenti fossero risultati applicabili, la Commissione metteva in dubbio la capacità del piano di ristabilire la redditività dell'impresa, manifestava altrettante perplessità circa eventuali sovraccapacità e sulla consistenza del contributo dell'investitore. Le misure di aiuto dal n. 2 al n. 7 sarebbero basate su regimi di aiuti approvati dalla Commissione. Per mancanza di informazioni, questa non ha potuto valutare nel corso del procedimento se gli aiuti n. 5 e n. 6 risultassero conformi ai termini dei regimi applicabili. La Commissione ha perciò emesso un'ingiunzione. VALUTAZIONE Per quanto concerne la misura di aiuto n. 5, la Commissione è stata informata prima dell'apertura del procedimento che l'aiuto era già stato concesso all'impresa nel 1996, ma che se ne è fatto uso da allora per la ristrutturazione. La Commissione non ha potuto valutare se l'uso di tale aiuto rispettasse o meno le condizioni previste dal relativo regime. Basandosi sull'indagine condotta a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, la Commissione ha concluso provvisoriamente che l'aiuto è stato concesso legalmente secondo quanto previsto dal regime autorizzato e rientra quindi negli aiuti esistenti. In merito alla misura di aiuto n. 6, la Commissione ha notato in apertura del procedimento che il regime cui si faceva riferimento copre i prestiti (non le partecipazioni). La Germania ha replicato, correggendo il numero del regime(4). È da notare, tuttavia, che tale regime esclude il cumulo della partecipazione con altri aiuti alla ristrutturazione. L'aiuto n. 6, nonostante ciò, è stato cumulato con altri aiuti, come l'aiuto n. 1. Considerando perciò che una condizione prevista dal regime non è soddisfatta, tale aiuto avrebbe dovuto essere notificato come aiuto individuale. In assenza di notifica, l'aiuto n. 6 è stato concesso illegalmente. In merito all'aiuto n. 8, è stato indicato nel corso del procedimento che il prestito costituiva effettivamente un aiuto, ma che era concesso nel quadro di un regime di aiuti(5). In base alle informazioni comunicate dalla Germania, il prestito mirava a rafforzare il capitale azionario di Ambau al momento dell'avviamento. La misura è stata tuttavia concessa al di fuori del periodo di quattro anni considerato ammissibile per l'avviamento di un'impresa. Inoltre, il prestito non comporta il tasso di interesse indicato nel regime. Poiché alcune condizioni previste dal suddetto non sono chiaramente rispettate, quest'aiuto avrebbe necessitato di una notifica individuale. L'aiuto n. 8 è stato pertanto concesso illegalmente. Gli aiuti n. 6 e n. 8 devono pertanto essere considerati aiuti nuovi, da riesaminare quindi nel corso dell'attuale procedimento. Dovendo essere intesi come aiuti alla ristrutturazione, la Commissione li ha esaminati alla luce dell'articolo 87, paragrafo 3, lettera c), del trattato CE e conformemente alla versione del 1994 degli orientamenti. Il punto 2.1 dei suddetti orientamenti prevede che il beneficiario dell'aiuto sia un'impresa in difficoltà. Nelle dichiarazioni fatte in apertura di procedimento, la Germania ha dichiarato che Ambau nel suo complesso possiede i requisiti necessari per poter beneficiare dell'aiuto. Dopo averla rilevata, Ambau ha ereditato le difficoltà dell'impresa in fallimento. La Germania indica che, nel 1998/99, l'impresa ha corso il rischio di insolvenza. La Commissione rileva tuttavia che quando ha avuto inizio il piano di ristrutturazione, l'impresa registrava un utile operativo e che solo l'anno successivo ha corso tale rischio. Il giro d'affari di Ambau è aumentato costantemente durante il processo di ristrutturazione, [...](6) nell'esercizio 1998/99 e l'azienda non ha eccedenza di capacità. Il valore patrimoniale netto è aumentato. Ciò considerando, è in dubbio l'ammissibilità di Ambau all'aiuto in base a quanto stabilito dagli orientamenti. Anche se gli orientamenti risultassero applicabili, la Commissione si chiede se le condizioni da questi previste siano rispettate. Il punto 3.2.2 i) degli orientamenti prevede la presentazione di un piano in base al quale poter stabilire il grado di redditività del beneficiario. La Commissione nota che i risultati dell'impresa sono migliorati. È comunque discutibile che i costi di 2,185 milioni di DEM inclusi nel piano possano essere considerati costi di ristrutturazione effettivi. A questo stadio, tali costi non saranno presi in considerazione nella valutazione del piano. Poiché la somma dell'importo globale dell'aiuto e del contributo fornito dall'investitore superano di circa il 15 % i costi di ristrutturazione, la Commissione nutre riserve in merito alla validità del piano. Il punto 3.2.2 ii) degli orientamenti stabilisce che l'aiuto non deve indebitamente distorcere la concorrenza. A causa di mancanza di informazioni in merito ai mercati, la Commissione non ha potuto valutare, al momento dell'apertura del procedimento, se vi fossero capacità eccedenti. In base alle informazioni fornite nel quadro del procedimento, la Commissione è dell'opinione che le quote di mercato dell'impresa siano piuttosto insignificanti. Basandosi su nuove informazioni, la Commissione ritiene che il mercato dell'energia eolica, uno dei mercati rilevanti, sia in crescita. Per quanto concerne la costruzione di centrali e di ponti, la Commissione nota un indebolimento della crescita per il 2001, senza tuttavia rilevare eccedenze di capacità su questi mercati. Informazioni supplementari indicano che le capacità dell'impresa nel suo insieme saranno ridotte. Sulla base delle informazioni ottenute nell'indagine condotta a norma dell'articolo 88, paragrafo 2, sembra quindi, da un'analisi preliminare, che le riserve espresse all'apertura del procedimento siano state dissipate. Il punto 3.2.2. iii) degli orientamenti stabilisce che l'intensità dell'aiuto dev'essere limitata all'importo minimo necessario perché sia realizzata la ristrutturazione. Nelle risposte date in corso di procedimento, la Germania ha fornito una tabella aggiornata, secondo la quale Ambau fornisce un contributo di 6,17 milioni di DEM. La Commissione nutre riserve in merito a due elementi: in primo luogo sul fatto che la deroga al contratto collettivo accettata dal personale per 1,9 milioni di DEM possa essere considerata, come sostenuto dalle autorità tedesche, come partecipazione dell'investitore. In secondo luogo, per mancanza di informazioni relativamente alle sue condizioni, la Commissione non ha potuto valutare la dilazione di pagamento di 2,1 milioni di DEM concessa da fornitori. Per il momento, questi due contributi non saranno presi in considerazione ai fini del criterio della proporzionalità. Tenendo presente il suddetto criterio, il contributo dell'impresa ammonta a [...](7), pari al 13,7 % dell'importo globale dell'aiuto. La Commissione nutre riserve sulla possibilità di considerare tale importo legale. Conformemente all'articolo 14 del regolamento (CE) n. 659/1999 del Consiglio, ogni aiuto illegale può essere recuperato dal beneficiario. TESTO DELLA LETTERA "Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden übermittelten Auskünfte beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die Beihilfe auszudehnen, die nicht die Bedingungen der Beihilferegelungen erfüllt, auf deren Grundlage sie angeblich gewährt wurden. A. VERFAHREN 1. Mit Schreiben vom 16. März 2001(8) unterrichtete die Kommission Deutschland über ihren Beschluss, ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag betreffend eine dem oben genannten Unternehmen gewährte Beihilfe in Höhe von 1 Mio. DEM zu eröffnen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 19. Juni 2001, das am 21. Juni 2001 registriert wurde. Mit Schreiben vom 6. September 2001 bat die Kommission um weitere Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 17. Oktober 2001, das am 19. Oktober 2001 registriert wurde, erteilte. B. BESCHREIBUNG 2. Als Beihilfeempfänger war ursprünglich Gräfenhainichen (ehemals ASTA) angegeben worden. Bei Gräfenhainichen handelt es sich um einen Betriebsteil der Ambau GmbH Stahl- und Anlagenbau (Ambau), die, wie im Beschluss über die Eröffnung des Prüfverfahrens erläutert, aus einer 'Auffanglösung' hervorgegangen ist. 3. Im Rahmen des Prüfverfahrens macht Deutschland geltend, dass Beihilfeempfänger das Unternehmen Ambau ist. Wie bereits im Eröffnungsbeschluss dargestellt, befindet sich das Unternehmen im Eigentum von zwei Gesellschaftern (die Herren Görlitz) und erfüllt die Kriterien für KMU(9). Das Unternehmen ist hauptsächlich als Zulieferer auf dem Markt für Kraftwerksanlagen (insbesondere Windkraftanlagen) und für den Brückenbau tätig. I. Die Umstrukturierung 4. Wie im Eröffnungsbeschluss ausgeführt, legte Ambau 1997 einen Umstrukturierungsplan vor, um die Probleme des neuen Betriebsteils anzugehen. Dieser erstreckte sich über einen Zeitraum von drei Jahren (1998/99 bis 2000/01). 5. Den im Hauptverfahren übermittelten Auskünften zufolge betrugen die Umstrukturierungskosten für den in Gräfenhainichen angesiedelten Betrieb 15,31 Mio. DEM, von denen 0,44 Mio. DEM für die Aufstellung des Umstrukturierungsplans (einschließlich 0,285 Mio. DEM für die Beratung des Personals und der Herren Görlitz) verwendet wurden. Fraglich ist allerdings, ob der letztgenannte Betrag als zulässige Umstrukturierungskosten betrachtet werden kann. Da der Kommission keine ausreichenden Angaben vorliegen, kann sie außerdem nicht feststellen, ob die angegebenen 1,9 Mio. DEM, die zum Ausgleich der Differenz zwischen Personalkosten und Tariflöhnen verwendet wurden, als Umstrukturierungskosten geltend gemacht werden können. 6. Den jüngsten Auskünften Deutschlands zufolge unterstützen die öffentlichen Behörden die Umstrukturierung, wie in der nachstehenden Tabelle aufgeschlüsselt, mit insgesamt 9,15 Mio. DEM: >SPAZIO PER TABELLA> 7. Den neuesten Angaben zufolge beteiligt sich der Investor mit 6,17 Mio. DEM an der Umstrukturierung. II. Gründe für die Einleitung des förmlichen Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag 8. Maßnahme 1: Der Verzicht auf die Rückzahlung von 1 Mio. DEM wurde als neue Beihilfe betrachtet und musste daher gemäß Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und den Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten in der Fassung von 1994(10) (Leitlinien) geprüft werden. Die Kommission hatte erhebliche Bedenken, ob der Betriebsteil in Gräfenhainichen, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt, als Unternehmen im Sinne der Leitlinien angesehen werden kann. Selbst wenn Gräfenhainichen laut Leitlinien Umstrukturierungsbeihilfen erhalten könnte, bestehen seitens der Kommission erhebliche Zweifel, ob das Unternehmen die Bedingungen hierfür erfüllt. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob mit Hilfe des Umstrukturierungsplans die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder hergestellt werden kann, ob auf dem Markt Überkapazitäten bestehen und ob der Investor einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan geleistet hat. 9. Die Maßnahmen 2-8 beruhen auf von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen. Aufgrund unvollständiger Angaben konnte die Kommission allerdings im Eröffnungsbeschluss nicht feststellen, ob die Maßnahmen 5 und 6 die Bedingungen der Beihilferegelung erfüllen. Deshalb ordnete die Kommission für diese Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung an, dass ihr diesbezüglich weitere Auskünfte erteilt werden. C. WÜRDIGUNG I. Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag 10. Neuesten Auskünften Deutschlands zufolge erhielt Ambau staatliche Fördermittel in Höhe von insgesamt 9,15 Mio. DEM. Im Eröffnungsbeschluss hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Maßnahmen 1-7 als Beihilfe angesehen werden könnten. 11. Nach dem derzeitigen Stand handelt es sich bei Maßnahme 8 (DtA-Darlehen) ebenfalls um eine Beihilfe. Sie stammt aus staatlichen Mitteln und hat dem Unternehmen Vorteile verschafft, da durch die Beihilfe die Kosten, die das Unternehmen in der Regel selbst zu tragen hat, reduziert wurden. Außerdem stellt das Unternehmen Ausrüstungen für Kraftwerksanlagen und Brücken her und ist somit in Bereichen tätig, in denen innergemeinschaftlicher Handel gegeben ist. II. Beihilfen aufgrund bestehender Regelungen 12. Die Maßnahmen 2 bis 8, die sich auf insgesamt 8,15 Mio. DEM belaufen, beruhen angeblich auf von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen. Bevor die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet, muss sie feststellen, ob die Maßnahmen, die angeblich auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt werden, den Modalitäten dieser Regelung entsprechen(11). In der Eröffnung des Prüfverfahren vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Maßnahmen 2-4 und 7 mit den Modalitäten der jeweiligen Beihilferegelung übereinstimmen. 13. Vor Eröffnung wurde die Kommission darüber informiert, dass die Maßnahme 5 dem Unternehmen 1996 gewährt worden war und seitdem für die Umstrukturierung benutzt wird. Mangels Information war die Kommission in der Verfahrenseröffnung außerstande zu beurteilen, ob diese Verwendung der Beihilfe von der Beihilferegelung gedeckt ist und ordnete die Erteilung zusätzlicher Informationen an. Die Kommission stellt fest, dass laut Programm Bürgschaften für Umstrukturierungen ausgeschlossen sind(12). Eine Maßnahme wird indes grundsätzlich zu dem Zeitpunkt beurteilt, an dem sie gewährt wird, es sei denn, es ergeben sich Anhaltspunkte für eine Umgehung. Das Unternehmen war indes als gesund einzustufen, als die Beihilfe im August 1996 gewährt wurde. Aufgrund der im Prozeß erhaltenen Information bestehen keine Anhaltspunkte für eine Umgehung. Die Kommission ist daher der Meinung, dass die Beihilfe rechtmäßig unter der Beihilferegelung gewährt wurde. Die Beihilfe ist daher als bestehend anzusehen. Sie wird indes bei der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. 14. Zu Maßnahme 6 machte Deutschland vor der Eröffnung geltend, dass die Beteiligung der Wagnisbeteiligungsgesellschaft (WBG) in Höhe von 1,5 Mio. DEM angeblich auf einer bestehenden Regelung beruht(13). Da die Kommission im Eröffnungsbeschluss jedoch feststellte, dass diese Regelung ausschließlich Darlehen vorsieht, ordnete sie die Erteilung zusätzlicher Auskünfte an. In ihrer Antwort korrigierte die deutsche Regierung die Beihilfenummer und somit auch die entsprechende Beihilferegelung(14). Diese sieht zwar tatsächlich Beteiligungen vor, schließt aber eine Kumulierung von Finanzbeteiligungen mit anderen staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen aus. Maßnahme 6 wurde jedoch mit anderen Beihilfen (z. B. mit Maßnahme 1) kumuliert. Da somit ein Kriterium des Beihilfeprogramms eindeutig nicht erfüllt ist, hätte diese Beihilfe individuell angemeldet werden müssen. Da Deutschland seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, wurde diese Beihilfe unrechtmäßig gewährt. 15. Für Maßnahme 8 hatte Deutschland ursprünglich angegeben, dass dieser Betrag als Investorbeitrag anzusehen sei. Mangels Informationen konnte die Kommission das Darlehen jedoch im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses nicht würdigen. Den im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellten Auskünften zufolge handelt es sich bei diesem Darlehen um eine Beihilfe, die angeblich im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wurde(15). Ziel dieser Beihilfe sei es, das Eigenkapital von Ambau während ihrer Gründungsphase zu verstärken. Die Fördermittel wurden jedoch nicht in der Gründungsphase, d. h. in den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung im Jahre 1993, gewährt. Darüber hinaus wurde der Kredit nicht zu dem im Programm vorgesehenen Zinssatz verzinst(16). Da einige Kriterien des Programms offensichtlich nicht erfüllt sind, hätte diese Beihilfe individuell angemeldet werden müssen. Da Deutschland seiner Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, wurde diese Beihilfe unrechtmäßig gewährt. III. Neue Beihilfen 16. Die Maßnahmen 6 und 8 sind somit als neue Beihilfe einzustufen, die von der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens erneut geprüft werden muss. Eine solche Beihilfe ist in der Regel nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie die Voraussetzung für eine Freistellung gemäß Artikel 87 EG-Vertrag erfüllt. Bezüglich der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) niedergelegten Ausnahme hat die Kommission berücksichtigt, dass Thüringen zu den Fördergebieten im Sinne dieses Artikels gehört. In Übereinstimmung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(17) (im Folgenden: Regionalleitlinien) haben einzelne Beihilfen zugunsten nur eines Unternehmens indes erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Beihilfen die Voraussetzungen der Regionalleitlinien nicht erfüllen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist. Mit Blick auf das vorrangige Ziele der Beihilfe, die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen, hat die Kommission die Beihilfe im Lichte des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) und der Umstrukturierungsleitlinien (Fassung 1994) geprüft. 1. Beihilfefähigkeit nach den Leitlinien 17. Gemäß Ziffer 2.1 der Leitlinien muss es sich beim Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung vertrat Deutschland die Auffassung, dass der Betriebsteil Gräfenhainichen die Kriterien für eine Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt. Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, ob ein Betriebsteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Leitlinien beihilfefähig sein kann. 18. In ihren Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss erklärt die deutsche Regierung jetzt, dass das gesamte Unternehmen Ambau als begünstigtes Unternehmen zu betrachten sei. Mit der Unternehmensübernahme habe Ambau auch die Probleme des in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens übernommen, insbesondere im Hinblick auf den Investitionsbedarf und das mangelnde Umlaufvermögen. Deutschland weist darauf hin, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr 1998/99 kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stand. Weiterhin erklärt Deutschland, dass Ambau nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln der Gesellschafter diese Probleme zu lösen. 19. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass Ambau zu Beginn der Umstrukturierung noch einen Betriebsgewinn von 0,4 Mio. DEM aufwies und ein Jahr, nachdem es von Zahlungsunfähigkeit bedroht war, wieder einen Betriebsgewinn von 1,2 Mio. DEM erreichte. Seit Beginn der Umstrukturierung ist der Umsatz kontinuierlich gestiegen. In dem von Deutschland angeführten Geschäftsjahr 1998/99 wurde sogar ein Anstieg (...)(18) verzeichnet. Ambau hatte keine Überkapazitäten. Das Unternehmen konnte sein Nettovermögen während der gesamten Umstrukturierungsphase kontinuierlich verbessern. 20. Es ist somit nicht klar, ob Ambau im Sinne der Leitlinien beihilfefähig ist. Selbst wenn die Leitlinien zur Anwendung kämen, bezweifelt die Kommission, dass die Kriterien erfüllt sind. 2. Wiederherstellung der Rentabilität auf der Grundlage eines kohärenten Umstrukturierungsplans 21. Gemäß Ziffer 3.2.2.i) der Leitlinien muss ein Umstrukturierungsplan unterbreitet werden, auf dessen Grundlage die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Beihilfeempfängers innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder hergestellt werden kann. 22. Im Rahmen des Prüfverfahrens wurde zur Veranschaulichung der Unternehmensleistung während der Umstrukturierung die nachstehende Tabelle vorgelegt (in Tausend DEM). Das Unternehmen erreichte - wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen - im Jahr 2000 seine Gewinnschwelle. >SPAZIO PER TABELLA> 23. Die Kommission stellt fest, dass sich die Unternehmensleistung verbessert hat. Wie jedoch bereits unter Ziffer 5 angemerkt, ist fraglich, ob Kosten von 2,185 Mio. DEM als zulässige Umstrukturierungskosten anzusehen sind. Zum jetzigen Zeitpunkt werden diese Kosten bei der Prüfung des Umstrukturierungsplans daher nicht berücksichtigt. Da die Beihilfen und der Investorbeitrag insgesamt die Umstrukturierungskosten dann um rund 15 % übersteigen, hat die Kommission Bedenken bezüglich der Solidität des Umstrukturierungsplans. Sie bezweifelt, dass mit dem vorgelegten Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder hergestellt werden kann. 3. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen 24. Den Leitlinien zufolge dürfen die Beihilfen den Wettbewerb nicht in unzumutbarer Weise verfälschen. In Ziffer 3.2.2.ii) der Leitlinien heißt es, dass bei strukturellen Überkapazitäten in dem betreffenden Sektor der Umstrukturierungsplan eine Reduzierung von Kapazitäten beim Beihilfeempfänger vorsehen muss. Mangels Informationen über die Kapazitäten auf diesen Märkten konnte die Kommission nicht feststellen, ob Überkapazitäten bestehen oder nicht. 25. Auf der Grundlage der für das Prüfverfahren übermittelten Auskünfte stellt die Kommission fest, dass die Marktanteile eher unbedeutend sind. >SPAZIO PER TABELLA> 26. Bezugnehmend auf die jüngsten Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich beim Bau von Ausrüstungen für Windkraftanlagen als einem der relevanten Märkte um einen Wachstumsmarkt handelt. Was die Herstellung von Ausrüstungen für Kraftwerksanlagen und den Brückenbau betrifft, so stellt die Kommission nach einem sehr erfolgreichen Jahr 2000 einen Wachstumsrückgang fest. Auf diesen Märkten bestehen jedoch keine Überkapazitäten. 27. Wie aus der nachstehenden im Rahmen des Prüfverfahrens vorgelegten Tabelle ersichtlich, werden die Kapazitäten der Ambau GmbH als Ganzes herabgesetzt. Da das Unternehmen unterschiedliche Produkte herstellt, erfolgt, wie im Eröffnungsbeschluss erläutert, die Prüfung auf der Grundlage der möglichen Laufstunden aller Maschinen pro Jahr. >SPAZIO PER TABELLA> 28. Auf der Grundlage der Angaben, die für das Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 vorgelegt wurden, scheinen die im Eröffnungsbeschluss dargestellten Bedenken über eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung vorläufig ausgeräumt zu sein. 4. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe 29. Gemäß Ziffer 3.2.2.iii) der Leitlinien muss sich die Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken. Im Eröffnungsbeschluss bezweifelte die Kommission, dass der angegebene Investorbeitrag als erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan betrachtet werden kann. In seinen Antworten auf den Eröffnungsbeschluss legte Deutschland eine aktualisierte Tabelle (in Mio. DEM) vor, aus der hervorgeht, dass sich Ambau mit 6,17 Mio. DEM an der Umstrukturierung beteiligt: >SPAZIO PER TABELLA> 30. Zwei Aspekte erscheinen allerdings zweifelhaft: - Zu Finanzbeitrag 5, von dem die Kommission erst nach der Eröffnung des Prüfverfahrens erfahren hat, erklärte Deutschland, dass sich die Belegschaft auf einen vom Tarifvertrag abweichenden 'Haustarifvertrag' verständigt habe. Die Kommission stellt fest dass es sich hierbei um den Beitrag des Personals handelt, ohne dass sich für den Investor ein wirtschaftliches Risiko ergibt. Die Kommission bezweifelt deshalb, ob der Betrag von 1,9 Mio. DEM bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt wird dieser Betrag daher nicht als Investorbeitrag angesehen. - Zu dem gleichfalls erst während des Prüfverfahrens von Deutschland angeführten Finanzbeitrags 6 wurde angemerkt, dass die Zulieferer der Ambau GmbH Verlängerung von Zahlungszielen in Höhe von (...)(19) eingeräumt hätten. Mangels Informationen ist es der Kommission nicht möglich, diese Darlehen zu würdigen. Zurzeit werden diese Darlehen somit nicht als Investorbeitrag berücksichtigt. 31. Dies bedeutet, dass sich der Investor mit 2,1 Mio. DEM, d. h. 13,7 % der Gesamtkosten, an der Umstrukturierung beteiligt. Die Kommission bezweifelt, dass ein solcher Betrag als wesentlicher finanzieller Beitrag betrachtet werden kann. D. SCHLUSSFOLGERUNG 32. Aus den oben erläuterten Gründen ist fraglich, ob Ambau im Sinne der Leitlinien für eine Beihilfe in Frage kommt. Selbst wenn die Leitlinien anwendbar wären, bezweifelt die Kommission, dass die langfristige Rentabilität des Beihilfeempfängers mit Hilfe des vorliegenden Umstrukturierungsplans wieder hergestellt werden kann und die Beihilfe angemessen ist. Die Kommission hält daher die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt für fraglich. 33. Deshalb dehnt die Kommission das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Prüfverfahren gemäß Artikel 6 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates auf die neue Beihilfe (Maßnahme 6 und Maßnahme 8) aus. 34. Die Kommission fordert Deutschland auf, ihr innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens alle für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Anderenfalls wird sie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen. Sie fordert die deutschen Behörden auf, dem Beihilfeempfänger unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zu übermitteln. Es werden insbesondere ergänzende Informationen zur Förderwürdigkeit von Ambau unter den Leitlinien (Ziffer 19), zu den Gesamtkosten (Ziffer 23) und den von den Zulieferern eingeräumten Krediten (Ziffer 30) benötigt. Außerdem benötigt die Kommission Informationen, um prüfen zu können, ob die Beihilfe mit den Modalitäten der Leitlinien über Regionalbeihilfen von 1998 übereinstimmt. 35. Die Kommission macht hiermit auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates aufmerksam, dem zufolge alle unrechtmäßig gewährten Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können." (1) Una sintesi è stata pubblicata nella GU C 179 del 23.6.2001, pag. 6. (2) Disciplina comunitaria sugli aiuti di Stato alle piccole e medie imprese (GU C 213 del 27.7.1996, pag. 4). (3) GU C 368 del 23.12.1994, pag. 12. (4) N 337/97 SG(97) D/6976 del 12.8.1997. (5) N 463/98 SG(99) D/9273 of 28.1.1999. (6) Segreto d'affari. (7) Segreto d'affari. (8) Eine Zusammenfassung wurde im ABl. C 179 vom 23.6.2001 veröffentlicht. (9) Siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4). (10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (11) EuGH, Urteil vom 5.10.1994, Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635. (12) Mitteilung der Bundesregierung vom 17.5.1991, Ziffer 4. (13) N 452/97 SG(97) D/9273 vom 10.11.1997. (14) N 337/97 SG(97) D/6976 vom 12.8.1997. (15) N 463/98 SG(99) D/9273 vom 28.1.1999. (16) Nach Angaben Deutschlands beträgt der Zinssatz für das Darlehen im 5. bis 10. Kreditjahr 5 %. Das Programm sieht ab dem 6. Jahr einen Zinssatz von 6,5 % vor. (17) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (18) Betriebsgeheimnis. (19) Betriebsgeheimnis.